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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.09.1967, Az.: BVerwG VI C 33.67

Anspruch eines Beamten auf Berechnung des Ortszuschlages nach der Ortsklasse A; Kriterien für eine Bemessung der Höhe des Ortszuschlages; Rechtmäßigkeit einer Änderung der Dienstwohnsitzbestimmung ; Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verletzung des Gleichheitssatzes; Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Beachtung des Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 33.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 29.10.1963 - AZ: 179 VIII 62

Fundstellen

  • DVBl 1968, 723
  • JZ 1968, 301-302 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. September 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der als Bundesbahnsekretär im Dienst der Beklagten stehende Kläger S. wurde Ende 1952 an den Bahnhof Aichach mit dienstlichem Wohnsitz in Aichach versetzt. Dem jetzt als Werkmeister bei der Beklagten bediensteten Kläger Se. wurde Ende 1957 das Amt eines Werkführers bei der Bahnmeisterei Aichach übertragen und Aichach als dienstlicher Wohnsitz mit der Ortsklasse B zugewiesen; diese Zuweisung wurde anläßlich seiner Ernennung zum Werkmeister mit Verfügung vom 27. Juni 1958 wiederholt. - Der Bahnhof Aichach liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Algertshausen, das damals ebenso wie Aichach der Ortsklasse B zugeordnet war. Mit Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Verordnung über die Aufstellung des Ortsklassenverzeichnisses vom 14. Juli 1960 erhielt Aichach rückwirkend zum 1. Januar 1960 die Ortsklasse A. (Algertshausen ist erst später, und zwar zum 1. Januar 1961 in die Ortsklasse A eingestuft worden.) - Mit Schreiben vom 21. Juli 1960 teilte die Bundesbahndirektion Augsburg den Klägern folgendes mit: "Nach § 14 (1) BBesG ist dienstlicher Wohnsitz im Sinne der Bestimmungen über den Ortszuschlag der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle des Beamten ihren Sitz hat. Das ist der Gemeindebezirk, in dem das Verwaltungsgebäude der Bundesbahndienststelle liegt, welcher der Beamte angehört, und zwar auch dann, wenn der Bahnhof nach einem anderen Ort benannt ist. Ihr dienstlicher Wohnsitz ist daher nicht Aichach, sondern Algertshausen, Ortsklasse B."

2

Die Kläger sind der Ansicht, daß ihnen trotzdem ab 1. Januar 1960 der Ortszuschlag der Ortsklasse A gebühre. Ihre nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

3

Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Die Höhe des Ortszuschlags richte sich u.a. nach der aus dem Ortsklassenverzeichnis ersichtlichen (§ 13 BBesG) Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BBesG). Auf die Rechtmäßigkeit der hier zuungunsten der Kläger vorgenommenen Änderung der Dienstwohnsitzbestimmung komme es daher für die Entscheidung des Streites an. Bei den ursprünglichen Dienstwohnsitzzuweisungen habe es sich um feststellende begünstigende Verwaltungsakte gehandelt. Somit sei in den Verfügungen der Bundesbahndirektion Augsburg vom 21. Juli 1960 ein rückwirkender Widerruf dieser Verwaltungsakte zu sehen. Der Meinung der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses, es habe sich überhaupt nicht um die Rücknahme eines Verwaltungsakts, sondern nur um die Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit gehandelt, sei nicht zu folgen. Einmal könne hier von einer "offensichtlichen" Unrichtigkeit nicht die Rede sein. Denn die ursprünglichen Dienstwohnsitzzuweisungen an die Kläger hätten nach der Sachlage nicht auf einem Versehen der Bundesbahndirektion Augsburg, sondern auf ihrer bis zum 7. Februar 1958 bestehenden Unklarheit über die gebietsmäßige Einordnung des Bahnhofs Aichach beruht. Abgesehen davon könne bei einem Verwaltungsakt nicht von der Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit gesprochen werden, wenn die Berichtigung nicht nur ein Einzelelement des Aktes, sondern wie hier den Akt als Ganzes erfasse. Ein solcher Eingriff könne nur als Aufhebung des Verwaltungsakts in seiner Gesamtheit angesehen werden.

5

Daß die geänderten Dienstwohnsitzzuweisungen an die Kläger fehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen seien, ergebe sich eindeutig aus § 14 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit der Tatsache, daß der Bahnhof Aichach im Gebiet der Gemeinde Algertshausen liege. Die Rücknahme der Wohnsitzzuweisungen sei deshalb rechtmäßig, wenn ihr nicht andere Gesichtspunkte entgegenstünden. Zu Unrecht beriefen sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Vertrauensschutz, auf den Gleichheitssatz und auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

6

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt sei nach der Rechtsprechung nur rücknehmbar, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und damit an der Beseitigung des fehlerhaften Verwaltungsakts das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts überwiege. Das sei hier der Fall. Bei rechtswidrigen Verwaltungsakten mit Dauerwirkung sei nach der Rechtsprechung die Rücknahme für die Zukunft die auch hier Anwendung erheischende Regel. Soweit die Rücknahme zurückwirke, handele es sich hier nicht um die Erstattung bereits empfangener Beträge, sondern um das billigenswerte Unterbleiben einer dem Gesetz zuwiderlaufenden Nachzahlung. Auf das Vorbringen der Kläger, sie hätten von der beabsichtigten Änderung der Ortsklasse für Aichach schon 2 1/2 Monate vor Veröffentlichung der die Änderung enthaltenden Verordnung im Bundesgesetzblatt erfahren und deshalb Anfang Juli 1960 etwas mehr eingekauft, komme es deshalb an sich nicht an. Dieses Vorbringen wäre aber auch aus anderen Gründen nicht geeignet, ein Übergewicht des Vertrauensschutzes zu rechtfertigen. Dispositionen, die auf Grund von inoffiziellen Nachrichten über beabsichtigte Erhöhungen von Dienstbezügen und sonstigen Leistungen vorgenommen würden, bärgen stets das Risiko in sich, daß die Wirklichkeit hinter den Ankündigungen zurückbleibe. Unter einem solchen Risiko getroffene Dispositionen könnten deshalb auch dann keinen Schutz beanspruchen, wenn die Ankündigungen später gesetzlichen Niederschlag gefunden hätten. Abgesehen hiervon reiche die allgemeine Behauptung, es sei im Hinblick auf die zu erwartende Nachzahlung etwas mehr eingekauft worden, zur Begründung eines besonderen Vertrauensschutzes nicht aus. Wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt den Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge habe, müßten nähere und nachprüfbare Angaben gemacht werden. Daß sie im Hinblick auf die erwartete Ortsklassenänderung und die damit verbundene Ortszuschlagserhöhung in der zweiten Hälfte des Jahres 1960 besondere Ausgaben getätigt hätten, hätten die Kläger selbst nicht behauptet. Dessenungeachtet könne angesichts des geringfügigen monatlichen Unterschiedes zwischen dem Ortszuschlag A und dem Ortszuschlag B nicht davon die Rede sein, daß die Erwartung eines höheren Ortszuschlags bei den Klägern "eine einschneidende und dauernde Änderung der Lebensverhältnisse verursacht hat". Soweit sich die Verfügungen vom 21. Juli 1960 auf die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1960 ausgewirkt hätten, bestünden daher erst keine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit.

7

Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Er bedeute, daß gleiche Tatbestände, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Behandlung erforderten, nicht willkürlich behandelt werden dürften. Sinn des Gleichheitssatzes sei es jedoch nicht, eine Behörde zur Wiederholung eines fehlerhaften oder nicht sachgemäßen Verhaltens zu zwingen. Zu Unrecht sähen deshalb die Kläger eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, daß die Bediensteten des Postamts Aichach und der an der Signalmeisterei bedienstete K. im Gegensatz zu ihnen im Jahre 1960 den Ortszuschlag A erhalten hätten. Sei bei den Genannten in der fraglichen Zeit entgegen der zwingenden Bestimmung des § 14 Abs. 1 BBesG Aichach statt Algertshausen als Dienstwohnsitz belassen oder angenommen und ihnen demgemäß der höhere Ortszuschlag gewährt worden, so habe die Behörde fehlerhaft gehandelt. Beruhe bei den Genannten aber die günstigere Sachlage auf einer gemäß § 14 Abs. 2 BBesG verfügten Abweichung vom Regeldienstwohnsitz, könnten die Kläger auch hieraus nichts für ihren Fall herleiten, da sie nichts dafür dargetan hätten, daß einer der Ausnahmetatbestände der vorerwähnten Vorschrift bei ihnen zuträfe. Ohnehin handele es sich in den beiden Fällen um verschiedene Tatbestände. Der Hinweis der Kläger darauf, daß sie ihre Wohnungen in Aichach hätten, sei in diesem Zusammenhang im übrigen nicht von Bedeutung. Denn die Kläger hätten nicht behauptet, daß sie ihren tatsächlichen Wohnort im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 BBesG "auf Anordnung" ihrer vorgesetzten Dienststelle innehätten.

8

Die Beklagte habe auch nicht ihre Fürsorgepflicht verletzt. Die Kläger würfen ihr vor, daß sie trotz längerer Kenntnis von der Unrichtigkeit der ursprünglichen Dienstwohnsitzzuweisungen diese erst angesichts der Hebung der Ortsklasse für Aichach geändert, daß sie sich nicht um die Beibehaltung oder Festlegung Aichachs als Dienstwohnsitz der Kläger in der fraglichen Zeit bemüht und daß sie die Kläger nicht früher über die zu erwartende Einstufung Aichachs in die Ortsklasse A und die Unrichtigkeit der Zuweisung dieses Ortes als Dienstwohnsitz unterrichtet habe. Diese Vorwürfe seien ungerechtfertigt.

9

Zur Änderung der als unrichtig erkannten Dienstwohnsitzzuweisungen habe die Bundesbahndirektion so lange keinen Anlaß gehabt, als für Aichach und Algertshausen die gleiche Ortsklasse gegolten habe. Zwei Tage nach Veröffentlichung der (u.a.) die Ortsklassenänderung für Aichach enthaltenden Verordnung im Bundesgesetzblatt habe die Behörde dann aber die Änderung verfügt. Die Verfügung sei bei den Klägern nach ihren Angaben am 27. Juli 1960, also acht Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, eingetroffen. In dieser Zeitspanne hätten sie nach ihrem Berufungsvortrag in dem fraglichen Zusammenhang keine wirtschaftlichen Dispositionen getroffen, solche hätten sie vielmehr nach ihrer Darstellung Anfang Juli 1960 vorgenommen. Mindestens hätten die Kläger nicht näher dargetan, welche Ausgaben sie angesichts der Änderung der Ortsklasse Aichachs in jenen acht Tagen gemacht hätten. Die am 21. Juli 1960 verfügte Änderung der früheren Dienstwohnsitzzuweisungen, habe daher keine der Behörde anzulastenden Nachteile für die Kläger gehabt. Eine behördliche Maßnahme oder Unterlassung, die die Belange des Beamten nicht nachteilig beeinträchtige, könne aber keine Fürsorgepflichtverletzung darstellen.

10

Es falle nicht in den Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den einzelnen Beamten von beabsichtigten. Änderungen des Beamten- oder Besoldungsrechts in Kenntnis zu setzen. Dies bedeute aber gleichzeitig, daß die Beklagte die Kläger vor Änderung der Ortsklasse Aichachs von der Unrichtigkeit der Zuweisung dieses Ortes als Dienstwohnsitz nicht habe verständigen müssen. Denn ohne das eine habe das andere für die Kläger nicht von Wert sein können. Im übrigen könne es aber nicht Pflicht des Dienstherrn sein, dem Beamten durch rechtzeitige entsprechende Informationen Gelegenheit zu dem Versuch zu geben, eine beabsichtigte Änderung von Rechtsvorschriften vor deren Erlaß zu seinen Gunsten zu beeinflussen oder für sich eine Ausnahmeregelung zu erreichen. Pflicht des Dienstherrn möge es allenfalls sein zu verhindern, daß eine ergangene Gesetzesregelung einen Beamten unbillig hart treffe. Dieser Pflicht sei die Beklagte aber ausreichend nachgekommen.

11

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Kläger haben Revision eingelegt, ihr Klagebegehren weiter verfolgt und zur Begründung insbesondere geltend gemacht:

12

Das Berufungsgericht habe dem Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes nicht gebührend Rechnung getragen. Der Kläger zu 1. habe über acht Jahre, der Kläger zu 2. etwa drei Jahre im Vertrauen auf den ursprünglichen Verwaltungsakt den damals bestimmten dienstlichen Wohnsitz, nämlich Aichach, zum Mittelpunkt des Lebens gemacht. Die Interessen der Kläger hätten daher Anspruch auf Schonung. Ein solcher Vertrauensschutz gebühre Bediensteten nicht nur dann, wenn es sich um die Rückzahlung bereits erhaltener Beträge handele; dieser Gesichtspunkt müsse vielmehr auch dann durchgreifen, wenn Bedienstete - wie hier die Kläger nach ihrem in den Vorinstanzen unter Beweis gestellten Vortrag - in Erwartung einer in Aussicht stehenden Höherstufung der Ortsklasse Ausgaben gemacht hätten, zu denen sie sich sonst nicht entschlossen hätten. Soweit das Berufungsgericht meine, solche Ausgaben seien nicht nachgewiesen, habe es seine Aufklärungspflicht verletzt; es hätte den Klägern eine Auflage machen müssen und erst bei negativem Ergebnis den jetzt ohne Unterlagen gezogenen Schluß ziehen dürfen - Wenn ferner die Kenntnis des Begünstigten von der Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts bewirke, daß sein Vertrauen auf die Beständigkeit dieses Akts hinter dem öffentlichen Interesse an fehlerfreiem Verwaltungshandeln zurückzutreten habe, so müsse die umgekehrte Wirkung eintreten, wenn die Behörde die Fehlerhaftigkeit kenne, gleichwohl aber nichts zur Berichtigung unternommen habe. Hier sei der Beklagten die angebliche Fehlerhaftigkeit ihrer ursprünglichen Entscheidungen bereits im Jahre 1958 bekannt gewesen.

13

Tatsächlich seien aber die ursprünglichen Entscheidungen gar nicht einmal fehlerhaft gewesen. Im Berufungsurteil sei zu Unrecht nicht geprüft worden, ob nach §§ 12 bis 14 BBesG wirklich eine Abänderung der ursprünglichen Verfügungen mit der Festsetzung von Aichach als dienstlichem Wohnsitz der Kläger geboten gewesen sei oder ob dies nicht vielmehr einen Rechtsmißbrauch durch buchstäbliche, dem Sinne der gesetzlichen Regelung nicht gerecht werdende Auslegung darstelle. Die Beklagte selbst habe dem Bahnhof, auf dem die Kläger beschäftigt gewesen seien, den Namen Aichach gegeben und damit klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, daß dieser Ort wirtschaftlich gesehen für Bestand und Bedeutung des Bahnhofs ausschlaggebend sei. Dementsprechend seien auch die Verfügungen der Beklagten ergangen, durch die der dienstliche Wohnsitz der Kläger bestimmt worden sei, nämlich Aichach, obgleich auch damals schon habe feststehen müssen, daß der Bahnhof selbst auf dem Gebiet der Gemeinde Algertshausen gelegen habe. Bei dieser Sachlage müsse die Bestimmung von Aichach als dienstlichem Wohnsitz von vornherein als eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 14 Abs. 2 BBesG gelten. Die Änderung dieser Festsetzung sei zugegebenermaßen nur deshalb erfolgt, weil durch die Änderung des Ortsklassenverzeichnisses Aichach in eine andere, höhere Ortsklasse gekommen sei. Es erscheine aber durchaus nicht ausgeschlossen, daß auch Algertshausen bereits am 1. Januar 1960 in die Ortsklasse A gekommen wäre - wie zum 1. Januar 1961 dann ja auch geschehen -, wenn rechtzeitig bei der Neuaufstellung des Ortsklassenverzeichnisses bekanntgeworden wäre, daß Bahnhof und Postamt Aichach nicht auf dem Boden der Stadt Aichach, sondern auf dem der Gemeinde Algertshausen gelegen hätten. Jedenfalls verstoße die nachträgliche Änderung, auch wenn sie durch den Wortlaut einer Gesetzesvorschrift gedeckt erscheine, eindeutig und grob gegen die guten Sitten; es entstehe der Eindruck eines Mißbrauchs zuungunsten der Beamten aus rein fiskalischen Gesichtspunkten.

14

Wenn eine dienstliche Anordnung nach jahrelanger Gültigkeit geändert werde, weil nunmehr eine andere Auslegung für den Staat günstiger sei, verletze dies die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht; das gelte auch dann, wenn später - und dann auch nur mit verspäteter Wirkung - der Versuch gemacht worden sei, das begangene Unrecht durch einen Antrag auf Anhebung auch der Ortsklasse des Ortes Algertshausen zu korrigieren. Die Deutsche Bundespost habe sich einer solchen Verletzung der Fürsorgepflicht nicht schuldig gemacht; denn sie habe ihren beim Postamt beschäftigten Bediensteten den Ortszuschlag nach der Ortsklasse A schon für das Jahr 1960 gezahlt.

15

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

Sie hat das angefochtene Urteil verteidigt.

17

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

18

II.

Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

19

Ihre Auffassung, bei der seinerzeitigen Zuweisung von Aichach als dienstlichem Wohnsitz der Kläger habe es sich um eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesbesollungsgesetzes - BBesG - gehandelt und eine gegenteilige Auslegung liefe auf Rechtsmißbrauch hinaus, entbehrt der Grundlage. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Dienstbehörde (allerdings mit der Möglichkeit der Übertragung auf nachgeordnete Behörden) "als Ausnahme" einzelnen Beamten u.a. den tatsächlichen Wohnsitz als dienstlichen Wohnsitz anweisen, während nach der Regel des § 14 Abs. 1 BBesG dies der Ort ist, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle des Beamten ihren Sitz hat (wobei die Bezeichnung der Dienststelle also offensichtlich keine Rolle spielt).

20

Das Revisionsvorbringen, die Beklagte selbst habe dem Bahnhof, auf dem die Kläger beschäftigt gewesen seien, den Namen Aichach gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, daß dieser Ort wirtschaftlich gesehen für Bestand und Bedeutung des Bahnhofs ausschlaggebend gewesen sei, ist durchaus ungeeignet als Grundlage für die Annahme, die Bundesbahn habe mit ihren sich jeglichen Hinweises solcher Art enthaltenden Verfügungen eine Ausnahmeregelung treffen wollen. Auch die Kläger haben dies nach ihrem früheren Klagevortrag offensichtlich nicht angenommen. Der erklärte Wille der Behörde ist aber maßgebend für die Ausdeutung des Sinngehalts ihrer Verfügungen. Dienten die fraglichen Verfügungen somit der Anwendung der Regelvorschrift des § 14 Abs. 1 BBesG auf die Kläger, so waren sie rechtsfehlerhaft. Das Klagebegehren läuft darauf hinaus, die Beklagte an diesem Fehler festzuhalten und den Klägern Bezüge zukommen zu lassen, auf die sie für die Zeit vor dem 1. Januar 1961 keinen gesetzlichen Anspruch haben und die ihnen daher zu Recht nicht gezahlt worden sind. Dieses Begehren mag nach Lage des Falles begreiflich erscheinen - ein Umstand, der den erkennenden Senat zu einem Vergleichsvorschlag bewegen hatte; jedoch gibt es keine rechtliche Grundlage, ihm gegen den Willen der Beklagten Rechnung zu tragen.

21

Das Berufungsgericht hat, die ursprüngliche Bestimmung von Aichach zum dienstlichen Wohnsitz als Verwaltungsakt würdigend, mit überzeugender Begründung dargetan, daß der Rücknahme eines solchen fehlerhaften Verwaltungsakts nach Lage des Falles der Gedanke des Vertrauensschutzes nicht entgegenstehe. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser rechtlichen Beurteilung als richtig unterstellt, würde erst recht nichts anderes gelten, wenn die Zuweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach § 14 Abs. 1 BBesG kein Verwaltungsakt wäre; eines Eingehens auf diesen in den Vorinstanzen umstrittenen Punkt bedarf es also nicht. Die Kläger meinen zwar, daß ihnen Vertrauensschutz zu Unrecht verweigert worden sei und das Berufungsgericht dabei insbesondere der Vorwurf unzureichender Sachaufklärung treffe, weil es den Klägern hätte aufgeben müssen, ihre Behauptungen über höhere Ausgaben in Erwartung der Ortsklassenänderung gegebenenfalls näher zu erläutern. Diese Rüge scheitert zum einen daran, daß es nach der Hauptbegründung des Berufungsurteils auf diesen Punkt gar nicht ankommt, und zum anderen - wenn man auf ihre Bedeutsamkeit im Rahmen der Hilfsbegründung des Berufungsurteils abstellt - jedenfalls daran, daß sie nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entspricht; die Kläger hätten innerhalb der Revisionsbegründungsfrist dartun müssen, welche Angaben im einzelnen sie auf eine Auflage der von ihnen vermißten Art hin dem Gericht gemacht hätten und wie die Richtigkeit dieser Angaben erweislich gewesen, ferner, daß bei Berücksichtigung dieser Angaben das Berufungsurteil möglicherweise anders ausgefallen wäre. Der Hinweis der Revision darauf, daß der Kläger zu 1. sich bereits über acht Jahre auf Grund der ursprünglichen Zuweisung von Aichach als dienstlichem Wohnsitz dort eingerichtet gehabt und der Kläger zu 2. dies schon etwa drei Jahre getan habe, rechtfertigt nicht die von ihnen begehrte "Schonung ihrer Interessen"; denn die Zeit, in der sich der der Behörde ursprünglich unterlaufene Fehler auszuwirken vermochte, betrug keineswegs acht oder drei Jahre, sondern - schon unter Zugrundelegung der eigenen Darstellung der Kläger - höchstens 2 1/2 Monate. Um das Vertrauen der Kläger als schutzwürdig genug erscheinen zu lassen, die ordnungsgemäße Anwendung des Gesetzes zu verhindern, müßte es sich zudem um wirklich ins Gewicht fallende Auswerkungen handeln. Dafür ist aber auch in der Revisionsbegründung nichts dargetan.

22

Die Kläger können für ihren Standpunkt auch nicht anführen, daß der Behörde die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Zuweisungsverfügungen schon früher bekannt gewesen sei und daß dies ihrem verspäteten Versuch der Korrektur genauso entgegenstehe wie umgekehrt Vertrauensschutz verweigert werden müsse, wenn der durch einen Verwaltungsakt Begünstigte von der Fehlerhaftigkeit Kenntnis gehabt habe. Dieses Argument versagt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Fehler in der Zeit, in der die Behörde ihn durchgehen ließ, sich nicht auszuwirken vermochte. Von einem wider Treu und Glauben verstoßenden Verhalten kann dann nicht die Rede sein, und in diesem wesentlichen Punkt unterscheidet sich die vorliegende Fallsituation von der des Gegenbeispiels der Revision.

23

Allerdings ist es verständlich, daß die Kläger sich unbillig behandelt fühlen, wenn man als richtig unterstellt, daß die Bediensteten des Postamts Aichach unter sonst gleichliegenden Umständen (die die Beklagte allerdings bestreitet) den höheren Ortszuschlag für die strittige Zeit erhalten haben. Das hierauf abstellende Revisionsvorbringen ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu würdigen. Wenn das Berufungsurteil ausführt, es sei nicht der Sinn dieses Grundsatzes, eine Behörde zur Wiederholung eines fehlerhaften oder nicht sachgemäßen Verwaltungsakts zu zwingen, so bedarf diese an sich zutreffende Argumentation in der vorliegenden Sache aber noch der Ergänzung. Ganz abgesehen von der Streitfrage etwaiger Unterschiedlichkeit der tatsächlichen Gegebenheiten könnte nämlich nicht ohne weiteres die großzügigere Handhabung der Bundespost als rechts- und sachwidrig gescholten werden. Denn nachdem die fehlerhafte Zuweisung nun einmal geschehen war und mehrere Jahre gegolten hatte, wird man es zumindest nicht als schlechthin rechtswidrig bezeichnen dürfen, daß die Bundespost diesen sich erst später und dann auch nur verhältnismäßig geringfügig und vorübergehend auswirkenden Fehler abzustellen überhaupt unterließ (vgl. den vom erkennenden Senat in BVerwGE 9, 251 [252] formulierten Grundsatz, daß ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden "kann"). So könnte es hier wohl auch vertretbar gewesen sein, wenn die Bundesbahn sich gleichfalls zu einem großzügigeren Vorgehen entschlossen hätte. Mit Rücksicht auf die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle durch § 114 VwGO gesetzten Grenzen kann jedoch nicht beanstandet werden, daß die Bundesbahnverwaltung in dieser Frage hier zu einer anderen Beurteilung gelangt ist als die Bundespost; was innerhalb derselben Verwaltung unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes möglicherweise ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen wäre, ist hier - unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen - dieser Qualifizierung entzogen, mag die unterschiedliche Handhabung auch als nicht sehr glücklich erscheinen.

24

Mit obiger Verneinung eines schutzwürdigen Vertrauens der Kläger entfällt auch die Möglichkeit, eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten anzunehmen. Die Pflicht zur Fürsorge ist dem Dienstherrn gesetzlich aufgebürdet und innerhalb der Gesetze wahrzunehmen; so kann sie nicht dazu legitimieren oder sogar verpflichten, gesetzliche Regelungen außer acht zu lassen. Angesichts eines in diesem Sinne verstandenen Wesensgehalts der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht als einer Verpflichtung innerhalb der geltenden Normen entfällt auch grundsätzlich die Möglichkeit, eine Fürsorgepflichtverletzung mit der Begründung anzunehmen, die Behörde hätte schon früher als geschehen auf eine für die Kläger günstigere Ortsklasseneinteilung hinwirken müssen, statt dessen habe sie durch ihr Verhalten den Normgeber daran gehindert, die Änderungsbedürftigkeit zu erkennen. Diesem Gedanken könnte rechtliches Gewicht zukommen, wenn für die Ortsklasseneinteilung ein durch Verwaltungsvorschrift etwa der Zentrale der Bundesbahn selbst aufzustellendes Ortsklassenverzeichnis maßgebend wäre. Tatsächlich geschieht die Ortsklasseneinteilung aber gemäß § 13 Abs. 2 BBesG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung. Es geht grundsätzlich nicht an, diese Rechtsverordnung mittelbar dadurch zu korrigieren, daß Bundesdienststellen unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht angehalten werden, eine günstigere Ortsklasse anzusetzen. Das ist hier um so weniger möglich, als die Bundesregierung offenbar gerade auch in Würdigung nachträglicher Bemühungen der Beklagten noch eine auf die Bediensteten des Bahnhofs und des Postamts Aichach abgestellte Verbesserung der Ortsklasse zwar vorgenommen, aber im Rahmen ihres Normsetzungsermessens ausdrücklich auf die Zeit ab 1. Januar 1961 beschränkt hat (Verordnung vom 14. August 1961 [GMBl. 1961 S. 646, 647]).

25

Es war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 480 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Oppenheimer