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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1963, Az.: BVerwG VI C 184.60

Berechnung des Versorgungsanspruchs eines Oberdirektor-Stellvertreters der Nationalbank; Anforderungen an eine rechtmäßige Einordnung in eine Besoldungsgruppe; Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Angehörigen der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren; Anforderungen an das Vorliegen eines vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes; Vergleichbarkeit von Berufsgruppen innerhalb des Deutschen Reiches zur nachträglichen Feststellung von Versorgungsansprüchen; Bestimmung der dem wahrgenommenen Amt entsprechenden Besoldung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 184.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 18.10.1960 - AZ: OS I 114/59

Fundstellen

  • NDBZ 1963, 146
  • ZBR 1963, 255

Amtlicher Leitsatz

Dem im ausländischen öffentlichen Dienst wahrgenommenen Amt entspricht die Besoldung (Vergütung), die der Beamte nach deutschem Recht erhalten hätte, wenn er im deutschen öffentlichen Dienst einen seinem ausländischen Amt nach Aufgabenkreis und Rang gleichen Posten bekleidet hätte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1889 geborene Kläger trat nach Ablegung des Abiturs im Jahre 1910 in den Dienst der damaligen Österreichisch-Ungarischen Bank ein. Im Jahre 1919 wurde er als Revident unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Dienst des Bankamtes des tschechoslowakischen Finanzministeriums, nach Errichtung der Tschechoslowakischen Nationalbank im Jahre 1926 in deren Dienste übernommen und wurde dort nach einer Reihe von Zwischenbeförderungen am 1. Januar 1936 Inspektor II. Stufe. Im September 1938 wurde er im Zusammenhang mit den damaligen politischen Ereignissen entlassen. Anläßlich der Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren und der Umwandlung der Tschechoslowakischen Nationalbank stellte ihn die Nationalbank für Böhmen und Mähren - Nationalbank - im März 1939 unter dem bisherigen Dienstgrad wieder ein. Am 1. Januar 1940 wurde der Kläger Oberinspektor III. Stufe. Die Nationalbank berief ihn am 1. Juni 1940 in die Zentrale nach Prag unter Ernennung zum Oberinspektor II. Stufe. Am 1. Januar 1941 wurde der Kläger Direktor-Stellvertreter II. Klasse, am 1. März 1941 Direktor-Stellvertreter I. Klasse und am 1. Januar 1942 Direktor I. Klasse. Am 1. August 1942 berief die Nationalbank den Kläger zum Oberdirektor-Stellvertreter und Mitglied der Geschäftsleitung. In diesem Amt verblieb der Kläger bis zum Zusammenbruch im Mai 1945.

2

Nach dem Kriege wurde der Kläger in Haft genommen und durch Urteil des Volksgerichtshofs in Prag vom 24. April 1947 wegen seiner formellen Mitgliedschaft zu NS-Organisationen zu zwei Jahren schweren Kerkers verurteilt, hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe wegen seiner Tätigkeit in der Nationalbank aber freigesprochen. Nach Ausweisung in die Bundesrepublik im Jahre 1948 war der Kläger vom 13. Dezember 1948 bis zum 31. August 1950 als Angestellter (Vergütungsgruppe V b TO.A) bei der Bank Deutscher Länder tätig. Zu diesem Zeitpunkt schied er wegen Dienstunfähigkeit aus. Er erhielt danach zunächst Versorgungsbezüge nach der BesGr. A 1 a RBO, die er jedoch als unzureichend ansah. Er beantragte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 29. April 1957, ihm Versorgungsbezüge mindestens nach der BesGr. B 7 a RBO zu gewähren.

3

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1957 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage der BesGr. B 8 RBO fest, da sie dessen letzte Dienststellung als Oberdirektor-Stellvertreter der Nationalbank mit der eines Reichsbankdirektors der BesGr. B 8 RBO für vergleichbar ansah. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 1958 zurück.

4

Mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,

den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 19. Dezember 1957 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Beklagten vom 26. April 1958 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, dem Kläger mit Wirkung vom 1. April 1951 Versorgungsbezüge nach der BesGr. B 7 a RBO zu gewähren.

5

Die Klage blieb in zwei Rechtszügen ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seines Urteils vom 18. Oktober 1960 im wesentlichen ausgeführt:

6

Der Kläger falle als früherer Angehöriger der Nationalbank unter § 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes zu Art. 151 GG in Verbindung mit Anlage A Nr. 19 zu § 2 Abs. 1 G 131.

7

Die Beklagte sei auch gemäß § 61 G 131 in Verbindung mit § 41 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 745) die entsprechende Einrichtung, die zur Versorgung des Klägers verpflichtet sei.

8

§ 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1953), wonach für die Angehörigen der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die entsprechenden Dienstbezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes gälten, sei auch auf den Kläger als Angehörigen der Nationalbank gemäß § 2 G 131 in Verbindung mit Anlage A Nr. 19 anzuwenden. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 seien der Versorgung der Bediensteten der autonomen Verwaltung des Protektorats Böhmen und Mähren im Gegensatz zu der für die Volksdeutschen Vertriebenen im übrigen getroffenen Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 G 131 unmittelbar die entsprechenden Dienstbezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes zugrunde zu legen.

9

Mit der in Absatz 2 des § 32 G 131 als näherer Erläuterung des Absatzes 1 dem Vergleich zugrunde zu legenden, dem wahrgenommenen Amt entsprechenden Besoldung sei die entsprechende deutsche Besoldung gemeint; das ergebe sich aus dem Sinnzusammenhang mit Absatz 1 Satz 2. Die in § 32 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen und durch Gemeinsames Rundschreiben der Bundesminister des Innern und der Finanzen am 5. August 1953 (GMBl. 1953 S. 477) erlassenen Richtlinien seien im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil auf der einen Seite auf die Beamtenkategorien der Protektoratsbeamten abgestellt werde, der Kläger aber Angehöriger der formell eine Aktiengesellschaft bildenden Nationalbank gewesen sei, andererseits in den in dem Rundschreiben in Bezug genommenen Erlassen als Regelfall davon ausgegangen werde, daß die deutschen Protektoratsbeamten nach dem Gehalt schlechter eingestuft gewesen seien als die Reichsbeamten und deshalb seinerzeit eine Ausgleichszulage erhalten hätten, der Kläger aber als höher besoldeter Angehöriger der Nationalbank keine Ausgleichszulage erhalten habe.

10

Der Senat habe daher mangels näherer Bestimmungen unmittelbar auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 zu entscheiden, welche Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes - hier der Reichsbank - mit dem Kläger als Oberdirektor-Stellvertreter der Nationalbank vergleichbar seien. Der Begriff des "vergleichbaren" Angehörigen beinhalte einen von den Verwaltungsgerichten nachzuprüfenden unbestimmten Rechtsbegriff. Der Senat könne in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht insoweit keine Rechtsverletzung feststellen. Zwischen den Beteiligten sei insbesondere streitig, welche Stellung der Kläger als Mitglied der Geschäftsleitung der Nationalbank gehabt habe. Es könne dahinstehen, ob das in der Praxis letztlich leitende Gremium der Nationalbank der Bankrat oder die Geschäftsleitung gewesen sei. Es bedürfe hierüber auch keiner Beweiserhebung. Denn jedenfalls seien die Aufgaben, die bei der Reichsbank das Reichsbankdirektorium wahrgenommen habe (§ 5 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom 15. Juni 1939, RGBl. I S. 1015), bei der Nationalbank auf mehrere Organe aufgeteilt gewesen, von denen der Bankrat jedenfalls nach der allein maßgebenden Rechtslage das leitende Organ gewesen sei (vgl. die Festschrift zum zehnjährigen Bestehen der Nationalbank S. 82). Schon hieraus ergebe sich, daß der Kläger nicht ohne weiteres mit einem Mitglied des Reichsbankdirektoriums verglichen werden könne. Im übrigen sei dies wegen der ganz verschiedenen Organisation der Spitze der beiden Bankinstitute auch nicht möglich. Die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums seien auf Privatdienstvertrag angestellt gewesen, während die Mitglieder der Geschäftsleitung der Nationalbank Beamte gewesen seien. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, daß Bedeutung und Geschäftsumfang der Nationalbank ganz wesentlich hinter denen der Reichsbank zurückgeblieben seien. Die Deutsche Reichsbank sei für ein Wirtschaftsgebiet zuständig gewesen, das mindestens zehnmal so groß gewesen sei wie das der Nationalbank. Der Personalbestand sei etwa zwanzigmal so groß gewesen. Es gehe nicht an, mit dem Kläger nur die Funktion der Notenbank als solche zu sehen, ohne die Größenverhältnisse zu berücksichtigen. Dabei könne dahinstehen, inwieweit die Nationalbank während der Zeit der deutschen Besetzung überhaupt noch eine eigene Notenbanktätigkeit habe entfalten können. Der Kläger selbst könne nicht bestreiten, daß dem Geschäftsumfang nach die Nationalbank keine größere Bedeutung gehabt habe als eine größere Reichsbankhauptsteile. Die österreichische Notenbank in Wien sei nach der Einverleibung Österreichs in das Deutsche Reich auch lediglich eine Reichsbankhauptstelle gewesen. Die formelle Selbständigkeit der Nationalbank sei allerdings trotz Errichtung des Protektorats bestehengeblieben. Wenn die Beklagte diesem Umstände dadurch Rechnung trage, daß sie dem Kläger als Mitglied der Geschäftsleitung eines der leitenden Gremien der Nationalbank und Oberdirektor-Stellvertreters Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Besoldungsgruppe B 8 RBO zuerkenne, während die Ersten Leiter der wichtigsten Reichsbankhauptstellen gleichfalls nur Beamte der Besoldungsgruppe B 8 RBO gewesen seien, so sei dies nicht zu beanstanden. Der Kläger sei der zweithöchste Beamte der Nationalbank gewesen. Er bekomme die Bezüge eines zweithöchsten Beamten der Deutschen Reichsbank. Die Höhe der früheren Besoldung des Klägers sei nach § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 in Verbindung mit Absatz 2 nicht entscheidend.

11

Der Kläger hat gegen das ihm am 4. November 1960 zugestellte Urteil, in dem die Revision nach § 127 BRRG in Verbindung mit § 79 G 131 zugelassen ist, am 5. Dezember 1960 (der 4. Dezember war ein Sonntag) Revision eingelegt. Er hat nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 4. Mai 1961 an diesem Tage die Revision begründet und beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 1959 und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1960 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.

12

Die Revision rügt Verletzung des § 32 G 131 und der Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO). Zur Begründung wird im einzelnen vorgetragen: Bei der Ermittlung des vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes, die § 32 G 131 fordere, seien alle in Betracht kommenden Ämter und alle ihre Merkmale heranzuziehen. Das Berufungsgericht habe bei diesem Vergleich nur lückenhaft und willkürlich einige Merkmale herausgegriffen und diese falsch gewürdigt. So sei auch die Besoldung von Bedeutung; die Besoldung des Klägers sei unstreitig wesentlich höher als die des höchsten Beamten der Deutschen Reichsbank gewesen. Das Gesetz beschränke den Vergleich nicht auf Beamte, sondern verweise auf die vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes schlechthin. Das entspreche dem Zweck des § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 als Schutzvorschrift zugunsten der im Durchschnitt schlechter besoldeten öffentlichen Bediensteten des ehemaligen Protektorats. Der Kläger habe in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, daß dem Reichsbankdirektorium nicht allein der aus ehrenamtlichen Mitgliedern bestehende Bankrat der Nationalbank, sondern deren Führungsgremium insgesamt, das sich aus dem Bankrat, der Generalversammlung, dem Revisionsausschuß und der Geschäftsleitung zusammengesetzt habe, gleichgesetzt werden könne. Andererseits sei das Amt des Klägers mit dem eines Leiters einer Reichsbankhauptstelle nicht vergleichbar, weil die Nationalbank des Protektorats im Gegensatz, zur Österreichischen Notenbank nach der Angliederung an das Deutsche Reich selbständige Notenbank geblieben sei und bei weitem größere wirtschaftliche Bedeutung gehabt und bis zum 8. Mai 1945 behalten habe. Die Begründung, der Kläger sei der "zweithöchste" Beamte der Nationalbank gewesen und sei daher dem zweithöchsten Beamten der Deutschen Reichsbank vergleichbar, gehe fehl, weil bei einem solchen Vergleich auch die auf Privatdienstvertrag angestellten hauptamtlichen Mitglieder des Reichsbankdirektoriums einbezogen werden müßten, wie es § 32 G 131 fordere, die zweithöchsten hauptberuflich bei der Leitung der Reichsbank Tätigen aber die Reichsbankdirektoren als Abteilungsdirigenten beim Reichsbankdirektorium (BesGr. B 7 a RBO) gewesen seien. Ein Vergleich des Amtes des Klägers mit diesem Amt sei zu Unrecht unterblieben. Die Annahme, daß die Nationalbank an Bedeutung und Geschäftsumfang wesentlich hinter der Reichsbank zurückgestanden habe, entbehre der notwendigen tatsächlichen Feststellungen. Der Kläger habe insbesondere im Schriftsatz vom 6. Dezember 1958 anhand genauen Zahlenmaterials dargestellt, wie die wirtschaftliche Bedeutung und der Geschäftsumfang der Nationalbank im Rahmen der Kriegswirtschaft und mit fortschreitender Kriegsentwicklung zugenommen habe. Das Gericht habe sich hiermit nicht auseinandergesetzt, sondern sich auf die Erwähnung von Zahlengrößen beschränkt, die bei fortschreitender Kriegsentwicklung mehr und mehr zweifelhaft geworden seien. Es sei daher nicht von der Hand zu weisen, daß das Gericht ohne die erforderliche Sachaufklärung von Voraussetzungen ausgegangen sei, die für eine fehlerhafte Beurteilung des Tatbestandes und eine falsche Anwendung der maßgebenden Rechtsnormen ursächlich gewesen seien.

13

Es sei unzulässig, in dem Schreiben des Klägers aus dem Jahre 1949, in dem er die Nationalbank praktisch als eine Reichsbankhauptstelle bezeichnet habe, ein Zugeständnis zu sehen. Damals habe es sich darum gehandelt, überhaupt eine Anknüpfung an deutsche Unterstützungen oder Versorgungsleistungen zu finden und darzulegen, daß die Nationalbank und ihre früheren Angehörigen den Reichsbankbediensteten entsprechend behandelt werden und ebenfalls Leistungen erhalten sollten. Ein Urteil über die Rechtslage habe der Kläger damit nicht abgeben wollen.

14

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, daß die Verfahrensrüge nicht ordnungsmäßig erhoben sei.

16

II.

Die Revision hatte Erfolg.

17

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger zu den von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 2 Abs. 1 Nr. 1 G 131 in Verbindung mit Nr. 19 der Anlage A zu diesem Gesetz erfaßten Personen gehört und daß demnach § 32 G 131 für die Ermittlung seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gilt. Nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift (F. 1953 bis 1961) gelten für die Angehörigen der autonomen Verwaltung des ehemaligen "Protektorats Böhmen und Mähren" als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die entsprechenden Dienstbezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes. Gemäß Absatz 2 Satz 1 ist dem Vergleich "die dem wahrgenommenen Amt entsprechende Besoldung (Vergütung) .... zugrunde zu legen". Die in § 32 Abs. 2 Satz 2 G 131 vorgesehenen Richtlinien des Bundesministers des Innern (und des Bundesministers der Finanzen) zu der Frage, welche Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes zum Vergleich heranzuziehen sind, sind am 5. August 1953 (GMBl. S. 477) ergangen und am 4. Februar 1954 (GMBl. S. 77) geändert worden, geben aber - wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt - unmittelbar nichts für den hier anzustellenden Vergleich her, weil sie mit den Beamten der Nationalbank vergleichbare Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes nicht aufführen. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß § 32 Abs. 2 Satz 1 G 131 die dem - im "Protektorat" - wahrgenommenen Amt entsprechende Besoldung oder Vergütung nach deutschem Besoldungs- oder Tarifrecht meint. Wäre gemeint, daß die nach autonomem Recht tatsächlich gewährte Besoldung (Vergütung), sei es auch einschließlich der den deutschen Staatsangehörigen gewährten Ausgleichszulage, in Reichsmark umzurechnen wäre, so daß dem in Frage kommenden Beamten der autonomen Verwaltung vergleichbar derjenige Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes wäre, der die gleiche Besoldung oder Vergütung in Reichsmark erhielt, dann wäre die Bezeichnung "dem wahrgenommenen Amt entsprechende Besoldung (Vergütung)" ungenau und irreführend. Gemeint kann mit dieser Fassung also nur sein, daß die Besoldung oder Vergütung zu ermitteln ist, die der Beamte, wäre er im deutschen öffentlichen Dienst in einer seinem Amt in der autonomen Verwaltung vergleichbaren Stelle beschäftigt gewesen, nach deutschem Besoldungs- (oder Tarif-)recht erhalten hätte. In diesem Sinne sind auch die Richtlinien vom 5. August 1953 zu verstehen, die auf zahlreiche als Anlage beigefügte Erlasse verweisen, in denen die Ämter der autonomen Verwaltung den deutschen Ämtern gerade nicht nach der - in der autonomen Verwaltung in der Regel geringeren - Besoldung, sondern nach dem (abstrakten) Aufgabenkreis und dem Rang gegenübergestellt sind, um die den deutschen in der autonomen Verwaltung tätigen Beamten zugedachten Ausgleichszulagen zu ermitteln. Da die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 G 131 offensichtlich an diese Gegenüberstellung anknüpft (vgl. Abschnitt II Nr. 1 der genannten Richtlinien), ist der Begriff des Amtes in § 32 Abs. 2 Satz 1 G 131 im Sinne des abstrakten Aufgabenkreises und des Ranges zu verstehen.

18

Ist somit das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß ein nicht nach der Besoldung, sondern nach dem Aufgabenkreis und dem Rang dem Amt des Oberdirektor-Stellvertreters bei, der Nationalbank gleicher Posten im deutschen öffentlichen Dienst - vom Verwaltungsrichter voll nachprüfbar - zu ermitteln ist, so rügt doch die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht alle Umstände, die für den Vergleich nach § 32 G 131 von Bedeutung sind, geprüft und die geprüften zum Teil rechtsfehlerhaft gewürdigt hat; Die Rüge geht allerdings fehl, soweit sie die Auffassung vertritt, bei dem Vergleich der Ämter der autonomen Verwaltung und des deutschen öffentlichen Dienstes sei die Besoldung, mit der das Amt der autonomen Verwaltung ausgestattet gewesen sei, besonders zu berücksichtigen. Das trifft zwar für die Ermittlung desR dem im Ausland bekleideten Amt eines Volksdeutschen Vertriebenen "gleichwertigen Amtes" im Sinne des § 19 G 131 zu (vgl.Urteil vom 14. Januar 1963 - BVerwG VI C 85.61 -). Bei der in § 32 G 131 vorgeschriebenen Ermittlung der dem im ausländischen öffentlichen Dienst wahr genommenen Amt "entsprechenden Besoldung (Vergütung)" kommt es aber auf die im Ausland gewährte Besoldung nur insofern an, als diese einen gewissen Schluß auf den Rang des Amtes zuläßt. Eine unmittelbare Gleichstellung der Ämter der autonomen Verwaltung und des deutschen öffentlichen Dienstes nach der Besoldung durch einfache Umrechnung würde dagegen, wie bereits dargelegt, dem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsfehlerfrei ist auch die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, daß die Geschäftsleitung der Nationalbank nicht einfach mit der Leitung der Reichsbank gleichgestellt werden könne, weil das Wirtschaftsgebiet, für das die Deutsche Reichsbank zuständig gewesen sei, mindestens zehnmal so groß wie das Protektorat Böhmen und Mähren, und weil der Personalbestand der Reichsbank etwa zwanzigmal so groß wie der der Nationalbank gewesen sei. Daß es bei dem nach § 32 G 131 anzustellenden Vergleich nicht auf die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse im Reich auf der einen, im "Protektorat Böhmen und Mähren" auf der anderen Seite während des Krieges ankommt, auf die der Kläger hinweist, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß der Vergleich abstrakt nach dem allgemein bestimmten Aufgabenkreis und Rang zu ziehen ist - allerdings abgestellt auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Zusammenbruchs.

19

Dagegen greift die Revisionsrüge durch, daß das Berufungsgericht zu Unrecht bei der Gegenüberstellung der leitenden Bediensteten der Nationalbank und entsprechender Angehöriger des deutschen öffentlichen Dienstes den Kläger ausschließlich einem Beamten der Reichsbank vergleichen zu können meint. Das ergibt sich daraus, daß es die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums u.a. und vor allem deshalb gänzlich außer Betracht gelassen hat, weil sie auf Privatdienstvertrag angestellt waren. Auf das Anstellungsverhältnis der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes kommt es aber nach der ausdrücklichen Regelung des § 32 Abs. 2 Satz 1 G 131 nicht entscheidend an. Indem diese Vorschrift von "Besoldung (Vergütung)" spricht, gibt sie klar zu erkennen, daß auf Privatdienstvertrag Angestellte des deutschen öffentlichen Dienstes jedenfalls dann zum Vergleich heranzuziehen sind, wenn es nach Aufgabenkreis und Rang vergleichbare Beamte im deutschen öffentlichen Dienst nicht gab. Dafür spricht auch die Verwendung des Sammelbegriffs "Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes" in Absatz 1 des § 32; denn das deutsche. Recht, auf das es - wie dargelegt - insoweit ankommt, unterscheidet unter diesem Oberbegriff die Beamten, die "Besoldung", und die Angestellten, die "Vergütung" erhalten.

20

Da nach § 32 Abs. 2 Satz 1 G 131 zum Vergleich gegebenenfalls auch die auf Privatdienstvertrag Angestellten des deutschen öffentlichen Dienstes heranzuziehen sind, geht der das Berufungsurteil tragende Satz, der Kläger sei der zweithöchste Beamte der Nationalbank gewesen, er sei deshalb mit Recht dem zweithöchsten Beamten der Reichsbank gleichgestellt worden, von einer rechtsirrigen Voraussetzung aus und lassen die Gründe des Berufungsurteils einen dem Gesetz entsprechenden zureichenden Vergleich vermissen. Denn es bedarf der tatsächlichen Feststellung, welchem Posten - sei es eines Beamten, sei es eines auf Privatdienstvertrag Angestellten - im deutschen öffentlichen Dienst das Amt des Oberdirektor-Stellvertreters der Nationalbank im Sinne des Aufgabenkreises und des Ranges entsprach. Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts somit für die rechtliche Beurteilung, welches die dem Amt des Oberdirektor-Stellvertreters nach deutschem Recht entsprechende Besoldung oder Vergütung war, nicht ausreichen, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es darauf ankam, ob die Verfahrensrüge der Revision ordnungsmäßig erhoben und begründet ist.

21

In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst aufzuklären haben, worin der Aufgabenkreis des Oberdirektor-Stellvertreters der Nationalbank zur Zeit des "Protektorats" allgemein bestand, ob insbesondere die Nationalbank in dieser Zeit noch als Notenbank tätig war, ob gerade diese Tätigkeit zum Aufgabenbereich des Oberdirektor-Stellvertreters gehörte und bejahendenfalls in welchem Verhältnis sie im Rahmen dieses Aufgabenbereichs zu allgemeiner Banktätigkeit stand. Erst wenn der Aufgabenkreis des Klägers - und zwar wie er allgemein festgelegt war, nicht wie er sich während des Krieges tatsächlich gestaltete - feststeht, wird weiter zu ermitteln sein, welcher Posten des deutschen öffentlichen Dienstes, sei es eines Beamten, sei es gegebenenfalls eines Angestellten, nach Aufgabenbereich und Rang am ehesten dem Amt des Oberdirektor-Stellvertreters der Nationalbank entsprach. Dabei wird das Berufungsgericht nicht nur auf die leitenden Beamten und Angestellten der Reichsbank sehen dürfen, sondern auch ins Auge zu fassen haben, ob es Beamten- oder gegebenenfalls Angestelltenstellen anderer öffentlicher Banken wie vielleicht der Bayerischen Staatsbank gab, die nach Aufgabenbereich und Rang dem Amt des Oberdirektor-Stellvertreters der Nationalbank eher vergleichbar waren als die Posten der leitenden Beamten oder Angestellten der Reichsbank. Das wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn im Rahmen des Aufgabenbereichs des Oberdirektor-Stellvertreters die Notenbanktätigkeit im Verhältnis zu anderer Banktätigkeit keine oder doch nur unwesentliche Bedeutung gehabt haben sollte. In diesem Fall wird vor allem die Bilanzsumme einen Anhaltspunkt für den Vergleich der Nationalbank mit deutschen öffentlichen Bankinstituten geben können. Sollte aber nach dem Aufgabengebiet der Nationalbank im allgemeinen und des Oberdirektor-Stellvertreters im besonderen nur die Deutsche Reichsbank als Vergleichsbank in Betracht kommen, dann wird das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß gegebenenfalls auch leitende Angestellte in den Vergleich einzubeziehen sind und es nicht darauf ankommt, daß der Oberdirektor-Stellvertreter der "zweithöchste" Beamte der Nationalbank war, auch der Behauptung des Klägers nachzugehen haben, der Oberdirektor-Stellvertreter sei eher dem Reichsbankdirektor als Abteilungsdirigenten beim Reichsbankdirektorium, der nicht Mitglied dieses Direktoriums gewesen sei (BesGr. B 7 a RBO), als dem Reichsbankdirektor als Leiter einer Reichsbankhauptstelle (BesGr. B 8 RBO) vergleichbar.

Streitwertbeschluss:

Das Wort des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.800 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert