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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1963, Az.: BVerwG II C 68.61

Anforderungen an die Ausgestaltung des Unterbringungsscheins von aus Kriegsgefangenschaft heimkehrenden Beamten hinsichtlich deren Amtsrang i.R.d. Wiederverwendung; Verwaltungsrechtliche Bestimmungen der Wiederverwendung von Beamten nach Ende des Zweiten Weltkriegs; Anforderungen an die Feststellung der Gleichwertigkeit von Ämtern i.S.d. Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) (G 131); Bestimmung von Besoldungsgruppen bei der Wiederverwendung von Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 68.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 21.02.1961 - AZ: 122 VIII 60

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 1963
durch die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 1961 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der ... 1898 geborene Kläger trat am 15. November 1922 als Rechnungsassistent in den Dienst des Landesamtes für Kriegsbeschädigtenfürsorge in P. Im Jahre 1924 wurde er zum Rechnungssekretär befördert und war als solcher von 1931 bis 1938 in der Rechnungsliquidatur des Landesamtes für Kriegsbeschädigtenfürsorge in B. tätig, wo er als sogenannter rangalter Rechnungssekretär eine Revisorentätigkeit ausübte und - unter dem Amtsleiter - etwa 30 Beamten (meist ebenfalls Rechnungssekretäre) übergeordnet war. Nach Eingliederung des Sudetenlandes in das Deutsche Reich wurde er wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit und der damit erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit in die Reichsversorgungsverwaltung übernommen und kam an das Versorgungsamt T. Am 1. April 1940 trat er in den Dienst der Protektoratsverwaltung. Am 1. Juli 1941 wurde er zum Rechnungsobersekretär befördert und im Jahre 1944 zum Arbeitsamt O. versetzt. Als Rechnungsobersekretär wurde er in die Dienstklasse II. Besoldungsgruppe 5 d der Protektoratsbesoldung eingestuft. Er erhielt - zum Ausgleich mit den Dienstbezügen eines vergleichbaren Beamten des Reiches - eine Ausgleichszulage; sein Monatsgehalt belief sich umgerechnet auf etwa 450 RM einschließlich 38 RM Ausgleichszulage, jedoch ohne Trennungszulage und Diäten. Nach Behauptung des Klägers bemaß sich die Ausgleichszulage nach der Besoldungsgruppe 4, nicht nach der Besoldungsgruppe 5.

2

Vom 28. April 1945 bis zum 22. Juni 1955 war der Kläger im tschechoslowakischen Gewahrsam. Die Ehefrau des Klägers, die als Vertriebene im Bundesgebiet lebte, erhielt seit dem Jahre 1954 Bezüge nach § 37 b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 4 c 2 der Besoldungsordnung zum Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) - Reichsbesoldungsordnung, RBO - (Inspektor). Nach seiner Entlassung aus dem Gewahrsam wurde der Kläger im Jahre 1956 unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO beim Arbeitsamt E. eingewiesen. Bei Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) wurde er in die Besoldungsgruppe A 9 der zu diesem Gesetz ergangenen Besoldungsordnung mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Juni 1927 übergeleitet.

3

Am 3. Dezember 1955 erteilte das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg dem Kläger einen Unterbringungsschein für ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Ausstellung eines Unterbringungsscheins für das Amt eines Oberinspektors (Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBO) begehrte, beschied das Landesarbeitsamt ... am 24. Juni 1955 dahin, daß er als Inspektor "rechtsgleich" wiederverwendet sei. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 21. September 1959 zurückgewiesen.

4

Das Verwaltungsgericht ... hat der hiergegen gerichteten Klage mit dem Antrag,

die Bescheide des Landesarbeitsamtes ... vom 3. Dezember 1955, 24. Juni 1959 und 21. September 1959 aufzuheben,

5

durch Urteil vom 16. Februar 1960 stattgegeben. Der ... Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil durch Urteil vom 21. Februar 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Streitig sei, ob das Amt, in dem der Kläger nach§ 19 G 131 unterzubringen sei, in dem ihm erteilten Unterbringungsschein vom 3. Dezember 1955 richtig festgestellt sei. Dies sei zu bejahen.

7

Durch § 19 Abs. 1 Setz 2 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom,11. September 1957 (BGBl. I S. 1275), wonach das Wiederverwendungsamt u.a. dann gleichwertig sei, wenn es "mindestens" derselben Besoldungsgruppe der Reichsbesoldungsordnungen A und B angehört habe, komme zum Ausdruck, daß der Vergleich der Endgrundgehälter für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ämter nicht allein ausschlaggebend sei. Im Gegensatz zur reinen Versorgungsregelung des § 32 G 131 solle dem Beamten bei der Wiederverwendung auch der Rang des Amtes erhalten bleiben. Nr. 5 der Verwaltungsvorschriften vom 28. Februar 1956 (GMBl. S. 128 ff.) zu § 19 G 131 bestimme daher auch, daß bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Verwaltung des autonomen Protektorats Böhmen und Mähren auch die Tätigkeit in der früheren beamtenrechtlichen Stellung in Betracht zu ziehen sei. Bei dieser Prüfung sei das Gericht nicht durch das Gemeinsame Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen vom 5. August 1953/4. Februar 1954 (GMBl. S. 77) gebunden, weil dieses Rundschreiben keinen Normencharakter habe, sondern nur Richtlinien für die Verwaltung enthalte. Diese seien zudem im Bereich des Kapitels I Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 (Versorgung) und nicht des Unterabschnitts 2 (Unterbringung) ergangen. Es erscheine daher nicht angängig, bereits der in dem genannten Erlaß getroffenen Regelung den alleinigen Maßstab für den Begriff des gleichwertigen Amtes zu entnehmen. Dies erscheine um so bedenklicher, als in dem Erlaß des Reichsfinanzministers vom 12. August 1940 über "Ausgleichszulagen für die deutschen öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Protektorats" die Protektoratsbeamten nicht nur der Dienstklassen II 5 und 6, sondern sogar der Dienstklasse II 7 nach der Anlage 1 des genannten Erlasses ohne jede Unterscheidung für die Vergleichsberechnung, die der Ermittlung der Höhe der Ausgleichszulage diente, der Reichsbesoldungsgruppe A 4 c 2 gegenübergestellt seien. Denn dieser Regelung nach müßten nicht nur die zwei Stufen 5 und 6, sondern auch noch die Eignungsstufe 7 dem Amt des deutschen Inspektors gleichzusetzen sein. Mit überzeugenden Gründen habe aber bereits das Gericht des ersten Rechtszuges dargetan, daß die Laufbahn der tschechoslowakischen Rechnungsbeamten etwa der Laufbahn des deutschen gehobenen Verwaltungsdienstes vergleichbar sei und daß den Ämtern "Inspektor", "Oberinspektor" und "Amtmann" der "Rechnungssekretär", "Rechnungsobersekretär" und "Rechnungsdirektor" entspreche. Zutreffend weise auch das Gericht des ersten Rechtszuges darauf hin, daß der Kläger schon im Jahre 1939 in seiner damaligen Stellung eines Rechnungssekretärs in die deutsche Reichsverwaltung als Inspektor übernommen worden sei. Auch das Berufungsgericht sei der Überzeugung, daß sich der Kläger nicht erst in einem dem Inspektor vergleichbaren Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes, sondern bereits in einem Beförderungsamt befunden habe. Da aber nicht das Amt des Rechnungssekretärs und das des Rechnungsöbersekretärs gleichermaßen dem Amt des deutschen Inspektors vergleichbar seien, führe der Vergleich der Tätigkeitsmerkmale dazu, als "rechtsgleich" das Amt des deutschen Oberinspektors anzusehen.

8

Auf den Besoldungsvergleich als Indiz für die Vergleichbarkeit des Amtes komme es sonach nicht mehr entscheidend an, zumal die Ausgleichszulage keine vollständige Anpassung an das Gehalt eines vergleichbaren Reichsbeamten habe bewirken sollen.

9

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die Revision mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 16. Februar 1960 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

10

hilfsweise,

den Rechtsstreit an den ... Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

11

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

12

Der Kläger ist mit Ablauf des 30. ... 1963 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten.

13

Mit Rücksicht hierauf beantragt er,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird, daß die Bescheide des Landesarbeitsamtes ... vom 3. Dezember 1955, vom 24. Juni 1959 und vom 21. September 1959 rechtswidrig gewesen sind.

14

II.

Durch den Eintritt des Klägers in den Ruhestand haben sich die angefochtenen Verwaltungsakte erledigt, weil der Kläger jedenfalls seither nicht mehr an der Unterbringung teilnimmt. Der veränderten Rechtslage hat der Kläger dadurch Rechnung getragen, daß er nunmehr nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bisher angefochtenen Verwaltungsakte gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) -VwGO - begehrt.

15

Dieser Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig. Er enthält keine nach § 142 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (vgl. BVerwGE 8, 59[BVerwG 10.12.1958 - BVerwG V C 144.55]). Das berechtigte Interesse des Klägers an diesem Antrag ergibt sich ohne weiteres aus§ 71 e Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz G 131 in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557).

16

Dieser Antrag ist auch begründet, so daß die Revision zurückzuweisen ist mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte die Feststellung tritt, daß diese Verwaltungsakte rechtswidrig gewesen sind.

17

Die Revision kann mit der Rüge, daß§ 32 G 131 verletzt sei, schon deswegen keinen Erfolg haben, weil es in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Versorgung oder das Übergangsgehalt des Klägers, sondern ausschließlich darum geht, ob der Kläger bereits mit der Wiederverwendung in dem Amt eines Inspektors in einem seinem früheren Amt gleichwertigen Amt untergebracht war, weil also Rechtsgrundlage für die zu treffende Entscheidung nicht § 32 G 131, sondern § 19 Abs. 1 G 131 ist.

18

Zu Unrecht leitet die Revision eine (mittelbare) Verletzung des § 32 G 131 aus der Erwägung her, daß bei der Feststellung des gleichwertigen Amtes im Sinne des § 19 Abs. 1 G 131 ebenso wie bei der Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach§ 32 G 131 auf den vergleichbaren Angehörigen des deutschenöffentlichen Dienstes abzustellen sei, daß in beiden Fällen aber nur ein und derselbe Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes vergleichbar sein könne, woraus folge, daß die in dem zu§ 32 G 131 ergangenen Gemeinsamen Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen vom 5. August 1953/4. Februar 1954 (GMBl. S. 77) angezogenen Richtlinien des Reichsministers der Finanzen vom 12. August 1940, die bezüglich der Protektoratsbeamten der Dienstklasse II 5 als vergleichbar den deutschen Inspektor anführten, auch bei Anwendung des § 19 Abs. 1. G 131 zu beachten seien. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11. Januar 1962 - BVerwG II C 30.60 - (NDBZ 1962 S. 177) ausgeführt, daß§ 19 G 131 nur die Teilnahme an der Unterbringung regelt und nicht unmittelbar den selbständigen Versorgungsstatus nach dem Gesetz zu Art. 131 GG berührt. Der von der Revision angenommene Zusammenhang zwischen § 19 Abs. 1 und § 32 G 131 kann nicht ohne weiteres dem Wortlaut beider Vorschriften oder der Rechtssystematik des Gesetzes entnommen werden, dies um so weniger, als zu dem nach § 32 G 131 erforderlichen Vergleich auch auf Privatdienstvertrag angestellte Angehörige des deutschenöffentlichen Dienstes heranzuziehen sind, wenn es nach Aufgabenkreis und Rang vergleichbare Beamte am 8. Mai 1945 im deutschen öffentlichen Dienst nicht gab (BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - [DÖD 1963 S. 157] und vom 28. März 1963 - BVerwG II C 200.60 -), § 19 Abs. 1 G 131 aber - anders als § 32 G 131 - nicht auf den "vergleichbaren Angehörigen des deutschenöffentlichen Dienstes" und seine "Besoldung (Vergütung)", sondern auf das gleichwertige "Amt" im Sinne des Beamtenrechts abgestellt hat. Es kann jedoch letztlich sogar offenbleiben, ob der nach § 19 Abs. 1 G 131 erforderliche Vergleich zu keinen anderen Ergebnis führen darf als der in § 32 G 131 vorgesehene Vergleich. Denn selbst dann, wenn beide Vorschriften derart zusammenhängen sollten, daß das gleichwertige Amt im Sinne des § 19 Abs. 1 G 131 nur mit den Dienstbezügen ausgestattet sein kann, die § 32 G 131 als ruhegehaltfähig bestimmt, wäre eine - mittelbare - Verletzung des§ 32 G 131, wie die Revision sie annimmt, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Unter dieser Voraussetzung könnte § 32 G 131 allenfalls dann verletzt sein, wenn das Gemeinsame Rundschreiben vom 5. August 1953/4. Februar 1954 zwingendes Recht enthielte. Das ist aber gerade nicht der Fall; es handelt sich dabei lediglich um die in § 32 Abs. 2 G 131 vorgesehenen "Richtlinien". Daß dieses Gemeinsame Rundschreiben vor allem nicht zur Beachtung der darin angeführten Richtlinien des Reichsministers der Finanzen vom 12. August 1940 zwingt, ergibt sich ohne weiteres auch aus seinem Wortlaut ("können ... herangezogen werden"). Es kann also auch bei der Anwendung des § 32 G 131, wie das Gericht des ersten Rechtszuges zutreffend ausgeführt hat, im Einzelfall aus begründetem Anlaß ein anderer Angehöriger des deutschen öffentlichen Dienstes, als in diesen Richtlinien vorgesehen ist, bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zum Vergleich herangezogen werden, nämlich dann, wenn der wirklich vergleichbare Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes, der im einzelnen Streitfall nach Aufgabenkreis und Rang zu bestimmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - a.a.O.), in den Richtlinien nicht oder nicht zutreffend angeführt ist. Ist aber schon bei der Anwendung des § 32 G 131, also bei der Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die Heranziehung der Richtlinien nicht zur Pflicht gemacht, so kann deren Nichtberücksichtigung bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 G 131 weder unmittelbar diese Vorschrift noch mittelbar § 32 G 131 verletzen, zumal auch die Anwendung des § 32 G 131 im vorliegenden Fall wegen der festgestellten besonderen Umstände zu dem Ergebnis hätte führen können, daß der dem Kläger vergleichbare Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes der deutsche Oberinspektor ist.

