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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1967, Az.: BVerwG VI C 71/63

Recht der ehemaligen Berufssoldaten; Konkretisierung der Versorgungsansprüche per Festsetzung als Voraussetzung für die Beschreitung des Rechtsweges; Wiedereröffnung des Rechtsweges gegen den gesamten Verwaltungsakt nach teilweiser Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes; Rechtlich selbstständige Entscheidungskomponenten eines einheitlichen Anspruchs bei der Festsetzung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge; Beginn der Dienstunfähigkeit; Möglichkeit nachträglicherÄnderung des schon per Bescheid festgestellten Beginns des Ruhestandes in Fällen des Eintritts in den Ruhestand kraft Gesetzes; Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstzeiten und Beförderungen für die Anwendung des Beförderungsschnitts; Nichtberücksichtigung der Dienstzeit im Freiwilligen Arbeitsdienst bei Berufsoffizieren; Doppelte Anrechnung von Kriegszeiten; Auswirkungen des Dienstverhältnisses als Reichsarbeitsdienstführer auf das Besoldungsdienstalter eines Berufssoldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 71/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Nordrhein-Westfalen - 28.02.1963 - AZ: OVG VIII A 490/62

Fundstelle

  • DöD 1968, 32

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1888 geborene Kläger trat am 6. Mai 1906 als Fahnenjunker in die alte Wehrmacht ein. Er wurde am 18. November 1907 zum Leutnant ernannt, am 27. Januar 1915 zum Oberleutnant und am 18. April 1917 zum Hauptmann befördert. Mit Wirkung vom 17. Juni 1918 wurde er mit der Stelle eines Bataillonskommandeurs beliehen. Am 8. Januar 1920 wurde der Kläger mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Heer entlassen. Anschließend war er zunächst in der Landwirtschaft tätig und ab 1. Dezember 1933 als Meldeamtsleiter im Freiwilligen Arbeitsdienst. Mit Wirkung vom 21. Dezember 1935 wurde er als Oberstfeldmeister in den Reichsarbeitsdienst übernommen und rückwirkend zum 1. Oktober 1935 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe AD 7 eingewiesen. Im September 1937 wurde er zum Arbeitsführer befördert. Bereits im August 1937 war der Kläger zur Ableistung einer sechsmonatigen Probedienstzeit als E-Offizieranwärter zur Wehrmacht einberufen worden. Am 1. Februar 1938 wurde er rückwirkend ab 1. November 1937 als Major (E) im Heer angestellt. Mit Wirkung vom 1. August 1940 wurde er zum Oberstleutnant (E) befördert. Im Juli 1941 wurde der Kläger zu den aktiven Truppenoffizieren übergeführt und am 1. April 1942 zum Oberst befördert.

2

Für die Zeit ab 1. April 1951 erhielt der Kläger Abschlagszahlungen auf die ihm nach dem Gesetz zu Art. 131 GG voraussichtlich zustehenden Versorgungsbezüge. Mit Benachrichtigung vom 9. November 1951 wurden die Abschlagszahlungen ab 1. Dezember 1951 neu festgesetzt und dabei unter Anwendung des sogenannten Beförderungsschnitts der Versorgung dienstgrad "Major" (Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO) zugrunde gelegt. Hiergegen legte der Kläger am 5. Dezember 1951 beim Finanzminister des beklagten Landes Beschwerde ein, mit der er Versorgungsbezüge nach dem Dienstgrad Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A 2 b RBesO) begehrte. Dieser Beschwerde gab der Finanzminister mit Bescheid vom 14. Mai 1952 statt. Mit Bescheid vom 2. März 1953 setzte die Oberfinanzdirektion D... - Wehrmachtversorgungsstelle - die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. April 1951 fest. Dieser Festsetzung wurde der Versorgungsdienstgrad "Oberstleutnant" zugrunde gelegt, dem Kläger Unfallruhegehalt gewährt und als Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der 1. April 1951 festgesetzt. Mit Bescheid vom 1. März 1956 setzte die Wehrmachtversorgungsstelle unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 1953 die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 neu fest. Der Versorgungsdienstgrad (Oberstleutnant) blieb dabei unverändert, dem Kläger wurde jedoch nicht mehr Dienstunfallversorgung, sondern Normalversorgung gewährt; außerdem wurde festgestellt, daß der Kläger als mit Ablauf des 8. Mai 1945 kraft Gesetzes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten gelte. Mit einem weiteren Bescheid vom 2. März 1956 setzte die Wehrmachtversorgungsstelle die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab 1. September 1953 fest, wobei ebenfalls von dem Versorgungsdienstgrad "Oberstleutnant" und dem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 8. Mai 1945 ausgegangen und Normalversorgung bewilligt wurde.

3

Auf die Beschwerde des Klägers änderte der Finanzminister des beklagten Landes die Bescheide vom 1. und 2. März 1956 mit Beschwerdebescheid vom 14. April 1956 dahin ab, daß als Beginn der Dienstunfähigkeit und Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand der 27. Januar 1947 (Tag der Rückkehr des Klägers aus Kriegsgefangenschaft) festgestellt wurde; im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

4

Mit Schreiben vom 4. Mai 1959 beantragte der Kläger, die Anwendung des Beförderungsschnitts zu überprüfen mit dem Ziel der Anerkennung des Versorgungsdienstgrades "Oberst" (Besoldungsgruppe A 1 a RBesO). Diesen Antrag lehnte die Wehrmachtversorgungsstelle mit Schreiben vom 8. Juli 1959 ab.

5

Mit Änderungsbescheid vom 14. Juli 1959 setzte die Wehrmachtversorgungsstelle das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 2 b RBesO auf den 1. August 1940 (bisher 1. Januar 1939) fest und legte dementsprechend der gleichzeitig erlassenen Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. April 1951 anstelle der vierten die dritte Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe zugrunde. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Finanzminister durch Teilbescheid vom 18. August 1959 zurück. Die Frage der rückwirkenden Änderung des Besoldungsdienstalters und Neufestsetzung der Versorgungsbezüge blieb dabei offen. Durch Ergänzungsbescheid vom 2. Februar 1960 hob der Finanzminister den Änderungsbescheid der Wehrmachtversorgungsstelle vom 14. Juli 1959 insoweit auf, als darin die Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe A 2 b RBesO rückwirkend ab 1. April 1951 geändert worden war.

6

Der Kläger erhob hiergegen Klage mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm Versorgungsbezüge als Oberst der Besoldungsgruppe A 1 a RBesO mit einem Ruhegehaltsatz von 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Grundgehaltsatz von 9 500 DM zu gewähren.

7

Mit Urteil vom 14. März 1962 wies das Verwaltungsgericht in Düsseldorf die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 1963 im wesentlichen mit folgender Begründung zurück:

8

Das Gericht sei nicht befugt, die geltend gemachten Ansprüche nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG sachlich zu prüfen, da die Festsetzungsbescheide, die sich auf den Zeitraum vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 bezögen, unanfechtbar geworden seien. Nicht einzugehen sei ferner darauf, ob die Versorgung des Klägers durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom

9

21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) und das Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361) eine Verbesserung erfahren habe, weil darüber die Behörde noch nicht gemäß §§ 53, 29 G 131, § 155 BBG entschieden habe.

10

Die Wehrmachtversorgungssteile habe die Versorgungsbezüge des Klägers für den hier in Betracht kommenden Zeitraum vom 1. September 1953 bis zum 30. September 1961 zu Recht nach dem Dienstgrad eines Oberstleutnants festgesetzt. Für die Anwendung des Beförderungsschnitts stünden seit der Anstellung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der 1. DV zum G 131) nur 23 volle Jahre zur Verfügung, und zwar auch dann, wenn die Zeit der Kriegsgefangenschaft, die Dienstzeit im Reichsarbeitsdienst und die Zeit der Wehrdienstübungen in den Jahren 1935 (29. April bis zum 18. Mai) und 1936 (15. bis 22. August) als Dienstzeit voll angerechnet würden. Für die Anrechnung der Dienstzeit im Freiwilligen Arbeitsdienst fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, und zwar auch hinsichtlich der Zeit ab 1. Juli 1934 (vgl. § 5 Halbsatz 2 der 1. DV zum G 131), da der Kläger als früherer Berufssoldat und nicht als früherer Reichsarbeitsdienstführer versorgt werde. Bei einem Beförderungszeitraum von weniger als 24 Jahren hätten aber nur drei Beförderungen des Klägers berücksichtigt werden können, nämlich die zum Hauptmann, zum Major und zum Oberstleutnant.

11

Zu Recht sei auch die Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe A 2 b RBesO von der vierten auf die dritte herabgesetzt worden. Nach der Sechsten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 (6. DV zum G 131) in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 285) ergebe sich für den Kläger ein Besoldungsdienstalter als Hauptmann bestenfalls vom 18. April 1917. Selbst wenn man die Beleihung mit der Stelle eines Bataillonskommandeurs als Beförderung ansehen wollte, ergäbe sich im günstigsten Fall als Major ein Besoldungsdienstalter vom 1. Juni 1916, das um die Zeit der Nichtverwendung auf den 1. April 1932 hinauszuschieben sei. Bei der Überleitung in die Besoldungsgruppe A 2 b RBesO (Oberstleutnant) könne der Kläger - auch wenn man § 7 Abs. 5 RBesG auf ihn anwenden wollte - in dieser Besoldungsgruppe allenfalls ein Besoldungsdienstalter vom 1. April 1940 beanspruchen. Das ändere aber nichts an der festgesetzten Dienstaltersstufe.

12

Die Verwaltung sei auch berechtigt gewesen, die vorangegangene Festsetzung des Besoldungsdienstalters mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Tatsachen, die ausnahmsweise der Zulässigkeit dieses Widerrufs entgegenstünden, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

13

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit sei zutreffend mit vollen 31 Jahren berechnet worden, was einem Ruhegehaltsatz von 71 v. H. entspreche. Eine Anrechnung der amtlosen Zeit vom 27. Januar 1947 bis zum 31. März 1951 sei nicht möglich, weil die Feststellung, daß der Versorgungsfall des Klägers am 27. Januar 1947 eingetreten sei, schon vor Erhebung der Klage unanfechtbar gewesen sei.

14

Der Kläger hat gegen das ihm am 3. April 1963 zugestellte Urteil am 2. Mai 1963 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:

15

Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Beurteilung des Falles nach dem ab 1. Oktober 1961 geltenden Recht abgelehnt. Ebenso sei die Ansicht des Berufungsgerichts unrichtig, die Festsetzungsbescheide für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 seien unanfechtbar geworden und könnten deshalb nicht mehr sachlich überprüft werden. Der Bescheid vom 2. März 1953 sei durch den Bescheid vom 1. März 1956, dieser Bescheid wiederum durch den hier angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 1959 aufgehoben worden, so daß keiner der nach dem 2. März 1953 ergangenen Bescheide rechtsbeständig geworden sei. Zudem habe das Berufungsgericht verkannt, daß der Status des Klägers durch den Bescheid vom 2. März 1953 als mit dem 1. April 1951 in den Ruhestand getreten konstitutiv und verbindlich festgestellt worden sei und nicht mehr habe geändert werden können.

16

Nach § 31 G 131 (u. F.) unterlägen nur die nach dem 30. Januar 1933 erreichten Dienstgrade dem Beförderungsschnitt. Das sei hier die Beförderung zum Oberstleutnant und zum Oberst. Die Beförderung zum Major habe der Kläger versorgungsrechtlich durch die Beleihung mit der Stelle des Bataillonskommandeurs im Juni 1918 erhalten. Außerdem bestimme § 31 G 131 in der Fassung vom 21. August 1961, daß beim Beförderungsschnitt die alte Fassung des § 31 G 131 anzuwenden sei, wenn der Betroffene bisher durch die Vorschrift des § 110 BBG, die rückwirkend zum 1. September 1953 aufgehoben worden sei, benachteiligt worden sei. Nach § 31 G 131 (u. F.) hätte die Beleihung mit der Stelle eines Bataillonskommandeurs und die damit erlangte Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO (Major) berücksichtigt werden müssen; als in dieser Besoldungsgruppe abgeleistete Dienstzeit wäre mithin in Betracht gekommen die Zeit vom 1. Juni 1918 bis 31. Januar 1920 (= 1 Jahr und 242 Tage) und die Zeit vom 1. Juli 1934 bis 8. Mai 1945 (= 10 Jahre und 312 Tage). Das ergebe eine Dienstzeit von über zwölf Jahren. Es seien demnach zwei Beförderungen, nämlich die zum Oberstleutnant und zum Oberst zu berücksichtigen. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Dienstzeit im Freiwilligen Arbeitsdienst ab 1. Juli 1934 ergäbe sich aus § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 der 1. DV zum G 131 in der Fassung vom 4. Juni 1962 (BGBl. I S. 398).

17

Aus den genannten Vorschriften der 1. DV zum G 131 ergebe sich auch die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeit im Arbeitsdienst ab 1. Juli 1934. Damit ergäben sich folgende ruhegehaltfähige Dienstzeiten:

  • vom 5. Juni 1906 bis zum 31. Januar 1920 (berufsmäßiger Wehrdienst) 13 Jahre 270 Tage;
  • vom 1. Juli 1934 bis zum 31. Juli 1937 (berufsmäßiger RAD-Dienst) 3 Jahre 31 Tage;
  • vom 1. August 1937 bis zum 8. Mai 1945 (berufsmäßiger Wehrdienst) 7 Jahre 282 Tage;
  • vom 9. Mai 1945 bis zum 27. Januar 1947 (Kriegsgefangenschaft) 1 Jahr 263 Tage;
  • Kriegsjahre von 1914 bis 1918 = 5 Jahre;
  • amtlose Zeit vom 28. Januar 1947 bis zum 31. März 1951 = 4 Jahre 63 Tage;

18

insgesamt 33 Jahre 909 Tage.

19

Das ergebe einen Ruhegehaltsatz von 75 v. H.

20

Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters gelte für den Übertritt des Klägers vom Reichsarbeitsdienst zur Wehrmacht gemäß §§ 1 und 2 der 6. DV zum G 131 die Nr. 44 der Besoldungsvorschriften - BV - vom 16. Dezember 1927. Nach Nr. 44 Abs. 5 BV ergebe sich, daß der Kläger sein bisheriges Besoldungsdienstalter beim Reichsarbeitsdienst beibehalten habe, weil er lediglich zum Zweck des Übertritts in eine andere planmäßige Stelle ausgeschieden sei. Daraus folge, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung der Dienstzeit im Freiwilligen Arbeitsdienst bestehe.

21

Der Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt. Er verteidigt das angefochtene Urteil, ist jedoch der Ansicht, daß der Versorgungsdienstgrad auch für die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 30. September 1961 unanfechtbar festgestellt sei. Die Rechtslage nach dem Dritten Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Abgesehen davon habe die Versorgungsbehörde am 3. Mai 1962 die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage des Versorgungsdienstgrades Oberst (Besoldungsgruppe A 16BBesG) festgesetzt. Über den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch sei noch nicht entschieden.

22

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

23

II.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

24

Die Revision ist nicht begründet.

25

Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, darüber zu entscheiden, ob und inwieweit dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Grund des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 und des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 ab 1. Oktober 1961 zustehen. Dabei ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, der Beklagte für die Zeit ab 1. Oktober 1961 noch keinen Festsetzungsbescheid erlassen hat oder ob, wie der Beklagte im Revisionsverfahren vorgetragen hat, die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem erwähnten Zeitpunkt durch Bescheid vom 3. Mai 1962 festgesetzt worden sind. Denn nach dem hier gemäß § 53 in Verbindung mit § 29 G 131 anzuwendenden § 155 BBG hat zunächst die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde die Versorgungsbezüge festzusetzen. In gleicher Weise sind bei jeder Änderung der versorgungsrechtlichen Vorschriften die Versorgungsbezüge neu festzusetzen. Solange dies nicht geschehen ist und damit die sich abstrakt aus dem Gesetz ergebenden Versorgungsansprüche nicht konkretisiert sind, ist der Rechtsweg nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 75 VwGO eröffnet (vgl.Urteil vom 22. November 1962 - BVerwG II C 203.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 110 BBG Nr. 8], siehe dazu auch dasUrteil vom 17. Dezember 1965 - BVerwG VI C 93.62 -). Dahingestellt bleiben kann, ob etwas anderes dann gilt, wenn die während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eintretende Rechtsänderung rückwirkend in Kraft tritt und damit auch die Ansprüche für den bereits im Streit befindlichen Zeitraum berühren. Denn die hier einschlägigen Vorschriften der beiden genannten Änderungsgesetze vom 21. August 1961 sind mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in Kraft getreten, was die Revision offensichtlich verkennt. Die Berufung der Revision auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. Juni 1958 - BVerwG II C 409.57 - (BVerwGE 7, 148[BVerwG 26.06.1958 - II C 409/57]) geht fehl, weil in dem dort entschiedenen Fall nicht eine unter § 155 BBG fallende Festsetzung bzw. Neufestsetzung von Versorgungsbezügen in Frage stand, sondern der Anspruch auf Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 G 131. Hat der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab 1. Oktober 1961 bereits festgesetzt, so hat dieser Bescheid ein selbständiges Verwaltungsverfahren mit eigenem verwaltungsgerichtlichen Schicksal eingeleitet.

26

Das Berufungsurteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es abgelehnt hat, den der Festsetzung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legenden Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes und den Versorgungsdienstgrad sachlich nachzuprüfen. Die Revision scheint sich bei ihrer gegenteiligen Auffassung von der Vorstellung leiten zu lassen, daß eine teilweise Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes den Rechtsweg gegen den gesamten Verwaltungsakt wiedereröffnet, die Unanfechtbarkeit also auch insoweit beseitigt wird, als der Verwaltungsakt von der Änderung nicht betroffen wird. Diese Ansicht ist jedoch irrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 23, 175[BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62] mit weiteren Nachweisen) unterliegt ein Bescheid nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, soweit er in früher ergangenen und unanfechtbar gewordenen Bescheiden getroffene Entscheidung einzelner rechtlich selbständiger Entscheidungskomponenten eines einheitlichen Anspruchs unberührt läßt. Solche typischen, selbständigen Komponenten sind bei der Festsetzung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge die im vorliegenden Falle in Frage stehenden und nach jeweils selbständigen Rechtsgrundlagen zu beurteilenden Elemente (Beginn des Ruhestandes mit dem sich daraus ergebenden Ende der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, Versorgungsdienstgrad, Besoldungsdienstalter und die sich daraus ergebende Dienstaltersstufe),aus denen sich - als Schlußergebnis - die Versorgungsbezüge nach ihrer Art und Höhe ergeben.

27

Hieraus ergibt sich im vorliegenden Fall bezüglich des Beginns des Ruhestandes:

28

Durch die Bescheide vom 1. und 2. März 1956 waren die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 und ab 1. September 1953 abweichend von den früheren Festsetzungsbescheiden neu festgesetzt und der Beginn des Ruhestandes als mit Ablauf des 8. Mai 1945 eingetreten festgestellt worden. Auf die Beschwerde des Klägers setzte der Finanzminister unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen den Beginn der Dienstunfähigkeit (§ 35 Abs. 1 Satz 1 G 131) auf den 27. Januar 1947 fest. Der Kläger hat hiergegen den Verwaltungsrechtsweg nicht beschritten. Im Vollzug der Beschwerdeentscheidung wurden die Versorgungsbezüge des Klägers für die oben genannten Zeiträume auf der Grundlage des Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 26. Januar 1947 festgesetzt mit der Folge, daß die als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigenden Zeiten (§ 35 Abs. 3 G 131) mit Ablauf des 26. Januar 1947 endeten. Der so festgestellte Beginn des Ruhestandes ist in die späteren Festsetzungsbescheide und insbesondere in den Bescheid vom 14. Juli 1959 unverändert und ohne neue Sachentscheidung übernommen worden. Dem Berufungsgericht war deshalb eine sachliche Überprüfung des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand und der daraus folgenden Nichtberücksichtigung der amtlosen Zeit (§ 35 G 131) vom 27. Januar 1947 bis zum 31. März 1951 verwehrt. Der Vortrag der Revision, über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand habe das Berufungsgericht sachlich entscheiden müssen, weil der in dem Bescheid vom 2. März 1953 auf den 1. April 1951 festgestellte Beginn des Ruhestandes nicht habe nachträglich geändert werden können, geht fehl. Abgesehen davon, daß der Bescheid über die Änderung der Feststellung des Beginns des Ruhestandes vom 1. März 1956 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 1956 unanfechtbar geworden ist, gilt der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 2 BBG ergebende Grundsatz, daß eine rechtswirksame, wenn auch rechtswidrige Versetzung in den Ruhestand nach dessen Beginn nicht nach allgemeinen Grundsätzen rücknehmbar ist (vgl. BVerwGE 19, 284), nicht für die Falle des Eintritts in den Ruhestand kraft Gesetzes gemäß § 35 Abs. 1 G 131 (vgl. u. a.Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG II C 109.62 - [Leitsatz in NDBZ 1964 S. 282]).

29

Das Berufungsgericht hat es auch mit Recht abgelehnt, die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, soweit ihre Dauer nicht vom Eintritt des Versorgungsfalles abhängt, für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 sachlich zu überprüfen. Die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten des Klägers wurden nach den Versorgungsakten, die nach dem Berufungsurteil Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und deren Inhalt daher als festgestellt gilt, für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 zuletzt durch den Bescheid vom 12. Juni 1956 festgesetzt und der hierin bei der Addition der einzelnen Zeiten unterlaufene Rechenfehler durch Bescheid vom 12. Dezember 1957 berichtigt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1958 zurückgewiesen. Das anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde mit Beschluß des Landesverwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 29. Oktober 1958 eingestellt, nachdem der Kläger seine Klage zurückgenommen hatte. Die sonach für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 unanfechtbar festgestellte ruhegehaltfähige Dienstzeit wurde in den den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Bescheid vom 14. Juli 1959 unverändert und ohne neue Sachentscheidung bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge für die genannte Zeit übernommen.

30

Bezüglich der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für den Zeitraum ab 1. September 1953 ist im Berufungsurteil ausgeführt, daß sie in dem Bescheid vom 14. Juli 1959 zutreffend mit vollen 31 Dienstjahren berechnet worden sei, was einen Ruhegehaltsatz von 71 v. H. ergebe. Soweit die amtlose Zeit vom 27. Januar 1947 bis zum 31. März 1951 in Frage stehe, sei unanfechtbar festgestellt, daß der Versorgungsfall am 26. Januar 1947 eingetreten sei. Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht hierbei davon ausgegangen ist, daß für diesen Zeitraum eine unanfechtbare Entscheidung über die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, soweit deren Dauer nicht vom Eintritt in den Ruhestand abhängt, nicht vorlag, was im Hinblick auf den Bescheid vom 13. Juni 1956, den der Kläger nicht angefochten hat, zumindest zweifelhaft ist. Denn abgesehen von der gerichtlich sachlich nicht mehr nachprüfbaren Nichtberücksichtigung der Zeit vom 27. Januar 1947 bis zum 31. März 1951 stehen für den Zeitraum ab 1. September 1953 ruhegehaltfähige Dienstzeiten nicht im Streit. In dem Bescheid vom 14. Juli 1959 und in den früheren diesen Zeitraum betreffenden Bescheiden wurden alle von der Revision geltend gemachten Zeiten und darüber hinaus auch die von ihr nicht beanspruchte Dienstzeit als Meldeamtsleiter vom 1. Dezember 1933 bis zum 30. Juni 1934 als ruhegehaltfähig berücksichtigt.

31

Ohne Erfolg muß auch der Vortrag der Revision bleiben, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den gemäß § 31 G 131 (u. F.) maßgebenden Versorgungsdienstgrad für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 sachlich nicht überprüft. Der von der Revision bekämpfte Versorgungsdienstgrad "Oberstleutnant" war dem Kläger in dem Beschwerdebescheid des Finanzministers vom 14. Mai 1952 zuerkannt, und dementsprechend waren seine Versorgungsbezüge in dem Bescheid der Wehrmachtversorgungsstelle vom 2. März 1953 festgesetzt worden. In den späteren, den genannten Zeitraum betreffenden Änderungsbescheiden ist dieser Versorgungsdienstgrad unverändert übernommen worden. Das gilt auch für den Bescheid vom 14. Juli 1959, denn in diesem wurde lediglich das Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 2 b RBesO und die sich hieraus ergebenden Versorgungsbezüge neu festgesetzt. Der Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. August 1959 befaßte sich allerdings auch mit dem Versorgungsdienstgrad des Klägers für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953. Anlaß hierzu war offensichtlich der Umstand, daß der Kläger in seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Juli 1959 auch die Frage der Anwendung des Beförderungsschnitts erneut aufgeworfen hatte. Gleichwohl ist nach dem Inhalt des Teil-Widerspruchsbescheides vom 18. August 1959 keine neue Sachentscheidung über den Versorgungsdienstgrad des Klägers getroffen worden. Denn in der Begründung dieses Bescheides wird eingangs ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in dem Änderungsbescheid vom 14. Juli 1959 auf die "Rechtskraft" der vorangegangenen Bescheide nur insoweit verzichtet worden sei, als dieser in Abweichung von den früheren Bescheiden bei der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge von einem geänderten Besoldungsdienstalter ausgegangen sei. Allein aus diesen Gründen könne der Widerspruch, soweit er sich gegen den seit Jahren "rechtskräftig" festgesetzten Versorgungsdienstgrad richte, keinen Erfolg haben. Wenn die Begründung dann fortfährt, die Beanstandungen des Klägers seien auch materiellrechtlich nicht gerechtfertigt, und anschließend auf die Rechtslage eingeht, so können diese Ausführungen ersichtlich nur als Belehrung des Klägers über die Rechtslage verstanden werden, um ihm die Besorgnis wegen einer insoweit unrichtigen Behandlung seines Falles zu nehmen. Eine solche nach Eintritt der Rechtsbeständigkeit einer Regelung von der Behörde im Interesse des Bürgers vorgenommene Belehrung stellt jedoch keine neue Sachentscheidung dar (vgl. u. a. BVerwGE 13, 99). Eine die sachliche Überprüfung des Versorgungsdienstgrades des Klägers wiedereröffnende neue Sachentscheidung kann auch nicht darin gesehen werden, daß sich die Wehrmachtversorgungsstelle in ihrem Schreiben vom 8. Juli 1959 gegenüber dem Kläger zur Rechtslage bezüglich des Versorgungsdienstgrades in der hier in Rede stehenden Zeit geäußert hat. Diese durch die Gegenvorstellungen des Klägers vom 4. Mai 1959 ausgelöste Äußerung trägt nämlich unverkennbar das Gepräge einer bloßen rechtlichen Belehrung und ist vom Kläger offensichtlich auch so verstanden worden, wie sich schon darin zeigt, daß diese Äußerung nicht Gegenstand seiner Klage ist.

32

Für die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 30. September 1961 hat das Berufungsgericht die Feststellung des Versorgungsdienstgrades sachlich überprüft. Dem Beklagten ist zuzugeben, daß dies nicht frei von Bedenken ist. Denn der Versorgungsdienstgrad war nach den am 1. September 1953 in Kraft getretenen Vorschriften des § 29 G 131 in Verbindung mit § 110 BBG bereits in dem Festsetzungsbescheid vom 2. März 1956 festgestellt worden. Auf die Unanfechtbarkeit dieses Bescheides und die darin enthaltene Feststellung des Versorgungsdienstgrades ist der Kläger anläßlich späterer Eingaben wiederholt hingewiesen worden. Es ist auch nicht zu ersehen, daß in dem Bescheid vom 14. Juli 1959, mit dem auch die Versorgungsbezüge für die Zeit ab 1. September 1957 neu festgesetzt worden sind, und in dem Widerspruchsbescheid vom 18. August 1959 anders als für den Zeitraum vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 insoweit eine neue Sachentscheidung getroffen worden ist. Diese Frage kann jedoch letztlich auf sich beruhen, denn jedenfalls ist die materiellrechtliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.

33

Die Feststellung des Versorgungsdienstgrades unter Anwendung des Beförderungsschnitts beurteilt sich für die hier in Frage stehende Zeit nach § 29 G 131 (F. 1953 und 1957) in Verbindung mit § 110 BBG und der 1. DV zum G 131 in der mit Wirkung vom 1. September 1953 in Kraft getretenen Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280; vgl. Art. VIII Nr. 3 der Verordnung vom 10. Juni 1955 [BGBl. I S. 274]). Offensichtlich irrig ist die Ansicht der Revision, nach § 31 G 131 (F. 1961) oder jedenfalls nach den Vorschriften des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG müsse der Beförderungsschnitt für die hier in Rede stehende Zeit nach der ursprünglichen Fassung des § 31 G 131 beurteilt werden, weil diese Regelung für den Kläger günstiger sei als die des § 110 BBG, der rückwirkend zum 1. September 1953 aufgehoben worden sei. § 31 G 131 (F. 1961) ist erst am 1. Oktober 1961 in Kraft getreten (vgl. Art. VI Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. I Nr. 12 des erwähnten Änderungsgesetzes). Das Änderungsgesetz selbst regelt in Art. II § 1 Abs. 2 lediglich die Anwendung der §§ 71 e ff. G 131 (F. 1961) auf diejenigen Personen, die nach der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung des § 19 in Verbindung mit § 110 BBG entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet waren, aber nicht mehr wegen der Auflockerung des Beförderungsschnitts nach § 19 in Verbindung mit § 31 G 131 (F. 1961). Da sonach für die Feststellung des Versorgungsdienstgrades gemäß § 29 G 131 (F. 1953 und 1957) die Vorschrift des § 110 BBG maßgebend ist, ist es ohne Bedeutung, ob die Beleihung des Klägers mit der Stelle eines Bataillonsführers die "letzte Beförderung vor dem 30. Januar 1933" im Sinne des § 31 G 131 (u. F.) war.

34

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß für die Anwendung des Beförderungsschnitts unter Einbeziehung der Dienstzeit im Reichsarbeitsdienst und selbst bei Berücksichtigung der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der in den Jahren 1935 und 1936 abgeleisteten Wehrübungen nur eine Dienstzeit von vollen 23 Jahren zur Verfügung steht und daher nur drei Beförderungen, nämlich zum Hauptmann, zum Major und zum Oberstleutnant berücksichtigt werden können.

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Die Angriffe der Revision richten sich insoweit nur gegen die Nichtanrechnung der Dienstzeit im Freiwilligen Arbeitsdienst vom 1. Juli 1934 bis zum 30. September 1935. Damit kann sie aber keinen Erfolg haben. Soweit berufsmäßige Arbeitsdienstzeiten überhaupt auf die für die Anwendung des Beförderungsschnitts maßgebende Dienstzeit angerechnet werden können, gilt das gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der 1. DV zum G 131 nur für Dienstzeiten im Reichsarbeitsdienst, also nur für Dienstzeiten ab 1. Oktober 1935 (vgl. Nr. 2 Abs. 2 der VV zu dem in § 4 Abs. 1 Nr. 4 der 1. DV zum G 131 in Bezug genommenen § 113 BBG). Eine Anrechnung der Dienstzeit im Freiwilligen Arbeitsdienst ist auch nicht gemäß § 5 Halbsatz 2 der 1. DV zum G 131 möglich, weil diese Vorschrift nur Personen betrifft, die am 8. Mai 1945 berufsmäßige Angehörige des Reichsarbeitsdienstes waren und nach Maßgabe dieser Rechtsstellung Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG haben.

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Sollte dem Revisionsvorbringen zu entnehmen sein, daß der Kläger die Doppelanrechnung der Kriegsjahre (1914 - 1918) auch im Rahmen des § 110 BBG beanspruchen will, so könnte er damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn die doppelte Anrechnung von Kriegszeiten gilt gemäß § 29 Abs. 1 G 131, § 181 Abs. 5 Nr. 1 BBG nur für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Sonstige Gesichtspunkte, die das Berufungsurteil hinsichtlich der Anwendung des Beförderungsschnitts fehlerhaft erscheinen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

37

Mit dem vom Kläger angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 1959 hat der Beklagte das Besoldungsdienstalter und die sich daraus ergebende Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe A 2 b RBesO zum Nachteil des Klägers rückwirkend zum 1. April 1951 neu festgesetzt und damit insoweit für den gesamten Zeitraum ab 1. April 1951 eine neue Sachentscheidung getroffen. Mit dem über den Widerspruch des Klägers abschließend entscheidenden Bescheid des Finanzministers vom 2. Februar 1960 wurde der vorgenannte Bescheid allerdings unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes insoweit aufgehoben, als damit das Besoldungsdienstalter rückwirkend neu festgesetzt worden war. Dem Berufungsurteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob es eine sachliche Überprüfung des Besoldungsdienstalters des Klägers nur ab dem Zeitpunkt der Neufestsetzung, nicht aber für die Vergangenheit als zulässig angesehen hat, und welche der beiden Auffassungen es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Damit wird die Frage berührt, ob die bereits erwähnten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Verwaltungsakt nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, soweit er in früheren und unanfechtbar gewordenen Bescheiden getroffene Entscheidungen einzelner rechtlich selbständiger Komponenten eines einheitlichen Bescheides unberührt läßt, entsprechend gelten, wenn hinsichtlich einer rechtlich selbständigen Komponente nur mit Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt eine neue Sachentscheidung getroffen wird. Eine solche Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung auf den Zeitraum, für den die neue Sachentscheidung getroffen worden ist, erscheint jedenfalls in den Fällen zweifelhaft, in denen die Behörde - wie hier - zunächst die Sache für einen weiterreichenden Zeitraum aufgegriffen und neu entschieden hat und erst nachträglich im Widerspruchsverfahren unter Berücksichtigung der Grundsätze über den Vertrauensschutz die zeitliche Geltung der neuen Sachentscheidung beschränkt hat. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht, weil die Rechtslage für den gesamten Zeitraum vom 1. April 1951 bis zum 30. September 1961 die gleiche war. Maßgebend für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers waren die Vorschriften der 6. DV zum G 131 in der

38

Fassung des Art. V der Verordnung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 274), die, soweit hier von Bedeutung, rückwirkend ab 1. April 1951 in Kraft getreten sind (vgl. Art. VIII der genannten Verordnung) und unverändert bis zum 30. September 1961 gegolten haben (vgl. Art. V und VII der Verordnung vom 4. Juni 1962 [BGBl. I S. 398]). Erweisen sich die Angriffe der Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Besoldungsdienstalter des Klägers und die sich daraus ergebende Dienstaltersstufe als unbegründet, so gilt das sonach für den gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum. Abgesehen davon ist es für die Vergangenheit auf Grund des abschließenden Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 1960 bei der in den früheren Bescheiden festgesetzten Dienstaltersstufe verblieben. Die Revision könnte deshalb für die vor der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters liegende Zeit überhaupt nur Erfolg haben, wenn auch das in den früheren Bescheiden festgesetzte Besoldungsdienstalter und die sich daraus ergebende 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 2 b RBesO zum Nachteil des Klägers unrichtig festgesetzt worden wäre. Dies scheint die Revision selbst nicht behaupten zu wollen.

39

Die Angriffe der Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die dem Kläger zustehende Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe A 2 b RBesO sind unbegründet. Die Berufung der Revision auf die Neufassung der 6. DV zum G 131 durch die Verordnung vom 4. Juni 1962 geht schon deshalb fehl, weil diese, wie bereits erwähnt, erst am 1. Oktober 1961 in Kraft getreten ist und über die Versorgungsansprüche des Klägers ab diesem Zeitpunkt, wie ebenfalls schon dargelegt, hier nicht zu entscheiden ist. Die Vorschriften der 1. DV zum G 131 in der jeweils geltenden Fassung sind entgegen der Ansicht der Revision in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil sie nicht das Besoldungsdienstalter betreffen, sondern lediglich den Beförderungsschnitt gemäß § 31 G 131 (u. F.) bzw. gemäß § 110 BBG bzw. gemäß § 31 G 131 (F. 1961).

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Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie ein ihr günstiges Ergebnis aus § 1 Abs. 2 der 6. DV zum G 131 in Verbindung mit Nr. 44 Abs. 5 BV herleiten will. Dabei würde die Anwendung der Nr. 44 Abs. 5 BV auf den Übertritt des Klägers vom Reichsarbeitsdienst in die Wehrmacht allein nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen. Das wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn auch bei der Anstellung des Klägers im Reichsarbeitsdienst Nr. 43 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 BV anzuwenden wäre. Da die genannten Bestimmungen nur für den Übertritt in eine andere Planstelle innerhalb derselben Dienstart (Beamtenverhältnis, Berufssoldatenverhältnis) bzw. für die Wiederanstellung in derselben Dienstart gelten, würde das voraussetzen, daß der Kläger auch hinsichtlich seines Zwischendienstverhältnisses als Reichsarbeitsdienstführer gemäß § 55, § 53 Abs. 3 und 4 G 131 in die Besoldungsordnung A einzureihen und das Besoldungsdienstalter entsprechend festzusetzen wäre. Ebenso käme die Anwendung des § 7 Abs. 6 RBesG nur unter dieser Voraussetzung in Betracht. Das trifft jedoch nicht zu. Der Kläger war am 8. Mai 1945 Berufssoldat. In dieser Rechtsstellung, und nur in dieser, bemessen sich gemäß § 53 Abs. 3 und 4 G 131 seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach den Besoldungsordnungen A und B - also nach den Besoldungsordnungen der Beamten -, wobei die Einreihung in diese Besoldungsordnungen nach der Anlage B zum Gesetz zu Art. 131 GG vorzunehmen und das Besoldungsdienstalter nach den Vorschriften des Reichsbesoldungsgesetzes und der 6. DV zum G 131 festzusetzen ist. Entsprechend ist bei Personen, die am 8. Mai 1945 Reichsarbeitsdienstführer waren, hinsichtlich dieser Rechtsstellung zu verfahren. Die genannten Vorschriften besagen jedoch nicht, daß ein Berufssoldat in bezug auf ein vorangegangenes Dienstverhältnis als Reichsarbeitsdienstführer oder ein Reichsarbeitsdienstführer hinsichtlich eines vorangegangenen Berufssoldatenverhältnisses ebenfalls in die Besoldungsordnung A oder B einzureihen wäre, er also mit anderen Worten hinsichtlich beider Dienstverhältnisse bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wie ein Beamter zu behandeln wäre. Das ist ebensowenig möglich, wie bei einem Beamten, der vorher Berufssoldat oder Reichsarbeitsdienstführer war, die in diesen Dienstverhältnissen verbrachte Dienstzeit als Beamtendienstzeit berücksichtigt werden kann (vgl. § 10 der 6. DV zum G 131). Gegenteiliges kann auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Senats in BVerwGE 9, 257 (vgl. jetzt auch § 6 Abs. 4 der 6. DV zum G 131 in der Fassung vom 4. Juni 1962 [BGBl. I S. 403]) hergeleitet werden. Der ausschlaggebende Unterschied des dort entschiedenen Falles zu dem vorliegenden liegt darin, daß dort der Betroffene, der als Berufssoldat für die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG gemäß § 53 Abs. 3 und 4 G 131 in die Besoldungsordnung der Beamten (Besoldungsordnung A) einzureihen ist, vor seiner Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis Beamter war und als solcher bereits in die Besoldungsordnung A eingereiht war.

41

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 2 b RBesO ist auch sonst nicht zu beanstanden; insoweit werden auch von der Revision keine weiteren Mängel geltend gemacht.

42

Die Darlegungen des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters mit Wirkung für die Zukunft stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; das Berufungsurteil wird insoweit von der Revision auch nicht angegriffen.

43

Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Es war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier