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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1964, Az.: BVerwG II C 59.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 59.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 28.12.1961 - AZ: 2 A 70.61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 28. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geb. 28. März 1897) war seit dem 1. Dezember 1951 als Justizamtmann sogenannter Referentenamtmann bei dem Landgericht F... i... d... P....

2

Im Justizhaushalt für das Jahr 1960 wurden von den im Rechnungsjahr 1959 für die Gerichte und Staatsanwaltschaften im Lande Rheinland-Pfalz vorgesehenen 56 Justizamtmannstellen der Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung - LBesO - des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Juli 1957 (GVBl. Rheinl.-Pf. S. 121) - LBesG - sechs Stellen in Justizoberamtmannstellen der Besoldungsgruppe A 12 umgewandelt. Von diesen sechs Stellen wies das Ministerium der Justiz des beklagten Landes je eine den Oberlandesgerichten in K... und N... und den größeren Landgerichten in K..., F... M... und T... zur Besetzung mit den sogenannten Referentenamtmännern zu. Die Inhaber dieser Stellen wurden mit Ausnahme des Klägers zu Justizoberamtmännern befördert. Die Beförderung des Klägers wurde im Hinblick auf § 14 der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893) - RGr. - abgelehnt, weil der Kläger bereits das Alter von 62 Jahren überschritten hatte und eine Ausnahmegenehmigung vom Minister für Finanzen und vom Minister des Innern nicht zu erlangen war. Der Kläger wurde für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1960 in der Planstelle für einen Justizamtmann beim Landgericht Bad K... geführt. Der bisherige Inhaber dieser Stelle, Amtsrat z.Wv. M..., wurde unter Einweisung in die Justizoberamtmannstelle beim Landgericht F... zum Justizoberamtmann ernannt.

3

Der Kläger hat Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und in der ersten Instanz zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihn - den Kläger - mit Wirkung von dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monatsersten an in die Besoldungsgruppe A 12 des Landesbesoldungsgesetzes einzugruppieren.

4

Das Verwaltungsgericht N... hat nach dem Klageantrag erkannt, im wesentlichen mit der Begründung: Der Gesetzgeber habe durch das Haushaltsgesetz 1960 die vom Kläger bekleidete Stelle in eine Justizoberamtmannstelle umwandeln wollen. Diesem Willen des Gesetzgebers würde es zuwiderlaufen, wenn dem Kläger die Beförderung zum Justizoberamtmann vorenthalten würde. Es gebiete zudem sowohl die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als auch der Gleichheitssatz, den Kläger zu befördern. § 14 RGr. stehe dem nicht entgegen, denn dem Kläger werde dadurch nicht ein anderes Amt übertragen.

5

Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt und beantragt,

die Klage unter Aufhebung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils abzuweisen.

6

Der Kläger hat im Berufungsverfahren seinen Klageantrag dahin formuliert,

das beklagte Land zu verpflichten, ihn - den Kläger - mit Wirkung von dem Ersten des Monats, der auf die Rechtskraft des Urteils folgt, zum Justizoberamtmann zu ernennen und ihn versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er die Bezüge aus dem Amt eines Oberamtmanns mindestens ein Jahr erhalten habe.

7

Er hat außerdem Anschlußberufung eingelegt und damit beantragt,

das beklagte Land zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Mai 1960 bis zu seiner Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 die Differenz der Dienstbezüge zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 des Landesbesoldungsgesetzes zu zahlen.

8

Das Oberverwaltungsgericht R...-P... hat durch Urteil vom 28. Dezember 1961 auf die Berufung des beklagten Landes das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

9

Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, als Justizoberamtmann in die Besoldungsgruppe A 12 LBesO eingruppiert zu werden. Er sei nicht auf Grund des Haushaltsgesetzes 1960 Justizoberamtmann geworden, ohne daß es eines konstitutiven Ernennungsaktes bedurft hätte. Zwar seien durch das Haushaltsgesetz 1960 im Rahmen des Justizhaushaltes sechs Amtmannin Oberamtmannstellen umgewandelt worden. Solche haushaltsrechtlichen Maßnahmen begründeten aber für die Stelleninhaber keine Ansprüche. Um eine generelle Stellenhebung durch Einreihung der unter einer bestimmten Amtsbezeichnung zusammengefaßten Ämter in eine höhere Besoldungsgruppe handele es sich hier nicht. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß er Inhaber der umgewandelten Planstelle gewesen sei; die Planstellenbewirtschaftung sei eine interne haushaltsrechtliche Maßnahme mit vorwiegend kassentechnischem Charakter. Der Anspruch auf Dienstbezüge sei ausschließlich von der Ernennung des Beamten und dem dadurch begründeten Dienstverhältnis abhängig, nicht von der Einweisung in die Planstelle. - Dem Kläger habe auch kein Anspruch auf Beförderung zugestanden; die Beförderung eines Beamten stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Gegen die - auch bei Beförderungen von Beamten zu beachtende - Fürsorgepflicht des Dienstherrn habe die Nichtbeförderung des Klägers nicht verstoßen. Der Dienstherr habe von der Beförderung des Klägers aus sachlichen Gründen abgesehen, nämlich wegen seines vorgerückten Lebensalters. Der Kläger habe sich zu der Zeit, in der auf Grund des Haushaltsgesetzes 1960 über seine Beförderung zum Justizoberamtmann zu befinden war, schon im 63. Lebensjahr befunden, in welchem ein Beamter sich nach § 72 des Landesbeamtengesetzes vom 13. Dezember 1949 (GVBl. Rheinl.-Pf. S. 605) in der Fassung vom 28. April 1951 (GVBl. Rheinl.-Pf. S. 114) jederzeit in den Ruhestand habe versetzen lassen können. § 14 RGr. sei nach ständiger Verwaltungsübung zu beachten gewesen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt worden; denn die übrigen - beförderten - Referentenamtmänner seien jünger als der Kläger gewesen, und der an Stelle des Klägers beförderte Justizamtmann M... habe als Amtsrat "zur Wiederverwendung" nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der einschlägigen Fassung dieses Gesetzes einen "objektiv-rechtlichen Unterbringungsanspruch" gehabt, demzufolge das beklagte Land gehalten gewesen sei, ihn rechtsgleich wiederzuverwenden. Der Kläger könne nach alledem auch nicht die Gehaltsdifferenz zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 und eine Berechnung seines Ruhegehalts aus der Besoldungsgruppe A 12 verlangen.

10

Der Kläger hat gegen dieses Berufungsurteil die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet war, ihn - den Kläger - mit Wirkung vom 1. Mai 1960 zum Justizoberamtmann (Besoldungsgruppe A 12 LBesO) zu befördern, und das beklagte Land zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Mai 1960 bis zum 31. März 1962 die Differenz der Dienstbezüge zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 als Schadensersatz zu zahlen und ihn mit Wirkung vom 1. April 1962 versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn er die Bezüge aus dem Amte eines Oberamtmannes mindestens ein Jahr lang erhalten hätte.

11

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere unrichtige Anwendung des § 14 RGr. Sie meint außerdem, das Berufungsgericht habe den Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens verkannt.

12

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

13

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

14

Die Revision wirft dem Berufungsgericht u.a. vor, es habe den Gegenstand des Verfahrens verkannt. Sie macht dazu geltend, daß "Gegenstand des hier anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens ... ausschließlich der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt" sei; hiermit meint sie anscheinend außer der Ablehnung der Beförderung des Klägers zum Justizoberamtmann die Verfügung vom 6. Juli 1960, durch die der Minister der Justiz des beklagten Landes anordnete, daß der Kläger für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1960 in der Planstelle für einen Justizamtmann beim Landgericht B... K... geführt wird, und die Verfügung des Ministers vom 15. Juli 1960, durch die der zum Justizoberamtmann beförderte Amtsrat "zur Wiederverwendung" M... in die dem Landgericht F... zugeteilte Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 LBesO eingewiesen wurde. Der Kläger hat aber in keinem Stadium des Verwaltungsrechtsstreits die Aufhebung eines ihn beschwerenden Verwaltungsaktes beantragt, sondern die vorliegende Klage ausdrücklich als Verpflichtungsklage erhoben. Im übrigen stehen die vorgenannten Verfügungen vom 6. Juli 1960 und 15. Juli 1960, gegen die der Kläger allerdings im Verwaltungs-(Vor-)Verfahren "Widerspruch" erhoben hat, den von ihm im Verwaltungsstreit gestellten Verpflichtungsanträgen nicht entgegen. Ein seinem Verpflichtungsbegehren entgegenstehender anfechtbarer Verwaltungsakt könnte nur in dem an den Kläger gerichteten Erlaß vom 10. August 1960 erblickt werden, soweit der Minister der Justiz darin ausgeführt hat, daß der Kläger nicht beanspruchen könne, zum Justizoberamtmann befördert zu werden. Das gesamte Klagevorbringen läßt erkennen - und hiervon ist das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen -, daß der Kläger eine gerichtliche Entscheidung dahin begehrt, daß das beklagte Land ihn vom 1. Mai 1960 an als Justizoberamtmann behandeln oder in dieses Amt befördern mußte und daß es verpflichtet ist, ihm dementsprechende Dienst- und Versorgungsbezüge zu gewähren.

15

Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu diesen vom Kläger gestellten Verpflichtungsanträgen lassen einen sachlich-rechtlichen Mangel nicht erkennen.

16

Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, der Kläger sei dadurch, daß im Jahre 1960 im Justizhaushalt des beklagten Landes sechs von 56 Amtmannstellen - darunter auch die Planstelle, in die der Kläger damals eingewiesen war und die dem ihm übertragenen Dienstposten entsprach - in Justizoberamtmannstellen umgewandelt wurden, nicht automatisch Justizoberamtmann geworden und habe auch nicht automatisch einen Anspruch auf die Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 12 LBesO erworben, mit der das Amt eines Justizoberamtmanns ausgestattet ist, steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Einklang (vgl.Urteil vom 22. November 1962 - BVerwG II C 84.61 -, Buchholz BVerwG 232, § 23 BBG Nr. 2, und ZBR 1963 S. 354). Auf den Rechtsstand eines Beamten ist es in der Regel ohne Einfluß, in welche Planstelle er eingewiesen ist. Der Besoldungsanspruch wird grundsätzlich nur durch eine wirksame Ernennung - d.h. hier durch die wirksame Übertragung des Amtes, an das der geltend gemachte Besoldungsanspruch geknüpft ist - erworben (so schon BVerwGE 11, 27 ff.), und zwar entsteht er - abgesehen von den Fällen, in denen das Amt, zu dem der Beamte ernannt wird, in mehreren Gruppen der Besoldungsordnung angeführt ist - im Zeitpunkt der Ernennung (vgl. hierzu §§ 3 und 29 Abs. 2 LBesG; § 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 [BGBl. I S. 993] - BBesG - und die durch § 62 Abs. 6 Nr. 1 BBesG in die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 [RGBl. 1923 II S. 17 und spätere Änderungsvorschriften] - RHO - eingefügte Vorschrift des § 36 b RHO; § 82 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551]). Schon daraus, daß § 36 Abs. 2 RHO von jeher die sogenannte Unterbesetzung einer Planstelle zugelassen hat, ergibt sich, daß der beamtenrechtliche Status und der Anspruch auf die ihm entsprechenden Dienstbezüge nicht davon beeinflußt werden, daß die Planstelle, in welche der Beamte eingewiesen ist, zu einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen gehört, in welche die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung eingestuft ist. Die Einweisung in die Planstelle fängt das Dienstverhältnis des Beamten regelmäßig nur haushaltsrechtlich auf (vgl. Vialon, RHO, 2. Auflage, Erl. 2 zu § 36). Die Revision verkennt den Unterschied zwischen dienst-(status-)rechtlichen und haushaltsrechtlichen Maßnahmen (vgl. hierzu Bursche, DÖV 1952 S. 429 ff.).

17

Die Revision will auch wohl selbst nicht ernstlich geltend machen, daß der Kläger ohne weiteres - automatisch - Justizoberamtmann geworden sei. Sie meint vielmehr, durch die Umwandlung der sechs Amtmannstellen in Oberamtmannstellen und die Zuteilung einer dieser Stellen an das Landgericht Frankenthal zur Besetzung mit dem Referentenamtmann sowie durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und durch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei der Ermessensspielraum, in welchem sich der Dienstherr sonst bei einer Stellenbesetzung und Ernennung bewegen könne, im vorliegenden Fall dermaßen eingeschränkt worden, daß jede andere Entscheidung als die der begehrten Beförderung des Klägers zum Justizoberamtmann zwangsläufig ermessensfehlerhaft gewesen sei, zumal § 14 RGr. die Ablehnung der Beförderung nicht habe rechtfertigen können. Diese Meinung ist aber rechtsirrig.

18

Fehlerhaft ist sie bereits, soweit sie § 14 RGr. betrifft und zur Begründung § 1 RGr. heranzieht, wonach als Beförderung im Sinne der Reichsgrundsätze eine Ernennung unter Einweisung in eine neue Planstelle mit höherem Endgrundgehalt gilt. "Neu" im Sinne des § 1 RGr. ist nämlich nicht nur eine "neugeschaffene", also zusätzlich zu dem bisher Vorhandenen ausgeworfene Stelle, sondern auch eine "andere" als die bisher von dem Betroffenen innegehabte Stelle, und eine solche "andere" Stelle ist auch eine durch haushaltsrechtliche Umwandlung veränderte Stelle. § 14 RGr. erfaßt demnach auch durch Planstellenumwandlung veranlaßte Beförderungen. Allerdings lassen die von dem Kläger angeführten beiden Erlasse des Reichsministers der Justiz aus den Jahren 1939 und 1941 erkennen, daß seinerzeit vom Reichsministerium der Justiz zu §§ 1 und 14 RGr. eine andere Auffassung vertreten wurde. Die wohlwollende Praxis dieses Ministeriums, die nicht klar zwischen Planstelle und Dienstposten unterschied, kann es jedoch nicht rechtfertigen, die Reichsgrundsätze anders, als es hier geschieht, - und nach Meinung des Senats unrichtig - auszulegen. Die in den Reichsgrundsätzen enthaltene Vorschrift über das Höchstalter ist somit im vorliegenden Falle zu Recht berücksichtigt worden. Von der Beachtung des darin festgelegten Beförderungsgrundsatzes entband nicht der Umstand, daß die Stellenumwandlung den Referentenamtmännern der Gerichte zugute kommen sollte, denen das Ministerium der Justiz je eine der Oberamtmannstellen zugeteilt hatte.

19

Im übrigen würde sich auch dann, wenn der Dienstherr nicht durch § 14 RGr. gehindert gewesen wäre, den Kläger zu befördern, noch nicht die Verpflichtung ergeben, gerade ihn zu befördern. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bei der Ermessensausübung ist nicht festzustellen. Die zu Justizoberamtmännern beförderten Referentenamtmänner waren ausnahmslos jünger als der Kläger und noch nicht in einem Alter, in dem sie sich jederzeit in den Ruhestand versetzen lassen konnten. Daß dem Kläger ein Amtsrat zur Wiederverwendung vorgezogen wurde, der ebenfalls schon das 62. Lebensjahr vollendet hatte, bedeutet keine Verletzung des Gleichheitssatzes; das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden. Denn für die Beamten zur Wiederverwendung gelten die Vorschriften über das Höchstalter (§ 14 RGr.) nicht, wie sich aus § 71 c des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) ergibt; ihre Teilnahme an der Unterbringung endete erst mit der Erreichung der Dienstaltersgrenze oder bei Eintritt der Dienstunfähigkeit (vgl. die Urteile des Senats vom 12. November 1959 und30. April 1962 - BVerwG II C 100.59 und BVerwG II C 178.60 -, Buchholz BVerwG 234, § 19 Nr. 10 und Nr. 12).

20

Dem festgestellten Sachverhalt ist schließlich auch nicht eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu entnehmen, selbst dann nicht, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Fürsorgepflicht sich nicht auf das von dem Beamten bekleidete Amt beschränke. Eine solche Fürsorgepflichtverletzung ergibt sich angesichts dessen, daß der Kläger schon das 62. Lebensjahr vollendet hatte - sich also jederzeit in den Ruhestand versetzen lassen konnte (§ 72 LBG) -, auch nicht etwa aus dem Umstand, daß er die mit der umgewandelten Planstelle verknüpften Dienstobliegenheiten tatsächlich bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand ausgeübt hat und auf dieser Stelle - wie er behauptet - seit dem 1. Januar 1961 geführt wurde.

21

War der Beklagte nach alledem nicht verpflichtet, den Kläger zum Justizoberamtmann zu befördern, so können auch die auf Ersatz des durch die Unterlassung der Beförderung entstandenen Schadens gerichteten Klageanträge keinen Erfolg haben.

22

Die Revision muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.

Schmitt zugleich für den durch Ortsabwesenheit an der Beifügung der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer