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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1955, Az.: BVerwG V C 75.54

Verfassungsmäßige Zulässigkeit von Einschränkungen der Vertragsfreiheit; Vorliegen einer Gemeinnützigkeit; Rechtsanspruch eines Vereins als gemeinnütziges Unternehmen auf Förderung des Kleingartenwesens; Schranken des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.02.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 75.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.02.1954

Fundstellen

  • BVerwGE 1, 321 - 329
  • DÖV 1956, 535-537 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1955, 589 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 962-964 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Kleingartenrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Über die verfassungsmäßige Zulässigkeit von Einschränkungen der Vertragsfreiheit.

  2. 2.

    Ein Verein, der gemeinnützig im Sinne des § 5 Abs. 1 der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 31. Juli 1919 (RGBl. S. 1371) ist, hat einen Rechtsanspruch darauf, als gemeinnütziges Unternehmen zur Förderung des Kleingartenwesens anerkannt zu werden. Von der Zugehörigkeit zu einem Verband darf die Anerkennung nicht abhängig gemacht werden.

In dem Rechtsstreit
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. v. Turegg, Dr. Ernst und Dr. Bettermann
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1955
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 1954 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Beklagte hat dem klagenden Verein, der seit 1904 besteht, im Januar 1950 die Gemeinnützigkeit aberkannt. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Landesverwaltungsgericht in Aachen durch Urteil vom 10. Mai 1951 abgewiesen. Der klagende Verein beantragte von neuem die Zubilligung der Gemeinnützigkeit. Der Beklagte hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger den Beitritt zum Landesverband der Gartenbauvereine verweigere; der Einspruch des Klägers wurde aus dem gleichen Grunde zurückgewiesen.

2

Daraufhin hat der klagende Verein Vornahmeklage erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Aachen hat sie durch Urteil vom 24. April 1952 abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger nach seiner Arbeitsweise zwar gemeinnützig sei und daß auch solche Vereine als gemeinnützig anerkannt werden könnten, die nicht dem Landesverband angeschlossen seien. Die Verleihung der Gemeinnützigkeit stehe jedoch im Ermessen der Behörde; wenn der Beklagte sich bei seinen Entscheidungen an ministerielle Richtlinien gehalten habe - hier insbesondere den Runderlaß des Ministers für Wiederaufbau vom 31. März 1950 -, so habe er dadurch sein Ermessen nicht rechtswidrig ausgeübt.

3

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten für verpflichtet erklärt, dem Kläger die Gemeinnützigkeit zuzuerkennen, es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Auffassung vertraten, die Frage, ob einem Unternehmen die Gemeinnützigkeit zuzuerkennen sei, könne nicht als eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde angesehen werden. Wenn ein Unternehmen nach seiner Satzung und nach seiner Arbeitsweise die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfülle, dann müsse ihm auch der Charakter eines gemeinnützigen Vereins zuerkannt werden. Da der Kläger diese Voraussetzungen erfülle, habe die von ihm erstrebte Anerkennung nicht verweigert werden dürfen. Die ministeriellen Richtlinien könnten schon deshalb die von dem Beklagten verfügte Ablehnung nicht rechtfertigen, weil sie durch die Beibehaltung des Erfordernisses der Verbandszugehörigkeit gegen die negative Vereinigungsfreiheit des Art. 9 des Grundgesetzes verstießen.

4

Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts haben der Beklagte und der Beigeladene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Dieser hat beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.

5

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt, er sieht die Verweigerung der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Mitgliedschaft in einem Landesverband für unzulässig an.

6

II.

Die Revisionen sind nicht begründet.

7

Der klagende Verein begehrt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Er macht geltend, einen Rechtsanspruch auf ihre Zuerkennung zu haben. Er hat demgemäß eine Vornahmeklage im Sinne des § 24 Abs. 1 MRVO 165 erhoben. Dieser Klage steht der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache nicht entgegen, auf den sich der Beigeladene auch im Revisionsverfahren berufen hat. Die Klage, mit welcher der Kläger seinerzeit die Aberkennung der Gemeinnützigkeit angefochten hat, ist durch das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Aachen vom 10. Mai 1951 als unzulässig - weil verspätet - abgewiesen worden; das Urteil ist rechtskräftig geworden. Durch dieses Prozeßurteil ist aber nicht rechtskräftig darüber entschieden worden, ob die Entziehung der Gemeinnützigkeit rechtmäßig war, deren Wiedererlangung der klagende Verein im vorliegenden Rechtsstreit anstrebt. Aber selbst wenn man die Überschreitung der vorgeschriebenen Klagefrist, mit der das Landesverwaltungsgericht sein damaliges Urteil begründet hat, nicht allein als die Vernachlässigung einer prozessualen Last betrachten, sondern daran den Verlust einer materiell-rechtlichen Anfechtungsbefugnis knüpfen wollte, stünde das frühere Urteil einem Sachurteil im jetzigen Rechtsstreit nicht entgegen; denn der Streitgegenstand jenes Prozesses - das gegen die Entziehung der Gemeinnützigkeit gerichtete Klagebegehren - und der Streitgegenstand dieses Prozesses, der die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit zum Inhalt hat, sind nicht dieselben. Die damalige Entscheidung darüber, ob der klagende Verein eine etwaige materiell-rechtliche Anfechtungsbefugnis eingebüßt hat, greift auch der jetzt notwendigen Entscheidung über seinen vermeintlichen Anspruch auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht vor.

8

Ob ein solcher Anspruch gegeben sein kann, beurteilt sich nach § 5 der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 31. Juli 1919 (RGBl. S. 1371) - KGO -, Absatz 1 dieser Vorschrift, auf den es hier allein ankommt, lautet wie folgt:

"Grundstücke dürfen zum Zwecke der Weiterverpachtung als Kleingärten (§ 1 Abs. 1) nur durch Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder ein als gemeinnützig anerkanntes Unternehmen zur Förderung des Kleingartenwesens gepachtet und nur an solche verpachtet werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig".

9

Die Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung ist gemäß Art. 123 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - als überkommenes Reichsrecht auch jetzt noch gültig, "soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht". Wenn diese Voraussetzung vorliegt, ist die KGO gemäß Art. 125 Nr. 1 GG Bundesrecht geworden und damit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht unterworfen; denn schon aus Art. 74 Nr. 18 GG ("das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen") ergibt sich eine Zuständigkeit des Bundes zur konkurrierenden Gesetzgebung auf diesem Gebiet, so daß es keiner Entscheidung bedurfte, ob auch andere Nummern der gleichen Verfassungsvorschrift (z.B. Nr. 3) in dem hier zur Rede stehenden Zusammenhang eine Zuständigkeit des Bundes ergäben.

10

Die Parteien haben sich zwar übereinstimmend auf den Boden des § 5 KGO gestellt. Dadurch wurde die Prüfung jedoch nicht entbehrlich, ob diese Bestimmung mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Wenn sie es nicht ist, dann entfiele schon deshalb ein Anspruch des klagenden Vereins auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit, darauf hat der Beigeladene mit Recht hingewiesen. Wenn sie es dagegen ist, bedarf es der Auslegung der Bestimmung, der sich die Vorinstanzen mit entgegengesetztem Ergebnis unterzogen haben.

11

§ 5 Abs. 1 Satz 2 KGO gibt zu erkennen, daß durch § 5 Abs. 1 Satz 1 jedenfalls in die Vertragsfreiheit eingegriffen wird. Denn dort werden alle Vereinbarungen, die der hier getroffenen Regelung entgegenstehen, für nichtig erklärt; die Nichtigkeit ergreift nach § 9 Abs. 1 KGO mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 sogar die vorher geschlossenen, dem § 5 Abs. 1 Satz 1 zuwiderlaufenden Verträge. Auch die - nach bürgerlichem Recht grundsätzlich unumschränkte Verfügungsmacht des Eigentümers wird eingeschränkt durch das Verbot, kleingärtnerisch nutzbares Land an andere als die in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwischenpächter zu verpachten.

12

Die Vertragsfreiheit ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zwar nicht ausdrücklich verbrieft. Darin liegt ein Unterschied zur Weimarer Reichsverfassung, in deren umfangreichem - das Wirtschaftsleben regelnden - 5. Abschnitt des zweiten Hauptteils die Vertragsfreiheit durch Art. 152 Abs. 1 "nach Maßgabe der Gesetze" gewährleistet war. Gleichwohl gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit auch gegenwärtig als Grundrecht. Es bedurfte einer ausdrücklichen Festlegung deshalb nicht, weil dieser Grundsatz in dem Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit bereits enthalten ist, das der Grundgesetzgeber an den Anfang des Grundrechtskataloges gestellt hat. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG bestimmt darüber folgendes:

(1)
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

13

Durch den Soweit-Satz des Art. 2 Abs. 1 werden allgemeine Schranken aufgezeigt, die dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit innewohnen. Das Zusammenleben der Menschen läßt eine schrankenlose Entfaltung der Persönlichkeit des einzelnen nicht zu, vielmehr nur eine solche Freiheit, die dem einen die Bindung auferlegt, die Rechte des anderen zu achten. Indem diesen die gleiche Verpflichtung trifft, wird ein Verhältnis wechselseitiger Rücksichtnahme auf die Rechte und Freiheiten jedes einzelnen und damit aller gesichert. Ohne die Beachtung dieser Schranke würde die Persönlichkeit des einen sich entfalten auf Kosten und unter Beeinträchtigung der freien Entfaltung der Persönlichkeit eines anderen oder gar vieler. Der Kampf aller gegen alle mit dem Ergebnis einer allseitigen Hemmung der freien Entfaltung der Persönlichkeit wäre zu erwarten. Dem wird vorgebeugt durch die dreifache Schranke, die der Soweit-Satz des Art. 2 Abs. 1 GG nicht schafft, sondern nur bewußt macht. Dieselbe Betrachtungsweise, die hier im Hinblick auf die mögliche Verletzung der Rechte anderer angewendet worden ist, greift auch Platz in Bezug auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung und die Beachtung des Sittengesetzes, die beiden anderen im Soweit-Satz des Art. 2 Abs. 1 GG bloßgelegten Schranken des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

14

§ 5 Abs. 1 KGO beseitigt die aus sozialen Gründen mißbilligte Erscheinung der gewerbsmäßigen Zwischenpächter und ersetzt sie durch Unternehmen, die als gemeinnützig zur Förderung des Kleingartenwesens anerkannt sind, wobei hier von den daneben zugelassenen "Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts" abgesehen werden kann. Ihnen allein bleibt das Recht erhalten, "Grundstücke zum Zwecke der Weiterverpachtung als Kleingärten" zu pachten. Umgekehrt ist den Grundstückseigentümern auch nur das Recht verblieben, allein ihnen "Grundstücke zum Zwecke der Weiterverpachtung als Kleingärten" zu verpachten. Dieses doppelte Verbot richtet nicht nur solche Schranken auf, die auch im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG in dem hier dargestellten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit bereits gelegen wären. Es greift vielmehr über jene Schranken hinaus in dieses Recht ein.

15

Die Entscheidung darüber, ob ein solcher Eingriff in die Vertragsfreiheit grundgesetzlich zugelassen ist, muß vor allem aus Art. 2 Abs. 2 GG gefolgert werden. Nach dessen Satz 3 darf in die hier genannten Rechte - das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die als unverletzlich bezeichnete Freiheit der Person - "nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden". Daraus ergibt sich, daß selbst diese hohen Rechtsgüter dem Zugriff des Gesetzgebers nicht völlig entzogen sind, der dabei freilich in jedem Falle die Schranken des Art. 19 Abs. 2 GG innehalten muß, die ihm verbieten, ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt anzutasten. Den in Art. 2 Abs. 2 GG genannten elementaren Rechtsgütern ist das Prinzip der Vertragsfreiheit unterlegen, ihnen gegenüber ist seine Bedeutung geringer, wenn auch die Vertragsfreiheit geeignet ist, der Entfaltung der Persönlichkeit zumal im Wirtschaftsverkehr zu dienen und sie nachhaltig zu fördern. Diese Erwägung zwingt (a maiore ad minus) zu dem Schluß, daß innerhalb der Schranken des Art. 19 Abs. 2 GG der Gesetzgeber im sozialen Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch zu Eingriffen in die Vertragsfreiheit befugt ist.

16

Der hier zur Rede stehende Eingriff ist scharf und findet auf anderen Rechtsgebieten kaum eine Parallele. Er tastet indessen das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und die darin beschlossene Vertragsfreiheit nicht im Wesensgehalt an, so daß nicht von vornherein die Weitergeltung des § 5 Abs. 1 KGO unter dem Gesichtspunkt des Art. 123 Abs. 1 GG in Abrede gestellt werden kann.

17

Zu demselben Ergebnis muß man auf Grund der Art. 14 und 15 GG gelangen, wenn man das in § 5 Abs. 1 KGO an die Grundstückseigentümer gerichtete Verbot als einen Eingriff in das Eigentum betrachtet. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt; nach Art. 15 GG ist sogar die Vergesellschaftung von Grund und Boden zulässig. Wenn beachtet wird, daß durch § 5 Abs. KGO dem Grundstückseigentümer nur für einen begrenzten wirtschaftlichen Bereich - nämlich die Anlegung von Kleingärten - und nur in ganz bestimmter rechtlicher Beziehung - nämlich hinsichtlich der Verpachtung solchen Landes zum Zwecke der Weiterverpachtung - Beschränkungen auferlegt werden und wenn weiter beachtet wird, daß diese Beschränkungen alle Grundstückseigentümer gleichmäßig treffen, dann ist zu erkennen, daß es sich hier nur um solche Schranken des Eigentums handelt, wie sie durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber zur Disposition gestellt werden.

18

Die Auslegung des § 5 Abs. 1 KGO muß von den folgenden Tatsachen ausgehen: Das Reichsgesetz sagt selbst nichts darüber, an welche Voraussetzungen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit geknüpft sein soll. Im Gebiet des ehemaligen Freistaates Preußen, in dem der hier vorliegende Rechtsstreit sich abspielt, fehlt es auch völlig an landesgesetzlichen Ausführungsvorschriften. Es muß daher auf den Zweck der hier fraglichen Bestimmung zurückgegriffen werden. Neben dem Preisschutz (vgl. § 1 und § 2 KGO) und dem Kündigungsschutz (vgl. früher § 3 KGO und neuerdings Abschn. I der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften in der Fassung vom 15. Dezember 1944, RGBl. I S. 347) bietet § 5 Abs. 1 KGO einen Leitgedanken der Neuregelung dar. Diesen hat der Gesetzgeber ausgesprochen, um "das leidige System der Generalpächter" auszuscheiden, "die sich häufig, wie wir alle aus eigener Erfahrung wissen, als ärgste Wucherer entpuppt haben". Dahin hat in der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs in der 61. Sitzung der Nationalversammlung vom 19. Juli 1919 der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses, der Abgeordnete Stelling, den Zweck eindeutig umschrieben, der mit § 5 Abs. 1 KGO verfolgt wurde (Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung Bd. 328, stenografische Berichte S. 1741). Der zuständige Referent des Reichsernährungsministeriums Kaisenberg führt in seiner "Einführung in das Gesetz" (Handbuch des deutschen Kleingartenrechts, 3. Aufl. 1924 S. 43) hierzu ergänzend folgendes aus: "§ 5 bringt ein Verbot gewerbsmäßiger Generalpacht (und das Institut der Zwangspacht). Ein besonderer Mißstand im Kleingartenwesen bestand darin, daß Grundstückseigentümer ihre an der Peripherie der Großstädte gelegenen Pachtgrundstücke dritten Personen, sog. Generalpächtern, zur Aufteilung als Kleingärten überließen. Diese machten aus der Aufschließung ein Gewerbe, suchten vielfach die Unterpächter auszunutzen und sich durch Errichtung von Schankwirtschaften auf den Pachtländereien, durch Trink- und sonstigen Kaufzwang zu bereichern. Namentlich in Groß-Berlin war dieses Generalpächtertum stark verbreitet". Dieser Zweck des Gesetzes hat darin insofern eindeutig Ausdruck gefunden, als es jedermann - mit der Folge der Nichtigkeit entgegenstehender Vereinbarungen - verbietet, Grundstücke zum Zwecke der Weiterverpachtung als Kleingärten zu verpachten oder zu pachten. Als Generalpächter sind vielmehr nur noch die drei Gruppen der Körperschaften sowie der Anstalten des öffentlichen Rechts und der als gemeinnützig anerkannten Unternehmen zur Förderung des Kleingartenwesens zugelassen, die - wie der Abgeordnete Stelling a.a.O. weiter betont hat - "bestrebt sein werden, den Interessen der Kleingartenbesitzer gerecht zu werden". Weder die Entstehungsgeschichte noch der Sinn oder gar der Wortlaut des Gesetzes lassen indessen die Deutung zu, daß mit der Bestimmung des § 5 Abs. 1 KGO weitergehende Ziele verfolgt worden seien. Das mehrere Monate nach dem Ende des ersten Weltkrieges erlassene Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß es etwa sich die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung (in einem weiteren Wortsinn) zum Ziel gesetzt hätte, mag auch der Gesichtspunkt der Selbstversorgung unter den gesetzespolitischen Motiven gewesen sein, die zu seinem Erlaß geführt haben. Ebensowenig läßt das Gesetz erkennen, daß es sich eine Förderung des kleingärtnerischen Verbandswesens zum Ziel gesetzt habe. Ihm war nach dem Erlaß des Gesetzes eine günstige Entwicklung mit dem Ergebnis beschieden, daß es im früheren Reichsgebiet bezw. im Bundesgebiet zum Aufbau einer umfassenden, straff gefügten, leistungsfähigen Organisation gekommen ist. Diese Entwicklung kann indessen nur als Ausdruck der Einsicht der Beteiligten in die Vorteile einer solchen Verbandsbildung angesehen und anerkannt werden, nicht aber als die Folge eines bereits von dem Gesetzgeber ausgesprochenen diesbezüglichen Gebotes, also einer Verpflichtung zur Verbandszugehörigkeit mit der Folge, daß andernfalls die Gemeinnützigkeit nicht (länger) anerkannt werden könnte.

19

Eine solche Verpflichtung ist vielmehr nur durch ministerielle Runderlasse, wenn auch bereits wenige Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (vgl. etwa die bei Kaisenberg a.a.O. S. 198 und S. 199 abgedruckten Runderlasse vom 15. November 1922 über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit auf dem Gebiet des Kleingartenwesens und vom 2. Juni 1924 über die behördliche Förderung des Kleingartenwesens usw.) und seither wiederholt für ein Erfordernis der Anerkennung und der Beibehaltung der Gemeinnützigkeit erklärt worden. Dagegen sind freilich bereits unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung rechtliche Bedenken erhoben worden; vgl. Olshausen, RVerwBl. Bd. 52 (1931) S. 965, denen Pauly a.a.O. S. 966 entgegengetreten ist. Jenen Standpunkt hat auch der Minister für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen in dem Runderlaß vom 31. März 1950 über die Förderung von Kleingärten usw. (Ministerialblatt S. 324) eingenommen. Auf diesen Runderlaß hat sich der Beklagte bei seiner ablehnenden Entscheidung gestützt. Die Ablehnung war indessen nur dann rechtmäßig, wenn der genannte Runderlaß im Gesetz eine Grundlage findet. Das ist jedoch nicht der Fall, wie sich aus der folgenden, die Rechtslage allein unter der Geltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigenden Auslegung des Gesetzes ergibt:

20

Der Rechtsstaat der Gegenwart offenbart und bewährt sein Wesen gerade auch darin, daß er dem Bürger gegenüber der öffentlichen Gewalt im Zweifel Rechtsansprüche einräumt. Das hat der erkennende Senat in dem grundsätzlichen Urteile vom 24. Juni 1954 (NJW 1954 S. 1541 = JZ 1954 S. 757 = MdR 1954 S. 698 = DVBl. 1954 S. 704 = DÖV 1954 S. 620) näher ausgeführt, in dem er einen Rechtsanspruch auf Fürsorge grundsätzlich anerkannt hat. Dieselben Erwägungen greifen auch hier Platz. Sine gesetzliche Regelung, die der Verwaltung ein Handeln nach ihrem freien Ermessen selbst dann gestattet, wenn alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für ein solches Handeln erfüllt sind, müßte daher den dahin gerichteten Willen eindeutig zum Ausdruck bringen. Andernfalls spricht eine Vermutung dafür, daß die Behörde in solchem Falle gebunden ist. Diese Vermutung greift hier Platz. Sie hat ihren besonderen Grund in dem Wortlaut des Gesetzes selbst, das in § 5 Abs. 1 Satz 1 KGO von einer "Anerkennung" der Gemeinnützigkeit, nicht aber einer "Verleihung" oder auch einer "Zuerkennung" spricht. Diese Wortwahl läßt darauf schließen, daß nach dem Gesetz ein jedes Unternehmen, das die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt, als gemeinnützig anzuerkennen ist. In Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht legt daher der Senat § 5 Abs. 1 Satz 1 KGO dahin aus, daß ein gemeinnütziges Unternehmen zur Förderung des Kleingartenwesens einen Rechtsanspruch darauf hat, als ein solches auch anerkannt zu werden. Wollte man § 5 Abs. 1 Satz 1 KGO anders auslegen, also den gemeinnützigen Unternehmen zur Förderung des Kleingartenwesens einen Rechtsanspruch auf Anerkennung versagen, dann tauchten jedenfalls gegenwärtig schon im Hinblick auf den gemäß Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung bindenden Gleichheitssatz des Art. 3 GG verfassungsrechtliche Bedenken auf, die wohl nicht zu überwinden wären. Auch darin war der Vorinstanz beizutreten, daß die Frage hier nicht zur Entscheidung steht, welche Bedingungen an die Austeilung öffentlicher Mittel geknüpft werden können. Die hier allein erforderliche Entscheidung spitzt sich nach alledem auf die Beantwortung der Frage zu, ob der Kläger die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt.

21

Die Voraussetzungen, denen ein Unternehmen entsprechen muß, das die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 KGO erlangen will, sind von verschiedener Art. Es kommen solche der - in aller Regel durch eine Satzung nachweisbaren - Organisation und Zielsetzung sowie der Arbeitsweise in Betracht. Damit der Begriff des "Unternehmens" erfüllt sei, wird man einen nicht nur völlig losen Zusammenschluß fordern müssen, der die Gewähr für eine gewisse Dauerhaftigkeit der durch das Gesetz geförderten Ziele bietet. Diesem Erfordernis genügt der klagende Verein, der in das Vereinsregister eingetragen ist, seit 50 Jahren besteht und einen durchschnittlichen Bestand von etwa 75 Mitgliedern hat. Der Vereinszweck muß auf die Pachtung und Verpachtung von kleingärtnerisch nutzbarem Gelände sowie auf die Förderung der kleingärtnerischen Belange im allgemeinen und der Vereinsmitglieder im besonderen gerichtet sein. Daß der klagende Verein diesen Zielen nachstrebt, sowohl nach seiner Satzung (§ 2) als auch nach der tatsächlichen Handhabung, ist erwiesen. § 8 der Satzung des klagenden Vereins ergibt ferner, daß der Vorstand ehrenamtlich tätig ist. Bereits durch das Urteil des Landesverwaltungsgerichts ist schließlich der Einwand entkräftet, daß der klagende Verein deshalb nicht gemeinnützig sei, weil er von seinen Mitgliedern einen unverhältnismäßig hohen Pachtzins fordere. Diese Spanne ist gerechtfertigt im Hinblick auf die gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verein für seine Mitglieder zur Pflege der Geselligkeit usw. geschaffen hat.

22

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben der Beklagte und der Beigeladene die Gemeinnützigkeit des Klägers insbesondere auch mit der Begründung in Abrede gestellt, daß die einzelnen Gärten zu klein seien und daß der Obstbau gegenüber dem Gemüsebau bevorzugt werde. Beide Einwände schlagen nicht durch; der erstgenannte steht übrigens in Widerspruch zu dem Vorbringen in erster Instanz, in der nach den Gründen des Urteils des Landesverwaltungsgerichts bemängelt worden war, daß der klagende Verein zu große Flächen an Einzelmitglieder vergeben habe. Die in dem Rundschreiben des Reichswirtschaftsministers vom 1. Oktober 1919 enthaltenen Richtlinien des Reichs für den Erlaß von Ausführungsbestimmungen seitens der Länder (abgedruckt bei Kaisenberg a.a.O. S. 163 ff.) sehen "Zu § 1" des Gesetzes unter Nr. 4 als zweckmäßige Höchstgrenze eine Fläche von einem Viertel Morgen = 625 qm, allenfalls auch 1.000 am vor, aber keine Mindestfläche. Der Runderlaß des Reichsarbeitsministers vom 22. März 1938 (RABl. I S. 95) enthält Bestimmungen über die Förderung von Kleingärten im Wege der Reichshilfe. Er kommt schon wegen dieser beschränkten im Falle des Klägers nicht anwendbaren Zielsetzung hier nicht in Frage, so daß unerörtert bleiben kann, ob er noch gilt. Darin war unter Nr. 11 die folgende Bestimmung enthalten: "Ein Kleingarten soll 400 qm groß sein; er darf nicht kleiner sein als 300 qm". Die Gärten, die der klagende Verein verpachtet, sind im allgemeinen 100 qm groß; nur rund der dritte Teil aller Mitglieder hat einen Garten von 200 qm und nur drei Mitglieder haben einen Garten von 300 qm, wie sich aus den Gründen des Urteils der ersten Instanz ergibt. Diese Zahlen lassen erkennen, daß die einzelnen Parzellen nicht so klein sind, daß von einer unwirtschaftlichen Zersplitterung des kleingärtnerisch nutzbaren Landes hier die Rede sein könnte. Es ist schließlich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Gemüsebau den Obstbau zu überwiegen habe. Sowohl auf die eine als auf die andere Weise läßt sich der Zweck des Gesetzes erfüllen, der dahin geht, die nicht gewerbsmäßige gärtnerische Nutzung zu fördern; vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes. Zur gärtnerischen Nutzung gehört auch eine solche durch Obstbau. Es fallen daher zwar reine Luxusgärten nicht unter das Gesetz, aber selbst der Anbau von Blumen und Ziersträuchern schließt seine Anwendung nicht aus, sofern nur der Charakter des "Sozialgartens" gewahrt bleibt, vgl. hierzu Kaisenberg a.a.O. Anm. B III Nr. 14 zu § 1 KGO.

23

Die beiden Vorinstanzen haben bereits dieselben Erwägungen angestellt, das Landesverwaltungsgericht insbesondere auf Grund einer auch mit einer Ortsbesichtigung verbundenen Beweisaufnahme. Die von ihnen übereinstimmend getroffene Feststellung, daß der klagende Verein die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 KGO erfüllt, war zu billigen.

24

Der Beklagte und der Beigeladene haben schließlich den Versuch unternommen, den - von ihnen bestrittenen -Rechtsanspruch des Klägers dadurch zu Fall zu bringen, daß sie die Mitgliedschaft im Verband für ein Erfordernis der Organisation erklären, das erfüllt sein müsse, damit der Begriff des gemeinnützigen Unternehmens gegeben sei. Dieser Versuch muß deshalb scheitern, weil - jedenfalls für das ehemals preußische Rechtsgebiet - feststeht, daß weder die bloße Mitgliedschaft in einem Verband die etwa gleichwohl fehlenden sonstigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit ersetzt (vgl. hierzu Kaisenberg a.a.O. Anm. C II c Nr. 19 a.E. zu § 5 KGO), noch in jedem Falle die Anerkennung der Gemeinnützigkeit allein deshalb versagt wird, weil eine derartige Mitgliedschaft fehlt. Einen ganz eindeutigen Hinweis in dieser Hinsicht erbringen sowohl der Runderlaß des Reichsarbeitsministers vom 22. März 1938, nach dessen Nummer 25 selbst für solche Kleingartenanlagen, die mit Hilfe der Reichsmittel eingerichtet oder erworben worden sind, der Reichsarbeitsminister sich die Bewilligung von Ausnahmen hinsichtlich der Verbandszugehörigkeit vorbehalten hat, als auch der Runderlaß des Ministers für Wiederaufbau von Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1950, nach dessen Abschn. II Schlußsatz mit Zustimmung des Ministers ebenfalls Ausnahmen zulässig sind. Die Verbandszugehörigkeit kann daher nicht zu den Begriffsmerkmalen der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 KGO gehören. Es ist daher auch die Prüfung der Frage entbehrlich, ob ein solches Erfordernis, wenn es im Gesetz enthalten wäre, im Hinblick auf das Grundrecht der - negativen - Koalitionsfreiheit im Sinne des Art. 9 GG aufrechterhalten werden könnte.

25

Nach alledem trifft den Beklagten die Verpflichtung, dem Antrag des klagenden Vereins zu entsprechen. Das Oberverwaltungsgericht hat daher mit Recht die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten aufgehoben und ihn für verpflichtet erklärt, dem Kläger die Gemeinnützigkeit zuzuerkennen. Die Revisionen gegen das Urteil der Vorinstanz waren zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 65 Abs. 1 und 68 BVerwGG in Verbindung mit § 100 ZPO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

Kohlbrügge
Dr. Baring
Frhr. v. Turegg
Dr. Ernst
Dr. Bettermann