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Anlage 1.1.16 BBesG - Bundesbesoldungsordnung A - Besoldungsgruppe A 16

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter 1

Botschaftsrat Erster Klasse 7

Bundesbankdirektor 2

D i r e k t o r 3

Generalkonsul 4

Gesandter 4

Leitender Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule - 5

L e i t e n d e r  D e k a n

L e i t e n d e r  D i r e k t o r 6

Leitender Militärrabbiner

Ministerialrat
- bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen - 7

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7

Leitender Regierungsschuldirektor
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Oberstudiendirektor
- im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 8

Oberst 9

Kapitän zur See 9

Oberstapotheker 9

Flottenapotheker 9

Oberstarzt 9

Flottenarzt 9

Oberstveterinär 9

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.

Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.