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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.09.1968, Az.: BVerwG VI C 91.65

Rückwirkende Rücknahme eines Bewilligungsbescheides sowie Rückforderung überzahlter Bezüge aus einer Dienstunfallversorgung eines Soldaten; Niederschlagung der überzahlten Bezüge eines Soldaten; Bewusste falsche Angabe des Datums des berufsmäßigen Eintritts in die frühere Wehrmacht zur Vortäuschung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 2 des Landesunterhaltsgesetzes; Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht durch die Nichtvernehmung von Zeugen; Verstöße gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze bei der Tatsachenwürdigung durch das Berufungsgericht; Wegfall der Bereicherung im öffentlichen Recht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.09.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI C 91.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13708
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.07.1965 - AZ: I A 427.64

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. September 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am ... Januar 19... geborene Kläger trat nach nicht abgeschlossenem Besuch der höheren Schule am ... November 1936 als Freiwilliger bei der Luftnachrichten-Ersatzkompanie 5/13 in Nordhausen in den Dienst der früheren Wehrmacht. Er wurde mit Wirkung vom ... Oktober 1937 zum Gefreiten, vom ... Oktober 1939 zum Unteroffizier, vom ... Dezember 1940 zum Feldwebel, vom ... Mai 1941 zum Leutnant und vom ... September 1942 zum Oberleutnant befördert. Am ... Mai 1945 wurde er durch einen Streifschuß am rechten Schienbein verwundet. Anschließend geriet er in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er Ende April 1949 entlassen wurde. Am ... Juli 1956 trat der Kläger als Hauptmann zur Ableistung einer Eignungsübung und am ... November 1956 mit diesem Dienstgrad als Berufssoldat in den Dienst der Bundeswehr. Mit Wirkung vom ... Oktober 1957 wurde er gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes fristlos entlassen, weil er bei seiner Einstellung eine Vorstrafe nicht angegeben hatte.

2

Mit Bescheid vom 5. April 1951 bewilligte die Wehrmachtversorgungsstelle des beklagten Landes - WVSt. - dem Kläger rückwirkend ab 1. Juli 1948 Unterhaltsbeträge nach dem Gesetz über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an frühere berufsmäßige Wehrmachtsangehörige und ihre Hinterbliebenen (Landesunterhaltsgesetz) vom 11. Juli 1949 (GV. NW. S. 255). Ab 1. April 1951, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu Art. 131 GG, bezog der Kläger auf Grund weiterer Bescheide der WVSt. Unterhaltsbeiträge gemäß § 68 G 131, und zwar in Höhe der Dienstunfallversorgung. Nachdem der Ärztliche Beratungsdienst der WVSt. seine frühere Begutachtung wegen der Annahme falscher Voraussetzungen als unrichtig bezeichnet und Dienstunfähigkeit des Klägers verneint hatte, hob die WVSt. mit Bescheid vom 2. April 1958 ihre ab 1. April 1951 ergangenen Bescheide auf. Als die WVSt. Kenntnis von den beim früheren Luftwaffenpersonalamt geführten Personalunterlagen des Klägers erhalten hatte, hob sie mit Bescheid vom 1. Dezember 1959 ihre Bescheide vom 5. April 1951, 30. Juni 1953, 3. April 1956 und vom 2. April 1958 auf, weil der Kläger erstmals am ... November 1936 und nicht, wie er angegeben habe, am ... September 1936 bzw. am ... August 1936 in den Wehrdienst eingetreten sei. Gleichzeitig forderte sie vom Kläger die gesamten in der Zeit vom ... Juli 1948 bis ... Oktober 1956 an ihn geleisteten Zahlungen in Höhe von 33.046,78 DM zurück. Den Widerspruch des Klägers wies der Finanzminister des beklagten Landes mit Bescheid vom 15. Januar 1960 zurück; gleichzeitig lehnte er im Hinblick auf die gegebene Sachlage eine Niederschlagung der überzahlten Bezüge ab. Die dagegen erhobene Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg.

3

Auf die Revision des Klägers hob der erkennende Senat das Berufungsurteil vom 13. Juli 1961 durch Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG VI C 151.61 - auf, soweit es die Zurückzahlung der an den Kläger geleisteten Unterhaltsbeträge und Unterhaltsbeiträge betrifft, und verwies die Sache insoweit an das Oberverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung dieses Urteils ist im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger erst am ... November 1936 in den Wehrdienst eingetreten sei und somit nicht den auf den 30. September 1936 festgesetzten Eintrittsstichtag des Landesunterhaltsgesetzes erfülle. Ansprüche nach diesem Gesetz hätten ihm daher nicht zugestanden. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 68 G 131 sei ebenfalls rechtswidrig gewesen, weil sie in der irrigen Annahme erfolgt sei, der Kläger habe zu Recht Unterhaltsbeträge nach dem Landesunterhaltsgesetz bezogen. Da der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 53 G 131 (u. F., F. 1953, F. 1957) erfülle, sei er nicht versorgungsberechtigt. Ob ihm wegen seines in Kriegsgefangenschaft erlittenen Arbeitsunfalles gemäß § 53 G 131 (F. 1961) in Verbindung mit § 181 b BBG Versorgung zustehe, sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Durch den angefochtenen Bescheid hätten daher die früheren Bewilligungsbescheide für die Zukunft aufgehoben werden können. Insoweit habe das Berufungsurteil Bestand. Es sei jedoch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen gewesen, soweit das Oberverwaltungsgericht dem Kläger Vertrauensschutz für die Vergangenheit versagt habe. Bedenken bestünden gegen die Schlußwürdigung des Berufungsgerichts, der Kläger sei für die Unrichtigkeit seiner - für die Bewilligung seiner Versorgung maßgeblich gewordenen - Angabe, er sei am ... August bzw. ... September 1936 berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten, verantwortlich.

4

Nach erneuter Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 6. Juli 1965 die Berufung des Klägers, soweit nicht bereits unanfechtbar entschieden worden ist, wiederum zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

5

Anhängig sei die Berufung nur noch, soweit die früheren Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit aufgehoben worden seien. Dabei sei zu prüfen, ob dem Kläger Vertrauensschutz zu gewähren sei. Das sei zu verneinen. Die Bewilligungen der Leistungen nach dem Landesunterhaltsgesetz und nach dem Gesetz zu Art. 131 GG beruhten auf dem Verschulden des Klägers. Er habe nämlich nach der Überzeugung des Gerichts das Datum seines berufsmäßigen Eintritts in die frühere Wehrmacht mit dem 1. September 1936 bewußt falsch angegeben, um die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Landesunterhaltsgesetzes vorzutäuschen und damit Leistungen nach diesem Gesetz zu erhalten. Das ergebe sich aus dem gesamten Sachverhalt, insbesondere einer Reihe von Anhaltspunkten in den Aktenunterlagen in Verbindung mit den eigenen Angaben des Klägers.

6

Ausgangspunkt sei der formularmäßige Antrag des Klägers vom 15. August 1949 (BeiA 1 Bl. 1 bis 2) auf Gewährung eines Unterhaltsbetrages nach dem Landesunterhaltsgesetz. Darin habe er die Darstellung seiner Dienstlaufbahn wie folgt begonnen:

"1.9.1936 Eintritt als Freiwilliger: Ln.Rgt. 13 Dresden 2.11.1936 Ln.Rgt. 13 Nordhausen".

7

Diese Angaben könnten nur so verstanden werden, daß der Kläger damit zum Ausdruck habe bringen wollen, er sei am ... September 1936 in Dresden beim Luftnachrichten-Regiment 13 eingetreten, habe dort also seinen berufsmäßigen Dienst als Soldat angetreten und ab ... November 1936 bei demselben Regiment in Nordhausen fortgesetzt. Das sei falsch gewesen, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben niemals in Dresden Dienst geleistet habe, sondern sich dort allenfalls im Zuge seiner Bewerbung vor seinem Eintritt in die Wehrmacht und lange vor dem ... September 1936 einmal vorgestellt habe. Es könne sich hierbei auch nicht etwa um eine Verwechselung oder um einen Irrtum handeln, weil der Kläger das tatsächliche Datum und den Ort seines berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst anschließend mit "2.11.1936 Ln.Rgt. 13 Nordhausen" richtig angegeben habe. Hätte der Kläger seine Dienstlaufbahn wahrheitsgemäß aufzeichnen wollen, so hätte er sie erst mit dem Datum des ... November 1936 beginnen lassen dürfen. Falls er den Lehrgang an der Motorsportschule hätte erwähnen wollen, hätte er ihn als solchen bezeichnen müssen. Er habe aber in dem Antrag jeden Hinweis sowohl auf die "Motorsportschule" oder deren Standort Schloß Hof bei Stauchitz als auch auf die Beendigung des Lehrgangs am 7. Oktober 1936 unterlassen. Daß diese Handlungsweise der bewußten Täuschung der Behörde habe dienen sollen, werde durch sein weiteres Verhalten erhärtet. So habe er auf die Antrage der WVSt. vom 9. Februar 1951, in der sein Eintritt am ... September 1936 wegen des allgemeinen Eintrittstermins im Oktober als fraglich bezeichnet worden sei, mit Schreiben vom 14. Februar 1951 ausweichend geantwortet, wiederum jeden Hinweis unterlassen, aus dem Schlußfolgerungen auf einen Lehrgang an einer Motorsportschule hätten gezogen werden können, und weitere offensichtlich falsche oder der Verschleierung dienende Angaben gemacht. So habe er erklärt, ihm sei eine Verfügung zugestellt worden, nach welcher er Soldat des Beurlaubtenstandes sei, die Barackennotunterkünfte in Dresden-Heller, mit denen er nichts zu tun gehabt habe, hätten noch nicht zur Verfügung gestanden, und es entziehe sich seiner Kenntnis, welches Datum bei ihm als Eintrittsdatum zu werten sei. Ferner habe er in seiner Erwiderung vom 3. April 1951 auf das sechs ausdrückliche Fragen enthaltende Schreiben der WVSt. vom 20. Februar 1951 die bisherigen unrichtigen Angaben nicht nur aufrechterhalten, sondern durch weitere falsche Angaben verstärkt, jeden wahrheitsgemäßen Hinweis auf den Lehrgang an der Motorsportschule vermieden, statt dessen militärische Begriffe in den Vordergrund gestellt und ihm unangenehme Fragen - wie z.B. diejenige nach seiner Einstellung als Abiturient - umgangen. Falsch seien die Datierung seiner Musterung auf den Herbst 1935 (tatsächliche Musterung gemäß Eintragung im Wehrpaß: 27. Juli 1936), die Bezeichnung des Tauglichkeitsgrades mit I (tatsächlicher Tauglichkeitsgrad: 2), das Beförderungsdatum als Gefreiter am 1. September 1937 (tatsächlich: 1. Oktober 1937) und vor allem die ausdrückliche Behauptung, er sei vom Wehrbezirkskommando Löbau mit Wirkung vom 31. August 1936 endgültig einberufen worden und habe von diesem Zeitpunkt an ohne Unterbrechung bis zu seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im aktiven Wehrdienst gestanden. Der Vorverlegung des Datums der Beförderung zum Gefreiten komme dabei insofern Bedeutung zu, als die Beförderungen zum Gefreiten üblicherweise ein Jahr nach dem Beginn der Dienstzeit ausgesprochen worden seien und die Bekanntgabe des wirklichen Datums den Kläger möglicherweise hätte bloßstellen können. Es sei auch nicht so, daß der Kläger keine oder nur noch verschwommene Erinnerungen an seine Beförderungsdaten gehabt hätte. Denn seine Beförderungen zum Feldwebel und Leutnant habe der Kläger in diesem Schreiben richtig angegeben, obwohl er darüber keine schriftlichen Unterlagen gehabt habe, und bei dem Datum der Beförderung zum Unteroffizier stimmten Tag und Jahr, während er versehentlich den Monat (tatsächlich: Oktober) mit dem Monat seiner Ernennung zum Unterführer (1. April 1938) verwechselt habe. Ganz eindeutig trete die Täuschungsabsicht des Klägers in der Erklärung in Erscheinung, er sei ab 31. August 1936 "endgültig" einberufen worden und habe seitdem "ohne Unterbrechung" im aktiven Wehrdienst gestanden. Tatsächlich habe der Kläger nach Beendigung des Lehrgangs am 7. Oktober 1936 mehr als drei Wochen bei seinen Eltern verbracht und sei erst am ... November 1936 in Nordhausen in den Wehrdienst eingetreten. Diesen dreiwöchigen Aufenthalt bei seinen Eltern habe der Kläger auch nicht etwa vergessen, wie er eingeräumt habe. Er habe das Verschweigen dieses Zeitraumes vielmehr mit der Behauptung zu erklären versucht, er sei in dieser Zeit "beurlaubt" gewesen. Die in der mündlichen Verhandlung an ihn gerichtete Frage, ob er einen Urlaubsschein gehabt und wer diesen ausgestellt habe, habe er mit der Erklärung beantwortet, er könne sich daran nicht mehr erinnern. Es bedürfe keiner weiteren Darlegungen, daß der Kläger in dieser Zeit nicht beurlaubt gewesen sein könne, weil der Lehrgang beendet gewesen und sein Wehrdienst noch nicht begonnen gehabt habe. Der Senat sei daher der Auffassung, daß der Kläger diese Unterbrechung bewußt verschwiegen und zum Zwecke der Täuschung angegeben habe, er habe seit dem ... August 1936 ohne Unterbrechung durchgedient.

8

Es könne auch nicht etwa angenommen werden, der Kläger habe die Motorsportschule als Hilfsinstrument der Wehrmacht angesehen und die dort abgehaltenen Lehrgänge gutgläubig für einen - wenn auch getarnten, gleichwohl aber - "echten" Wehrdienst gehalten. Das folge zur Überzeugung des Senats aus seinem Lebenslauf, den er seinem Bewerbungsschreiben vom 20. Oktober 1952 an das Bundeskanzleramt beigefügt habe. Dort habe er nämlich angegeben:

"1936 Teilnahme an einem Lehrgang der Motorsportschule "Schloß Hof", Erwerbung des Führerscheines Kl. I

1.9.1936 Eintritt als Freiwilliger in die Luftwaffe: Ln.Rgt. 13 in Dresden."

9

Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt also offensichtlich sehr genau gewußt, daß der Lehrgang an der Motorsportschule kein Wehrdienst gewesen sei. Deshalb habe er ihn sorgfältig von seinem Wehrdienst unterschieden, der nach dieser Darstellung erst mit seinem Eintritt als Freiwilliger in die Luftwaffe begonnen haben solle. Offenbar habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt geglaubt, die Erwähnung der Teilnahme an dem Lehrgang bei der Motorsportschule werde seiner Bewerbung förderlich sein. Deshalb habe er ihn angeführt, die genaue zeitliche Datierung aber unterlassen, sondern sie durch die Jahresangabe "1936" ersetzt, weil er sich sonst in Widerspruch mit seinen Erklärungen gegenüber der WVSt. gesetzt hätte. Um mögliche Zweifel auszuräumen, habe er als Eintrittsdatum in die Luftwaffe das unrichtige Datum des ... September 1936 angeführt. Der unbefangene Leser habe somit den Eindruck gewinnen müssen, der Kläger sei an diesem Tage in den berufsmäßigen Wehrdienst eingetreten und habe vorher einen Lehrgang an einer Motorsportschule absolviert, also eine Ausbildung außerhalb oder vor Beginn des Wehrdienstes. Hätte er tatsächlich den Lehrgang an der Motorsportschule als Wehrdienst oder eine Art Wehrdienst angesehen, so hätte er ihn mit dem Datum des ... August oder ... September 1936 beginnen lassen müssen und ihn nicht zeitlich vorrücken dürfen. Folgerichtig habe er auch an dieser Stelle den Erwerb des Führerscheins Klasse I - also des Zivilführerscheins - erwähnt und den Erwerb der Wehrmachtführerscheine Klasse I, II und III anschließend unter Datierung auf das Jahr 1937 angeführt. Eine andere logisch denkbare Erklärung für diese Angaben des keinesfalls auf unterdurchschnittlicher Intelligenzstufe stehenden Klägers als die dargelegte sei nicht ersichtlich.

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Die Erwägung, der Kläger könne etwa erst in dem Zeitraum zwischen der Ausfüllung seines Formularantrages vom 15. August 1949 und der Anfertigung des Lebenslaufs am 20. Oktober 1952 zu der Erkenntnis gelangt sein, daß die Teilnahme an dem Lehrgang kein Wehrdienst gewesen sei, scheide aus. Denn der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe im Jahre 1949 Nachforschungen nach Einzelheiten seiner Dienstlaufbahn angestellt und nach der Ausfüllung des Antragsformulars vom 15. August 1949 bis zum Jahre 1956, als er von seiner Schwägerin die in seinem in Bayern zurückgelassenen Koffer befindlichen. Unterlagen erhalten habe, keine weiteren Erkenntnisquellen über seinen Wehrdienst gewonnen.

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Weiter erhärtet werde die Überzeugung des Senats von der bewußt falschen Darstellung des Beginns der Dienstlaufbahn durch die Angaben des Klägers über die näheren Einzelheiten an der Motorsportschule in der mündlichen Verhandlung. Zwar habe er hierbei den Eindruck zu erwecken versucht, er habe die Teilnahme an diesem Lehrgang für eine Art von Wehrdienst gehalten und sei allen Fragen, die zu für ihn abträglichen Schlußfolgerungen hätten führen können, ausgewichen, soweit er nicht die Unwahrheit gesagt habe. Er habe aber erklärt, daß die Unterführer und Fahrlehrer an der Motorsportschule mit "Herr Gruppenführer" und "Herr Zugführer" angeredet worden seien - was bei keiner Einheit der Wehrmacht üblich gewesen sei - und daß er bei diesem Lehrgang den Zivilführerschein Klasse I erworben habe. Schon allein diese Tatsachen seien geeignet gewesen, jedem Lehrgangsteilnehmer von ähnlicher Intelligenzstufe wie der Kläger die Erkenntnis zu verschaffen, falls er sie nicht bereits vorher gehabt habe, daß die Teilnahme am Lehrgang nicht Wehrdienst gewesen sei.

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Dem Kläger sei die bewußt falsche Angabe seines Eintritts in den Wehrdienst ohne weiteres zuzutrauen. Denn er habe mindestens in zwei weiteren Fällen grob wahrheitswidrige Angaben gemacht. Einmal habe er anläßlich seiner Einstellung in die Bundeswehr im Jahre 1956 seine Bestrafung wegen Vergehens nach §§ 183 StGB, § 185 StGB zu sechs Wochen Gefängnis verschwiegen. Sodann habe er bei seiner Einstellung in die Bundeswehr in dem Fragebogen, den er am 25. Juli 1954 ausgefüllt habe, die Frage, ob er das Abitur abgelegt habe, mit "ja" beantwortet. Das habe er auch noch in der mündlichen Verhandlung erster Instanz behauptet und diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zunächst noch aufrechterhalten. Auf näheres Befragen habe er sich dann in Widersprüche verstrickt und zugeben müssen, die Reifeprüfung nicht abgelegt zu haben.

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Der Senat stelle aus all diesen Gründen fest, daß dem Kläger bereits bei der Ausfüllung seines Formularantrages vom 15. August 1949 bewußt gewesen sei, erst ab ... November 1936 Wehrdienst geleistet zu haben, daß er in diesem Antrag als Datum des Beginns seiner berufsmäßigen Wehrdienstzeit vorsätzlich falsch den ... September 1936 angegeben und diese unrichtige Behauptung weiterhin wider besseres Wissen aufrechterhalten habe.

14

Bei dieser Sachlage bleibe unberücksichtigt, daß in dem Wehrpaß des Klägers als Einstellungstag der ... November 1936 aufgeführt sei. Dem Kläger könne geglaubt werden, daß er den Wehrpaß nicht eingesehen habe. Das Soldbuch des Klägers spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil Soldbücher keinen Vermerk über den Einstellungstag enthalten hätten. Es möge ferner dahinstehen, ob die Darstellung des Klägers zutreffe, er sei erst im Jahre 1956 in den Besitz des Einberufungsschreibens des Wehrbezirkskommandos Löbau vom 13. August 1936 gekommen. Denn darauf komme es nach den vorstehenden Erwägungen nicht mehr an.

15

Vertrauensschütz könne dem Kläger somit nicht gewährt werden.

16

Die Berufung müßte - wie näher dargelegt wird - selbst bei Zugrundelegung der - nach der Überzeugung des Senats nicht der Wahrheit entsprechenden - Einlassung des Klägers, er habe den Lehrgang an der Motorsportschule gutgläubig als Wehrdienst angesehen, zurückgewiesen werden.

17

Es möge sein, daß die WVSt. nicht alles getan habe, um ihre bestehenden Zweifel an dem behaupteten Diensteintritt zum ... September 1936 zu beseitigen. Andererseits habe das vom Kläger am 15. August 1949 ausgefüllte Antragsformular genaue Rubriken für Einzelheiten der Dienstlaufbahn enthalten und die WVSt. habe dem Kläger in ihren Schreiben vom 9. Februar und vom 20. Februar 1951 genaue Fragen gestellt, die er nicht ungeschickt in einer solchen Art und Weise beantwortet habe, daß die Unrichtigkeit seiner Angaben jedenfalls nicht ohne weitere eingehende Nachforschungen zu erkennen gewesen sei. Hinzu sei gekommen, daß dem Kläger als ehemaligem Berufsoffizier bis zu einem gewissen Grade Vertrauen habe entgegengebracht werden können, keine Anhaltspunkte zu begründetem Mißtrauen gegen ihn vorgelegen seien und angesichts seines harten Schicksals als Vertriebener, der jahrelang in russischer Kriegsgefangenschaft gewesen sei und einen schweren Unfall erlitten habe, aus allgemein menschlichen Erwägungen eine gewisse Großzügigkeit habe angebracht erscheinen können. Selbst wenn gleichwohl angenommen würde, der Irrtum über den Diensteintritt sei teilweise dem Verantwortungsbereich der WVSt. zuzurechnen gewesen, fiele er trotzdem weitaus überwiegend in den Verantwortungsbereich des Klägers, so daß der Irrtum der WVSt. ihm voll zuzurechnen wäre.

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Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein bisheriges Klageziel, soweit darüber nicht bereits rechtskräftig entschieden ist, weiterverfolgt.

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Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie trägt dazu im wesentlichen vor:

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Die Überzeugung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich die Unterhaltsbeträge "ertrogen", beruhe auf einseitiger und retrograder Wertung sowie Hinwegsetzung über die gestellten Beweisanträge. Das angefochtene Urteil schöpfe seine Überzeugung im Ausgangspunkt und damit entscheidend falsch aus der aus dem Zusammenhang gerissenen Antwort des Klägers, vom 15. August 1949. Die Formularfrage zu der Antwort "1.9.1936 Eintritt als Freiwilliger: Ln.Rgt. 13 Dresden, 2.11.1936 Ln.Rgt. 13 Nordhausen" habe gelautet: "Dienstgradbezeichnung, Dienststelle, Sitz der Dienststelle, Zeit, Besoldungsgruppe, Besoldungsdienstalter". Die Frage nach dem Standort des vorgesetzten Truppenteils und der Dauer des Wehr dienst Verhältnisses habe der Kläger nicht mit seinem Kommando-Einsatzort zu beantworten gehabt. Die Antwort des Klägers könne also niemals dahin verstanden werden, er sei am ... September 1936 in Dresden beim Luftnachrichten-Regiment 13 eingetreten. Der Kläger habe also die Frage nach dem Sitz seines vorgesetzten Standorttruppenteils, welcher für das Luftnachrichten-Regiment 13 unbestreitbar vor dem 2. November 1936 Dresden-Heller gewesen sei, richtig beantwortet. Der Kommando-Einsatzort der Motorsportschule Schloß Hof sei mangels längerer Dauer entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht der Standort des Klägers gewesen. Der Kläger habe am 15. August 1949 noch in Erinnerung gehabt, daß er auf Grund früherer Bewerbung als Freiwilliger und nach seiner Vorstellung beim Luftnachrichten-Regiment 13, Barackenlager Dresden-Heller, vom Wehrbezirkskommando Löbau für dieses Regiment gemustert, nachfolgend von der Luftnachrichten-Ersatzkompanie Dresden wegen unvollständiger Kasernenausbauten für dieses Regiment als Soldat d.B. geführt worden und später vom Wehrbezirkskommando Löbau zu militärischem Dienst zum 1. September 1936 einberufen worden sei, hierzu am Vortage (31. August 1936) erstmals in seinem Leben auf Wehrmachtfahrschein gefahren sei, dann seine militärische Grundausbildung während dieses Kommandos erhalten und am 2. November 1936 Dienst in den neuausgebauten Kasernen des Luftnachrichten-Regiments 13 in Nordhausen geleistet habe. Der Kläger habe sich weiter zu erinnern gewußt, daß der Beginn seines Wehrdienstverhältnisses von der früheren Wehrmacht auf die Zeit vor dem 2. November 1936 festgelegt worden sei. Dieses Vorstellungsbild des Klägers bestätigten nun nachträglich die urkundlichen Eintragungen in den Personalakten des Klägers über seihe Bewerbung bei der Luftnachrichten-Ersatzkompanie Dresden im März bis Mai 1936, die Musterung am 27. Juli 1936 und das Eintrittsdatum ... Oktober 1936. Diese die Einlassung des Klägers bestätigenden Urkunden habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt und gewertet. Ebenso fehlerhaft habe es sich hinweggesetzt über die in dem Schriftsatz vom 9. März 1965 unter Zeugenbeweis gestellte Darlegung des nach militärischen Grundsätzen durchgeführten Dienstes bei den Motorsportschulen. Der benannte Zeuge Wrenger sei ebenfalls durch ein Wehrbezirkskommando zur militärischen Dienstleistung an eine Motorsportschule abkommandiert worden.

21

Dem Kläger könne bei gesamter Würdigung aller Urkunden nicht die Verantwortung dafür aufgebürdet werden, daß er den Kommandoeinsatz als Beginn seines Wehrdienstes mitgenannt habe.

22

Bei Würdigung des Zusammenhanges der im Formular der WVSt. gestellten Fragen und der Antworten hätte das Oberverwaltungsgericht nicht zu der Auffassung kommen können, der Kläger hätte seinen Kommandoeinsatz bei der Motorsportschule und den nach solchen Kommandos im Friedensheer üblichen Dreiwochenurlaub aus seinem Wehrdienst ausklammern müssen. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, daß der Kläger die WVSt. durch die Doppelantwort nicht irregeführt habe. Der Kläger habe mit Schreiben vom 14. Februar 1951 richtig geantwortet, es entziehe sich seiner Kenntnis, welches der beiden Daten bei ihm als Eintrittsdatum zu werten sei. Diese Antwort habe das Oberverwaltungsgericht nur dahin werten können, daß es der Kläger dem staatlichen Verantwortungsbereich überlassen habe, sein Eintrittsdatum nach rechtlichen Gesichtspunkten richtig festzustellen. In seinem Antwortschreiben vom 3. April 1951 habe der Kläger u.a. erklärt, alle Beförderungsurkunden und alle anderen Urkunden verloren zu haben, und um Benachrichtigung gebeten, ob die eingereichten Unterlagen genügten. Zwar enthalte das Schreiben des Klägers einige von den beigefügten Urkunden abweichend festgestellte Datenangaben. Doch überspanne das Berufungsgericht die Anforderungen an einen Menschen mit den schweren Erlebnissen des Klägers.

23

Jedenfalls stünden dem Kläger Versorgungsbezüge gemäß § 53 Abs. 1 G 131 (F. 1965) in Verbindung mit §§.181 a BBG und § 181 b BBG zu.

24

Der Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt.

25

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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II.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

27

Die Revision ist unbegründet.

28

Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe sich über den im Schriftsatz vom 9. März 1965 angebotenen Zeugenbeweis hinweggesetzt, will die Revision offensichtlich Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen. Diese Rüge ist unbegründet, wobei offenbleiben kann, ob sie überhaupt gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ordnungsgemäß erhoben ist. In dem genannten Schriftsatz wurde der Kraftfahrzeugmeister Wrenger, der wie der Kläger an einen Lehrgang an einer Motorsportschule teilgenommen haben soll, als. Zeuge dafür benannt, daß der Dienst dort nach militärischen Grundsätzen durchgeführt worden sei. Dabei wollte der Kläger neben anderen Argumenten mit dieser Behauptung dartun, daß er den Lehrgang an der Motorsportschule gutgläubig für den Beginn des Wehrdienstes gehalten habe und habe halten dürfen.

29

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 1965, an der der Kläger selbst und sein Prozeßbevollmächtigter teilgenommen haben, und in der der Kläger selbst Angaben über die näheren Einzelheiten des Lehrgangs an der Motorsportschule gemacht hat, wurde dieser Beweisantrag nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO wiederholt. Allein schon deshalb mußte sich dem Berufungsgericht, da es an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden war (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO), die Vernehmung dieses Zeugen nicht aufdrängen. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung, der Kläger habe bewußt unrichtige Angaben über den Beginn seines Wehrdienstes gemacht, auf eine Reihe anderer Umstände gestützt hat. Dabei hat die Frage, nach welchen Grundsätzen der Lehrgang durchgeführt worden ist, keine entscheidende Rolle gespielt und brauchte es auch nicht. Lediglich als zusätzliches und keineswegs entscheidendes Argument hat das Berufungsgericht ausgeführt, schon die Tatsachen, daß die Unterführer und Fahrlehrer mit "Herr Gruppenführer" und "Herr Zugführer" angeredet worden seien und der Kläger bei diesem Lehrgang den Zivilführerschein Klasse I erworben habe, seien geeignet gewessen, jedem Lehrgangsteilnehmer von ähnlicher Intelligenzstufe wie der Kläger die Erkenntnis zu verschaffen, daß die Teilnahme am Lehrgang nicht Wehrdienst gewesen sei.

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Diese und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausführungen in dem Berufungsurteil lassen im übrigen erkennen, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, der Dienst an den Motorsportschulen sei - im übrigen - nach militärischen Grundsätzen durchgeführt worden, obwohl es sie nicht ausdrücklich erwähnt hat, nicht völlig übergangen - was schon allgemein nicht angenommen werden kann (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 - [NJW 1967 S. 1955]) - und nicht in Frage gestellt hat. Das Berufungsgericht sah vielmehr lediglich durch die vorgetragene Art des Lehrgangs seine auf andere entscheidende Umstände gestützte Überzeugung als nicht erschüttert an.

31

Die Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe die Eintragungen in den Personalakten des Klägers nicht gewertet, ist offensichtlich unrichtig. Es hat daraus lediglich nicht die Schlußfolgerungen gezogen, die die Revision gezogen wissen will. Das aber liegt auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung, und stellt keinen Verfahrensmangel dar.

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Sonstige Verfahrensmängel hat die Revision nicht, jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Form, geltend gemacht.

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Auch die Sachrüge der Revision ist unbegründet. Die Darlegungen der Revision dazu stellen lediglich Angriffe auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Die Revision verkennt damit offenbar die revisionsgerichtlichen Prüfungsmöglichkeiten. Gemäß § 137 Abs. 2 VwGO ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts gebunden, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht bei der tatrichterlichen Würdigung nicht zwingende oder nicht überzeugende Schlüsse gezogen hat. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene - vielleicht überzeugendere - Beweiswürdigung zu ersetzen (vgl. Urteil vom 16. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 - mit weiteren Nachweisen). Diese Bindung des Revisionsgerichts entfällt nur dann und nur insoweit, als in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Da - wie dargelegt - begründete Verfahrensrügen nicht vorliegen, entfiele die Bindung des Revisionsgerichts gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im vorliegenden Fall nur, wenn die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichte auf Verstößen gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beruhte. Das trifft nicht zu. Die Ausführungen der Revision stellen nur eine andere Würdigung der zum Teil sogar nicht in allen Punkten richtig oder nicht vollständig wiedergegebenen Tatsachen dar, sie wären schon allgemein wohl kaum geeignet, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu erschüttern. Revisionsrechtlich beachtliche Mängel dieser Beweiswürdigung enthalten sie keinesfalls. Das gilt insbesondere auch für den Vortrag der Revisions der Kläger habe in dem Antrag vom 15. August 1949 nach den dort gestellten Fragen richtig angegeben, er sei in Dresden beim Luftnachrichten-Regiment 13 eingetreten, die gegenteilige Schlußfolgerung des Berufungsgerichts sei deshalb unrichtig. Die Revision will damit offenbar einen Verstoß gegen die Denkgesetze geltend machen. Sie verkennt damit jedoch diesen Begriff. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht schon dann vor, wenn das Tatsachengericht Schlüsse gezogen hat, die nicht zwingend oder nicht überzeugend sind. Die Denkgesetze sind vielmehr nur dann verletzt, wenn die vom Tatsachengericht gezogenen Folgerungen aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind (vgl. Urteil vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 96.64 - mit weiteren Nachweisen). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Denn die Schlußfolgerung, die Angaben des Klägers könnten nur so ausgelegt werden, daß der Kläger am ... September 1936 in Dresden beim Luftnachrichten-Regiment 13 eingetreten sei, ist denkgesetzlich durchaus möglich, wenn nicht sogar unter Berücksichtigung der übrigen vom Berufungsgericht angeführten Umstände und der Art, wie der Kläger in dem Antragsformblatt seine übrigen Verwendungen dargestellt hat, zwingend. Im übrigen scheint die Revision zu übersehen, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen nicht allein und nicht einmal entscheidend auf die Angaben des Klägers vom 15. August 1949 gestützt hat, sondern vor allem auf diese Angaben in Verbindung mit den vom Kläger auf Anfrage, abgegebenen, weiteren Erklärungen und seine Angaben anläßlich seiner Bewerbung um Einstellung in die Bundeswehr.

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Ist sonach die Feststellung des Berufungsgerichts, der. Kläger habe das Datum seines Eintritts in den Wehrdienst bewußt unrichtig angegeben, nicht zu beanstanden, so ergibt sich daraus gleichzeitig, daß das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht bezüglich der Aufhebung der früheren Bewilligungsbescheide Vertrauensschutz auch für die Vergangenheit versagt hat.

35

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden ist, in vollem Umfang zurückgewiesen; also auch soweit das Verwaltungsgericht die. Klage gegen die Rückforderung der überzahlten Bezüge in Höhe von 33.046,78 DM abgewiesen hat. Die Gründe des angefochtenen Urteils befassen sich allerdings nicht ausdrücklich mit dieser Frage. Einer Aufhebung des Berufungsurteils insoweit und einer nochmaligen Zurückverweisung der Sache bedarf es deshalb aber nicht, weil die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst ausreichen.

36

Mit der vom Berufungsgericht bestätigten rückwirkenden Rücknahme der früheren Bewilligrungsbescheide durch die hier angefochtenen Bescheide ist der Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen weggefallen. Nach dem gemäß § 29 G 131 anzuwendenden § 87 Abs. 2 BBG richtet sich die Rückforderung dieser Zahlungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung mit der Maßgabe, daß es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Diese Voraussetzungen für den Eintritt der verschärften Haftung (§ 819 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB) mit der Folge, daß sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht berufen könnte, sind hier gegeben. Denn nach den im Zusammenhang mit der Frage des Vertrauensschutzes vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger bewußt unrichtige Angaben über den Zeitpunkt seines Eintritts in den Wehrdienst gemacht, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Landesunterhaltsgesetzes für die Bewilligung von Unterhaltsbeträgen vorzutäuschen und die Leistungen nach diesem Gesetz zu erhalten. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, daß der Kläger den. Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlungen, d.h. das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Versorgungsbezüge wegen Versäumung des Stichtages, gekannt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist zwar gegenüber der verschärften Haftung nach § 820 BGB die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern ausnahmsweise möglich (vgl. BVerwGE 18, 72; Urteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 25 = ZBR 1966 S. 181]). Ob das auch gegenüber der Haftungsverschärfung nach § 819 BGB gilt, hat der erkennende Senat bisher offengelassen. Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls könnte gegenüber dieser verschärften Haftung der Einwand des Wegfalls der Bereicherung als. Ausnahme nur dann zugelassen werden, wenn sich das nach den Umständen des Falles als Gebot der Billigkeit erwiese. Eine solche Beurteilung kann aber dann nicht Platz greifen, wenn die Bereicherung - wie hier - entscheidend durch die wissentlich unrichtigen Angaben des Empfängers verursacht worden ist (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 -).

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Entgegen der Ansicht der Revision ist, wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG VI C 151.61 - klargestellt hat, im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Versorgungsansprüche gemäß § 53 G 131 (F. 1961) in Verbindung mit § 181 b BBG zustehen. Das gleiche gilt für etwaige Ansprüche des Klägers auf Grund der Neufassung des Gesetzes zu Art. 131 GG durch das Vierte Änderungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) in Verbindung mit Art. 12 Nr. 3 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065). Denn darüber hat nach dem gemäß § 29 G 131 entsprechend anzuwendenden § 155 BBG zunächst die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde zu befinden (vgl. u.a. Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG VI C 71.63 -, ständige Rechtsprechung).

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Es war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 33.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier