Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1968, Az.: BVerwG II C 1.67
Voraussetzungen der Gehaltsnachforderung eines Beamten; Ansprüche aus der Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes gegen Vergütung; Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im beamtenrechtlichen Besoldungsrecht; Weigerung der Leistung des Diensteids; Weigerung der Verrichtung von Dienst; Rechtswirksamkeit einer Überleitung in den Landesdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 1.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.12.1960 - AZ: VIII A 155/60
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 93 LBG,NW v. 15.6.1954
- § 94 LBG,NW v. 15.6.1954
- § 2 BesG,NW v. 9.6.1954
In Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 1960 wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 1959 wie folgt geändert:
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Dienstbezüge für den Monat Oktober 1956 nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 3. Mai 1959 zu zahlen; insoweit wird der Bescheid der Oberfinanzdirektion Köln vom 9. Januar 1959 aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im übrigen werden die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 1959 und die Revision des Klägers gegen das angefochtene Berufungsurteil zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens werden zu 1/3 dem Beklagten, zu 2/3 dem Kläger auferlegt.
Gründe
I.
Der Kläger war seit dem 1. April 1948 Stadtdirektor der Stadt W. Durch Vereinbarung zwischen dieser und der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1949 wurde er nach § 3 der Dritten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 29) - 3. SparVO - in den Landesfinanzdienst übergeführt. Durch Erlaß vom 23. Mai 1950 wies ihn der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 1. April 1950 unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 b der Reichsbesoldungsordnung - RBO - ein.
Mit einer Klage gegen die Stadt W. auf Zahlung seiner Dienstbezüge nebst Dienstaufwandsentschädigung für den Monat April 1950 hatte der Kläger im letzten Rechtszuge Erfolg: Der Bundesgerichtshof erklärte in seinem Urteil vom 12. Juli 1956 die Überführung des Klägers aus dem Dienst der Stadt W. in den Landesdienst für rechtsunwirksam. Der Kläger teilte dies dem Finanzminister mit. Der Finanzminister erklärte daraufhin nach einer Besprechung der Parteien am 18. September 1956 das "tatsächliche Beschäftigungsverhältnis" des Klägers mit Ablauf des 30. September 1956 für beendet und stellte mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 die Zahlung der Dienstbezüge an den Kläger ein. Vom 1. November 1956 bis zum 30. April 1958 war der Kläger gegen ein Monatsgehalt von 2.000 DM bei dem Bundesverband der Deutschen Industrie beschäftigt.
Eine von dem Kläger im Verwaltungsrechtswege gegen die Stadt W. erhobene Klage auf Feststellung, daß er seit dem 1. April 1948 Stadtdirektor dieser Stadt und daß diese ihm zur Zahlung des entsprechenden Gehalts verpflichtet sei, blieb in allen Rechtszügen ohne Erfolg. Nach Abweisung der Klage im ersten Rechtszuge erklärte auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Berufungsurteil vom 10. April 1958 (VIII A 1510/57) - im folgenden als "Vorprozeßentscheidung" bezeichnet - die Überführung des Klägers aus dem Dienst der Stadt W. in den Landesfinanzdienst - entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs - für rechtswirksam und führte aus, der Kläger sei hierdurch wirksam in den Landesdienst übergeführt worden und damit bei der Stadt W. ausgeschieden. Dieses Urteil wurde infolge Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Verwerfung seiner Revision rechtskräftig.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von dem beklagten Land die Zahlung seiner Dienstbezüge für die Monate Oktober bis Dezember 1956 in Höhe von 4.579,50 DM nebst 4 v.H. Prozeßzinsen. Das Landesverwaltungsgericht Köln hat dieser Klage durch Urteil vom 17. Dezember 1959 im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen M. und K. - durch Urteil vom 22. Dezember 1960 unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Beweisaufnahme habe ergeben: In einer Besprechung vom 18. September 1956 seien sich die Beteiligten darüber einig gewesen, daß der Kläger nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1956 nicht Beamter des Landes sei, sondern zu diesem nur in einem "tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis" stehe, das mit Ablauf des Monats zu beenden sei. Der Kläger habe sich zwar zum Verbleiben im Dienst des Landes auf Grund eines neuen Dienstverhältnisses bereit erklärt; dies aber sei von der Gegenseite abgelehnt worden. Es sei daher bei der Beendigung des vermeintlichen "Beschäftigungsverhältnisses" zum 1. Oktober 1956 verblieben.
Bei dieser Sachlage habe der Kläger zwar nicht schon durch sein Fernbleiben vom Dienst gegen die Treuepflicht des Beamten verstoßen. Denn die Fortsetzung des "bloßen Beschäftigungsverhältnisses" hätten beide Parteien übereinstimmend abgelehnt. Beide seien hierbei von der irrigen Annahme ausgegangen, daß der Kläger noch Stadtdirektor von W. sei. Der Kläger habe angenommen, dessen auf Grund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1956 sicher zu sein. Die Vertreter des Landes hätten immerhin mit dieser Möglichkeit gerechnet; sie hätten - nach der Aussage des Zeugen M. - das Urteil "anerkannt".
Durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. September 1957 sei jedoch festgestellt und durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 1958 (rechtskräftig) bestätigt worden, daß der Kläger seit Ende 1949 Beamter des beklagten Landes mit der Besoldungsgruppe A 2 b RBO sei. Der Kläger sei demzufolge objektiv im Unrecht gewesen, als er geltend gemacht habe, infolge Nichtigkeit des Überführungsaktes vom November 1949 nicht Oberregierungsrat des beklagten Landes, sondern nach wie vor Stadtdirektor der Stadt W. zu sein. Er sei ferner im Unrecht gewesen, als er - nach der Aussage des Zeugen K. - den Diensteid verweigert habe. Hieran ändere die Tatsache nichts, daß auch die Vertreter des Landes sich durch die Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofs von ihrer Meinung hätten abbringen lassen, der Kläger sei Landesbeamter, nämlich Oberregierungsrat. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, als Oberregierungsrat des beklagten Landes weiterhin Dienst zu tun. Seine Weigerung, auf Grund der Überführungsaktion vom November 1949 bei der Finanzverwaltung weiterhin Dienst zu verrichten und auch den Diensteid zu leisten, sei objektiv rechtswidrig gewesen.
Unter diesen Umständen verstoße die Erhebung der Gehaltsforderung gegen das beklagte Land für die Zeit, in welcher der Kläger für dieses keinen Dienst geleistet habe, gegen Treu und Glauben; sie sei eine unzulässige Rechtsausübung.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 1960 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 1959 zurückzuweisen,
hilfsweise:
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das beklagte Land tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Klägers führt nur insoweit zum Erfolg, als die Dienstbezüge für den Monat Oktober 1956 im Streit sind. Im übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger während des hier streitigen Zeitabschnitts Beamter des beklagten Landes mit Anspruch auf Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 2 b RBO war. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist als zwischen den Parteien unstreitig festgestellt, daß der Kläger nach seiner Überführung aus dem Dienst der Stadt W. in den Landesfinanzdienst durch Erlaß des Finanzministers vom 23. Mai 1950 mit Wirkung vom 1. April 1950 "unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit" in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 b RBO eingewiesen worden ist. Dieser Erlaß weist alle Merkmale der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit im Sinne des damals im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Beamtenrechts auf (§§ 27, 28 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39] - DBG - in Verbindung mit den §§ 217 Abs. 1 Nr. 2 und 219 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 [GVBl. S. 237] - LBG -). Er ist weder nichtig (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1964 - BVerwG VI C 59 und 64.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 35 BBG Nr. 1]) noch für nichtig erklärt worden (vgl. §§ 32 bis 34 DBG). Der Kläger hat ihn auch nicht mit Erfolg angefochten. Demgemäß hat das Berufungsgericht (S. 3 der Urteilsausfertigung) mit Recht festgestellt, daß der Kläger während des hier streitigen Zeitabschnitts (Oktober bis Dezember 1956) als Beamter der Besoldungsgruppe A 2 b RBO im Dienst des beklagten Landes stand. Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf das im Vorprozeß zwischen dem Kläger und der Stadt W. rechtskräftig gewordene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 1958 und auf dessen Begründung verweist, ist nicht - wie die Revision anscheinend meint - als Ausdruck der Ansicht des Berufungsgerichts zu verstehen, dieser Vorprozeßentscheidung sei eine Rechtskraft- oder Nebeninterventionswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit beizumessen. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Würdigung des Rechtsstands des Klägers für den vorliegenden Rechtsstreit selbständig vorgenommen und in jener Vorprozeßentscheidung lediglich bestätigt gefunden. Insgesamt tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts grundsätzlich die rechtliche Folgerung, daß der Kläger in den Monaten Oktober bis Dezember 1956 von dem beklagten Land als Beamter der Besoldungsgruppe A 2 b RBO zu besolden war (vgl. §§ 93 und 94 Abs. 1 LBG, § 2 ff. des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 [GVBl. S. 162]). Demgegenüber kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr darauf an, ob der Kläger bereits durch die Überführungsaktion vom November 1949 rechtswirksam Beamter des beklagten Landes geworden ist.
Für die Beurteilung der Frage, ob die hiernach gesetzlich begründete Gehaltsnachforderung des Klägers für die Monate Oktober bis Dezember 1956 eine wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung darstellt, ist jedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht von der vorerörterten Würdigung der objektiven Rechtslage aus heutiger Sicht, sondern davon auszugehen, wie die Parteien während jener Zeit die Rechtslage beurteilten und welche Folgerungen sie damals daraus zogen.
Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Parteien bei der Besprechung vom 18. September 1956, die der Klärung der Rechtsstellung des Klägers im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1956 diente, übereinstimmend zu der Auffassung gelangten, der Kläger sei nicht Beamter des Landes, sondern stehe zu diesem lediglich in einem "tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis", das mit Ablauf des Monats September 1956 zu beenden sei. Ferner ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß das beklagte Land infolge dieser übereinstimmenden Beurteilung der Rechtslage das Angebot des Klägers ablehnte, "auf Grund eines neuen Dienstverhältnisses" im Landesdienst zu verbleiben, und durch Erlaß vom 3. Oktober 1956 das "tatsächliche Beschäftigungsverhältnis" des Klägers unter gleichzeitiger Einstellung der Gehaltszahlungen mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 für beendet erklärte und daß der Kläger daraufhin seit dem 1. November 1956 bei dem Bundesverband der Deutschen Industrie gegen ein Monatsgehalt von 2.000 DM tätig war. Bei Berücksichtigung dieser tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils tragen die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe objektiv zu Unrecht geltend gemacht, infolge Nichtigkeit des Überführungsaktes vom November 1949 nicht Landesbeamter geworden zu sein, und er habe objektiv rechtswidrig den Diensteid und die Dienstleistung als Oberregierungsrat des beklagten Landes verweigert, nicht die rechtliche Folgerung, daß die Gehaltsnachforderung des Klägers für den Monat Oktober 1956 eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbare unzulässige Rechtsausübung darstelle. Denn diese Folgerung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn das beklagte Land wegen dieses Verhaltens des Klägers noch nach dem vorerwähnten Ergebnis der Besprechung vom 18. September 1956 hätte darauf vertrauen dürfen, daß der Kläger für die hier streitige Zeit keinesfalls mehr Gehaltsnachforderungen stellen werde. Diese Voraussetzung ist aber, soweit die Dienstbezüge des Klägers für den Monat Oktober 1956 im Streit sind, nicht erfüllt:
Der Kläger hat ungeachtet seiner stets vertretenen, durch die Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1956 bestätigten und im Hinblick auf dieses Urteil auch von dem beklagten Land damals anerkannten Rechtsauffassung, er sei wegen Nichtigkeit der Überführungsaktion vom November 1949 nicht Landesbeamter geworden, ausweislich der Bekundungen der Zeugen M. und K. auch in der Besprechung vom 18. September 1956 auf der kontinuierlichen Weiterzahlung seiner Dienstbezüge - sei es durch das beklagte Land, sei es durch die Stadt W. - bestanden. Dies entsprach der damaligen Rechts- und Interessenlage des Klägers, der damals für seinen Lebensunterhalt auf die Gewährung seiner Dienstbezüge durch den ihm verpflichteten Dienstherrn angewiesen war. Die Vertreter des beklagten Landes haben bei der Besprechung auch zu erkennen gegeben, daß sie eine Verpflichtung des Landes zur Zahlung der Dienstbezüge für gegeben erachteten, falls sich endgültig ergeben sollte, daß der Kläger - entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs - doch Landesbeamter geworden sein sollte, und falls die Stadt W. sich mit Erfolg weigern sollte, dem Kläger über den Monat April 1950 hinaus, auf den sich das Urteil des Bundesgerichtshofs beschränkte, Dienstbezüge als Stadtdirektor zu zahlen. Bei der Besprechung vom 18. September 1956 blieb mithin die Frage offen, wer schließlich dem Kläger zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet sei. Unter diesen Umständen konnte das beklagte Land trotz den rechtlichen und tatsächlichen Folgerungen, die es aus der Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofs zog, nicht darauf vertrauen, endgültig aus seinen etwa gleichwohl entstandenen beamten- und besoldungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger entlassen zu sein. Im Gegenteil mußte es für den - hier mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 1958 eingetretenen - Fall, daß der Kläger mit seinen Gehaltsnachforderungen gegen die Stadt W. rechtskräftig mit der Begründung unterliegen sollte, daß er in Wahrheit nicht mehr Stadtdirektor, sondern Landesbeamter sei, damit rechnen, von dem Kläger wegen der ihm als Landesbeamten zustehenden Dienstbezüge in Anspruch genommen zu werden. Daß der Kläger nunmehr mit der vorliegenden Klage seine Dienstbezüge von dem beklagten Land fordert, ist unter diesen Umständen bezüglich des Monats Oktober 1956, für den er keinerlei Bezüge erhalten hat, nicht mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar, und zwar um so weniger, als ihm durch die gegensätzlichen Begründungen der beiden in seinen Rechtstreitigkeiten gegen die Stadt W. ohne Rechtskraftwirkung gegen den Beklagten ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1956 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 1958 nahegelegt wurde, seine Rechtsstellung gegenüber dem beklagten Land mittels einer Klage der vorliegenden Art gerichtlich klären zu lassen.
Die zeitweilige Weigerung des Klägers, dem beklagten Land den Diensteid zu leisten und als Oberregierungsrat des beklagten Landes "auf Grund der Überführungsaktion vom November 1949" Dienst zu verrichten, war ersichtlich eine Folge der rechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Rechtswirksamkeit seiner Überleitung in den Landesdienst und seines Rechtsstands als Landesbeamter. Seit das beklagte Land sich unter dem Eindruck der Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1956 nicht nur in der Besprechung vom 18. September 1956 die Rechtsauffassung des Klägers zu eigen gemacht, sondern auch die Frage der Eidesleistung des Klägers zurückgestellt und das von ihr nunmehr angenommene "tatsächliche Beschäftigungsverhältnis" unter gleichzeitiger Einstellung der Gehaltszahlung mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 für beendet erklärt hatte, kann ein Verhalten des Klägers, das dessen Gehaltsnachforderung als mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar erscheinen ließe, weder in seiner früheren Weigerung, den Diensteid zu leisten, noch in seiner zeitweiligen Weigerung, "auf Grund der Überführungsaktion vom November 1949" als Oberregierungsrat der Landesfinanzverwaltung Dienst zu tun, gesehen werden.
Aus diesen Erwägungen kann indessen die Revision nur hinsichtlich des Besoldungsanspruches für den Monat Oktober 1956 Erfolg haben. Denn die Geltendmachung des weitergehenden Besoldungsanspruchs für die Monate November und Dezember 1956 ist - wie das Berufungsgericht insoweit im Ergebnis zutreffend erkannt hat - mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar:
Auch die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen, insbesondere das von dem Gebot gegenseitiger Treue in besonderem Maße gekennzeichnete Beamtenverhältnis, werden durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht (vgl. BVerwGE 3, 199 [203, 205]; 5, 136 [HO]; 6, 111 [114]; 25, 291 [295] und 299 [302/303]). Nach diesen Grundsätzen darf niemand im Widerspruch zu seinem früheren Verhalten ein Recht ausüben oder einen mit Rechtsfolgen ausgestatteten Rechtsstandpunkt einnehmen, wenn sein früheres Verhalten den Schluß rechtfertigte, er werde das Recht nicht geltend machen oder den Rechtsstandpunkt nicht vertreten, wenn er ferner in dieser Hinsicht ein entsprechendes Vertrauen bei dem anderen Teil wachrufen konnte und wachgerufen hat und wenn die nachträgliche Ausübung des Rechts angesichts des früheren Verhaltens des Berechtigten als sitten- oder treuwidrig erscheint (vgl. Weber, in Staudinger, Komm. z. BGB, Treu und Glauben, 3. Auflage 1961, S. 821 RdNr. D 323 nebst Hinweisen). Aus diesem Rechtsgrund sind von der Zivilrechtsprechung z.B. nachträgliche Lohnansprüche eines in fremde Dienste übergetretenen Arbeitnehmers aus dem früheren Arbeitsverhältnis nach der Wiederauflösung des neuen Arbeitsverhältnisses abgewiesen worden (vgl. a.a.O. S. 834 RdNr. D 364). Mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar handelt ferner, wer eine ihm durch die Rechtsordnung vermittelte, jedoch mangels faktischen Inhalts nur formale Rechtsstellung in einer dem Zweck der Rechtsgewährung widersprechenden Weise mißbraucht (a.a.O. S. 754 RdNr. D 38 und S. 765 RdNr. D 83, jeweils mit Hinweisen). Diese Rechtsgrundsätze stehen der Gehaltsnachforderung des Klägers für die Monate November und Dezember 1956 entgegen.
Zwar sind die Dienstbezüge des Beamten nicht ein Arbeitsentgelt in dem Sinne, daß sie dem Beamten schlechthin vorenthalten werden könnten, weil und solange er dem Dienstherrn keine seinem Amt entsprechenden Dienste leistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG II C 37.67 -). Hier verstößt aber die Geltendmachung des Anspruchs auf Dienstbezüge für die Monate November und Dezember 1956 angesichts der ganz besonderen Umstände des Falles gegen Treu und Glauben, und zwar aus folgendem Grunde:
Der Kläger ist auf Grund der Erörterungen, die zwischen den Parteien nach dem Bekanntwerden der Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1956 stattfanden und mit der Besprechung vom 18. September 1956 ihren Abschluß fanden, im Einverständnis mit dem Beklagten aus dem Landesdienst ausgeschieden. Er hat daraufhin - da er und das Land davon ausgingen und auch ausgehen durften, daß zwischen ihnen kein Dienstverhältnis mehr bestand - mit Wirkung vom 1. November 1956 bei dem Bundesverband der Deutschen Industrie eine Beschäftigung angenommen. Diese trug ihm eine wesentlich höhere Vergütung als das Oberregierungsratsgehalt ein. Sie schloß als hauptberufliche Tätigkeit für ihre Dauer - was sich für beide Beteiligten von selbst verstand - jegliche Dienstleistung des Klägers für das beklagte Land aus; daraus folgte für beide Beteiligten als ebenso selbstverständlich, daß der Kläger für diesen Zeitraum nicht neben der Vergütung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie noch die Dienstbezüge eines Oberregierungsrats zu beanspruchen hatte. Indem der Kläger nach jahrelanger ausschließlicher Tätigkeit für den Bundesverband der Deutschen Industrie nunmehr im Hinblick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 1958 - übrigens ausweislich seines Revisionsvorbringens (vgl. Schriftsatz vom 30. Mai 1961 S. 4) ohne Aufgabe seiner dem beklagten Land gegenüber stets vertretenen Auffassung, noch die Rechte eines Stadtdirektors der Stadt W. zu haben - mit der vorliegenden Klage Dienstbezüge für eine Zeit fordert, während derer er beim Bundesverband der Industrie ein Gehalt erhielt, das seine Beamtenbesoldung überstieg, und während derer die Parteien übereinstimmend nicht mit einer Fortzahlung der Dienstbezüge rechneten, setzt er sich treuwidrig mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch und nutzt er in einer dem beklagten Land unzumutbaren Weise seine nur formale - erst nachträglich geklärte - Rechtsstellung als Landesbeamter mit dem Ziele aus, neben der ihm vom Bundesverband der Deutschen Industrie seit dem 1. November 1956 gewährten Vergütung von 2.000 DM auch noch - ohne Dienstleistung - in den Genuß der Dienstbezüge zu gelangen. Ein solches Verhalten ist mit den dargelegten Rechtsgrundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar; deshalb ist die Klage insoweit unbegründet.
Diesem Ergebnis gegenüber können auch die Verfahrensrügen der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit sich diese Rügen auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts beziehen, der Kläger habe dem beklagten Land die Leistung des Diensteides und des Dienstes als Oberregierungsrat "auf Grund der Übernahmeaktion vom November 1949" verweigert, erübrigt sich ein Eingehen auf das Revisionsvorbringen, weil diese Feststellungen - wie ausgeführt - das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht tragen. Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die Beiziehung der Akten über die Verfassungsbeschwerde des Klägers und der diesbezüglichen Vorgänge des Finanzministers unterlassen, bezieht sich nicht auf Tatsachen, sondern auf die Klärung der Rechtsfrage, ob die Überführungsaktion vom November 1949 rechtswirksam war. Rechtsfragen können aber regelmäßig - so auch hier - nicht Gegenstand einer Aufklärungsrüge sein. Auf diese Rechtsfrage kommt es zudem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an, weil sich - wie oben dargelegt - die Rechtsstellung des Klägers als Landesbeamter der Besoldungsgruppe A 2 b RBO (Oberregierungsrat) aus dem unanfechtbar gewordenen Erlaß des Finanzministers vom 23. Mai 1950 ergibt.
Nach alledem war über die Revision des Klägers wie geschehen zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.579,50 DM festgesetzt.
Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift gehindert Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer