Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1964, Az.: BVerwG VI C 153.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 153.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.06.1962 - AZ: 2 VIII 61
Rechtsgrundlagen
- Kap. I G 131
- § 108 ff. BBG
- § 181 a BBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 1964
in Stuttgart
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin war seit dem Jahre 1926 im Bezirk Prachatitz (Sudetengebiet) als Lehrer tätig. Er wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1938, unter Wahrung seines definitiven Dienstpostens als Fachlehrer an der Bürgerschule in Wallern, der Bürgerschule in Prachatitz zur Dienstleistung zugewiesen und nach dem Anschluß des Kreises Prachatitz an Bayern vom Regierungspräsidenten in Regensburg "für den Reichsstatthalter in Bayern" mit Urkunde vom 17. Februar 1940 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer im bayerischen Landesdienst ernannt. Seine Bezüge erhielt er von der Regierungshauptkasse in Regensburg. Am 9. Dezember 1945 verstarb er in jugoslawischer Kriegsgefangenschaft.
Die Klägerin, die bis zu ihrer Vertreibung im Jahre 1946 in Prachatitz gewohnt hatte, zog anschließend in Bayern zu und erhielt dort in der Folgezeit Versorgung. Gemäß Bescheid vom 30. August 1954 wurde dieser Versorgung die Besoldungsgruppe - BesGr. - A 4 a 2 zugrunde gelegt; die Klägerin wurde dem Personenkreis des Kap. I G 131 zugerechnet. Mit ihrer Auffassung, ihr Ehemann sei bayerischer Beamter gewesen und deshalb seien ihre Witwenbezüge nach dem Bayerischen Beamtengesetz und nicht nach Kap. I G 131 zu berechnen, vermochte sie sich nicht durchzusetzen; das Verwaltungsgericht Regensburg entschied mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Dezember 1957, der Verstorbene sei als Lehrer an einer staatlichen Schule in den sudetendeutschen Gebieten gemäß Art. II § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Vereinheitlichung im Behördenaufbau vom 5. Juli 1939 (RGBl. I S. 1197) nicht etwa bayerischer Landesbeamter, sondern unmittelbarer Reichsbeamter geworden; er falle daher unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 und wäre im Erlebensfall Beamter z.Wv. nach § 5 Abs. 2 G 131 geworden.
Mit neuem Bescheid vom 27. Februar 1959 stellte die Finanzmitelstelle Regensburg die Besoldung der Klägerin ab 1. April 1957 auf die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 um. Sie ging wiederum davon aus, daß sich das Witwengeld der Klägerin nach der BesGr. A 4 a 2-8. Gehaltsstufe, Ruhegehaltsatz 51 v.H. - berechne. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte, ihr Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG zu gewähren. Mit Bescheid vom 20. Oktober 1959 lehnte die Finanzmittelstelle diesen Antrag ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 1959 die Widersprüche gegen den Bescheid vom 27. Februar 1959 und den gleichfalls mit Widerspruch angegriffenen Bescheid vom 20. Oktober 1959 zurück.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg durch Urteil vom 20. Oktober 1960 die Finanzmittelstelle verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung vom 1. September 1957 Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der 9. Dienstaltersstufe in BesGr. A 4 a 2 zu gewähren und hat insoweit den Bescheid der Finanzmittelstelle vom 27. Februar 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1959 (soll heißen: 30. November 1959) aufgehoben; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In der Begründung des Urteils heißt es u.a.:
Das Witwengeld sei zutreffend der BesGr. A 4 a 2 entnommen. Die frühere Hauptschullehrerzulage sei mit Wirkung vom 1. April 1941 durch die Überleitung von A 4 c 2 nach A 4 a 2 ersetzt worden. Der Ehemann der Klägerin habe ausweislich der Unterlagen von diesem Zeitpunkt an ein Grundgehalt von 4.500 RM, also nach der 6. Gehaltsstufe bezogen und sei am 1. Dezember 1941 in die 7. Gehaltsstufe gekommen. Für die Zeit vor dem 1. September 1957 sei deshalb das Witwengeld zu Recht aus der 8. Dienstaltersstufe berechnet worden. Für die Folgezeit ergäben sich dann allerdings Verbesserungen nach § 38 Satz 1 G 131 i.d.F. des 2. Änderungsgesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131.
Dagegen könnten aus näher dargelegten Gründen folgende Zeiten nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden:
- a)
die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin vom 1. September 1925 bis 17. Januar 1926 (4 Monate 16 Tage) als Hilfsnebenlehrer für tschechische Sprache an der deutschen Volksschule in Prachatitz,
- b)
eine gleichartige Tätigkeit wie zu a) vom 27. Juni 1926 bis 20. Februar 1927 (7 Monate 24 Tage) mit zusätzlicher Tätigkeit an der deutschen Fachschule für Frauenberufe in Prachatitz,
- c)
eine gleichartige Tätigkeit vom 7. März 1927 bis 28. September 1927.
Bezüglich der Ausbildungszeiten an der Universität und der Lehrerbildungsanstalt Prag habe die Klägerin bisher keinen Antrag nach § 116 a BBG gestellt.
Da der Ehemann der Klägerin die Voraussetzungen des § 181 a BBG nicht erfüllt habe, könne die Klägerin auch keine Kriegsunfallversorgung erhalten.
Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt,
die Finanzmittelstelle zu verpflichten, ihr mit Wirkung vom 1. September 1947 Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der 9. Dienstaltersstufe in BesGr. A 4 a 2 und einer 19jährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sowie ab 1. September 1957 die 20 %ige Erhöhung, nach § 181 a BBG zu gewähren.
Sie hat um ihr Witwengeld nach bayerischem Landesrecht, um die richtige Bemessung ihres Witwengeldes und um die ihr zustehende Nachzahlung gebeten.
Der Beklagte hat dem Berufungsgericht angezeigt, die Finanzmittelstelle habe nunmehr mit Wirkung vom 1. September 1957 (Inkrafttreten des § 116 a BBG) die Ausbildungszeit an der Lehrerbildungsanstalt Prag vom 1. Februar 1925 bis 28. Juni 1925 als ruhegehaltfähig mit der Folge berücksichtigt, daß sich jetzt die ruhegehaltfähige Dienstzeit auf volle 19 Jahre erhöhe und sich demgemäß auch der Hundertsatz des Ruhegehalts von 51 auf 53 v.H. verbessere; nicht allerdings habe die Universitätsstudienzeit angerechnet werden können, weil der Ehemann der Klägerin das juristische Studium nicht beendet habe. Ferner hat der Beklagte angezeigt, daß gemäß § 181 a in Verbindung mit § 181 b BBG der Klägerin seit 1. Oktober 1961 Kriegsunfallversorgung gewährt werde. Soweit sich der Rechtsstreit durch die angezeigten Verbesserungen nicht erledigt habe, werde Zurückweisung der Berufung beantragt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Soweit über die Klageanträge im ersten Rechtszug hinaus auch für die Zeit vor dem 1. April 1951 Nachzahlungen begehrt würden, sei die Klage aus näher dargelegten Erwägungen unzulässig.
Im übrigen sei die Klage auch nur insoweit zulässig, als nicht bereits über die jetzt geltend gemachten Ansprüche durch rechtskräftiges Urteil oder unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt entschieden worden sei.
So habe das Verwaltungsgericht Regensburg bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Dezember 1957 entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, als Hinterbliebene eines bayerischen Beamten behandelt zu werden, sondern zum Personenkreis des Kap. I G 131 zähle. Zur Frage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, aus der sich die Versorgung der Klägerin berechne, liege ein Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 30. August 1954 vor; da die Klägerin gegen diesen Bescheid keine Rechtsbehelfe ergriffen habe, sei er unanfechtbar geworden. - Die auf Grund der damaligen Rechtslage getroffene Regelung sei auch nicht etwa durch die jetzt angefochtenen Bescheide auf Grund nochmaliger behördlicher Sachprüfung Gegenstand einer erneut anfechtbaren Regelung geworden.
Der inzwischen veränderten Sach- und Rechtslage habe die Finanzmittelstelle bereits Rechnung getragen. Weitergehende Ansprüche - in Betracht kämen die Berücksichtigung weiterer Studienzeiten und die Gewährung von Kriegsunfallversorgung - stünden der Klägerin nicht zu.
Nach § 116 a BBG in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361) könne die Zeit eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule nur dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn diese Vorbildung erfolgreich abgeschlossen sei und für die Wahrnehmung des dem Beamten übertragenen Amtes gefordert werde. An diesen Voraussetzungen fehle es aber, soweit die der Rechtswissenschaft gewidmete Studienzeit des verstorbenen Beamten in Frage komme.
Vor dem 1. Oktober 1961 habe Kriegsunfallversorgung grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 181 a BBG gewährt werden können. Voraussetzung hierfür sei - soweit es hier in Betracht komme - Dienstunfähigkeit oder Tod infolge eines während des Krieges in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes erlittenen Unfalls gewesen. Der Ehemann der Klägerin sei in Kriegsgefangenschaft gestorben. Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Kriegsunfallversorgung seien nicht nachweisbar. Erst der durch Art. I des Gesetzes vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361) mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 eingefügte § 181 b BBG habe den Tod in der Kriegsgefangenschaft dem Unfalltod im Sinne des § 181 a BBG gleichgestellt. Der Klägerin könne daher Kriegsunfallversorgung erst ab 1. Oktober 1961 - wie geschehen - gewährt werden.
Da die Klägerin ungeachtet der Aufklärung durch das Berufungsgericht ihre Anträge unverändert bis zum Schlüsse der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten habe, habe die Berufung als unbegründet zurückgewiesen werden müssen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Finanzmittelstelle Regensburg vom 27. Februar 1959 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober (muß heißen: November) 1959 aufzuheben.
Zur Begründung ist schriftsätzlich unter anderem vorgebracht worden:
Die Klägerin lehne die angebliche Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsurteils vom 19. Dezember 1957 ab, da sie die in Betracht kommenden Vorschriften des Art. 1 Bay G 131 und verschiedene Ausführungsbestimmungen hierzu für verfassungswidrig halte. Als Ehefrau eines bayerischen Beamten, der in dem seinerzeit in das Land Bayern eingegliederten und jetzt wieder tschechoslowakischen Kreise Prachatitz als Lehrer tätig gewesen und in Kriegsgefangenschaft auf erschütternde Weise verstorben sei, der aber bis zuletzt Dienstbezüge von der nicht weggefallenen Regierungshauptkasse in Regensburg erhalten habe, gebühre ihr Witwenversorgung nach bayerischem Recht und nicht nach Kap. I G 131. In diesem Zusammenhang würden auch erhebliche Verfahrensmängel gerügt; das Berufungsgericht habe den in den Vorinstanzen angebotenen Beweis zu erheben unterlassen, daß zwei andere Versorgungsberechtigte aus dem Kreise Prachatitz ihre Versorgung nach bayerischem Recht erhielten.
Auch in der Frage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vermöge die Klägerin der Auffassung der Vorinstanzen nicht zuzustimmen; ebensowenig wie das Verwaltungsgerichtsurteil vom 19. Dezember 1957 könnten die Behördenbescheide vom 30. August 1954, 27. Februar 1959, 20. Oktober 1959 und 30. November 1959 als rechtskräftig gelten; denn sie habe gehofft und darauf vertraut, daß ihr die Regierung der Oberpfalz einen neuen und für sie günstigen Bescheid erteilen werde.
Im übrigen sei die Klägerin der Überzeugung, daß weder die ruhegehaltfähige Dienstzeit noch die Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in Ordnung sei, da die Vorinstanzen nicht berücksichtigt hätten, daß der Verstorbene definitiver Hauptschullehrer mit der 3. Prüfung für seinen Beruf gewesen sei.
In der Revisionsverhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin dieses Vorbringen - unter Beachtung der insoweit für die Revisionsinstanz als reine Rechtsinstanz geltenden Schranken - eingehend erläutert.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Es bedarf keines Eingehens mehr auf jenen Teil des Berufungsurteils, der sich mit Nachzahlungsansprüchen für die Zeit vor dem 1. April 1951 befaßt. Dieser Zeitabschnitt war nicht Gegenstand der in den angefochtenen Verfügungen getroffenen Regelung.
Der angefochtene Bescheid vom 27. Februar 1959 hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Zweck, die Versorgung an neue gesetzliche Vorschriften anzupassen; der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 30. November 1959 betraf außerdem auch noch den Antrag der Klägerin, ihr Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG zu gewähren. Soweit die angefochtenen Bescheide die schon früher getroffene, unanfechtbar gewordene Versorgungsregelung unberührt lassen, unterliegen sie auch nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den Festsetzungsbescheid vom 30. August 1954 sowie die bereits darin zugrunde gelegte Rechtsstellung nach dem Kap. I G 131, den Grundgehaltsatz des Ehemannes der Klägerin (A 4 a 2 Stufe 8) und die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Diesen Festsetzungsbescheid hatte die Klägerin nur insoweit angefochten, als sie danach als Angehörige des Personenkreises des Kap. I G 131 und nicht nach bayerischem Beamtenrecht behandelt worden war; jedoch war sie im Anfechtungsprozeß rechtskräftig unterlegen. Dieses Urteil beruhte nicht auf den in der Revisionsbegründung als verfassungswidrig gescholtenen Bestimmungen, sondern auf den Vorschriften des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG und des ergänzend herangezogenen Bayerischen Beamtengesetzes; schon deshalb kann die Revisionsrüge, die Rechtskraft müsse hier hinter der Verfassungswidrigkeit der in der Revisionsbegründung angeführten Vorschriften zurückstehen, nicht durchgreifen. Zutreffend verweist der Beklagte im übrigen auf § 79 Abs. 2 BVerfGG, wonach - von hier nicht Platz greifenden Sonderregelungen abgesehen - nicht mehr anfechtbare Entscheidungen selbst dann unberührt bleiben, wenn die ihnen zugrunde liegende Norm für nichtig erklärt wird. Die Klägerin kann bei dieser Rechtslage auch nichts daraus für sich herleiten, daß nach ihrer Darstellung zwei andere Versorgungsberechtigte in vergleichbarer Lage nach bayerischem Recht versorgt werden; für die ihr insoweit gebührende Behandlung ist allein das rechtskräftige Urteil maßgebend.
Da die Klägerin den Festsetzungsbescheid vom 30. August 1954 hinsichtlich des Grundgehaltsatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit überhaupt nicht angefochten hatte und da die nunmehr angefochtenen Bescheide vom 27. Februar 1959 und 30. (Oktober) November 1959 insoweit die damals getroffene Regelung völlig unberührt gelassen haben, kann die Klägerin eine Überprüfung der genannten Punkte nur verlangen, wenn sie sich dabei auf zwischenzeitlich geändertes Recht zu berufen vermag. Ihre Auffassung, die früheren Bescheide könnten ihr nicht entgegengehalten werden, weil sie fest mit deren Abänderung gerechnet habe, entbehrt der Rechtsgrundlage. Sie könnte höchstens dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Beklagte bei ihr den Eindruck erweckt hätte, auch ohne Anfechtung könne sie eine solche Abänderung erwarten; dafür spricht nichts. Soweit sich in der Folgezeit aber Änderungen ergeben haben, ist dem bereits Rechnung getragen worden, und zwar zum Teil durch das erstinstanzliche Urteil, das mit seinem der Klage stattgebenden Teil nicht mehr im Streit ist (Zubilligung der 9. statt bisher der 8. Dienstaltersstufe), zum Teil durch die im Berufungsurteil erwähnten zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbescheide. Daß irgendwelche Neuregelungen, die für die Klägerin weitere Verbesserungen gebracht hätten, unberücksichtigt geblieben seien, ist nicht ersichtlich.
Im übrigen ist auch nichts dafür zu erkennen, daß etwa die den Versorgungsbescheiden schon seit dem 10. September 1952 - unanfechtbar - zugrunde gelegte Einstufung des Ehemannes der Klägerin in die BesGr. A 4 a 2 fehlerhaft sein könnte. Diese Einstufung findet ihre Grundlage in der bei den Versorgungsakten befindlichen Überleitungsfeststellung vom 17. Oktober 1942 (Bl. 28), nach der der Ehemann der Klägerin als Hauptschullehrer ab 1. April 1941 mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Dezember 1929 von der BesGr. A 4 c 2 in die BesGr. A 4 a 2 übergeleitet worden war. Diese Überleitungsfestsetzung war zwar "vorbehaltlich der endgültigen Regelung" getroffen worden, jedoch haben sich Verbesserungen zugunsten des Ehemannes der Klägerin bis zum Zusammenbruch insoweit offenbar nicht ergeben, wie sich aus ihrer Mitteilung vom 9. Dezember 1947 (Bl. 30 Vers.-Akt.) ergibt, in der sie das im Mai 1945 gezahlte Nettogehalt ihres Ehemannes mit 370 RM beziffert.
Ebensowenig bestehen Bedenken gegen den Ansatzposten "ruhegehaltfähige Dienstzeit"; bei ihm ergeben sich zwar durch verschiedene gesetzliche Änderungen für die Klägerin Verbesserungen, die ihr aber, wie im Berufungsurteil dargestellt, auch ordnungsgemäß zugute gekommen sind.
Da auch sonst keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit des Berufungsurteils bestehen oder in der Revisionsverhandlung zutage getreten sind - das gilt insbesondere auch für die Frage der Anwendbarkeit des § 181 a BBG -, war, wie geschehen, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert