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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1964, Az.: BVerwG VI C 151.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG VI C 151.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.07.1961 - AZ: VIII A 901/60

Amtlicher Leitsatz

Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 Abs. 1 G 131 ist rechtswidrig, wenn sie in der irrigen Annahme einer nach landesrechtlicher Regelung zu Recht zugebilligten Versorgungsleistung erfolgt ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 1961 aufgehoben, soweit es die Zurückzahlung der an den Kläger geleisteten Unterhaltsbeträge und Unterhaltsbeiträge betrifft. Insoweit wird die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1918 geborene Kläger erhielt als früherer Berufssoldat (Oberleutnant) auf Grund des Bescheides der Wehrmachtversorgungsstelle (WVSt) des beklagten Landes vom 5. April 1951 rückwirkend ab 1. Juli 1948 Unterhaltsbeträge nach dem Gesetz über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an frühere berufsmäßige Wehrmachtsangehörige und ihre Hinterbliebenen vom 11. Juli 1949 - GV.NW. S. 255 - (Landesunterhaltsgesetz). Nach dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. April 1951 auf Grund der §§ 17 und 18 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GV.NW. S. 423) bezog der Kläger vom 1. April 1951 an Versorgung nach § 68 G 131 auf Grund weiterer Bescheide der WVSt, und zwar Dienstunfallversorgung, nachdem der Ärztliche Beratungsdienst am 23. April 1952 seine Dienstunfähigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel) ab 8. Mai 1945 infolge Wehrdienstbeschädigung und Dienstunfalls bescheinigt hatte. Im Jahre 1957 stellte die WVSt anhand einer amtsärztlichen Bescheinigung vom 21. September 1953 fest, daß der Kläger am 5. Mai 1945 durch Streifschuß am Schienbein verwundet in Kriegsgefangenschaft geraten sei und dort im Jahre 1946 einen Arbeitsunfall (Sturz von der Rampe) erlitten habe. Nachdem der Ärztliche Beratungsdienst die Beurteilung vom 23. April 1952 als unrichtig bezeichnet hatte, hob die WVSt mit Bescheid vom 2. April 1958 ihre ab 1. April 1951 ergangenen Bescheide mit der Begründung auf, daß der Kläger den Stichtag des § 53 G 131 nicht erfülle und am 8. Mai 1945 nicht dienstunfähig gewesen sei. Sodann hat die WVSt mit Bescheid vom 1. Dezember 1959 ihren Bescheid vom 2. April 1958 und die erwähnten früheren Bescheide aufgehoben, weil der Kläger den Tag seines Eintritts in die Wehrmacht falsch angegeben habe, nämlich in seinem Antrag vom 15. August 1949 und in seinen Schreiben vom 14. Februar und 3. April 1951 den 1. September bzw. 31. August 1936. Gleichzeitig forderte sie vom Kläger den Gesamtbetrag der in der Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. Oktober 1956 an ihn geleisteten Zahlungen von 33.046,78 DM zurück.

2

Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Juli 1961 im wesentlichen ausgeführt:

3

Der Kläger habe zu Unrecht Unterhaltsbeträge nach dem Landesunterhaltsgesetz bezogen, denn er sei - wie sein Wehrpaß und die bei dem früheren Luftwaffen-Personalamt über ihn geführten Personalakten ergäben - erst am 2. November 1936 bei der Wehrmacht eingestellt worden und erfülle mithin nicht die maßgebende Voraussetzung des erstmaligen berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst spätestens am 30. September 1936. Der Kläger habe zwar in der Zeit vom 31. August bis zum 7. Oktober 1936 an einem Lehrgang der Motorsportschule Stauchitz teilgenommen. Obwohl er zu diesem Lehrgang durch das Wehrbezirkskommando Löbau i.Sa. einberufen worden sei, ändere dies nichts an der Beurteilung der Rechtslage. Denn diese Schule sei eine Einrichtung des NSKK und der Dienst bei ihr sei nicht Wehrdienst, sondern Parteidienst gewesen.

4

Danach habe der Kläger aber auch nicht Versorgung nach § 68 G 131 (F. 1951 bis 1953) erhalten dürfen; denn wenn nach dieser Vorschrift Personen, die vor dem 1. April 1951 nach den in den Ländern geltenden Vorschriften Zahlungen auf Versorgungsbezüge erhalten hätten, ohne daß die Voraussetzung des Stichtages in § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 erfüllt gewesen sei, Unterhaltsbeiträge hätten bewilligt erhalten können oder sollen, so sei hierfür Bedingung, daß die Versorgung dem Landesrecht entsprochen habe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Er erfülle überdies nicht die Voraussetzung des Stichtages des § 53 G 131 und auch nicht diejenigen der Ersatztatbestände des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957), weil er weder bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden sei noch infolge einer bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden sei und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt gehabt habe. Somit fehle jede Rechtsgrundlage für seine Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG.

5

Die durch den angefochtenen Bescheid aufgehobenen früheren Bescheide der WVSt seien daher im Widerspruch sowohl mit dem Landesunterhaltsgesetz als auch mit dem Gesetz zu Art. 131 GG ergangen und mithin rechtswidrig.

6

Die vom Beklagten vorgenommene Aufhebung dieser Bescheide für die Zukunft entspreche den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen.

7

Durch den angefochtenen Bescheid hätten die erwähnten früheren Bescheide aber auch rückwirkend aufgehoben werden können, denn deren Rechtswidrigkeit sei durch Umstände verursacht worden, die im Verantwortungsbereich, des Klägers gelegen hätten.

8

Der Kläger habe in seinem Antrag vom 15. August 1949 als Datum seines Eintritts beim Luftnachrichten-Regiment 13 in Dresden den 1. September 1936 angegeben und damit den Eindruck erweckt, daß er schon an diesem Tage in die Wehrmacht eingetreten sei. Dieser falsche Eindruck wäre nicht entstanden, wenn er pflicht- und wahrheitsgemäß angegeben hätte, daß er zum 1. September 1936 - der 31. August 1936 war Reisetag - durch das Wehrbezirkskommando Löbau zu einem Lehrgang der Motorsportschule Stauchitz einberufen worden sei.

9

Auf die Aufforderung der WVSt vom 9. Februar 1951, den amtlichen Nachweis zu erbringen, daß er am 1. September 1936 in die Luftwaffe eingetreten sei, habe er ausweichend geantwortet: "Es entzieht sich meiner Kenntnis, welches Datum bei mir als Eintrittsdatum zu werten ist." Auf die nochmalige Anmahnung des Nachweises durch die WVSt vom 20. Februar 1951 mit dem Hinzufügen: "Wenn Sie bis Mitte April dieses Jahres den glaubhaften Nachweis nicht erbracht haben, daß Sie bereits am 30. September 1936 berufsmäßig der Wehrmacht angehörten, sehe ich mich leider gezwungen, die bisher geleisteten Vorauszahlungsleistungen mit Ende April dieses Jahres einzustellen", habe er am 3. April 1951 geantwortet: "Mit Wirkung vom 31. August 1936 wurde ich vom Wehrbezirkskommando Löbau i.Sa. endgültig einberufen und habe von diesem Zeitpunkt an ohne Unterbrechung bis zu meiner Entlassung aus sowj. Kriegsgefangenschaft am 28. April 1949 im aktiven Wehrdienst gestanden." Durch die diesem seinem Schreiben in beglaubigter Abschrift beigefügte Bescheinigung des Bürgermeisters von Schönau auf dem Eigen vom 29. März 1951, wonach er vom 1. März bis 31. August 1936 bei dem Bauern Hontschke in Schönau beschäftigt gewesen und sein Dienstaustritt bei Hentschke wegen Einberufung zur Wehrmacht erfolgt sei, habe er erneut den Eindruck erweckt, daß er mit Wirkung vom 31. August 1936 berufsmäßig in die Wehrmacht einberufen worden und eingetreten sei.

10

Der Kläger habe hiernach zumindest leichtfertig gehandelt, als er sowohl in seinem Antrag vom 15. August 1949 als auch mit Schreiben vom 3. April 1951 ein unrichtiges, nämlich um zwei Monate vorgerücktes Eintrittsdatum angegeben habe. Er könne sich nicht damit entschuldigen, daß er etwa den Lehrgang an der Motorsportschule Stauchitz für Wehrdienst gehalten habe, weil die Einberufung durch ein Wehrbezirkskommando ergangen sei. Sollte ihm bei Empfang des Einberufungsschreibens unbekannt gewesen sein, daß es sich um eine Einrichtung der Partei, nämlich des NSKK gehandelt habe, so habe ihm diese Erkenntnis spätestens durch die Teilnahme an dem Lehrgang der Motorsportschule selbst aufgehen müssen.

11

Schließlich enthalte auch der Wehrpaß des Klägers auf Seite 11 das richtige Einstellungsdatum vom 2. November 1936 und der Kläger könne nicht damit gehört werden, daß ihm sein Wehrpaß nie zugänglich gewesen sei. Der bei der Truppeneinheit oder Wehrdienstverwaltung aufbewahrte Wehrpaß habe auf Verlangen jedem Soldaten zur Einsicht vorgelegt werden können. Entscheidend sei aber folgendes: Jeder Soldat habe ein Soldbuch mit sich geführt. Hierin habe dasselbe Eintrittsdatum wie im Wehrpaß gestanden. Aus dem Soldbuch habe der Kläger also ohne weiteres ersehen können und habe er nach Überzeugung des erkennenden Senats auch tatsächlich ersehen, daß er erst am 2. November 1936 bei der Wehrmacht eingetreten sei. Ein Mindestmaß an Sorgfalt, das man bei seinen Eingaben an die WVSt von ihn als ehemaligem Berufsoffizier habe erwarten können, hätte es erfordert, daß er das in seinem Besitz befindliche Schreiben des Wehrbezirkskommandos Löbau vom 13. August 1936 betreffend Einberufung zu einem Lehrgang an der Motor Sportschule nicht eigenmächtig und kurzerhand als die "endgültige" Einberufung und den "Eintritt als Freiwilliger in das Luftnachrichten-Regiment 13 in Dresden" ausgelegt und gekennzeichnet habe, sondern ebenso wie das Schreiben des Bürgermeisters von Schönau auf dem Eigen vom 29. März 1951 in Abschrift oder Urschrift der WVSt vorgelegt und ihr die Auswertung überlassen habe. Alsdann hätte ihn kein Schuldvorwurf bezüglich Irreführung der Behörde treffen können. Indem er ihr aber die Wertung der ihm vorliegenden Daten vorweggenommen und die Beweismittel vorenthalten habe, habe er auch persönlich die Verantwortung für den bei der Behörde entstandenen Irrtum getragen. Die hieraus hervorgegangenen Festsetzungsbescheide hätten daher nicht nur für die Zukunft, sondern mit rückwirkender Kraft zurückgenommen werden können, wie dies durch den angefochtenen Bescheid der WVSt vom 1. Dezember 1959 geschehen sei.

12

Die zugelassene und zulässige Revision beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 13. Juli 1961 und des Urteils des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 27. April 1960 dem Klageantrag zu entsprechen,

13

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen,

14

weiterhin hilfsweise,

das beklagte Land anzuweisen, seine Rückforderung niederzuschlagen oder die Einrede des Klägers auf Wegfall der Bereicherung und die erklärte Aufrechnung des Klägers bei der Abwicklung zu berücksichtigen.

15

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere in bezug auf § 68 G 131.

16

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

17

II.

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

18

Die Revision hat teilweise Erfolg.

19

Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger erst am 2. November 1936 berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten ist und somit nicht den auf den 30. September 1936 festgesetzten Spätest-Stichtag des Landesgesetzes über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an frühere berufsmäßige Wehrmechtsangehörige und ihre Hinterbliebenen vom 11. Juli 1949 - GV.NW.S. 255 - (Landesunterhaltsgesetz) erfüllt. Die Revision meint zwar, der Lehrgang bei der Motorsportschule des NSKK in Stauchitz, zu dem der Kläger durch das Wehrbezirkskommando Löbau i.Sa. einberufen worden ist und den er in der Zeit vom 31. August bis zum 7. Oktober 1936 absolviert hat, könne als berufsmäßiger Wehrdienst im Sinne des Landesunterhaltsgesetzes gelten, so daß Bedenken wegen des Spätest-Stichtages des Gesetzes nicht bestünden. Indessen hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, daß der Kläger erst nach dem 30. September 1936, also nicht bereits durch seine Teilnahme an dem erwähnten Lehrgang, berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten ist. Diese Feststellung ist schon deswegen nicht zu beanstanden, weil aus den im angefochtenen Urteil, wiedergegebenen Bestimmungen eindeutig hervorgeht, daß es sich bei diesem Lehrgang um eine vormilitärische Ausbildung gehandelt hat, wie nicht nur aus der Bezeichnung dieser Bestimmungen als solche über "die vormilitärische Kraftfahrausbildung auf den Motorsportschulen des NSKK", sondern auch daraus hervorgeht, daß nach diesen Bestimmungen diejenigen "Freiwilligen, die bei einem motorisierten und teilmotorisierten Truppenteil der Wehrmacht (Heer, Kriegsmarine oder Luftwaffe) eintreten wollen, bevorzugt berücksichtigt worden, wenn sie vor oder nach Ableistung das Reichsarbeitsdienstes an einen 5-Wochen-Lehrgang einer Motorsportschalle des Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK) mit Erfolg teilgenommen haben". Die Beteiligung an einem solchen Lehrgang war also eine förderliche Bedingung für die Einstellung als Berufssoldat und kann hiernach nicht selbst als berufsmäßiger Wehrdienst - auch nicht als getarnter Wehrdienst - gewertet werden. Damit im Einklang hat die damalige Militärbehörde nicht den Beginn der Teilnahme des Klägers an dem bezeichneten Lehrgang am 31. August 1936, sondern erst den nach dem Abschluß dieses Lehrgangs liegenden 2. November 1936 als Datum der Einstellung des Klägers im Wehrpaß und in den beim früheren Luftwaffen-Personalamt über ihn geführten Personalakten bezeichnet.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages für den Kläger nach § 68 G 131 zutreffend als rechtswidrig beurteilt. Denn diese Bewilligung ist nach seiner - unbeanstandeten - Feststellung in der irrigen Annahme erfolgt, daß der Kläger die Unterhaltsbeträge nach dem Landesunterhaltsgesetz zu Recht bezogen habe. Unter diesen Umständen ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligung nach § 68 G 131 schon aus dem Gesichtspunkt der Ermessensfehlerhaftigkeit. Danach bedarf hier nicht der Entscheidung, ob mit Rücksicht darauf, daß kein Anhalt dafür besteht, der Bundesgesetzgeber habe eine gesetzwidrige Landesversorgung als zureichende Grundlage für die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen nach § 68 G 131 anerkennen wollen, eine solche Bewilligung auch ohne Irrtum der Behörde über die Frage der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen Versorgung als rechtswidrig zu beurteilen ist.

21

Da aber der Kläger unstreitig auch nicht die Voraussetzungen des § 53 G 131 (F. 1951, 1953, 1957) erfüllt, zumal angesichts der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, daß der Kläger am 8. Mai 1945 trotz seiner Verwundung nicht dienstunfähig gewesen sei, ist er auch nach diesem Gesetz in den bezeichneten Fassungen nicht versorgungsberechtigt. Ob dem Kläger wegen seines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Arbeitsunfalls, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG in den Fassungen von 1951 bis 1957 nicht berücksichtigt werden kann, eine Versorgung nach § 53 G 131 (F. 1961) i.V. mit § 181 b BBG zusteht, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, weil hierzu noch keine Entscheidung der Verwaltungsbehörde vorliegt.

22

Durch den angefochtenen Bescheid konnten daher in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte die früheren Bewilligungsbescheide für die Zukunft aufgehoben werden. Das Urteil hat mithin insoweit Bestand.

23

Es ist jedoch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, soweit das Oberverwaltungsgericht dem Kläger Vertrauensschutz für die Vergangenheit versagt hat. Ohne Tadel sind allerdings die Rechtsgrundsätze, von denen sich das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang bei seiner Urteilsbegründung hat leiten lassen. Sie entsprechen der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum. Vertrauensschutzprinzip.

24

Die in diesem Zusammenhang bestehenden Bedenken des Senats betreffen die Schlußwürdigung des Oberverwaltungsgerichts dahin, daß der Kläger für die Unrichtigkeit seiner - für die Bewilligung seiner Versorgung maßgebend gewordenen - Angabe, er sei am 31. August bzw. 1. September 1936 berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten, verantwortlich sei.

25

In Zusammenhang mit seinem auf die Nichteinreichung des Einberufungsschreibens des Wehrbezirkskommandos Löbau vom 13. August 1936 gestützten Argument hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

"Ein Mindestmaß an Sorgfalt ... hätte es erfordert, daß er - der Kläger - des in seiner, Besitz befindliche Schreiben des Wehrbezirkskommandos Löbau vom 13. August 1936 betreffend Einberufung zu einen Lehrgang an der Motorsportschule nicht eigenmächtig und kurzerhand als die 'endgültige' Einberufung und den 'Eintritt als Freiwilliger in das Luftnachrichten-Regiment 13 in Dresden' auslegte und kennzeichnete, sondern ebenso wie das Schreiben des Bürgermeisters von Schönau auf dem Eigen vom 29. März 1951 in Abschrift oder Urschrift der WVSt vorlegte und ihr die Auswertung überließ."

26

Diese Ausführungen sollen wohl dahin verstanden werden, daß der Kläger, obwohl er im Besitz des Einberufungsschreibens von 13. August 1936 war, auf die Aufforderungen der WVSt vom 9. Februar 1951 und 20. Februar 1951 zum Nachweis seiner Einstellung in die Wehrmacht am 1. September 1936 durch Einreichung entsprechender Unterlagen mit seinem Schreiben vom 3. April 1951 zwar das Schreiben des Bürgermeisters von Schönau auf den Eigen vom 29. März 1951, nicht jedoch das Einberufungsschreiben des Wehrbezirkskommandos - vorwerfbar - vorgelegt habe.

27

Aber auch bei dieser günstigsten Auslegung sind die Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts zu dem hier in Rede stehenden Argument für die Versagung des Vertrauensschutzes auch für die Vergangenheit unzureichend. Die Versagung des Vertrauensschutzes durch den Beklagten betrifft nämlich nicht nur die Zeit von der Absendung des Schreibens des Klägers vom 3. April 1951 an, sondern auch die Zeit ab 1. Juli 1948. Daß der Kläger bereits in diesem Zeitpunkt im Besitz des Einberufungsschreibens des Wehrbezirkskommandos gewesen sei, ist aber keineswegs dem Urteil zu entnehmen, das überdies auch mindestens für die Jahre 1949 und 1950 keine einschlägige Interpretationshandhabe bietet. In bezug auf diesen Zeitraum drängt sich also die Möglichkeit auf, daß das Oberverwaltungsgericht fehlerhaft dem Kläger den Vertrauensschutz wegen Nichteinreichung des Einberufungsschreibens vorenthalten hat. Der Senat hat aber überhaupt Bedenken, die in Rede stehenden Urteilsdarlegungen als hinreichende und eindeutige tatsächliche Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung zugrunde zu legen. Dabei fällt ins Gewicht, daß das Urteil, das eine ausdrückliche zeitliche Festlegung des Besitzes des Klägers an dem Einberufungsschreiben vermissen läßt, keine Auseinandersetzung mit der Angabe des Klägers enthält, er habe die von ihm eingereichten Unterlagen, also auch das Einberufungsschreiben, erst "später in einem in Bayern abgestellten Koffer" wiederentdeckt. Darüber kann deswegen nicht ohne weiteres hinweggegangen werden, weil auch das erstinstanzliche Urteil nicht den Besitzbeginn in bezug auf dieses Schreiben, sondern nur in bezug auf das Schreiben des Bürgermeisters von Schönau auf dem Eigen vom 29. März 1951 erörtert (das anders als das Einberufungsschreiben übrigens wohl kaum mit dem bezeichneten Aufbewahrungsort in Verbindung gebracht werden kann). Da der Beklagte die Angabe des Klägers zum Einberufungsschreiben, soweit ersichtlich, nicht in Frage gestellt hat, ist nach allem nicht auszuschließen, daß das Oberverwaltungsgericht bei seinem auf den Besitz des Klägers an jenem Einberufungsschreiben gestützten Argument die Angaben des Klägers übersehen hat. Zudem läßt die Allgemeinheit der Urteilsdarlegungen in diesem Zusammenhang es nicht als unmöglich erscheinen, daß das Oberverwaltungsgericht mit ihnen auch den Fall vorsorglich erfassen und als Argument verwerten wollte, daß der Kläger z.B. erst im Jahre 1956 in den Besitz des Einberufungsschreibens gelangt sein sollte. Dann aber würde sich nicht nur die Versagung des Vertrauensschutzes auf einen noch längeren Zeitraum, in dem der Kläger nicht im Besitz des Einberufungsschreibens war, beziehen, sondern es würde sich, weil die WVSt nach ihrem Schreiben vom 20. Februar 1951 keine weiteren Beweisunterlagen mehr vom Kläger angefordert hat, auch die Frage der Verantwortlichkeit dieser Behörde stellen. Nach alledem ist der Senat außerstande, die Möglichkeit einer unrichtigen Anwendung des Vertrauensschutzprinzips, für die Vergangenheit und damit von materiellem Recht nicht in Betracht zu ziehen. Eine solche Möglichkeit in bezug auf einen entscheidungserheblichen Punkt rechtfertigt aber bereits die Aufhebung eines Urteils, soweit es von einem solchen Zweifel betroffen ist.

28

Auf diese im Zusammenhang mit der Nichteinreichung des Einberufungsschreibens stehenden Bedenken käme es allerdings nicht an, wären dem Oberverwaltungsgericht schon die übrigen von ihm für die Verantwortlichkeit des Klägers angeführten Momente fehlerfrei als hinreichend erschienen. Dann würde nämlich seine Schlußwürdigung wegen der dann anzuerkennenden Unabhängigkeit dieser Würdigung von der eben erörterten Frage auch bei Unrichtigkeit ihrer Beantwortung im Urteil Bestand haben können. Indessen ist der Senat nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils der Auffassung, daß dem Oberverwaltungsgericht die Frage der Nichteinreichung des Einberufungsschreibens durch den Kläger als für seine Schlußwürdigung durchaus wesentlich erschien, und zwar schon wegen der geringen Überzeugungskraft seiner weiteren für diese Würdigung angeführten Momente. So kann der vom Oberverwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, daß der Kläger als Berufssoldat in seinen Wehrpaß habe Einsicht nehmen können, also die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme, deren Wahrnehmung überdies das Oberverwaltungsgericht nicht als Rechtspflichtfestgestellt hat, ersichtlich nicht die für die Folgerung des Oberverwaltungsgerichts unerläßliche, jedoch von ihm nicht festgestellte Tatsache einer solchen Einsichtnahme durch den Kläger ersetzen; diese Einsichtnahme hat der Kläger - soweit ersichtlich unbestritten - verneint. Auch dürfte der Hinweis der Revision auf die Unüblichkeit einer solchen Einsicht in den Wehrpaß durch Berufssoldaten nicht unbeachtlich sein. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht demgegenüber als entscheidend bezeichnet, daß jeder Soldat ein Soldbuch mit sich geführt und daß im Soldbuch dasselbe. Eintrittsdatum wie im Wehrpaß gestanden habe. Dem hält jedoch die Revision entgegen, daß der Kläger sich in jahrelanger russischer Kriegsgefangenschaft befunden und hierbei sein Soldbuch eingebüßt habe, ferner daß die meisten Soldaten - jedenfalls nach jahrelanger russischer Kriegsgefangenschaft - sich nicht mehr an das im Soldbuch eingetragene Einstellungsdatum hätten erinnern können. Das sind Hinweise, denen eine gewisse Lebensnähe nicht abzusprechen ist, zumal was den - meist schon bei der Gefangennahme eingetretenen - Verlust des Soldbuches und die Erinnerung an das in ihm eingetragene Einstellungsdatum betrifft. Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts ist schließlich von seiner Überzeugung beeinflußt, daß der Kläger die Motorsportschule in Stauchitz als eine Einrichtung des NSKK spätestens durch seine Teilnahme an dem Lehrgang hätte erkennen müssen; er hätte auch, so ist das Urteil weiter zu verstehen, erkennen müssen, daß es bei diesen. Lehrgängen nicht um Wehrdienst, sondern um Parteidienst gehe. Bei diesen Feststellungen scheint - unbeschadet der obigen Darlegungen über den wirklichen Charakter der fraglichen Lehrgänge - nicht erwogen, daß der Kläger die Motorsportschulen des NSKK, soweit sie in von den Wehrbezirkskommandos beschickten Lehrgängen die militärische Ausbildung im Auftrag und unter der Oberaufsicht der Militärbehörde nach den Richtlinien der Wehrmacht betrieben, als Hilfsinstrument der Wehrmacht betrachtet haben könnte, ferner, daß ihm eine Einberufung zum Parteidienst durch ein Wehrbezirkskommando wenig wahrscheinlich erscheinen mußte, zumal der Kläger nach der bei den Versorgungsakten (Bl. 7) in Abschrift befindlichen Entnazifizierungs-Bescheinigung vom 29. Juli 1949 weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen, also auch nicht dem NSKK angehört hat; schließlich, daß die Einberufung des Klägers zu der Motorsportschule in eine Zeit fällt, in der jedenfalls in den Vorstellungen eines damals 18jährigen Mannes, der, wie dies der Kläger von sich behauptet, schon in den vorhergehenden Jahren an militärischen Übungen teilgenommen hatte, die von der Wehrmacht geleitete Tarnung der Ausübung militärischen Dienstes im Rahmen von sog. "paramilitärischen" Organisationen noch eine nicht unerhebliche Rolle spielen konnte. War letzteres beim Kläger der Fall, dann schließt die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe die Motorsportschule als Einrichtung des NSKK erkennen müssen, keineswegs aus, daß er den Lehrgang bei dieser Schule, zumal im Hinblick auf seine, offenbar durch seine Bewerbungen um Einstellung als Berufssoldat veranlaßte Einberufung durch das Wehrbezirkskommando, gutgläubig für einen - wenn auch getarnten - gleichwohl aber "echten" Wehrdienst gehalten hat. Es kann hier sogar als naheliegend erscheinen, daß sich für den Kläger nach Ablauf von,13 Jahren im Jahre 1949 gerade dieser Zeitpunkt seiner Einberufung zum Lehrgang der Motorsportschule durch das Wehrbezirkskommando als das für den Beginn seiner Laufbahn als Berufssoldat prägnanteste Datum dargestellt hat.

29

Die Sache war daher, soweit das Urteil aufgehoben werden mußte, zurückzuverweisen, weil die insbesondere im Zusammenhang mit dem Einberufungsschreiben des Wehrbezirkskommandos vom 13. August 1936 aufgeworfenen Fragen noch tatrichterlicher Ermittlung bedürfen. Sollte sich ergeben, daß der Kläger bereits bei Absendung seines Schreibens vom 14. Februar 1951, in dem er erklärt hat, sämtliche Unterlagen verloren zu haben, über das Einberufungsschreiben verfügt hat, so würde hierin ein besonders gewichtiges. Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Beurteilung des Falles durch das Oberverwaltungsgericht gefunden werden können.

30

Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 34.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert