Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1963, Az.: BVerwG II C 200.60
Verletzung des Gleichheitssatzes durch unterschiedliche Behandlung der Direktoren von Reichsbankstellen und Nationalbankfilialen ; Anforderungen an die Feststellung der des wahrgenommenen Amtes entsprechenden Besoldung oder Vergütung nach deutschem Besoldungsrecht oder Tarifrecht im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 200.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 18.10.1960 - AZ: OS I 79a/59
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 1 S. 2 G 131
- § 78 G 131
Fundstelle
- NDBZ 1963, 43
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der im November 1888 geborene Kläger trat im August 1912 in die Dienste der Österreichisch-Ungarischen Bank. Dort wurde er am 1. September 1913 in das Beamtenverhältnis überführt. Nach Errichtung der Tschechoslowakischen Nationalbank trat der Kläger in deren Dienste und erreichte dort bis zum Jahre 1938 den Rang eines Inspektors II. Klasse. Im November 1938 schied der Kläger aus dem Dienst der Tschechoslowakischen Nationalbank aus; er wurde von der Deutschen Reichsbank als Reichsbankrat (Besoldungsgruppe A 2 c 2) eingestellt. Ab 1. Januar 1941 war er Leiter einer Reichsbanknebenstelle. Im März 1942 schied der Kläger aus dem Dienst der Deutschen Reichsbank aus. Er trat erneut in den Dienst der Tschechoslowakischen Nationalbank und war bis zum Zusammenbruch Leiter der Filiale O., zuletzt im Range eines Oberinspektors II. Klasse.
Im Jahre 1946 wurde der Kläger in das Gebiet der jetzigen Bundesrepublik ausgewiesen. Die Beklagte setzte nach Feststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit durch Bescheid vom 30. April 1958 die Versorgungsbezüge des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 2 b mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Januar 1939 fest; dabei erblickte die Beklagte in einem "Direktor bei der Reichsbank" nach der genannten Besoldungsgruppe einen mit dem Kläger vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes im Sinne des § 32 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 14. August 1958 insoweit zurück, als der Kläger Versorgung nach der Besoldungsgruppe A 1 a begehrte.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) hat die dagegen gerichtete Klage durch Urteil vom 23. April 1959 abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil mit dem Antrag,
- 1.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) vom 23. April 1959, den Bescheid vom 30. April 1958 und den Einspruchsbescheid der Deutschen Bundesbank vom 14. August 1958 aufzuheben,
- 2.
das Besoldungsdienstalter in der BesGr, A 2 c 2 auf den 1. November 1917 und in der BesGr, A 2 b auf den 1. November 1925 richtigzustellen,
- 3.
die Beklagte für verpflichtet zu erklären, dem Kläger Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der BesGr. A 1 a RBO zu zahlen,
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 18. Oktober 1960 unter Zulassung der Revision zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Der Kläger gehöre zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c G 131 in Verbindung mit der Anlage A Nr. 19 zu § 2 dieses Gesetzes. Die Beklagte sei gemäß § 61 G 131 in Verbindung mit § 41 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 745) die Einrichtung, die zur Versorgung des Klägers verpflichtet ist.
§ 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes zu diesem Gesetz vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) bestimme, daß für die Angehörigen der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren als ruhegehaltfähige Dienstbezüge unmittelbar die entsprechenden Dienstbezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes gelten. Für den Kläger als früheren Angehörigen der Nationalbank gelte diese Vorschrift in gleicher Weise wie für die Bediensteten der autonomen Verwaltung des Protektorats Böhmen und Mähren (§ 2 G 131 in Verbindung mit Anlage A Nr. 19). Während für den Personenkreis der Volksdeutschen Vertriebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131) gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 G 131 von den Dienstbezügen des Herkunftslandes, umgerechnet in Deutsche Mark, auszugehen sei, seien beim Kläger nach§ 32 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes unmittelbar die entsprechenden Dienstbezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes zugrunde zu legen, und zwar - wie § 32 Abs. 2 Satz 1 G 131 erläutere - die dem wahrgenommenen Amt entsprechende deutsche Besoldung unter Berücksichtigung der im öffentlichen Dienst verbrachten Zeit. Die auf Grund des § 32 Abs. 2 Satz 2 G 131 ergangenen Richtlinien der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 5. August 1953 (GMBl. S. 477) seien für die Frage der Eingruppierung in die vergleichbare deutsche Besoldungsgruppe hier ohne Bedeutung, weil sie auf die Beamtenkategorien der Protektoratsbeamten zugeschnitten seien, der Kläger aber Angehöriger der Nationalbank und die Nationalbank formell eine besondere Aktiengesellschaft gewesen sei. Den Richtlinien liege überdies der Regelfall zugrunde, daß die deutschen Protektoratsbeamten gehaltsmäßig schlechter eingestuft waren als die Reichsbeamten und deshalb seinerzeit eine Ausgleichszulage erhielten. Der Kläger habe als höher besoldeter Angehöriger der Nationalbank aber keine Ausgleichszulage erhalten. Mangels näherer Bestimmungen sei daher unmittelbar auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 zu entscheiden, welche Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes - hier der Reichsbank - mit dem Kläger vergleichbar sind.
Der Begriff der vergleichbaren Angehörigen beinhalte einen von den Verwaltungsgerichten nachzuprüfenden unbestimmten Rechtsbegriff. Der Vergleich des Klägers mit einem Direktor bei der Reichsbank (Besoldungsgruppe A 2 b) lasse keinen Rechtsfehler erkennen. Nicht allein entscheidend sei allerdings, daß der Kläger auf Grund seiner bis zum Jahre 1938 innegehabten Stellung als Inspektor der Nationalbank von der Deutschen Reichsbank lediglich als Reichsbankrat übernommen worden ist, denn maßgebend sei die am 8. Mai 1945 im Herkunftsland innegehabte Rechtsstellung. Als entscheidende Vergleichsmaßstäbe kämen einerseits die Funktion des Klägers als Dienststellenleiter der Filiale O. der Nationalbank in Betracht, zum anderen auch Tätigkeitsbereich und Geschäftsumfang der Nationalbank allgemein und der Filiale O. im besonderen. Ein Vergleich des Aufbaues der Nationalbank mit dem der Reichsbank sei wegen der verschiedenen Struktur der beiden Banksysteme kaum möglich. Eine Filiale der Nationalbank lasse sich mit einer Reichsbankhauptstelle und die Nebenstelle einer Filiale mit einer Reichsbanknebenstelle nicht ohne weiteres gleichsetzen. Die Filialen hätten nicht in vollem sachlichen Umfang die Geschäftstätigkeit der Reichsbankhauptstellen ausgeübt. Zum Beispiel sei das Devisengeschäft und das Kreditgeschäft (Wechseldiskontierung) überwiegend bei der Zentrale der Nationalbank in Prag bearbeitet worden; daraus erkläre sich auch der relativ geringe Personalbestand der Filialen. In O. seien bei der Filiale z.B. nur sechs Beamte beschäftigt gewesen, dazu zwei Angestellte und ein Pförtner. Außerdem habe es sich bei den Nebenstellen der Filialen nicht um eigene und mit eigenen Beamten besetzte Dienststellen der Nationalbank gehandelt. Vielmehr seien andere Bankinstitute am Platz mit den Aufgaben einer Nebenstelle der Nationalbank betraut worden. Andererseits sei zu berücksichtigen, daß die Filiale O. direkt der Zentrale der Nationalbank in Prag unterstanden habe, während zwischen einer Reichsbanknebenstelle und der Zentrale der Reichsbank eine Reichsbankhauptstelle eingeschaltet gewesen sei. Die Größe des Filialbezirks O., gemessen nach Einwohnerzahl, Bedeutung der Wirtschaft und Fläche des Gebiets, spreche bei einem Vergleich mit den entsprechenden Bankbezirken der Deutschen Reichsbank zwingend weder für eine Einordnung unter die Reichsbanknobenstellen noch für eine Einordnung unter eine Reichsbank (haupt) stelle. Orte wie Fulda, Stolp und Tilsit seien selbständige Reichsbankstellen und andererseits Bankplätze wie Heilbronn, Oldenburg und Coburg nur Reichsbanknebenstellen gewesen. Die früheren Nationalbankfilialen Karlsbad und Reichenberg seien zwar nach der Eingliederung des Sudetenlandes Reichsbankstellen gewesen. Damit stehe aber noch nicht fest, daß auch die Filiale O. der Nationalbank bei Eingliederung in das Reichsbanksystem eine Reichsbank-(haupt) stelle geworden wäre.
Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts habe die Stellung des Klägers nicht lediglich der eines Bankrats und Leiters einer Reichsbanknebenstelle (Besoldungsgruppe A 2 c 2), andererseits aber auch nicht der eines Reichsbankdirektors (Besoldungsgruppe A 1 a) als Leiter einer Reichsbank (haupt) stelle entsprochen. Sie liege vielmehr zwischen diesen beiden Positionen. Es sei daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Beklagte als am ehesten vergleichbaren deutschen Beamten den Direktor bei der Reichsbank (Besoldungsgruppe A 2 b) angesehen hat. Die von den Beteiligten beantragte weitere Beweisaufnahme wegen der Bedeutung der Filiale O. und des Bankplatzes O. die praktisch auf eine Sachverständigenäußerung hinauslaufen würde, könne nichts daran ändern, daß hier Beamtenstellungen zu vergleichen seien, die im Grunde genommen kaum vergleichbar seien. Unter diesen Umständen erscheine eine Beweiserhebung nicht erforderlich. Sie könne nicht dazu führen, die beanstandete Eingruppierung des Klägers als geradezu falsch, als eine Rechtsverletzung zu erachten.
Auch hinsichtlich der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sei keine Rechtsverletzung erkennbar. Der Kläger berufe sich vornehmlich auf die Anlage 1 zur Anlage A des Gemeinsamen Rundschreibens vom 5. August 1953 (GMBl. S, 477). Es könne dahinstehen, ob der Kläger als Angehöriger der Nationalbank, formell-rechtlich also einer juristischen Person des Privatrechts (Aktiengesellschaft), überhaupt unter den Personenkreis der Anlage 1, nämlich des Runderlasses des Reichsministers der Finanzen vom 12. August 1940, Nr. XII oder XIII, fällt.
Jedenfalls käme die erstrebte pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers in der Besoldungsgruppe A 2 b auf den Ersten des Monats, in dem das 37. Lebensjahr vollendet worden ist, nach Nr. II 1 des Rundschreibens vom 5. August 1953 nur in Betracht, wenn Unterlagen über die Festsetzung der Bezüge nicht mehr vorhanden sind. Über den Kläger seien aber Unterlagen vorhanden, insbesondere über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters während seiner Tätigkeit bei der Reichsbank in den Jahren 1938 bis 1942. Nach einer Auskunft des Berliner Stadtkontors sei das Besoldungsdienstalter des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1942 auf den 1. Januar 1931 festgesetzt worden. Die Reichsbank habe also damals das Besoldungsdienstalter für den Kläger individuell festgesetzt; sie sei von der vorbezeichneten Pauschalregelung abgewichen. Hierzu sei sie kraft der Gehaltsautonomie für ihre Beamten berechtigt gewesen. Offenbar habe die Reichsbank einer Berücksichtigung der individueller. Laufbahn der einzelnen Beamten bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters den Vorzug gegeben. Der Kläger könne nichts Erhebliches dafür vortragen, daß die damalige Festsetzung seines Besoldungsdienstalters falsch gewesen sei. Er müsse sich daher auch heute mit dieser Festsetzung zufriedengeben. Wäre man bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters im Jahre 1942 nur vom Lebensalter ausgegangen oder würde man dies heute tun, so würde der Kläger, besoldungsrechtlich gesehen, schon zu einem Zeitpunkt als Beamter des höheren Dienstes geführt worden sein, zu dem er sich unstreitig noch in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes befand. Die vorbezeichnete Paulschalregelung passe für den Fall das Klägers auch deshalb nicht, weil die Nationalbank, die Reichsbank und heute die Bundesbank für ihre Beamten die Einheitslaufbahn hätten. Der Kläger sei bei der Nationalbank nicht von vornherein als Beamter in einer Stelle ernannt worden, die der Eingangsgruppe des deutschen höheren Dienstes entspricht. Es komme nicht darauf an, welche Ruhestandsbezüge der Kläger nach tschechischem Recht, umgerechnet in RM oder DM, erhalten hätte, weil gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 hier unmittelbar die entsprechenden Dienst- bzw. Versorgungsbezüge der vergleichbaren deutschen Beamten zugrunde zu legen seien. Könne aber nicht festgestellt werden, daß die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 auf den 1. Januar 1931 falsch war, so sei auch die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in der Besoldungsgruppe A 2 b auf den 1. Januar 1959 nicht zu beanstanden; denn nach § 7 Abs. 5 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 549) werde das Besoldungsdienstalter beim Übertritt aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2 in die Besoldungsgruppe A 2 b um acht Jahre gekürzt.
Hiergegen richtet sich die von dem Kläger eingelegte Revision, mit der beantragt wird, zu erkennen:
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt/M. vom 23. April 1959 und des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 1960 werden aufgehoben die Verwaltungsstreitsache wird an den Verwaltungsgerichtshof in Kassel oder das Verwaltungsgericht in Frankfurt/M. zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen,
hilfsweise,
die Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt/M, vom 23. April 1959 und des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 1960 sowie der Bescheid der Deutschen Bundesbank vom 20. April 1958 und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Deutschen Bundesbank vom 14. August 1958 werden aufgehoben die Deutsche Bundesbank wird für verpflichtet erklärt, dem Revisionskläger Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 1 a zu gewähren.
Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht frei von Rechtsmängeln.
Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden der Beklagten - auf den Kläger § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 131 GG vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) für anwendbar erachtet. Diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut für die Angehörigen der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren; zu diesen gehörte der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber nicht. Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den Kläger aus § 2 des Gesetzes in Verbindung mit der Anlage A zu diesem Gesetz hergeleitet, in welcher unter Nr. 19 u.a. die Nationalbank für Böhmen und Mähren aufgeführt ist. Ob hieraus die entsprechende Anwendbarkeit auch des § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 in der vorbezeichneten Fassung auf den Kläger gefolgert werden kann, erscheint indessen nicht zweifeisfrei. Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Beantwortung; denn der Kläger ist nicht dadurch beschwert, daß diese Vorschrift auf ihn angewendet worden ist und demgemäß unmittelbar die Bezüge eines vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes als die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers angesehen worden sind. Wenn der Kläger nicht von dieser Regelung erfaßt wäre, so würden nämlich die Bezüge eines vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers günstigstenfalls die Höchstgrenze bilden (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 G 131).
Die Revision kann allerdings nicht mit der Rüge Erfolg haben, das angefochtene Urteil verletze den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Die Revision erblickt die Verletzung des Gleichheitssatzes vornehmlich darin, daß das Berufungsgericht die Direktoren von Reichsbankstellen und von Nationalbankfilialen unterschiedlich behandelt habe. Dabei übersieht sie jedoch, daß die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131, indem sie die Ermittlung der "vergleichbaren" Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes fordert, sicherstellt, daß die von dieser Vorschrift erfaßten Volksdeutschen Bediensteten ebenso wie die Reichsdeutschen behandelt werden, die infolge des Zusammenbruchs aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind (Urteil des Senatsvom 12. Oktober 1960 - BVerwG II C 177.60 -). Durch diese Regelung kann der Gleichheitssatz also nicht verletzt sein. Da das Berufungsgericht von dieser Vorschrift ausgegangen ist, wendet die Revision sich somit in Wahrheit lediglich gegen die Rechtsansicht, daß die Besoldungsgruppe A 2 b für den Kläger die maßgebliche Besoldungsgruppe im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 sei, also gegen die Anwendung dieser Vorschrift durch das Berufungsgericht. Dasselbe ist der Fall, soweit die Revision eine Verletzung des Gleichheitssatzes mit der Begründung rügt, daß der Kläger den eigentlichen Protektoratsbeamten gleicher Fachrichtung nicht gleichgestellt werde. Denn auch das kann bei zutreffender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 nicht geschehen. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nicht beachtet, daß sich die Versorgung der Beamten auf der Grundlage der zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimme, kann dahinstehen, inwieweit der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm durch Art. 131 GG erteilten Verfassungsauftrags überhaupt an Art. 33 Abs. 5 GG und damit auch an diesen Grundsatz gebunden ist (vgl. BVerwGE 5, 86 [88] und insbesondere BVerwGE 8, 230 [232]). Denn auch diese Rüge läuft auf die Rüge der unrichtigen Anwendung des § 32 G 131 hinaus; diese Vorschrift geht nämlich - entsprechend der am Stichtag des 8. Mai 1945 orientierten Grundkonzeption des Gesetzes (BVerwGE 5, 86 [88]) - erkennbar gerade von diesem Grundsatz aus, da sie bestimmt, daß die Versorgung sich nach den am 8. Mai 1945 zuständigen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, also den "zuletzt bezogenen" im Sinne dieses Verfassungsauftrags, bemißt. Diese Bestimmung läßt zugleich erkennen, daß die Revision nichts aus § 78 b 131 zu ihren Gunsten herleiten kann. Im übrigen will § 78 G 131 lediglich sicherstellen, daß die versorgungsrechtlichen Grundlagen, also Regelungen, die für die Versorgungsansprüche grundsätzliche Bedeutung haben, nicht von der Regelung für die Bundesbeamten abweichen. Sonderregelungen, die nur einmalige Tatbestände aus der Zeit des Zusammenbruchs erfassen, wie die Versorgung der Volksdeutschen Vertriebenen, fallen nicht hierunter (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Artikel 131 GG, Anm. 1 zu § 78, S. 393).
Rechtsirrig ist aber die vom Berufungsgericht anscheinend vertretene Rechtsauffassung, daß der Kläger für den nach § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 erforderlichen Vergleich ausschließlich Beamten der Reichsbank gegenüberzustellen sei. In dem ebenfalls gegen die Beklagte ergangenenUrteil vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - hat bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber in § 32 Abs. 2 Satz 1 G 131 von "Besoldung (Vergütung)" spricht und dadurch klar zu erkennen gegeben hat, daß auf Privatdienstvertrag angestellte Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes jedenfalls dann zum Vergleich herangezogen werden müssen, wenn es nach Aufgabenkreis und Rang vergleichbare Beamte am 8. Mai 1945 im deutschen öffentlichen Dienst nicht gab. Das wird, worauf in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls hingewiesen ist, dadurch bestätigt, daß in § 32 Abs. 1 G 131 nicht von Beamten die Rede ist, sondern der Sammelbegriff "Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes" verwendet wird; denn von diesem Begriff werden außer den Beamten, die "Besoldung" erhalten, jedenfalls auch die Angestellten, denen "Vergütung" gezahlt wird, erfaßt. Da § 32 G 131 der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, nach denen die Versorgungsbezüge der Volksdeutschen Vertriebenen zu berechnen sind, also lediglich der Bestimmung eines Rechenbetrages dient, wird die Vergleichbarkeit eines Angestellten des öffentlichen Dienstes mit einem Beamten in diesem Zusammenhang auch nicht etwa durch die unterschiedliche Rechtsnatur ihres Anstellungsverhältnisses in Zweifel gezogen.
Das Berufungsgericht ist ferner offensichtlich davon ausgegangen, daß bei dem erforderlichen Vergleich nur Bedienstete der ehemaligen Deutschen Reichsbank in Betracht zu ziehen seien. Auch eine solche Beschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der "vergleichbare" deutsche öffentliche Dienst mag zwar im vorliegenden Fall auf den Dienst bei öffentlichen Banken, Sparkassen und ähnlichen Geldinstituten beschränkt sein; diese sind aber jedenfalls heranzuziehen, wenn die ehemalige Deutsche Reichsbank eine Stellung, die der entspricht, welche der Kläger am 8. Mai 1945 innehatte, nicht auf zuweisen hatte und daher als vergleichbares Institut ungeeignet sein sollte. Daß dies der Fall war, scheint das Berufungsgericht jedenfalls bezüglich der Beamtenstellungen angenommen zu haben; denn es hat festgestellt, daß die Stellung des Klägers mit Beamtenstellungen bei der Reichsbank "im Grunde genommen kaum vergleichbar" sei.
Jedenfalls ist ein Rechtsfehler in den Ausführungen des Berufungsurteils insofern nicht auszuschließen, als das Berufungsgericht den in § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 verwendeten Begriff des vergleichbaren Angehörigen des öffentlichen Dienstes als "unbestimmten" Rechtsbegriff bezeichnet hat. Falls das Berufungsgericht damit hat zum Ausdruck bringen wollen, daß der Beklagten bei ihrer Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 in gewissem Umfange ein wertendes und als solches der gerichtlichen Kontrolle entzogenes Ermessen im Sinne eines sogenannten "Beurteilungsspielraums" eingeräumt sei (vgl. hierzu BVerwGE 11, 139[BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [140]), so wäre das rechtsirrig. Das Berufungsgericht, hat allerdings hinzugefügt, daß es sich bei dem Begriff des vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes um einen "von den Verwaltungsgerichten nachzuprüfenden" Begriff handele. Bei dieser Wortfassung ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Berufungsgericht eine nur beschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit der Art angenommen hat, wie sie in der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt ist. Die Vermutung, daß das Berufungsgericht von dieser Rechtsmeinung geleitet war, liegt um so näher, als es eine Beweiserhebung mit der Begründung abgelehnt hat, diese könne nicht dazu führen, die Eingruppierung des Klägers für "geradezu falsch" zu erachten.
Einen Rechtsmangel weist das angefochtene Urteil auch auf, soweit es bei der gebotenen Gegenüberstellung die Besoldung des Klägers im Herkunftsland unberücksichtigt gelassen und demgemäß über deren Höhe auch keinerlei Feststellungen getroffen hat. Allerdings ist mit der "dem wahrgenommenen Amt entsprechende Besoldung (Vergütung)" im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 G 131 nicht die Besoldung oder Vergütung im Herkunftsland, sondern die dem wahrgenommenen Amt entsprechende Besoldung oder Vergütung nach deutschem Besoldungs- oder Tarifrecht gemeint, wie der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem erwähnten Urteil vom 30. Januar 1963 dargelegt hat. In diesem Urteil ist aber weiter darauf hingewiesen worden, daß es bei der Ermittlung der dem im Herkunftsland wahrgenommenen Amt entsprechenden Besoldung (Vergütung) - auch - auf die dort gewährte Besoldung ankommt, wenn allerdings auch nur insoweit, als sie einen gewissen Schluß auf den Rang des Amtes im Gesamtgefüge des tschechoslowakischen Besoldungssystems zuläßt, der für die Feststellung des vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes von Bedeutung sein kann.
Schon aus diesen Gründen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem nach § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 erforderlichen Vergleich der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Rechtsfehlerhaft sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht insoweit nicht von der im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG allein maßgeblichen Rechtsstellung des Klägers am 8. Mai 1945 ausgegangen ist, sondern von derjenigen Rechtsstellung, die der Kläger während seiner vorübergehenden Tätigkeit im Dienst der Deutschen Reichsbank in den Jahren 1938 bis 1942 innehatte. Demgemäß hat es zu Unrecht das dem Kläger damals zuerkannte Besoldungsdienstalter festgestellt und als maßgeblich bei der Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG angesehen. Neben der Sache liegt somit die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger - im Dienst der Deutschen Reichsbank - ein individuelles Besoldungsdienstalter erhalten habe, also nicht nach der Pauschalregelung der Anlage 1 zur Anlage A des Gemeinsamen Rundschreibens vom 5. August 1953 (GMBl. S. 477 [484]) behandelt worden sei.
Das angefochtene Urteil muß daher schon aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden; auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es somit entscheidend nicht mehr an. Zugleich ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.200 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel