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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1968, Az.: BVerwG VI B 10.68

Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Fiktion des Fortbestehens eines Beamtenverhältnisses bis zum 8. Mai 1945; Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI B 10.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.12.1967 - AZ: VI A 1269/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision - § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO - gegeben ist.

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [92] und Beschluß vom 11. April 1968 - BVerwG II B 38.67 - mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,

"in welcher Weise und in welchem Umfange bei der Fiktion des Fortbestehens eines Beamtenverhältnisses bis zum 8. Mai 1945 gemäß §§ 31 a BWGöD und 77 Abs. 2 G 131 in den geltenden Fassungen die Gestaltung des Beamtenverhältnisses im konkreten Falle zu ermitteln und zu berücksichtigen ist,"

3

würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen; denn das angefochtene Urteil beruht auf der Erwägung, daß der Kläger schon deshalb mit seiner Klage nicht durchdringen könne, weil nicht bewiesen werden könne, daß er im Falle des Verbleibens im Dienst bis zum 8. Mai 1945 in die Besoldungsgruppe B 4 (jetzt B 8) eingestuft worden wäre. Demnach würde die von der Beschwerde zu §§ 31 a BWGöD und 77 Abs. 2 G 131 aufgeworfene Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht zu klären sein.

4

Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 wegen eines Verfahrensmangels gerechtfertigt. Denn mit dem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe seine "Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts" verletzt, weil es nicht geprüft habe, ob und gegebenenfalls welche näheren Bestimmungen der Reichswirtschaftsminister über ein Aufsteigen der Hauptgeschäftsführer der Gauwirtschaftskammern aus der Besoldungsgruppe B 5 in die Besoldungsgruppe B 4 erlassen habe und ob der Kläger hiernach etwa einen Rechtsanspruch auf Umstufung nach der Besoldungsgruppe B 4 bei Verbleiben im Dienst bis zum 8. Mai 1945 gehabt habe, rügt der Kläger keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern fehlerhafte sachlich-rechtliche Beurteilung des Streitfalles durch das Oberverwaltungsgericht. Es handelt sich hierbei um Rechts fragen, die regelmäßig - so auch hier - nicht Gegenstand einer Aufklärungsrüge sein können (vgl. Urteil vom 25. Januar 1968 - BVerwG II C 1.67 -). Auch mit dem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht hätte bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf Umstufung in die Besoldungsgruppe B 4 nicht von den während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegebenen, sondern von rechtsstaatlichen Verhältnissen ausgehen müssen, greift der Kläger in Wirklichkeit die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts an. Dies rechtfertigt daher ebenfalls nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

5

Die Beschwerde war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert