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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1958, Az.: BVerwG I B 183.57

Anforderungen an das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs für eine durchgeführte Enttrümmerung unter Beachtung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Sozialstaatsprinzips

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1958
Aktenzeichen
BVerwG I B 183.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 14970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 14.06.1957 - AZ: II B 94.56

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 26. Februar 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juni 1957 - OVG II B 94.56 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 420 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines durch Kriegseinwirkungen und ihre Folgen teilweise zerstörten, aber bewohnten bzw. gewerblich genutzten Grundstücks in Berlin-Charlottenburg. Im Auftrage des Amtes für Aufbau führte eine Privatfirma im Jahre 1948 zur Beseitigung von Gefahrenstellen Bauarbeiten durch. Mit Abrechnungsbescheid vom 20. Februar 1956 verlangte der Beklagte von der Klägerin die Erstattung des dafür verauslagten Betrages in Höhe von 710,40 DM-Ost und 236,80 DM-West. Hiergegen hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Die Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt:

2

Die Klägerin sei zu Recht auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Enttrümmerungsgesetzes von dem Beklagten in Anspruch genommen worden. Diese Vorschrift verstoße nicht gegen das Grundgesetz; insbesondere liege keine Verletzung des in Art. 3 des Grundgesetzes normierten Gleichheitsgrundsatzes vor. Es habe im pflichtgemäßen Ermessen des Berliner Gesetzgebers gelegen, die Entschädigung für eine durchgeführte Enttrümmerung unter Beachtung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Sozialstaatsprinzips, wie in § 13 Abs. 2 Satz 1 des Enttrünmerungsgesetzes geschehen, zu regeln.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie ist der Auffassung, daß§ 13 Abs. 2 des Enttrümmerungsgesetzes gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Es gehe nicht an, lediglich die Eigentümer bewohnter Grundstücke, nicht dagegen die Eigentümer unbewohnter Grundstücke mit den Kosten für die Enttrümmerung zu belasten. Eine der Klärung bedürftige grundsätzliche Rechtsfrage liege auch insoweit vor, als das erstinstanzliche Urteil auf dem Standpunkt stehe, daß neben § 13 Abs. 2 des Enttrümmerungsgesetzes auch die Bestimmungen des allgemeinen Polizeirechts über die Erstattung von Polizeikosten anzuwenden seien.

5

Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.

6

Gemäß § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.

7

Das Berliner Gesetz über die Abräumung von Trümmergrundstücken (Enttrümmerungsgesetz) vom 25. November 1954 (GVBl. S. 654) ist Landesrecht und daher nicht revisibel (§ 56 Abs. 1 BVerwGG). Das Revisionsgericht kann die angefochtene Entscheidung somit nur daraufhin prüfen, ob sie auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt, daß ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vorliege. Diese Ausführungen sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Der in Art. 3 des Grundgesetzes statuierte Gleichheitsgrundsatz verbietet lediglich, gleiche Sachverhalte ungleich zu regeln. Das ist in den hier maßgeblichen Bestimmungen des Berliner Enttrümmerungsgesetzes nicht geschehen. Ob ein Grundstück durch Kriegseinwirkung derart beschädigt worden ist, daß es nicht mehr bewohnt oder gewerblich genutzt wird, oder ob die Beschädigung noch eine Benutzung des Grundstücks zuläßt, sind zwei verschiedene Sachverhalte, denen der Gesetzgeber auch durch eine unterschiedliche Regelung Rechnung tragen kann, ohne damit gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Die von der Klägerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 13 Abs. 2 des Berliner Enttrümmerungsgesetzes sind somit unbegründet. Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist daher im Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

8

Die Frage, ob die Erstattung von Enttrümmerungskosten auch nach den Grundsätzen des allgemeinen Polizeirechts gefordert werden kann, liegt ebenfalls im Bereiche des nicht revisiblen Landesrechts. Im übrigen beruht die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht auf dieser Erwägung. Daher besteht auch insoweit kein Anlaß, die Revision zuzulassen.

9

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 420 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Ernst
Hering
Dr. Böhmer