Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1966, Az.: BVerwG II C 191.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 191.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 27.07.1962 - AZ: 50 VIII 60
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1957)
- § 1 Abs. 3 HkG
Fundstellen
- BVerwGE 23, 175 - 176
- AS 23, 175
- DVBl 1967, 417 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- DVBl 1966, 691 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl. 1966, 691
- DVBl. 1967, 417
- MDR 1966, 614-615 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1966, 125
- VerwRspr 18, 164 - 167
- VerwRspr. 18, 164
- ZBR 1967, 132
Amtlicher Leitsatz
Zur Teilunanfechtbarkeit von Verwaltungsakten
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war am 8. Mai 1945 Primararzt am Städtischen Krankenhaus .... Am 17. September 1946 wurde er durch die russische Besatzungsmacht an die Tschechoslowakei ausgeliefert, dort interniert und zu lebenslänglichem schweren Kerker verurteilt. Nach seiner Entlassung am 23. Juni 1955 nahm er seinen Wohnsitz in Augsburg. Er wurde als Heimkehrer nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer in der Fassung vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) - HkG - anerkannt.
Auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - erhielt er unter dem 6. Februar 1956 einen Unterbringungsschein. Darin wurde ihm bescheinigt, daß er nach dem Gesetz zu Art. 131 GG als Primararzt zur Wiederverwendung, vergleichbar einem Beamten der Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Reichsbesoldungsordnung - RBO -, an der Unterbringung teilnehme.
Durch Bescheid vom 16. Juli 1955 (mit Rechtsmittelbelehrung) setzte die Oberfinanzdirektion München - Zweigstelle Augsburg - das Übergangsgehalt des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1955 an nach den §§ 29, 35 und 37 des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 (F. 1953) - unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO fest. In einer Änderungsmitteilung vom 8. Oktober 1957, durch die der Ruhegehaltsatz für die Zeit vom 1. Juli 1957 auf 43 v.H. der am 8. Mai 1945 zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt wurde, ging die Finanzmittelstelle Augsburg des beklagten Landes ebenfalls von der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO aus. Dieselbe Behörde behandelte den Kläger in einem weiteren Bescheid vom 19. Dezember 1957 (mit Rechtsmittelbelehrung) unter Anwendung des § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 (F. 1957) - so, wie wenn er bis zu seiner Entlassung aus der Internierung im Dienst verblieben wäre; auch in diesem Bescheid wurden die Dienstbezüge des Klägers aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO als ruhegehaltfähig bestimmt. Für die Zeit vom 1. Juli 1955 bis zum 30. Juni 1957 erhielt der Kläger daraufhin die vollen Dienstbezüge aus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO. Durch Bescheid vom 28. Mai 1958 (mit Rechtsmittelbelehrung) hob die Finanzmittelstelle Augsburg ihren Bescheid vom 19. Dezember 1957 auf und setzte den Bescheid vom 16. Juli 1955 mit den dazu ergangenen Änderungsmitteilungen vom 28. Mai 1956, 7. und 8. Oktober 1957 wieder in Kraft, und zwar mit der Begründung, bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage sei § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1957) nur auf solche Personen anwendbar, bei denen - anders als bei dem Kläger - der Internierung unmittelbar eine Kriegsgefangenschaft vorausgegangen sei. Der Kläger erhob Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend machte, die Zeit seiner Internierung sei gemäß § 9 a HkG als Kriegsgefangenschaft zu behandeln und deshalb auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen. Durch Bescheid vom 4. Juni 1959 (mit Rechtsmittelbelehrung) berechnete die Finanzmittelstelle Augsburg das Übergangsgehalt des Klägers ab 1. Juli 1955 unter Aufhebung aller bisher ergangenen Bescheide, Berechnungen und Festsetzungen nochmals neu, wiederum auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO. Dabei wurde u.a. - wie im Bescheid vom 16. Juli 1955 und den dazu ergangenen Änderungsmitteilungen, die durch den Bescheid vom 28. Mai 1958 wieder in Kraft gesetzt waren - die Internierungszeit des Klägers nicht als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts behandelt. Durch diese Neuberechnung verminderte sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers. Auch hiergegen erhob der Kläger - durch Schreiben vom 17. Juli 1959 - Widerspruch. Mit diesem Widerspruch begehrte der Kläger die Neuberechnung seiner Bezüge "entsprechend seiner ursprünglichen Antragstellung" unter Vollanrechnung seiner Internierungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1959 setzte die Finanzmittelstelle lediglich das Besoldungsdienstalter des Klägers anderweitig fest; im übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 4. Juni 1959 als unbegründet zurück.
Bereits am 8. Dezember 1958 hatte der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Er hat zunächst beantragt, den Bescheid vom 28. Mai 1958 aufzuheben und den Bescheid vom 19. Dezember 1957 wieder in Kraft zu setzen. Durch Schriftsatz vom 20. November 1959 hat der Kläger seine Klage auch auf die inzwischen ergangenen Bescheide vom 4. Juni 1959 und vom 23. Oktober 1959 erstreckt und schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht des ersten Rechtszuges am 15. Dezember 1959 unter Einschränkung seines bisherigen Klageantrages beantragt,
den Bescheid vom 28. Mai 1958 in vollem Umfange aufzuheben und die Bezüge auf der Grundlage der Berücksichtigung seiner letzten Dienststellung eines Chefarztes der internen Abteilung eines Großkrankenhauses auf der Grundlage vergleichbarer Eingruppierung nach Alb zu berechnen.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat durch Urteil vom 15. Dezember 1959 den Bescheid vom 28. Mai 1958 insoweit aufgehoben, als darin der Bescheid vom 19. Dezember 1957 rückwirkend aufgehoben wurde. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, bereits in dem unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 16. Juli 1955 sei von der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO ausgegangen; keiner der späteren Bescheide, denen ebenfalls diese Besoldungsgruppe zugrunde liege, enthalte insoweit eine neue Beschwer des Klägers. Während des Berufungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch Schriftsatz vom 20. November 1961 erklärt:
"Nach Art. II § 6 Abs. 1 des Ges. vom 21.8.1961 (BGBl. I S. 1557) wird bei der Berechnung der Versorgungsbezüge ab 1.9.1957 die Zeit, während der sich Dr. H. in Internierungshaft befand, d.i. vom 17.9.1946 bis 23.6.1955, als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts berücksichtigt. Insoweit wird der mit der Klage geltend gemachte Anspruch anerkannt und der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sofern der Kläger sein Rechtsschutzgesuch durch Erledigung der Hauptsache für gegenstandslos erklärt, wird beantragt, über die Kosten nach Maßgabe des § 83 G 131 zu entscheiden."
Insoweit hat auch der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, jedoch auf der Entscheidung wegen der ihm nach seiner Auffassung zu Unrecht verweigerten Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 1 b RBO bestanden. Durch Urteil vom 27. Juli 1962 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingestellt und die Klageabweisung durch das Erstgericht für unwirksam erklärt, soweit der Rechtsstreit auf Grund der Erklärung der Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof erledigt ist; im übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Berufung sei unbegründet, soweit sie noch aufrechterhalten sei.
Der als Beamter einer kommunalen Dienststelle der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c G 131 gehörende Kläger sei ab 1. April 1941 in die tschechische Besoldungsgruppe I b/3 a mit einem Jahresgehalt von 39.000 Kc eingereiht gewesen. Nach der Regelung des § 32 G 131 seien für die Angehörigen des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die entsprechenden Dienstbezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes vorgesehen. Diese Regelung gehe davon aus, daß die aktiven Dienstangehörigen der Protektoratsverwaltung unter Berücksichtigung der ihnen gewährten Ausgleichszulage entsprechende Dienstbezüge erhalten hätten. Der Kläger habe als Beamter einer kommunalen Behörde der autonomen Verwaltung des Protektorats Böhmen und Mähren am 8. Mai 1945 Dienstbezüge und Vergütungen durch die Protektoratsverwaltung nach Protektoratsrecht, also im wesentlichen nach tschechoslowakischem Recht, in der Währung des Protektorats und außerdem eine Ausgleichs Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen in Reichsmark (1 Kc = 0,10 RM) umgerechneten Dienstbezögen und den Dienstbezügen eines vergleichbaren Reichsbeamten nach den Richtlinien des Reichsministers der Finanzen vom 12. August 1940 (zu vgl. Anlage A zum Gemeinsamen Rundschreiben der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 5. August 1953/4. Februar 1954 - GMBl. 1953, 477; 1954, 77-, abgedruckt bei Anders, Gesetz zu Artikel 131 GG, 3. Aufl., S. 618) erhalten. Danach sei, wie unbestritten sei, für den Kläger die entsprechende Reichsbesoldungsgruppe die Gruppe A 2 c 2 gewesen.
Diese aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 5. August 1953/4. Februar 1954 erhellende Regelung habe sich seit der Festsetzung der Bezüge des Klägers vom 16. Juli 1955 nicht geändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 337.59 - [BVerwGE 12, 257]) seien Änderungsbescheide, die auf Grund eines leistungsändernden Änderungsgesetzes ergingen, nur hinsichtlich der darin vorgenommenen Anwendung der neuen Vorschriften anfechtbar, nicht auch hinsichtlich solcher Vorschriften, die bei der Neuberechnung lediglich mitverwertet seien. Im vorliegenden Falle bezögen sich die gesamten Änderungen seit dem Bescheid vom 16. Juli 1955 ausschließlich auf die Frage, ob dem Kläger zu Recht oder zu Unrecht die Zeit seiner Inhaftierung in der Tschechoslowakei nach 1945 als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden dürfe und inwieweit die entsprechenden früheren Bescheide - mit oder ohne Rückwirkung - hätten widerrufen werden dürfen. Wenn dabei der Beklagte die früheren Bescheide ausdrücklich für aufgehoben erklärt habe, so könne dies nicht dahin verstanden werden, daß der Beklagte in eine erneute Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen habe eintreten wollen oder eingetreten sei. Es komme aber auf diese Frage schon deshalb nicht mehr an, weil der Kläger selbst noch in seinem Widerspruch vom 17. Juli 1959 lediglich beantragt habe, den Bescheid vom 4. Juni 1959 und die ihm zugrunde liegende Neufestsetzung vom selben Tage in vollem Umfange aufzuheben und die Neufestsetzung im Sinne seiner ursprünglichen Antrag Stellung unter Anrechnung seiner vollen Gefangenenzeit vorzunehmen. Als "ursprüngliche Antragstellung" könnten in diesem Zusammenhang nur der Widerspruch des Klägers vom 13. Juni 1958 und die daran anschließenden Vorstellungen der Sudetendeutschen Landsmannschaft verstanden werden. Dort sei aber immer nur von der Anrechnung der Haftzeit in der Tschechoslowakei die Rede. Der Kläger begehre sogar ausdrücklich, "den aufgehobenen Bescheid ... vom 16. Juli 1955 sowie die hierzu ergangenen Änderungsmitteilungen vom 28. Mai 1956 und vom 8. Oktober 1957 wieder in Kraft zu setzen". Alle diese Bescheide aber, deren erneute Inkraftsetzung der Kläger ausdrücklich begehre, gingen davon aus, daß Ausgangspunkt für die Bezüge des Klägers die Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO sei. Erst im Klageverfahren habe der Kläger die Forderung erhoben, ihn in die Gruppe A 1 b, evtl. A 2 b, einzustufen. Der Kläger habe somit die angefochtenen Bescheide bezüglich der Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 nicht fristgerecht mit dem Widerspruch angegriffen. Insoweit seien die Bescheide unanfechtbar geworden und die Klage von vornherein unzulässig. Daß sie insoweit auch sachlich keine Erfolgsaussicht gehabt hätte, ergebe sich bereits aus den voranstehenden Ausführungen zu § 32 G 131.
Mit der zugelassenen Revision gegen dieses Berufungsurteil beantragt der Kläger,
- 1.
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1962 aufzuheben,
- 2.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg sowie die Bescheide der Finanzmittelstelle Augsburg vom 28. Mai 1958 und vom 23. Oktober 1959 aufzuheben.
Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 und 141 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Nach der Teilerledigung des Rechtsstreits infolge der Anrechnung der Internierungszeit des Klägers auf dessen ruhegehaltfähige Dienstzeit während des Berufungsrechtszuges streiten die Parteien jetzt nur noch darum, ob die Bescheide vom 28. Mai 1958 und vom 23. Oktober 1959 den Kläger in seinen Rechten deshalb verletzen, weil sie den von ihm mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 1 b RBO statt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO unberücksichtigt gelassen haben. Insoweit hat das Berufungsgericht aber das die Klage abweisende Urteil des Gerichts des ersten Rechtszuges im Ergebnis durch Zurückweisung der Berufung des Klägers mit Recht bestätigt. Denn der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung der Bescheide vom 28. Mai 1958 und vom 23. Oktober 1959 steht, soweit die Eingruppierung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 oder A 1 b RBO im Streit ist, entgegen, daß die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO schon vor Erlaß dieser Bescheide unanfechtbar geworden und durch diese Bescheide nicht erneut zur Entscheidung der Gerichte gestellt ist.
Unstreitig hat der Beklagte bereits in dem ersten zur Regelung der Versorgung des Klägers ergangenen Bescheid vom 16. Juli 1955 und in allen folgenden, denselben Gegenstand betreffenden, vor den hier angefochtenen Bescheiden ergangenen Festsetzungsbescheiden und Änderungsmitteilungen der Versorgung des Klägers die Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO zugrunde gelegt. Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit darüber, daß der Kläger insoweit trotz der ihm jeweils zuteil gewordenen Rechtsmittelbelehrungen keinen dieser Bescheide angefochten, sondern erstmals im ersten Rechtszuge des gegenwärtigen Verwaltungsrechtsstreits seine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 1 b RBO statt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO beantragt hat. Hierzu hat das Berufungsgericht ergänzend festgestellt, daß die gesamten Änderungen in den Versorgungsregelungen des Klägers seit dem Bescheid vom 16. Juli 1955 und alle Gegenvorstellungen des Klägers gegen diese Bescheide einschließlich seines Widerspruchs vom 17. Juli 1959 gegen den Bescheid vom 4. Juni 1959 sich ausschließlich auf die Frage der Anrechnung der Internierungszeit des Klägers auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit bezogen hätten. Diese Feststellungen tragen das angefochtene Urteil.
Zu dem hier angesprochenen Problem der Teilunanfechtbarkeit von Verwaltungsakten, die einen seinem Grunde nach identischen Anspruch regeln, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem - von dem Berufungsgericht zutreffend herangezogenen - Urteil vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 337.59 - (BVerwGE 12, 257) ausgeführt, daß auf Grund eines leistungsändernden Gesetzes ergehende Bescheide anfechtbar nur sind, soweit sie auf der Anwendung der neuen Vorschriften beruhen, nicht dagegen, soweit sie Regelungsbestandteile betreffen, deren rechtliche Grundlagen sich nicht geändert haben und die in den neuen Bescheiden lediglich mitverwendet wurden. Dieser Rechtsprechung des IV. Senats hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. November 1962 - BVerwG II C 203.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 110 BBG Nr. 8 - S. 19/20 -) angeschlossen. Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, daß das Gebot der rechtlichen Befriedung gegenüber der materiellen Gerechtigkeit auch dann den Vorzug verdient, wenn in einem hinsichtlich einzelner Bestandteile seiner Begründung teilbaren Bescheid bis dahin unangefochtene und unanfechtbar gewordene Entscheidungsbestandteile früherer Bescheide unverändert übernommen worden sind, der neue Bescheid sich also insoweit lediglich als "wiederholende Verfügung" erweist. In folgerichtiger Fortführung dieser Rechtsprechung hat sodann der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. August 1964 - BVerwG VI C 153.62 - ganz allgemein, also nicht nur für den Fall einer Neubescheidung auf Grund leistungsändernder Gesetze, entschieden, daß ein Bescheid nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, soweit er die schon früher getroffene, unanfechtbar gewordene Versorgungsregelung unberührt läßt. Dieser Auffassung pflichtet der erkennende Senat jedenfalls für die Beurteilung der Anfechtbarkeit solcher einen und denselben Anspruch regelnden Verwaltungsakte bei, deren entscheidendes Ergebnis auf mehreren rechtlich selbständigen Entscheidungskomponenten beruht und die deshalb bezüglich jeder dieser Komponenten selbständig anfechtbar sind. Dies hat insbesondere für Versorgungsfestsetzungsbescheide der hier in Rede stehenden Art zu gelten, deren Schlußergebnis - die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach Art und Höhe - von Teilentscheidungen über die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Versorgungsberechtigten einschließlich der besoldungsrechtlichen Eingruppierung und über seine ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie von anderen Entscheidungskomponenten mit jeweils selbständiger Rechtsgrundlage bestimmt wird. Obwohl jede dieser das Schlußergebnis tragenden Teilentscheidungen wesentlicher Bestandteil des Versorgungsfestsetzungsbescheides ist, erfordert es das in den Rechtsbehelfsfristen der Verwaltungsgerichtsordnung zum Ausdruck gelangte Gebot der rechtlichen Befriedung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. dazu BVerwGE 19, 153 [155]) -, einen solchen Bescheid als unanfechtbar und deshalb der erneuten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogen bezüglich derjenigen Entscheidungskomponenten anzusehen, die in diesem Bescheid aus unanfechtbar gewordenen früheren Bescheiden lediglich ungeprüft übernommen und wiederholt worden sind. Denn insoweit stellt sich regelmäßig der neue Bescheid - ungeachtet einer ihm etwa beigegebenen Rechtsmittelbelehrung (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1965 - BVerwG VI C 93.62 - mit Hinweis auf Urteil vom 3. Februar 1965 - BVerwG VI C 86.62 -) - nicht als neuer Sachbescheid, sondern lediglich als "wiederholende Verfügung" der Versorgungsbehörde dar.
Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die von dem Kläger angefochtenen Bescheide vom 28. Mai 1958 und vom 23. Oktober 1959 der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung nicht mehr unterliegen, soweit der Beklagte in ihnen die unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO festgesetzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angeführt hat, die bereits in den früheren, von dem Kläger nicht - mit den ihm anheimgegebenen Rechtsbehelfen - angefochtenen Bescheiden festgesetzt worden waren. Denn der Beklagte hat nach den tatsächlichen, von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie ausweislich der Begründung des Bescheides vom 28. Mai 1958 und des diesem Bescheid vorausgegangenen Schriftwechsels der Parteien mit diesem Bescheid eine neue Sachentscheidung bezüglich der Anrechenbarkeit der Internierungszeit des Klägers auf dessen ruhegehaltfähige Dienstzeit treffen, im übrigen aber, insbesondere bezüglich der Teilentscheidung über die Eingruppierung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO, die früheren von dem Kläger nicht angefochtenen Festsetzungsbescheide nur mitverwerten wollen.
Demgegenüber ist dem Umstand, daß der Beklagte durch seinen Bescheid vom 4. Juni 1959 "alle bisher ergangenen Bescheide, Berechnungen und Festsetzungen aufgehoben" hat, keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Das Berufungsgericht hat hierzu bereits dargelegt, diese Aufhebung der früheren Bescheide sei nicht dahin zu verstehen, daß der Beklagte in eine erneute Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen, also aller das Schlußergebnis tragenden Teilentscheidungen, habe eintreten wollen oder eingetreten sei. Dem ist beizupflichten. Denn - abgesehen davon, daß auch der Bescheid vom 4. Juni 1959 wiederum an der unanfechtbar gewordenen und rechtlich selbständigen Teilentscheidung über die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO nur festgehalten hat - hat der Beklagte selbst durch seinen Bescheid vom 23. Oktober 1959 klargestellt, daß es sich bei der "Aufhebung" der früheren Bescheide lediglich um deren "Berichtigung" in bezug auf die im Bescheid vom 4. Juni 1959 getroffene Neuregelung von Einzelfragen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers gehandelt hat. Gegen den Bescheid vom 4. Juni 1959 hat sich der Widerspruch des Klägers vom 17. Juli 1959 auch ausschließlich wegen der Nichtberücksichtigung seiner Internierungszeit bei der Berechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit gewendet.
Da nach alledem die Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der Bescheide vom 28. Mai 1958 und vom 23. Oktober 1959 an die schon vor Erlaß dieser Bescheide unanfechtbar geworde Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO gebunden sind, ist die vorliegende Klage von den Vorinstanzen im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden. Die somit unbegründete Revision ist nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer