Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1955, Az.: BVerwG V C 8.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 8.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 17.09.1953
Rechtsgrundlagen
- § 56 Abs. 1 BVerwGG
- § 1 PreisstoppVO
- § 3 PreisstoppVO
- § 1 PreisübergangsG
- § 2 Abs. 1 PreisübergangsG
- § 1 Berliner PreisG 1950
- § 2 Berliner PreisG 1950
- § 3 Abs. 1 Berliner PreisG 1950
Fundstellen
- BVerwGE 2, 108 - 110
- AS II, 108
- DVBl 1956, 33 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1955, 607
- HUW 1955, 368
- NJW 1955, 1695-1696 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- ZMR 1955, 302
Amtlicher Leitsatz
§ 3 Abs. 1 Berliner Gesetz über Preisregelung vom 22. März 1950 (VOBl. I S. 95) enthält kein Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG (Abweichung von BVerwG II C 176.53 vom 5. November 1954).
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1955
durch
den Senatspräsidenten Dr. v. Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. v. Turegg und Dr. Bettermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 1953 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 450 DM festgesetzt.
Gründe
Der Rechtsvorgänger der beigeladenen Hauseigentümerin hatte im Jahre 1948 eine Sechszimmerwohnung im Hause Berlin-Schöneberg, Landshuter Straße 27, geteilt. Eine der beiden Teilwohnungen hat die Klägerin als Mieterin inne. Im Jahre 1948 hatte die Preisbehörde die monatliche Miete dieser Wohnung auf 139,50 RM festgesetzt. Im Jahre 1950 beantragte die Beigeladene die Genehmigung zur Mieterhöhung. Die Preisbehörde lehnte den Antrag ab, im Beschwerdeverfahren setzte die Beklagte jedoch die Miete auf 165 DM fest. Beide Parteien erhoben Anfechtungsklage. Daraufhin setzte der Beklagte die Miete auf 176 DM fest, worauf die Beigeladene die Anfechtungsklage zurücknahm, während die Klägerin ihre Klage nunmehr gegen diese letzte Festsetzung richtete.
Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage stattgegeben und den letztgenannten Bescheid (vom 30. Januar 1952) aufgehoben, das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen. Die Beigeladene hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde "und gleichzeitig auch vorsorglich Revision" eingelegt. Daraufhin hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen zwecks Klärung der rechtsgrundsätzlichen Frage, ob die Berliner Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 8. Juni 1953 (GVBl. S. 386) mit rückwirkender Kraft auf den vorliegenden Fall Anwendung finde. Die Klägerin hat Zurückweisung der Revision beantragt. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - kann die Revision, außer auf Verfahrensmängel, nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. Der Senat hatte mithin nur zu prüfen, ob das Oberverwaltungsgericht eine bundesrechtliche Vorschrift verletzt hat. Das konnte nicht festgestellt werden.
Die Beigeladene rügt einmal die Nichtanwendung der Berliner Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 8. Juni 1953. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Verordnung im Ganzen oder in einzelnen Vorschriften zum Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG gehört oder ihm gleichzustellen ist. Diese Verordnung durfte das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwenden, weil sie nach ihrem § 16 erst am 13. Juni 1953 in Kraft getreten ist. Der hier von der Beigeladenen angefochtene Verwaltungsakt ist aber vorher, nämlich am 30. Januar 1952, ergangen. Wie der Senat in der zur Veröffentlichgung bestimmten Entscheidung BVerwG V C 76.54 vom 6. April 1955 in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Ersten Senats vom 19. November 1953 BVerwGE 1,35 rechtsgrundsätzlich entschieden hat, ist bei der Anfechtungsklage für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes maßgebend die Rechtslage zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, nicht die Rechtslage zur Zeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das gilt auch für die Anfechtungsklage nach §§ 19, 20 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (GVBl. I S. 46).
Die Beigeladene rügt weiter die unrichtige Anwendung des Runderlasses 184/37 des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1937 über Preisbildung und Preisüberwachung bei Mieten (Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preisbildung, Sondernummer vom 15. Dezember 1937). Wie der bis zum 31. Dezember 1954 für die Mietpreissachen zuständige II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil BVerwG II C 176.53 vom 5. November 1954 (NJW 1955 S. 438) ausgeführt hat, enthält der zitierte Runderlaß keine Rechtsnormen. Dieser Auffassung schließt sich der jetzt für die mietpreisrechtlichen Streitigkeiten zuständige V. Senat an. Enthält dieser Runderlaß aber keine Rechtsnormen, so vermag seine unrichtige Anwendung nicht die Revision zu begründen, da diese nur auf die Verletzung von Rechtssätzen gestützt werden kann.
Obwohl der angefochtene Verwaltungsakt als Preisfestsetzung bezeichnet worden ist, handelt es sich bei ihm seinem Inhalt nach um eine Mieterhöhungsgenehmigung. Somit kommt als gesetzliche Grundlage für ihn außer § 3 des Berliner Gesetzes über Preisregelung vom 22. März 1950 (VOBl. I S. 95), nach dessen Abs. 1 der Magistrat Anordnungen und Verfügungen erlassen kann, durch die Preise, Entgelte und Gebühren für Waren und Leistungen jeder Art, ausgenommen Löhne und Gehälter, festgesetzt oder genehmigt werden, in Betracht auch § 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (RGBl. I S. 955), wonach die Preisbehörden Ausnahmen von dem in § 1 a.a.O. erlassenen Preiserhöhungsverbot zulassen können, soweit aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung besonderer Härten eine Ausnahme dringend erforderlich erscheint.
Die letztgenannte Vorschrift gilt im gesamten Bundesgebiet einschließlich Berlins für alle diejenigen Güter und Leistungen, deren Preise noch staatlich gebunden sind. Sie ist daher unbedenklich, auch soweit sie in Berlin gilt, als Bundesrecht im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG und damit als revisibel anzusehen. Darin stimmt der hier erkennende Senat der bereits erwähnten Entscheidung des II. Senats ebenfalls zu, in der die Preisstoppverordnung, auch soweit sie in Berlin gilt, für revisibel erklärt worden ist.
Dagegen vermag er der Auffassung des früher in Mietpreissachen zuständigen II. Senats darin nicht beizutreten, daß auch das zitierte Berliner Preisgesetz als Bundesrecht i. S. von § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG anzusehen sei. Denn entgegen der Auffassung des II. Senats stimmen das Berliner Preisgesetz und das in den übrigen Ländern der Bundesrepublik geltende Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27), verlängert durch Gesetz vom 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14), weiter verlängert durch die Gesetze vom 21. Januar 1950 (BGBl. S. 7), vom 8. Juli 1950 (BGBl. S. 274), vom 25. September 1950 (BGBl. S. 681), vom 23. Dezember 1950 (BGBl. S. 824) und vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 223), nicht überein, insbesondere nicht in den hier maßgebenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Preisgesetzes einerseits und des § 3 Abs. 1 Berliner Preisgesetzes andererseits. Zwar ist der Wortlaut beider nahezu gleich, obwohl in der Fassung des Berliner Gesetzes die Worte "Mieten und Pachten" fehlen; dieser Abweichung kommt Jedoch keine Bedeutung zu, da auch Mieten und Pachten "Preise und Entgelte" im Sinne von § 3 Abs. 1 des Berliner Preisgesetzes sind. Die entscheidenden Abweichungen liegen indessen in folgenden Punkten:
Nach dem Preisgesetz werden die in § 2 Abs. 1 den Preisbildungsbehörden eingeräumten Befugnisse wesentlich eingeschränkt durch seinen § 1, der in der Fassung des § 37 des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (BGBl. I S. 7) lautet: "Der Wirtschaftsrat ist zuständig für die allgemeinen Grundsätze der Preispolitik für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet. Eine Veränderung der Preise von Waren und Leistungen, die eine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung, hat, bedarf der Zustimmung des Wirtschaftsrates. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Veränderung der Preise nur zu dem Zweck erfolgt, um auf dem Markt bestehende offensichtliche Mißstände zu beseitigen, ohne daß dadurch der gesamte Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung, ungünstig beeinflußt wird." Eine entsprechende Einschränkung fehlt im Berliner Preisgesetz, dessen § 1 vielmehr bestimmt: "Die Preispolitik in Groß-Berlin wird durch den Magistrat im Benehmen mit dem Preisausschuß bestimmt." In Berlin ist also für die Preisbildung ausschließlich der Magistrat - jetzt der Senat - zuständig, während in der übrigen Bundesrepublik die Preisbildungsbefugnis zwischen der Legislative und der Exekutive geteilt ist.
Ein weiterer Unterschied zwischen der Rechtslage in Berlin und derjenigen in der übrigen Bundesrepublik ergibt sich daraus, daß das Berliner Preisgesetz in § 2 bestimmte preispolitische Grundsätze aufstellt, die zu beachten der Magistrat gehalten ist. Dadurch wird das dem Magistrat in § 3 Abs. 1 a.a.O. eingeräumte Ermessen wesentlich eingeschränkt. Das Preisgesetz enthält solche preispolitischen Grundsätze nicht. Sie fanden sich in dem Gesetz über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform vom 24. Juni 1948 (GVOBl. des Wirtschaftsrates des Verein. Wirtschaftsgeb. 1948 S. 59), das jedoch am 31. Dezember 1949 außer Kraft getreten ist, ohne daß eine entsprechende Neuregelung erfolgte.
Aus alledem ergibt sich, daß die dem Berliner Magistrat in § 3 Abs. 1 Berliner Preisgesetz erteilte Ermächtigung sich wesentlich von derjenigen unterscheidet, die in § 2 Abs. 1 Preisges. den Preisbildungsbehörden in der übrigen Bundesrepublik erteilt ist. Stimmt aber § 3 Abs. 1 Berliner Preisges. nicht mit § 2 Abs. 1 Preisges. inhaltlich überein, so kann er nicht Bundesrecht i.S. von § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG sein, selbst wenn man der Auffassung des II. Senats in seinem erwähnten Urteil folgen dürfte, daß die inhaltliche Übereinstimmung zwischen Berliner Rechtsvorschriften mit bundesrechtlichen Vorschriften genügt, um die Revisibilität von Berliner Recht zu begründen.
Infolgedessen kann der Senat nicht prüfen, ob das angefochtene Urteil den § 3 Abs. 1 Berliner Preisges. verletzt hat, sondern nur, ob es gegen § 3 Preisstoppverordnung verstößt. Ein solcher Verstoß läßt sich aber nicht feststellen. Die in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts angestellten Erörterungen darüber, daß die Preisbehörde mit dem angefochtenen Verwaltungsakt die Miete zu hoch bemessen habe, halten sich im Rahmen der Preisstoppverordnung und der ihr zugrundeliegenden rechtspolitischen Erwägungen.
Die Revision der Beigeladenen mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 450 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Kohlbrügge
Dr. Baring
Frhr. v. Turegg
Dr. Bettermann