Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1968, Az.: BVerwG II B 38.67
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 38.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 01.02.1967 - AZ: 2 A 44/66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. April 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 1967 das Armenrecht zu bewilligen und ihr zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Armenrecht kann der Klägerin nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde keine hirreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Alternativ-Frage,
ob die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung richtig ist, es wäre denkbar, daß die Beklagte in Betätigung ihres Ermessens den Unterhaltsbeitrag der Klägerin erst dann erhöhe, wenn der dem Verhältnis zwischen Unterhaltsverpflichtung und Dienstbezügen im Zeitpunkt des Todes entsprechende prozentuale Anteil des dem Beamten bei Fortleben zustehenden Ruhegehalts die Unterhaltsverpflichtung im Zeitpunkt des Todes übersteigt, oder ob, nachdem davon auszugehen ist, daß der Mindestanspruch der Klägerin 250 DM beträgt, der Unterhaltsbeitrag allen seit dem Tode des verstorbenen Beamten eingetretenen und noch eintretenden Erhöhungen der allgemeinen Dienst- und Versorgungsbezüge anzupassen ist,
würde sich im Revisionsverfahren nicht in dieser Form stellen. Mit dem Hinweis darauf, daß nach § 125 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - eine später, d.h. nach dem Tode des Beamten, eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse berücksichtigt werden kann, hat das Berufungsgericht zwar der Auffassung Ausdruck gegeben, die Beklagte dürfe nicht verpflichtet werden, den der Klägerin zu gewährenden Unterhaltsbeitrag - ausgehend von dem zwischen der Klägerin und ihrem früheren Ehemann vereinbarten Unterhaltsbeitrag von 250 DM - den seit dem 1. Dezember 1962 eingetretenen und noch eintretenden Erhöhungen der allgemeinen Dienst- und Versorgungsbezüge jeweils anzupassen. Es ist auch richtig, daß der Äußerung dieser Auffassung im Berufungsurteil der Satz folgt:
"Es wäre nämlich durchaus denkbar, daß die Beklagte angesichts des nunmehr von ihr zu beachtenden neuen Ausgangspunktes nicht eine fortlaufende Anpassung des Unterhaltsbeitrages an die Veränderungen der allgemeinen Versorgungsbezüge vornimmt, sondern ihr Ermessen dahin betätigt, daß sie den Unterhaltsbeitrag der Klägerin erst dann erhöht, wenn der dem Verhältnis zwischen Unterhaltsverpflichtung und Dienstbezügen im Zeitpunkt des Todes entsprechende prozentuale Anteil des dem Beamten bei Fortleben zustehenden Ruhegehaltes die Unterhaltsverpflichtung im Zeitpunkt des Todes übersteigt."
Mit diesem Satz hat das Berufungsgericht jedoch offensichtlich nur beispielsweise eine der mehreren Ermessensbetätigungen angeführt, die nach seiner Meinung zulässig sind. Schon deswegen würde die - allerdings noch nicht geklärte - Frage, ob gerade eine Ermessensausübung mit dem angeführten Ergebnis in Fällen der vorliegenden Art rechtmäßig wäre, im erstrebten Revisionsverfahren nicht zu klären sein. Sie würde sich nur dann stellen, wenn die Beklagte ihr Ermessen bereits in der in Rede stehenden Weise betätigt hätte und die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensbetätigung Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits wäre. Da dies aber nicht der Fall ist, würde sich im Revisionsverfahren nur die von der Beschwerde an zweiter Stelle angeführte Rechtsfrage zur Entscheidung stellen, nämlich die Frage, ob der in § 125 Abs. 2 BBG vorgesehene Unterhaltsbeitrag allen Erhöhungen der allgemeinen Dienst- und Versorgungsbezüge anzupassen ist.
Diese Frage ist aber keine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Schon aus dem Wortlaut des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG (".... kann berücksichtigt werden.") ergibt sich eindeutig, daß der Bundesgesetzgeber die Berücksichtigung einer später eingetretenen und eintretenden Änderung in das Ermessen des Dienstherrn gestellt hat. Die Auffassung der Klägerin, daß der Unterhaltsbeitrag allen nach dem Tode des Beamten eingetretenen und eintretenden Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge anzupassen sei, steht mit der "Kann"-Fassung des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG offensichtlich im Widerspruch. Die Ermächtigung zur Ermessensausübung schließt nun zwar nicht schlechthin die Verpflichtung des Dienstherrn zur Berücksichtigung einer Änderung aus; denn auch für die Ermessensausübung nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß das Verwaltungsgericht die Behörde zu einer bestimmten Ermessensleistung dann verpflichten darf, wenn jede andere denkbare Ermessensbetätigung als die der Gewährung dieser Leistung ermessensfehlerhaft wäre (vgl. BVerwGE 16, 214 [218]). Die Frage, ob der dem Dienstherrn durch § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG eingeräumte Ermessensspielraum im vorliegenden Fall durch besondere Umstände derart eingeengt wurde, daß die Ermessensausübung rechtmäßig nur noch mit einem einzigen Ergebnis möglich ist - nämlich mit dem Ergebnis der Anpassung des Unterhaltsbeitrages der Klägerin an die Erhöhungen der allgemeinen Dienst- und Versorgungsbezüge - ist aber eine nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls zu entscheidende Frage, also nicht von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner, Bedeutung. Allerdings könnte eine solche Einengung des Ermessensspielraums auch dadurch herbeigeführt worden sein, daß die Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen allgemein die von der Klägerin begehrte Anpassung vornahm; dann würde sich die Verpflichtung zur Anpassung aus dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) ergeben. Dies ist jedoch schon herrschende Meinung, wirft also keine noch der Klärung bedürftige Rechtsfrage auf.
Hiernach ist mit der Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen, falls diese aufrechterhalten bleibt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch