Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1963, Az.: BVerwG VI C 49.61
Versorgung der ehemaligen Soldaten; Begriff des politischen Beweggrundes für die Ernennung von höheren SS-Führern zu Polizeipräsidenten; Wiedergabe von Zeugenaussagen im Tatbestand des Urteils eines Oberverwaltungsgerichts ohne Protokollierung als Verfahrensmangel; Beförderung eines Soldaten aus sachwidrigen Motiven; Prüfung der Beweggründe für die Ernennung eines Soldaten zum Polizeipräsidenten; Einfluss des Reichsführers Himmler auf die Besetzung der leitenden Stellen der Polizei mit SS-Führern; Beweis über die Verbindungen eines Soldaten mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 49.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 10.01.1961 - AZ: 2 C 1/57
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 S. 1 G 131
- § 105 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1963, 627-628 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1965, 784 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1964, 568 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1964, 77
- VerwRspr 16, 503
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der im Jahre 1898 geborene Kläger betätigte sich nach Ablegung der Reifeprüfung in der freien Wirtschaft. 1934 trat er hauptamtlich zur SS über. Er hatte seit 1922 der NSDAP, seit 1926 der SS angehört und in der SS am 20. April 1933 den Dienstgrad eines Standartenführers erlangt. Nach zweijähriger Vorbereitung durch informatorische Beschäftigung bei den Polizeipräsidien S... und B... wurde er am 15. Juni 1936 kommissarisch zum Polizeipräsidenten, am 21. Juli 1937 endgültig zum Polizeipräsidenten in C... ernannt. Am 31. Juli 1942 wurde er mit den Aufgaben des Polizeipräsidenten in P... betraut. Seine Stelle in C... wurde am 1. Juli 1944 mit dem Polizeipräsidenten S... besetzt. Der Kläger erhielt danach in ... die Bezüge eines Polizeipräsidenten nach Besoldungsgruppe B 9 RBO. In der SS wurde der Kläger am 13. September 1936 zum SS-Oberführer und am 1. September 1944 zum SS-Brigadeführer befördert.
Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger bis zum 8. Juni 1955 in der Tschechoslowakei in Haft gehalten. Er ist Spätheimkehrer. Er wurde im öffentlichen Dienst nicht wiederverwendet.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 1956 entschied das Ministerium des Innern von Rheinland-Pfalz, daß die Ernennung des Klägers zum Polizeipräsidenten nach Besoldungsgruppe A 1 a RBO unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sowie die Beförderung zum Polizeipräsidenten der Besoldungsgruppe B 9 RBO unberücksichtigt zu bleiben hätten, weil sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus ausgesprochen worden seien.
Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben. Das Oberverwaltungsgericht hat im ersten Rechtszug Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und einem Sachverständigen und sodann die Klage durch Urteil vom 10. Januar 1961 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei am 8. Mai 1945 als Polizeipräsident in P... Reichsbeamter gewesen. Es sei nichts Ungewöhnliches gewesen, daß Stellen der autonomen Verwaltung mit Reichsbeamten besetzt worden seien. Ob er die Stelle eines Polizeipräsidenten der Besoldungsgruppe B 9 RBO im Jahre 1944 durch eine als Beförderung zu qualifizierende Versetzung erlangt oder nur die Bezüge aus dieser Stelle erhalten habe, ohne rechtswirksam in sie befördert zu sein, lasse sich nicht mehr eindeutig feststellen.
Sei der Kläger nach seinem beamtenrechtlichen Status am 8. Mai 1945 Polizeipräsident der Besoldungsgruppe A 1 a RBO gewesen, so sei seine Ernennung in diese Stelle bei der Regelung seiner Rechtsstellung im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG unberücksichtigt zu lassen, weil sie auf einer sachwidrigen Motivation im Sinne des § 7 G 131 beruht habe. Der Kläger sei ohne eine entsprechende Vorbereitung im Beamtendienst in die Stelle des Polizeipräsidenten von C... ernannt worden. Daß die Polizeipräsidenten von jeher zu den politischen Beamten gehört hätten, sei unter dem Blickwinkel des § 7 G 131 ohne Bedeutung. Daß der Ernennung sachwidrige Erwägungen im Sinne des § 7 G 131 zugrunde gelegen hätten, werde bestätigt durch die dem Senat vorliegenden Personalunterlagen. Was den Kläger für das Amt eines Polizeipräsidenten unter den damaligen Verhältnissen habe geeignet erscheinen lassen können, sei allein seine langjährige Zugehörigkeit zur NSDAP und vor allem sein frühzeitiger Eintritt in die SS gewesen, in der er bereits am 20. April 1933 den Rang eines Standartenführers erreicht habe. Sachgerechte Gründe für eine Ernennung des Klägers zum Polizeipräsidenten seien demgegenüber nicht ersichtlich. Ob der Kläger formell durch den sächsischen Innenminister ernannt worden sei, könne dahinstehen. Einmal sei es nach den damaligen Verhältnissen zweifelhaft, ob ein Landesminister in der Lage gewesen sei, selbständig und ohne entscheidenden Einfluß der NSDAP über die Amtseinsetzung eines politischen Beamten zu befinden, der hierfür von der obersten Führung der SS vorgesehen gewesen sei. Zum anderen sei im Zeitpunkt der endgültigen Ernennung des Klägers zum Polizeipräsidenten in C... der Reichsführer SS bereits Chef der Deutschen Polizei gewesen (Erlaß vom 17. Juni 1936, RGBl. I S. 487). Bereits vorher hätten die maßgebenden Stellen der NSDAP, insbesondere der SS versucht, die Polizei, und zwar nicht nur die politische Polizei, unter ihren Einfluß zu bekommen.
Nach alledem könne der Kläger das Amt eines Polizeipräsidenten in C... nur auf Grund seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus erlangt haben.
Aber auch dann, wenn der Kläger im Wege einer Beförderung in das Amt eines Polizeipräsidenten der Besoldungsgruppe B 9 RBO gelangt sei, müsse diese Beförderung auf sachwidrige Motive zurückgeführt werden.
Ein unmittelbarer Nachweis dafür, welche Gründe für die Verwendung des Klägers als Polizeipräsident von P... und für seine Beförderung maßgebend gewesen seien, lasse sich schon deshalb nicht erbringen, weil sich trotz der Beweisaufnahme nicht habe aufklären lassen, von wem die Abordnung des Klägers nach P... und seine etwaige spätere Versetzung dorthin ausgegangen seien. Der entscheidende Anstoß könne nicht, wofür die Bekundung des Zeugen M... sprechen könnte, von tschechischer Seite ausgegangen sein. Da der Kläger Reichsbeamter gewesen sei, hätten Abordnung und Versetzung nur von einer Reichsdienststelle ausgehen können. Selbst eine die Personalwahl letztlich bestimmende Initiative könne wegen der andersgearteten Interessen von den tschechischen Stellen nicht ausgegangen sein. Mithin könnten die Erwägungen, die bei den tschechischen Stellen angestellt worden seien, nicht einmal als Indiz für die Überlegungen der zuständigen deutschen Stellen herangezogen werden. Auch den Bekundungen der übrigen
Zeugen könne ein unmittelbarer Nachweis für die Beweggründe, die zur Abordnung und etwaigen Versetzung des Klägers nach P... geführt hätten, nicht entnommen werden.
Sei ein unmittelbarer Nachweis für die Beweggründe, die der Versetzung (Beförderung) des Klägers zugrunde gelegen hätten, nicht zu führen, so sprächen doch die Umstände für eine sachwidrige Motivation. Bei der Ermittlung der Beweggründe für eine Beförderung könnten die Gründe für eine frühere Ernennung oder Beförderung mit herangezogen werden. Die Lebenserfahrung spreche nämlich dafür, daß die bei einer früheren Ernennung obwaltenden sachwidrigen Motive auch bei einer späteren Beförderung fortgewirkt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht leite aus der sachwidrigen Motivation einer früheren Ernennung sogar eine tatsächliche Vermutung für die Fehlerhaftigkeit einer späteren Beförderung her. Diese Meinungsverschiedenheit brauche hier nicht weiter erörtert zu werden, da beide Auffassungen im vorliegenden Falle zu demselben Ergebnis führten. In jedem Fall spreche nämlich die fehlerhafte Ernennung des Klägers zum Polizeipräsidenten der Besoldungsgruppe A 1 a RBO dafür, daß auch die Beförderung zum Polizeipräsidenten der Besoldungsgruppe B 9 RBO fehlerhaft im Sinne des § 7 G 131 sei. Und es seien keine Tatsachen ersichtlich, die zu der Annahme führen könnten, der beamtenrechtliche Werdegang des Klägers sei nicht bis zum Ende maßgeblich von sachwidrigen Beweggründen beeinflußt worden.
Nach dem Dargelegten müsse davon ausgegangen werden, daß die Ernennung des Klägers zum Polizeipräsidenten in C... auf sachwidrigen Beweggründen beruhe. In Fällen der vorliegenden Art spreche alles dafür, daß die Ersternennung und auch spätere Beförderungen darauf angelegt gewesen seien, den politischen Einfluß der NSDAP und ihrer Gliederungen zu verfestigen. Die Polizei habe für die NSDAP nicht nur als Machtinstrument im Vordergrund des besonderen politischen Interesses gestanden, sondern habe nach den Absichten des Reichsführers SS mehr oder minder stark mit der SS verschmolzen werden sollen.
Unter den gegebenen Umständen habe deshalb auch gegen Ende des Krieges bei der Beförderung von Polizeipräsidenten deren Zugehörigkeit zur SS eine entscheidende Rolle spielen müssen. Allerdings möge im Einzelfalle eine Entscheidung nach fachlichen Gesichtspunkten möglich gewesen sein. Der Regelfall sei dies nicht gewesen. Zwar habe der Zeuge P... bekundet, unter fachlichen Gesichtspunkten sei der Kläger für die Stelle des Polizeipräsidenten in P... der geeignete Mann gewesen. Er möge auch tatsächlich besondere Fähigkeiten gehabt haben. Dies schließe indessen nicht aus und mache es nicht einmal unwahrscheinlich, daß sich die maßgebenden Stellen in erster Linie nach einem politisch geeigneten Mann umgesehen hätten.
Gerade der Werdegang des Klägers zeige, daß es sich die SS habe angelegen sein lassen, die maßgebenden Stellen der Polizei mit Männern zu besetzen, die aus eigener Kenntnis der Zusammenhänge heraus in der Lage gewesen seien, die ihnen in die Hand gegebenen polizeilichen Mittel entsprechend der politischen Zielsetzung der SS zu gebrauchen.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Amt eines Polizeipräsidenten in P... außerhalb des politischen Interessenbereichs des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei gelegen hätte oder aber bei der Stellenbesetzung die von sachgerechten Überlegungen getragenen Vorschläge anderer Stellen als des Reichsführers SS den Ausschlag gegeben hätten.
Das Amt des Polizeipräsidenten von P... habe aber schon deshalb für den Reichsführer SS von Interesse sein müssen, weil sogenannte Volkstumsaufgaben, denen gerade die SS ihr besonderes Augenmerk zugewandt hatte, zu lösen gewesen seien. Ein besonderes Anzeichen für das Interesse des Reichsführers SS an der Stellenbesetzung werde auch darin erkennbar, daß vom Chef der Ordnungspolizei aus die Ausbringung einer Generalstelle für den Polizeipräsidenten in P... beantragt worden sei, obwohl die Bearbeitung der Personalien des Klägers nach seiner Abordnung formal in den Händen der für die Protektoratsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Reichsinnenministeriums gelegen habe. Tatsächlich habe sich auch die SS keineswegs uninteressiert an dem Werdegang des Klägers gezeigt. Der Kläger sei auf Vorschlag des Chefs der Ordnungspolizei durch den Reichsführer SS am 8. September 1941 zum SS- und Polizeiführer für den Generalbezirk D... bestimmt worden, habe also offensichtlich noch 1941 zu den für die SS verwendbaren Personen gezählt. Die SS sei auch weiterhin an ihm interessiert gewesen. Der Kläger, der nie einen gegenüber seiner Beamtenstellung unterwertigen SS-Dienstgrad innegehabt habe, habe in der SS sogar vor seiner eventuellen Beförderung im Staatsdienst einen höheren Dienstrang erhalten sollen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den dem Senat vorliegenden Aktenunterlagen sei auch nichts dafür ersichtlich, daß andere Stellen als die des Reichsführers SS entscheidenden Einfluß auf die Stellenbesetzung gehabt haben könnten. Wenn auch die Bearbeitung der Personalien formal im Reichsministerium des Innern erfolgt sein möge, so sei doch der entscheidende Anstoß zur Schaffung einer B 9-Stelle für den Polizeipräsidenten von P... vom Chef der Deutschen Polizei ausgegangen. Habe aber der Chef der Deutschen Polizei sich für befugt erachtet, die formalen Voraussetzungen für eine Beförderung des Klägers zu erwirken, so könne bei den gegebenen Machtverhältnissen nicht angenommen werden, daß er bei der Beförderung des Klägers sachlich keinen entscheidenden Einfluß gehabt hätte.
Würden alle diese Umstände zusammengenommen, nämlich das maßgebende Interesse des Chefs der Deutschen Polizei an einer weitgehenden Infiltration der maßgebenden Stellen der Polizei mit SS-Führern und das tatsächlich geäußerte und noch bis ins Jahr 1944 nachweisbare Interesse an dem politischen Werdegang des Klägers, so müsse nach der Lebenserfahrung die sachwidrige Motivation für die Ernennung des Klägers zum Polizeipräsidenten von C... bei seiner Beförderung zum Polizeipräsidenten von P... fortgewirkt haben.
Gegen das dem Kläger am 1. Februar 1961 zugestellte Urteil hat er am 27. Februar 1961 Revision eingelegt mit dem. Antrag,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 1961 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er hat die Revision nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 2. Mai 1961 an diesem Tag begründet. Mit der Revision wird Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Es verstoße gegen § 105 VwGO, daß die Protokollführerin in der mündlichen Verhandlung durch einen Referendar abgelöst worden sei, der nicht in der Lage gewesen sei, Zeugenaussagen zu protokollieren, ferner daß das Gericht nicht die Protokollierung durch den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Gerichts angeordnet habe. Die Parteien auf die unterbleibende Protokollierung nicht aufmerksam zu machen, verletze die Aufklärungspflicht. Das Unterlassen der Protokollierung sei auch ein Verstoß gegen § 105 Abs. 3 VwGO, zumal wegen dieser Unterlassung die Aussage des Sachverständigen Dr. G... daß im Protektorat für die Ernennung von Reichsbeamten nur sachliche Gründe maßgebend gewesen seien, im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht berücksichtigt worden sei. Das materielle Recht sei verletzt, weil das Gericht sich bei der Subsumierung des Tatbestandes nicht an die gültigen Beweisregeln gehalten und überdies durch falsche, lebensfremde und nicht den damaligen Gegebenheiten entsprechende Schlüsse aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme falsche rechtliche Folgerungen gezogen habe. Schon die Auffassung des Gerichts, daß der Kläger nicht rechtswirksam in die B 9-Stelle des Polizeipräsidenten in P... befördert worden sei, widerspreche eindeutig der Beweisaufnahme, aus der sich die Neubesetzung der bisherigen Stelle des Klägers als Polizeipräsident in C... seine Besoldung aus der B 9-Stelle in P... und die Anordnung seines Umzuges nach P... ergeben habe. Die Schlüsse, die das Gericht für die Laufbahn des Klägers aus dem Bestreben des Reichsführers SS ziehe, die leitenden Stellen der Polizei mit SS-Führern zu besetzen, entbehrten der Grundlage, weil die erste Ernennung des Klägers zum Polizeipräsidenten in C... durch den sächsischen Innenminister vor der Ernennung Himmlers zum Chef der Deutschen Polizei vollzogen worden sei. Zur Zeit der der späteren Beförderung zugrunde liegenden Abordnung des Klägers nach P... seien die Zeugen B... und P... noch mit der Bearbeitung der Personalien der Ordnungspolizei und auch der des Klägers befaßt gewesen; sie hätten in Übereinstimmung mit dem Zeugen R... über die Motive für die Abordnung des Klägers bekundet, daß hierfür dessen Fachkenntnisse im Aufbau einer staatlichen Polizeiverwaltung und auf dem Gebiet des Luftschutzes sowie sein Verständnis für tschechische Belange maßgebend gewesen seien. Diese Motive müßten nach der Lebenserfahrung auch die Beförderung bestimmt haben. Da die Beweggründe für die Ersternennung nicht die vom Oberverwaltungsgericht festgestellten gewesen seien, könnten sie auch nicht auf die Beförderung nachgewirkt haben. Wenn politische und sachfremde Motive die Versetzung bestimmt hätten, würde man, wie die Zeugen bekundet hätten, einen SS-Führer mit weit höherem Rang ausgewählt haben. Die Beförderungen in der SS seien in jeweiliger Angleichung an den Beamtendienstrang des Klägers erfolgt.
Der Kläger hat in einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 9. August 1961 die Revisionsbegründung ergänzt, soweit sie fehlerhafte Beweiswürdigung rügt, und in zweifacher Hinsicht Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt. Er hat ferner kurz vor der mündlichen Verhandlung einen weiteren Zeugen benannt, der im Falle der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht aussagen könne, daß der Kläger in P... aus einer B 9-Stelle des Protektorats besoldet worden und aus sachlichen Gründen befördert worden sei.
Der Beklagte hat mit dem Antrag,
die Revision zurückzuweisen,
das angefochtene Urteil verteidigt. Er hält die Verfahrensrügen für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und die materiellrechtliche Rüge für einen unzulässigen und unbegründeten Angriff auf die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts.
II.
Die kraft Zulassung statthafte Revision hatte keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge, § 105 VwGO sei verletzt, ist unbegründet. Der Senat hat in BVerwGE 8, 108 für die dem § 105 VwGO in dem hier in Betracht kommenden Teil gleiche Vorschrift des § 76 südd. VGG bereits ausgesprochen, daß gemäß der im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 161 ZPO eine Protokollierung der Zeugenaussagen nicht notwendig ist, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil der Berufung nicht unterliegt. Der Senat hat dies in BVerwGE 13, 338 (339, 340) [BVerwG 05.02.1962 - BVerwG VI C 154/60] f [BVerwG 05.02.1962 - VI C 154/60]ür den Geltungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung bestätigt und im Anschluß an die in Auslegung des § 313 ZPO entwickelte Rechtsprechung dargelegt, daß es genügt, wenn die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen, deren Protokollierung nicht vorgeschrieben ist, inhaltlich im Urteil getrennt von der Würdigung wiedergegeben sind. Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht die Aussagen der vor dem Prozeßgericht in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen und des ebenso vernommenen Sachverständigen im Tatbestand des Urteils wiedergegeben. Unter diesen Umständen war § 105 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht anzuwenden und kam es nicht darauf an, ob der Protokollführer in der Lage gewesen wäre, die Aussagen zu protokollieren. Sofern die im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Aussagen nach der Auffassung des Klägers nicht richtig oder unvollständig wiedergegeben waren, stand ihm die Möglichkeit offen, die Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 119 VwGO zu beantragen. Mit der Revision aber kann eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Tatbestandes nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. Urteile vom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59 - und vom 31. Januar 1963 - BVerwG II C 5.61 -).
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es gegen die "Aufklärungspflicht" des Gerichts verstoßen soll, wenn die Beteiligten nicht auf das Unterbleiben der Protokollierung von Zeugen und Sachverständigenaussagen besonders hingewiesen werden. Ein vom Gesetz ausdrücklich zugelassenes Verfahren einzuschlagen, verletzt weder die Pflicht des Vorsitzenden zur Erörterung der Streitsache mit den Beteiligten (§ 104 Abs. 1 VwGO) noch die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Auch die materiellrechtlichen Rügen sind unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß § 7 G 131 auch auf die sogenannten politischen Beamten anzuwenden ist (BVerwGE 8, 296 [301]), daß es gemäß § 7 Abs. 1 darauf ankommt, ob sich die Ernennungsbehörde überwiegend von der Vorstellung hat leiten lassen, der zu Ernennende sei eng mit dem Nationalsozialismus verbunden (politisches Motiv), daß ferner zunächst die Ernennung oder Beförderung in die am 8. Mai 1945 bekleidete Rechtsstellung darauf zu prüfen ist, ob sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen ist, und daß frühere Ernennungen nur dann zu überprüfen sind, wenn eine spätere Ernennung oder Beförderung unberücksichtigt bleibt.
Ob der Kläger in die Stelle eines Polizeipräsidenten in P... (BesGr. B 9 RBO), die er nach den tatsächlichen Peststellungen des Oberverwaltungsgerichts als Reichsbeamter innegehabt oder wahrgenommen hat, befördert oder ob er nur aus dieser Stelle besoldet worden ist, hat das Oberverwaltungsgericht nicht mit genügender Sicherheit feststellen können. Ob die insoweit gegen die Beweiswürdigung gerichtete Rüge durchgreifen würde, kann dahingestellt bleiben. Denn das Oberverwaltungsgericht hat überwiegend politische Beweggründe der Ernennung in die am 8. Mai 1945 vom Kläger bekleidete Rechtsstellung festgestellt sowohl für den Fall, daß die letzte Rechtsstellung die eines Polizeipräsidenten der Besoldungsgruppe B 9 RBO, als auch für den Fall, daß sie die eines Polizeipräsidenten der Besoldungsgruppe A 1 a RBO war.
Da auf die Ersternennung auch dann Rückschau zu halten ist, wenn die letzte Rechtsstellung des Klägers die eines Polizeipräsidenten der Besoldungsgruppe B..9 RBO war (BVerwGE 3, 110 [113]; 5, 275 [278]; 8, 296 [301]), war zunächst die Rüge zu prüfen, die sich auf die Feststellung bezieht, der Kläger sei wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus Polizeipräsident in C... geworden. Das Oberverwaltungsgericht schließt dies einmal daraus, daß der Kläger ohne laufbahnmäßige Vorbildung aus seiner Tätigkeit als hauptamtlicher SS-Führer am 15. Juni 1936 zum kommissarischen Polizeipräsidenten in C... ernannt worden sei, wobei die Ernennung durch den sächsischen Innenminister maßgebend vom Reichsführer SS über den Reichsminister des Innern bestimmt worden sein müsse; zum anderen daraus, daß die endgültige Ernennung des Klägers zum Polizeipräsidenten in C... am 21. Juli 1937 zu einer Zeit erfolgt sei, als der Reichsführer SS schon Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern gewesen sei, und dieser das Bestreben gehabt habe, die leitenden Stellen der Polizei mit höheren SS-Führern zu besetzen, um die Polizei unter den Einfluß der SS zu bekommen. Diese auf Indizien aufgebauten Feststellungen sucht die Revision zu Fall zu bringen, indem sie vorträgt, das Gericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger bereits am 15. Juni 1936 ernannt, Himmler aber erst am 17. Juni 1936 zum Chef der Deutschen Polizei bestellt worden sei. Abgesehen davon, daß das Gericht ausdrücklich davon spricht, der Reichsführer SS sei zur Zeit der endgültigen Ernennung des Klägers, also im Juli 1937, bereits Chef der Deutschen Polizei gewesen, stützt das Gericht seine Feststellungen, schon die kommissarische Ernennung des Klägers sei überwiegend von politischen Gründen bestimmt gewesen, darauf, daß schon zuvor der Reichsführer SS Einfluß auf die Besetzung der leitenden Stellen der Polizei mit SS-Führern ausgeübt habe. Diese allgemein bekannte Erfahrungstatsache kann nicht mit der Behauptung der Revision ausgeräumt werden, zu jener Zeit sei eine Vorherrschaft der SS im sächsischen Ministerium des Innern noch nicht gegeben gewesen. Da die Revision insoweit Verfahrensrügen nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erhoben hat, ist das Revisionsgericht an diese tatsächlichen Feststellungen gebunden.
Die Motive für die Abordnung des Klägers nach P... und seine etwaige Beförderung zum Polizeipräsidenten in P... hat das Oberverwaltungsgericht unmittelbar nicht feststellen können. Es hat die Aussagen der Zeugen M... ..., R... B... und P..., die mit der Abordnung des Klägers nach P... efaßt waren, und zwar die beiden ersten bei der autonomen Verwaltung, die beiden letzten beim Hauptamt Ordnungspolizei des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei, dahin gewürdigt, daß sie über die entscheidenden Beweggründe nichts besagten, weil die Zeugen nicht einmal hätten bekunden können, wer die Abordnung und die etwaige Versetzung ausgesprochen habe, und die Dinge nur von ihren Fachressorts aus hätten beurteilen können, diese Ressorts aber nicht eigentlich maßgebend gewesen seien. Diese Würdigung wird zwar von der Revision angegriffen, aber ohne Erfolg. Die Revision verkennt die engen Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Überprüfung der tatsächlichen Würdigung gezogen sind; das Revisionsgericht kann sie nur auf Verstöße gegen die Grundlagen der Würdigung, insbesondere gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nachprüfen. Derartige Verstöße sind aber nicht ersichtlich. Denkgesetzwidrig wäre die Würdigung der Zeugenaussagen nur, wenn sie etwas logisch schlechthin Unmögliches aus ihnen folgerte. Das ist aber nicht der Fall. Insbesondere ist es nicht denkgesetzwidrig, daß das Oberverwaltungsgericht aus den von den Zeugen bekundeten sachlichen Erwägungen der an der Vorbereitung der Abordnung und der etwaigen Beförderung beteiligten Stellen nicht auf gleichgewichtige sachgerechte Motive der - nicht festzustellenden - für die Abordnung und die etwaige Beförderung verantwortlichen Stelle geschlossen hat und daß es davon ausging, eine fachliche Bewährung des Klägers schließe ein Überwiegen der sachwidrigen, von der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus bestimmten Erwägungen des Reichsführers SS nicht aus.
Da das Oberverwaltungsgericht auf Grund der Zeugenaussagen eine Feststellung, ob die Abordnung und etwaige Versetzung des Klägers nach P... aus überwiegend durch die enge Verbindung des Klägers mit der NSDAP bestimmten Motiven oder aber aus mindestens gleichgewichtigen sachlichen Beweggründen erfolgt ist, nicht hat treffen können, hat es auf Grund der Lebenserfahrung daraus, daß der Kläger aus überwiegend durch die enge Verbindung mit der NSDAP (SS) bestimmten Motiven zum Polizeipräsidenten in C... ernannt worden war, gefolgert, daß seine etwaige Versetzung und Beförderung zum Polizeipräsidenten in P... aus ebensolchen Gründen erfolgt sein müsse. Das Oberverwaltungsgericht stützt sich bei dieser Folgerung nicht darauf, daß eine tatsächliche Vermutung für das Fortwirken der überwiegend politischen Beweggründe auf die etwaige Beförderung zum Polizeipräsidenten in P... bestehe, sondern es hält dies nach dem ersten Anschein für erwiesen, weil keinerlei Tatsachen dargetan seien, die ihn zu erschüttern geeignet seien. Das Oberverwaltungsgericht führt aber mit Recht aus, daß auch, wenn mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem Bestehen einer tatsächlichen Vermutung in derartigen Fällen ausgegangen werde, das Ergebnis kein anderes sei. Von welcher Auffassung auch ausgegangen wird, entscheidend ist, daß das Oberverwaltungsgericht keine Tatsachen festgestellt hat, die für sachliche Beweggründe sprechen, die von mindestens gleichem Gewicht waren wie das Bestreben des Reichsführers SS, durch Besetzung der leitenden Posten der Polizei mit altbewährten SS-Führern die Polizei als das staatliche Machtinstrument für die Behauptung des nationalsozialistischen Regimes im "Großdeutschen Reich" einschließlich des "Protektorats" fest in die Hand zu bekommen und sie mit der SS zu verklammern. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht entgegen der Revisionsrüge weder - wie bereits dargelegt - die Zeugenaussagen denkgesetz- oder erfahrungswidrig gewürdigt noch das Gutachten des Sachverständigen Dr. G... außer acht gelassen. Denn es hat ausdrücklich unterstellt, daß der Kläger sich als Polizeipräsident in C... bewährt und fachlich besondere Fähigkeiten gehabt habe, daß diese Tatsachen also bei der Abordnung und etwaigen Versetzung nach Prag mitgewirkt haben können. Es hält aber nach der Lebenserfahrung das gekennzeichnete Bestreben des Reichsführers SS für ausschlaggebend und sieht dies dadurch bestätigt, daß die SS an dem Kläger zur Zeit seiner Abordnung nach P... und auch später noch erhebliches Interesse genommen hat, wie sich aus seiner vorübergehenden Bestellung zum SS- und Polizeiführer für den Generalbezirk D... im September 1941 und seiner unabhängig von der etwaigen Versetzung nach P... betriebenen Ernennung zum Brigadeführer der allgemeinen SS ergebe. Diese vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Indizien werden von der als Wiedergabe einer Meinung, nicht als Tatsachenbekundung zu wertenden Äußerung von Zeugen, der Reichsführer SS hätte SS-Führer mit höherem Rang in die Stelle des Polizeipräsidenten in P... gebracht, wenn die politischen Erwägungen den Ausschlag gegeben hätten, nicht widerlegt. Auch die Bekundung des Sachverständigen Dr. G... steht der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts nicht denknotwendig entgegen. Denn Dr. G... konnte sich nur allgemein über die Verhältnisse im "Protektorat" äußern und seine Äußerung konnte durchaus dahin gewürdigt werden, daß fachliche und persönliche Eignung zwar "conditio sine qua non" für die Ernennung von Reichsbeamten in Stellen im Protektorat war, daß aber gleichwohl ausschlaggebend im Fall des Klägers die Vorstellung der Ernennungsbehörde sein konnte, der Beamte sei dem Nationalsozialismus eng verbunden und werde die Ziele der NSDAP im Protektorat besonders wirksam vertreten und fördern. Daß das Oberverwaltungsgericht die Aussage Dr. G... in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt hat, verstößt nicht gegen § 108 Abs. 1 VwGO. Das Gericht muß sich nicht mit jedem Vorbringen oder Beweismittel im einzelnen auseinandersetzen; es genügt, daß es die Gründe angibt, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Nach alledem hat das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Kläger aus überwiegend von seiner engen Verbindung mit dem Nationalsozialismus bestimmten Beweggründen zum Polizeipräsidenten der Besoldungsgruppe A 1 a RBO ernannt worden ist, und es hat für den Fall, daß der Kläger noch rechtswirksam in die Stelle eines Polizeipräsidenten der Besoldungsgruppe B 9 RBO befördert worden sein sollte, ebenso rechtsfehlerfrei verneint, daß Tatsachen erwiesen sind, die für mindestens gleichgewichtige sachliche Beweggründe einer solchen Beförderung sprechen könnten" Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob das Oberverwaltungsgericht nicht - wenn auch auf Grund von Indizien nach der Lebenserfahrung - überwiegend politische Beweggründe auch für die etwaige Beförderung des Klägers festgestellt hat. Denn wenn eine solche Feststellung nicht getroffen ist, greift jedenfalls die tatsächliche Vermutung durch, daß die überwiegend politischen Beweggründe der Ersternennung bei der etwaigen Beförderung fortwirkten.
Auf die Benennung eines weiteren Zeugen konnte im Revisionsverfahren nicht eingegangen werden; neue Beweismittel können vom Revisionsgericht allenfalls unter der Voraussetzung, daß sie geeignet sind, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen, berücksichtigt werden.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.100 DM festgesetzt.
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert