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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.05.1955, Az.: BVerwG V C 15.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.05.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 15.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 19.11.1953

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 118 - 122
  • AS II, 118
  • DVBl 1956, 33 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1955, 636
  • DÖV 1956, 145
  • NJW 1955, 1694-1695 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • ZMR 1955, 363

Amtlicher Leitsatz

  1. I.
    1. 1)

      Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 gilt auch in Berlin, soweit nicht der Vorbehalt eingreift, den die Militärgouverneure in ihrem Genehmigungsschreiben vom 12. Mai 1949 gemacht haben.

    2. 2)

      Insbesondere gelten in Berlin die Grundrechte und die Grundsätze der Gewaltenteilung, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Rechtsstaatlichkeit.

    3. 3)

      Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist zurzeit in Berlin noch nicht anwendbar.

  2. II.

    § 3 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über Preisregelung (Preisgesetz) vom 22. März 1950 (VOBl. I S. 95) widerspricht nicht dem Grundgesetz, soweit dieses in Berlin gilt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1955
durch
den Senatspräsidenten Dr. v. Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. v. Turegg und Dr. Bettermann
am 20. Mai 1955
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 1953 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu je 1/3 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch die angefochtenen Verwaltungsakte vom 15. Juni und 27. September 1950 setzte die Preisbehörde des Bezirksamts Charlottenburg die Miete für die Wohnungen der Beigeladenen im Hause der Klägerinnen Berlin-Charlottenburg, Schlüterstraße 29 - 30, herab. Auf die Beschwerde der Klagerinnen setzte die Hauptpreisstelle des Beklagten durch Bescheid vom 23. Juli 1952 einen Teil der Mieten höher fest, aber immer noch niedriger als die Vertragsmieten; für die übrigen Wohnungen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage der Hauseigentümer und Vermieter blieb in beiden Instanzen erfolglos.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen zwecks Klärung der Frage, ob die Berliner Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 8. Juni 1953 (GVBl. S. 386) rückwirkende Kraft besitzt. Die Klägerinnen haben Revision eingelegt mit dem Antrage, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag des ersten Rechtszuges zu entscheiden, hilfsweise: die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

4

Zu Unrecht rügen die Klägerinnen die Nichtanwendung der Berliner Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 8. Juni 1955. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Verordnung im Ganzen oder in einzelnen Vorschriften zum Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gehört oder ihm gleichzustellen ist. Das Oberverwaltungsgericht durfte sie schon deshalb im vorliegenden Fall nicht anwenden, weil sie nach ihrem § 16 erst am 13. Juni 1953 in Kraft getreten ist. Die hier von den Klägerinnen angefochtenen Verwaltungsakte sind aber vorher, nämlich im Juni und September 1950 und im Juli 1952, ergangen. Wie der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung BVerwG V C 76.54 vom 6. April 1955 in Übereinstimmung mit dem Beschluß des I. Senats vom 19. November 1953 - BVerwGE 1,35 - rechtsgrundsätzlich entschieden hat, ist bei der Anfechtungsklage für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes maßgebend die Rechtslage zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, nicht die Rechtslage zur Zeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das gilt auch für die Anfechtungsklage nach §§ 19, 20 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (GVBl. S. 46).

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die angefochtenen Verwaltungsakte vornehmlich auf ihre Vereinbarkeit mit Ziff. 37 des Runderlasses 184/37 des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1937 über Preisbildung und Preisüberwachung bei Mieten (Mitteilungsbl. d. Reichskommissars für die Preisbildung, Sondernummer vom 15. Dezember 1937) geprüft. Seine Ausführungen hierzu unterliegen nicht der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht. Denn nach § 56 Abs. 1 BVerwGG kann die Revision, außer auf die Rüge von Verfahrensmängeln, nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. Wie der bis zum 31. Dezember 1954 für die Mietpreissachen zuständige II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil BVerwG IT C 176.53 vom 5. November 1954 (NJW 1955 S.438 [BVerwG 05.11.1954 - BVerwG II C 176/53]) ausgeführt hat, enthält der zitierte Runderlaß keine Rechtsnormen. Dieser Auffassung schließt sich der jetzt für die mietpreisrechtlichen Streitigkeiten zuständige V. Senat an. Enthält der Runderlaß aber keine Rechtsnormen, so vermag seine unrichtige Anwendung nicht die Revision zu begründen, da diese nur auf die Verletzung von Rechtssätzen gestützt werden kann.

6

Rechtsgrundlage der hier angefochtenen Mietpreisfestsetzungen ist allein § 3 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über Preisregelung vom 22. März 1950.(VOBl. I S. 95). Diese Vorschrift enthält kein Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG, wie der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung BVerwG V C 8.55 vom 13. Mai 1955 rechtsgrundsätzlich entschieden hat. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

7

Wenn auch § 3 Abs. 1 Berliner Preisges. nicht zum Bundesrecht gehört, so ist er doch auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - nachzuprüfen.

8

Dieses gilt gemäß seinem Art. 23 auch in Berlin, soweit nicht der Vorbehalt eingreift, den die Militärgouverneure Englands, Frankreichs und der Vereinigten Staaten in ihrem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 gemacht haben und der lautet:

"Ein dritter Vorbehalt betrifft die Beteiligung Groß-Berlins am Bund. Wir interpretieren den Inhalt der Art. 23 und 144 (2) GG dahin, daß er die Annahme unseres früheren Ersuchens darstellt, demzufolge Berlin keine abstimmungsberechtigte Mitgliedschaft im Bundestag oder Bundesrat erhalten und auch nicht" durch den Bund regiert werden wird, daß es jedoch eine beschränkte Anzahl Vertreter zur Teilnahme an Sitzungen dieser gesetzgebenden Körperschaften benennen darf."

9

Dementsprechend hat das Kammergericht in seinem Urteil 4 U 341/49 vom 8. August 1949 (DRZ 1949, 541 = JR 1950, 146 = DV 1949, 619 = NJW 1950, 29 [LG Frankfurt am Main 22.06.1949 - 2/8 R 295/48]) zwar einerseits angenommen, daß "die Bonner Verfassung infolge des Einspruchs der Besatzungsmächte zurzeit für Groß-Berlin noch keine unmittelbare Geltung" habe, andererseits aber ausgesprochen, daß "sein Inhalt dennoch zu beachten" sei, "da die Berliner Gerichte als verpflichtet angesehen werden" müßten, "den Bestimmungen der Bonner Verfassung, die unter Mitwirkung der Berliner Vertreter zustandegekommen" sei "und zu der sich die Vertreter der Berliner Bevölkerung einmütig bekannt" hätten, "auch jetzt schon Rechnung zu tragen und sie wirksam werden zu lassen, soweit Anordnungen der Besatzungsmächte und geltende Gesetze dem nicht entgegenstehen".

10

Das Bundesverfassungsgericht hat in E 1, 70 zu dieser Frage folgendes ausgeführt:

"Sinn des Vorbehalts der Militärgouverneure ist es, eine unmittelbare organisatorische Einbeziehung Berlins in die westdeutsche Bundesrepublik mit Rücksicht auf die fortdauernde internationale Spannung vorerst aufzuschieben ....... Berlin soll nicht durch den Bund regiert werden, die Organe des Bundes sollen ihre Befugnisse nicht auch in Berlin ausüben. Diese Erwägung rechtfertigt es aber nicht, auch dem Grundrechtsteil des Grundgesetzes die Geltung für Berlin zu versagen, da der durch ihn gewährte Schutz des Einzelnen eine unmittelbare organisatorische Einbeziehung Berlins in das Gefüge der westdeutschen Bundesrepublik weder voraussetzt noch zur Folge hat."

11

Dem hat sich der hier erkennende Senat bereits im Urteil V C 225.54 vom 18. Februar 1955 angeschlossen und angenommen, daß die Grundrechte des Grundgesetzes auch in Berlin zu achten sind. Dasselbe muß auch für die Grundsätze der Gewaltenteilung, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Rechtsstaatlichkeit gelten, die in Art. 20 und 28 GG ihren Niederschlag gefunden haben. Denn sie hängen aufs engste mit den Grundrechten zusammen, indem sie wie jene den Schutz des Bürgers vor der Staatsgewalt bezwecken. Ihre Geltung auch in Berlin und ihre Beachtung durch die Berliner Staatsorgane bedeuten keine "Regierung" Berlins durch den Bund im Sinne des erwähnten Vorbehalts der Militärgouverneure und keine "unmittelbare organisatorische Einbeziehung Berlins in das Gefüge der westdeutschen Bundesrepublik" im Sinne der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

12

§ 3 Abs. 1 Berliner Preisges. ist somit darauf nachzuprüfen, ob er mit den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes und mit den Grundsätzen des Rechtsstaats vereinbar ist.

13

Indem § 3 Abs. 1 Berliner Preisges. den Magistrat - jetzt: den Senat -, also eine Verwaltungsbehörde, zur Festsetzung von Preisen ermächtigt, beschränkt er die Vertragsfreiheit oder ermächtigt doch die Preisbehörden zu solcher Beschränkung. Denn durch die Festsetzung eines Höchstpreises wird die Vereinbarung eines höheren, durch die Festsetzung eines Mindestpreises die Vereinbarung eines niedrigeren und durch die Festpreisfestsetzung die Vereinbarung eines anderen als des festgesetzten Preises verboten; vgl. PrOVG Bd. 68 S. 399, BVerwG NJW 1955, 315 [BVerwG 29.10.1954 - BVerwG II C 249/53]. Wie der Senat in der zur Veröffentlichgung bestimmten Entscheidung V C 75.54 vom 18. Februar 1955 rechtsgrundsätzlich ausgesprochen hat, gehört die Vertragsfreiheit zu dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dort ist weiter ausgeführt, daß die Vertragsfreiheit in ihrer Ausübung nicht nur den in Art. 2 Abs. 1 GG genannten drei Schranken unterliegt, sondern auch unter dem sogen. Vorbehalt des Gesetzes steht, d.h. daß in sie durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes eingegriffen werden darf, wie das Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG für die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit und für die Freiheit der Person ausdrücklich vorsieht. Für solche Eingriffe sind jedoch die in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG enthaltenen Bestimmungen zu beachten: Das eingreifende oder zum Eingriff ermächtigende Gesetz muß "allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten"; und "in keinem Falle darf das Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden".

14

Diese in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG dem Gesetzgeber - auch dem der Länder - gesetzten Schranken sind im vorliegenden Falle des Berliner Preisgesetzes nach Ansicht des Senats nicht überschritten:

15

§ 3 Abs. 1 Berliner Preisges. gilt "allgemein" im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn er ergreift alle nicht nach § 3 Abs. 2 a.a.O. freigegebenen Waren und Leistungen und unterwirft jedermann, der solche Waren oder Leistungen austauscht, den Eingriffen in die Preisfreiheit, zu denen § 3 Abs. 1 a.a.O. die Preisbehörden ermächtigt.

16

§ 3 Abs. 1 a.a.O. tastet die Preisfreiheit oder Vertragsfreiheit auch nicht in ihrem Wesensgehalt an. Denn die den Preisbehörden in § 3 Abs. 1 erteilten Befugnisse sind durch § 2 a.a.O. erheblich eingeschränkt. Dieser stellt u.a. folgende "preispolitischen Grundsätze" auf, die "der Magistrat zu beachten gehalten ist":

  1. 1.

    Ziel der Preisneuordnung sind volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise unter Berücksichtigung der sozialen Erfordernisse.

  2. 2.

    Der freien Preisbildung ist vor der behördlichen Regelung der Preise der Vorzug zu geben.

  3. 3.

    Die Preise und Entgelte für lebenswichtige Güter und Leistungen können behördlich geregelt werden, insbesondere die Preise für Hauptnahrungsmittel und die Rohstoffe, die eine wesentliche Grundlage für die gewerbliche und landwirtschaftliche Gütererzeugung bilden, sowie die Grundstückspreise, die Mieten und Verkehrstarife.

  4. 4.

    Behördlich festgesetzte oder nach behördlichen Vorschriften gebildete Preise sollen Höchstpreise sein; ihre Unterschreitung ist zulässig, damit der Leistungswettbewerb nicht gehindert wird. Grundlage der Preisbemessung sollen die Normalkosten eines wirtschaftlich geführten Betriebes sein.

  5. 5.

    Bewirtschaftete Waren bleiben grundsätzlich preisgebunden. Die Preise nichtbewirtschafteter Waren sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes grundsätzlich freizugeben; sie können gebunden werden, wenn die Sicherung der Lebenshaltung der niedrigeren Einkommensschichten es erfordert.

17

Insbesondere durch die Grundsätze zu 2 und 4 ist sichergestellt, daß der Preisfreiheit ein erheblicher Spielraum verbleibt, der wesentlich größer ist als derjenige Bereich, in dem Preisbindungen angeordnet oder verfügt werden können. Nach Grundsatz 2 ist der Preisfreiheit vor der Preisbindung der Vorzug zu geben. Und wo eine Preisbindung erfolgt, begrenzt sie nach Grundsatz 4 die Preisfreiheit nur nach oben, nicht auch nach unten.

18

Die Einhaltung dieser den Preisbehörden in § 2 a.a.O. gesetzten Grenzen wird nicht nur durch die parlamentarische Kontrolle des Senats im Wege der Ministerverantwortlichkeit gewährleistet, sondern auch durch die durch Art. 19 Abs.4 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Möglichkeit, gegen preisbehördliche Maßnahmen, die unter Nichtbeachtung der in § 2 a.a.O. niedergelegten Grundsätze ergehen, gerichtlichen Rechtschutz zu erwirken.

19

Durch die aufgezählten "preispolitischen Grundsätze" werden zugleich die Bedenken ausgeräumt, die sich bei isolierter Betrachtung lediglich des § 3 Abs. 1 a.a.O. gegen dessen Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Rechtsstaats, insbesondere mit dem Grundsatz von der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, ergeben. Diese Grundsätze erfordern, daß die den Verwaltungsbehörden erteilten Befugnisse zu Eingriffen in Freiheit und Eigentum, also zu belastenden Verwaltungsakten, begrenzt und hinreichend bestimmt sind. Was das Bundesverfassungsgericht in E 1, 60 und E 2, 307 für die Ermächtigung der Regierung zu Rechtsetzungsakten (vgl. Art. 80 Abs. 1 GG) gefordert hat:

"daß vorausgesehen werden könne, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können",

20

muß auch und erst recht für die Ermächtigung der Exekutive zu Einzelmaßnahmen, insbesondere zu Verwaltungsakten, gelten, wie der Senat in der zur Veröffentlichgung bestimmten Entscheidung V C 14.55 vom heutigen Tage näher ausgeführt hat.

21

Im vorliegenden Falle des § 3 Abs. 1 Berliner Preisges. erscheint dem Gericht die dort dem Magistrat erteilte Ermächtigung zu Preisfestsetzungen ausreichend begrenzt und bestimmt durch die in § 2 a.a.O. enthaltenen "preispolitischen Grundsätze", die der Magistrat bei Ausübung der ihm in § 3 Abs. 1 a.a.O. verliehenen Befugnisse zu beachten hat. Sie sind nach Ansicht des Gerichts noch so hinreichend bestimmt gehalten, daß im Sinne der zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts einigermaßen vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der in § 3 Abs. 1 a.a.O. erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Maßnahmen haben können.

22

Endlich ist § 3 Abs. 1 Berliner Preisges. auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG grundgesetzwidrig. Biese Vorschrift, nach der das Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt oder zu solchen Einschränkungen ermächtigt, das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muß, gilt nicht für den Berliner Gesetzgeber. Denn sie betrifft das Gesetzgebungsverfahren. Der Bund kann aber dem Lande Berlin für dessen Gesetzgebungsverfahren keine Vorschriften machen, ohne daß damit Berlin vom Bunde "regiert" und damit gegen den oben erwähnten Vorbehalt der Militärgouverneure verstoßen würde. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG findet daher auf die Gesetzgebung des Landes Berlin zur Zeit noch keine Anwendung.

23

Nach alledem hält das Gericht den § 3 Abs. 1 Berliner Preisges. für vereinbar mit dem Grundgesetz, soweit dieses in Berlin gilt. Mithin verstößt das angefochtene Urteil, das die auf § 3 Abs. 1 a.a.O. gestützten Verwaltungsakte für rechtmäßig erachtet hat, nicht gegen das Bundesrecht des Grundgesetzes. Ob aber die angefochtenen Verwaltungsakte und damit das angefochtene Urteil mit §§ 2 und 3 Berliner Preisges. vereinbar sind, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachprüfen, da diese Vorschriften kein Bundesrecht enthalten. Das ist für § 3 Abs. 1 a.a.O. bereits oben ausgeführt. Für § 2 a.a.O, ergibt sich das gleiche aus der Tatsache, daß in der übrigen Bundesrepublik, insbesondere im Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27), verlängert durch die Gesetze vom 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14), vom 21. Januar 1950 (BGBl. S. 7), vom 8. Juli 1950 (BGBl. S. 274), vom 25. September 1950 (BGBl. S. 681), vom 23. Dezember 1950 (BGBl. S. 824) und vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 223), entsprechende Bestimmungen fehlen.

24

Somit läßt sich nicht feststellen, daß das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht. Die Revision war daher zurückzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 68 BVerwGG, § 100 ZPO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6400 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. v. Rosen
Kohlbrügge
Dr. Baring
Frhr. v. Turegg
Dr. Bettermann