19

Die Darlegungen im angefochtenen Urteil zu § 19 G 131 stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung dieser Vorschrift auf Volksdeutsche vertriebene Beamte. Nach dieser Rechtsprechung (Urteil vom 14. Januar 1963 - BVerwG VI C 85.61 -) gibt der bloße Vergleich der Endgrundgehälter zwar einen Anhaltspunkt, nicht jedoch den Ausschlag bei der Feststellung, ob das Wiederverwendungsamt dem früheren Amt des Betroffenen gleichwertig ist. Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht dem Besoldungsvergleich als Indiz keine entscheidende Bedeutung bei der Feststellung des gleichwertigen Amtes beigemessen hat, zumal die Ausgleichszulage - nach den für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Berufungsgerichts - keine vollständige Anpassung an das Gehalt des vergleichbaren Reichsbeamten bewirkte. Die in dem angefochtenen Urteil vertretene weitere Auffassung, daß bei der Unterbringung vor allem auch der frühere Rang des Betroffenen gewahrt werden müsse und daß deshalb auch dessen frühere Tätigkeit im Herkunftsland in Betracht zu ziehen sei, steht ebenfalls mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang. Hiernach ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verfahren, indem es sich die eingehenden und gründlichen Darlegungen des erstinstanzlichen Gerichts zum Rang und zur Tätigkeit, des Klägers zu eigen gemacht und für ausschlaggebend gehalten hat.

20

Die Entscheidung, daß hier der frühere Rang des Klägers nur durch die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBO (Oberinspektor) gewahrt sei, hat das Berufungsgericht u.a. darauf gestützt, daß die Laufbahn der tschechoslowakischen Rechnungsbeamten "in etwa" der Laufbahn des deutschen gehobenen Dienstes vergleichbar gewesen sei, und zwar derart, daß den deutschen Ämtern "Inspektor", "Oberinspektor" und "Amtmann" die Ämter "Rechnungssekretär", "Rechnungsobersekretär" und "Rechnungsdirektor" entsprächen.

21

Es hat ferner für seine Auffassung die Tatsache angeführt, daß der Kläger im Jahre 1939 nach der Eingliederung des Sudetenlandes in das Deutsche Reich aus seinem damaligen Amt des Rechnungssekretärs in die deutsche Reichsverwaltung als Inspektorübernommen, danach aber - nach Eintritt in den Dienst der Protektoratsverwaltung - noch zum Rechnungsobersekretär befördert wurde. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe gehen fehl.

22

Mit der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Rüge, das Berufungsgericht hätte einen Sachverständigen zu der Frage hören müssen, ob die Laufbahn des Rechnungsbeamten der Protektoratsverwaltung mit der Laufbahn des deutschen gehobenen Dienstes vergleichbar ist, will die Revision vermutlich nicht nur die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts, sondern im Hinblick auf § 173 VwGO in Verbindung mit § 293 der Zivilprozeßordnung auch die Nichtermittlung einschlägigen tschechoslowakischen Laufbahnrechts rügen. In bezug hierauf ergibt sich wegen der Irrevisibilität ausländischen Rechts zunächst die Frage, ob das Revisionsgericht überhaupt befugt ist, der Rüge nachzugehen, das Tatsachengericht habe es versäumt, den Inhalt ausländischen Rechts zu ermitteln. Diese Frage dürfte jedoch zu bejahen sein, weil nach herrschender Ansicht § 293 Satz 2 ZPO nicht nur die Befugnis, sondern - allerdings nicht ausdrücklich - auch die Verpflichtung begründet, von den zugänglichen Erkenntnisquellen Gebrauch zu machen, wenn dies angemessen erscheint, und weil der Verstoß gegen diese Pflicht eine Verletzung revisiblen Verfahrensrechts darstellt (ebenso RGZ 30, 366; 39, 371; 76, 262). Ob es, wie der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII CB 49.58 - ausgeführt hat, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht aber jedenfalls entzogen ist, in welchem Umfang die Anwendung irrevisiblen Rechts eine Sachaufklärung erforderte und welcher Erkenntnisquellen sich das Tatsachengericht bei der Ermittlung ausländischen Rechts zu bedienen hatte, kann hier offenbleiben; denn dem Berufungsgericht kann im vorliegenden Fall weder im rechtlichen noch im tatsächlichen Bereich mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden, es habe nur unzureichende Ermittlungen angestellt. Die weitere Ermittlung des tschechoslowakischen Laufbahnrechts hat sich nämlich dem Berufunigsgericht schon deshalb nicht aufzudrängen brauchen, weil die Beklagte selbst bisher nicht geleugnet hat, daß das für den hier anzustellenden Vergleich maßgebliche Amt des Rechnungsobersekretärs und auch das Amt des Rechnungssekretärs, das im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidende Bedeutung erlangt hat, Ämtern des deutschen gehobenen Dienstes vergleichbar sind. Insoweit macht auch die Revision lediglich geltend, richtiger als der Vergleich des Amtes eines Rechnungssekretärs mit dem Amt eines deutschen Inspektors erscheine der Vergleich mit dem eines deutschen Haupt- oder Obersekretärs, so daß das später von dem Kläger noch erlangte Amt des Rechnungsobersekretärs dem Amt des deutschen Inspektors vergleichbar sei. Es kann somit nur darum gehen, ob das Berufungsgericht bezüglich der Frage, ob das Amt des Rechnungssekretärs wirklich nur mit dem deutschen Haupt- oder Obersekretär vergleichbar ist, zur Zuziehung eines Sachverständigen verpflichtet war. Dies ist zu verneinen. Eine Pflicht, weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen, könnte nur dann anerkannt werden, wenn das Berufungsgericht Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, daß der Kläger, als er im Jahre 1939 als Inspektor in die deutsche Reichsverwaltung übernommen wurde, nicht ein dem Rechnungssekretär vergleichbares, sondern ein höheres Amt erhielt. Dafür, daß dies der Fall war, hat aber die Revision nichts vorgetragen (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO); sie selbst hat nicht geltend gemacht, daß die Beklagte in den Tatsacheninstanzen - substantiiert - vorgetragen habe, das Amt des Rechnungssekretärs sei nur mit dem des Haupt- oder Obersekretärs vergleichbar und der Kläger sei somit im Jahre 1939 beiÜbernahme in den Dienst des Reiches in ein überwertiges Amt gelangt. Dem Berufungsgericht hat sich hiernach die Heranziehung eines Sachverständigen um so weniger aufzudrängen brauchen, als auch die Merkmale der Tätigkeit des Klägers, die es durch Bezugnahme auf die Darlegungen im erstinstanzlichen Urteil festgestellt hat, den Schluß rechtfertigen, die Funktionen des Klägers als Rechnungssekretär seien Jedenfalls die eines Inspektors gewesen. Es hat hiernach auch von der Tätigkeit des Klägers her gesehen für das Berufungsgericht kein Anlaß zu weiteren Ermittlungen bestanden, weil die von dem Kläger ausgeübten Funktionen keinen Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellung geben konnten, der Kläger sei im Jahre 1939 als Inspektor in ein Amt übernommen worden, das dem des Rechnungssekretärs gleichwertig war, und deshalb könne das von dem Kläger später durch Beförderung erlangte Amt des Rechnungsobersekretärs nicht ebenfalls (nur) dem des deutschen Inspektors gleichwertig sein. Die in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht gezogenen Schlüsse sind möglich, also auch nicht etwa denkgesetzwidrig.

23

Soweit die Revision geltend macht, die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Richtlinien des Reichsministers der Finanzen vom 12. August 1940, insbesondere gegen die dort vorgenommene Gleichstellung der Protektoratsbeamten der Dienstklassen II 5, 6, 7 mit den Reichsbeamten der Besoldungsgruppe A 4 c 2, seien auf einen Verstoß gegen die Denkgesetze und auf Verletzung der Aufklärungspflicht zurückzuführen, verkennt sie, daß diese Bedenken den Inhalt einer Hilfsbegründung bilden. Das Berufungsgericht hat die Berückisichtigung dieser Richtlinien schon vorher aus zutreffenden anderen Gründen abgelehnt.

24

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.100 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer