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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1963, Az.: BVerwG II C 5.61

Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes (GG) fallenden Personen; Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht ; Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör; Auslegung des Begriffes "Militäranwärter" im Sinne des § 54 a G 131 ; Voraussetzungen für eine Anerkennung von Rechten der früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 5.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 13.10.1960 - AZ: Bf. II 26/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1890 geborene Kläger war von 1921 bis 1953 selbständiger Hotelbesitzer in Sellin auf Rügen. Seit dem 21. Oktober 1953 ist er in der Bundesrepublik wohnhaft. Mit Schreiben vom 28. März 1958 meldete der Kläger beim Versorgungsamt Hamburg vorsorglich Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - an. In einem am 9. Februar 1959 eingereichten Antragsvordruck beantragte er Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz. Er gab an, am 15. Oktober 1906 in die Unteroffizier-Vorschule Bartenstein eingetreten und am 9. November 1920 als Oberfeldwebel aus dem Heer entlassen worden zu sein. Bei seinem Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis habe er vom Generalkommando II AK Stettin einen Zivilversorgungsschein erhalten. Später sei ihm der Dienstrang eines Leutnants a.D. verliehen worden. Durch Bescheid vom 26. Mai 1959 lehnte, das Versorgungsamt den Antrag ab. Den Widerspruch, des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Beklagte durch Bescheid, vom 17. November 1959 zurück.

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Die Klage mit dem Antrag,

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den Bescheid des Versorgungsamtes Hamburg vom 26. Mai 1959 und den Widerspruchsbescheid des Senats der. Freien und. Hansestadt Hamburg vom 17. November 1959 aufzuheben,

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hat das Landesverwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 21. Januar 1960 abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, durch Urteil vom 13. Oktober 1960 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131. Am 8. Mai 1945 habe er nicht im Dienst der früheren Wehrmacht gestanden, sondern sei selbständiger Hotelbesitzer gewesen. Der Kläger sei auch nicht als Berufssoldat mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung vor dem 8. Mai 1945 aus dem Dienst entlassen worden. Er wolle zwar durch eine Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden und zu 80 % kriegsbeschädigt sein. Ob dies zutrifft, könne dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls sei dem Kläger weder nach dem Kapitulanten-Entschädigungsgesetz vom 13. September 1919 noch nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. Mai 1906 ein Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erwachsen. Der Kläger sei auch nicht Militäranwärter im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 54 a G 131. Diese Vorschriften beträfen nur die Militäranwärter, die eine Militäranwärterurkunde nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - erhalten haben. Diese Regelung sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

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Der Kläger beantragt mit der zugelassenen Revision,

unter Aufhebung der Urteile des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Januar 1960 und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1960 die Beklagte insoweit auch unter Aufhebung der Bescheide vom 26. Mai 1959 und 17. November 1959 zu verpflichten, dem Kläger Versorgungsbezüge auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG zu gewähren,

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hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Sachentscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Die Revision macht geltend:

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Das Berufungsgericht, habe in mehrfacher Hinsicht seine Aufklärungspflicht verletzt; der Kläger "persönlich" sehe darin zugleich auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Kläger habe vorgetragen, er sei als Oberfeldwebel aus der Reichswehr entlassen worden. Dieser Vortrag habe dazu gedrängt, seine Richtigkeit aufzuklären. Entsprechendes gelte von dem weiteren Vortrag des Klägers, er sei noch zum Leutnant ernannt worden; das Berufungsgericht habe auf klären müssen, ob diese Ernennung rückwirkende Kraft hatte. Nur auf Grund dieser Aufklärungen habe das Berufungsgericht darüber entscheiden können, inwieweit das Mannschaftsversorgungsgesetz, evtl. "die Regelung der Versorgung der Offiziere", oder das "Gesetz über die Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres" zugrunde zu legen ist. Das Berufungsgericht habe es auch unterlassen, über Art und Umfang der Wehrdienstbeschädigung des Klägers unter Beiziehung der Akte des Versorgungsamts Beweise zu erheben; die Schwere der Dienstbeschädigung rechtfertige einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131. Weiter habe das Berufungsgericht es unterlassen, den genauen Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1956 - BVerwG II B 197.54 - zu ermitteln, der nur im Leitsatz zugänglich gewesen sei.

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Den Begriff "Militäranwärter" im Sinne des § 54 a G 131 habe das Berufungsgericht unrichtig ausgelegt. Die Vorschrift erfasse den gleichen Personenkreis wie § 71 a des Gesetzes; die Aufspaltung des Begriffs in einen weiteren und einen engeren Begriff werde der Systematik des Gesetzes nicht gerecht. Für Inhaber eines Zivilversorgungsscheins, zumal wenn sie dienstunfähig sind und daher an der Vergünstigung des § 71 a G 131 nicht teilhaben, könne ebensowenig eine Sonderregelung bestehen, wie - gemäß § 53 Abs. 6 des Gesetzes - für die Berufssoldaten des kaiserlichen Heeres. Auch § 54 Abs. 2 des Gesetzes stelle nicht darauf ab, zu welcher Zeit der Berufsunteroffizier eine Dienstzeit von mindestens 12 Jahren abgeleistet hat; eine Dienstzeit im kaiserlichen Heer solle also nicht ausgeschlossen sein. Aus den Anstellungsgrundsätzen sei zu folgern, daß der Inhaber eines Zivilversorgungsscheins auch Militäranwärter ist; durch die Streichung in den behördlichen Anstellungslisten sei die Rechtsstellung des Klägers als Militäranwärter nicht berührt worden, auch nicht durch das Unterlassen von Bewerbungen, da er zu solchen nicht verpflichtet gewesen sei. Durch, die Aushändigung des Zivilversorgungsscheins sei - ähnlich dem Beamtenverhältnis - ein öffentlich-rechtliches Treueverhältnis begründet worden, das auch durch den Erlaß des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes nicht berührt worden sei. Die Rechte des Klägers hätten somit auch am 8. Mai 1945 noch bestanden. Daher gebiete es auch der Gleichheitssatz, seiner Klage zu entsprechen. Der Kläger habe auf Grund seiner - zu Unrecht nicht weiter aufgeklärten - Dienstbeschädigung bis zum 8. Mai 1945 zudem einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt. Das Berufungsgericht habe es auch unterlassen, die sich aus § 72 G 131 für die Rechtsstellung des Klägers ergebenden Folgerungen zu erörtern; der Tatbestand des Berufungsurteils sei insofern völlig lückenhaft.

11

Die Beklagte hat es abgelehnt, auf die Revision zu erwidern.

12

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

13

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet.

14

Mit der Rüge, das angefochtene Urteil sei im Tatbestand lückenhaft, kann der Kläger im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Bei Unrichtigkeiten eines Urteilstatbestandes, zu denen auch Auslassungen gehören, besteht ausschließlich die Möglichkeit, gemäß § 119 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - die Berichtigung des Urteils binnen zwei Wochen nach Zustellung zu beantragen.

15

Die Aufklärungsrügen vermögen der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bei der Prüfung, ob das Berufungsgericht seiner Pflicht zur vollständigen Klärung des Sachverhalts nachgekommen ist, hat das Revisionsgericht von der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen. Da das Berufungsgericht, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils eindeutig ergibt, es weder für rechtserheblich gehalten hat, ob der Kläger aus dem kaiserlichen Heer oder aus der vorläufigen Reichswehr ausgeschieden ist (vgl. § 2 Abs. 1 des Kapitulanten-Entschädigungsgesetzes vom 13. September 1919 - RGBl. S. 1659), noch, ob dem Kläger nachträglich der Dienstgrad eines Leutnants a.D. verliehen worden ist, kann das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt haben, daß es in bezug auf diese Sachverhalte keine weiteren Ermittlungen angestellt hat. Entsprechendes gilt, soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin erblickt, daß das Berufungsgericht nicht Art und Umfang der Wehrdienstbeschädigung des Klägers festgestellt hat; denn das Berufungsgericht hat es ausdrücklich als nicht rechtserheblich bezeichnet,

"ob und in welchem Umfange der Kläger infolge einer im ersten Weltkrieg erlittenen Kriegsverletzung arbeitsunfähig geworden ist".

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Da sich die, Aufklärungspflicht nur auf tatsächliche Umstände, nicht auf die Rechtsanwendung bezieht, kann die Verletzung der Aufklärungspflicht auch nicht auf die geltend gemachte Unkenntnis höchstrichterlicher Rechtsprechung gestützt werden.

17

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Prüfung stand.

18

Der Kläger könnte Versorgung nach §§ 53, 54 a G 131 nur beanspruchen, wenn er zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes angeführten Personenkreis gehören würde. Die Zugehörigkeit des Klägers zu diesem Personenkreis hat das Berufungsgericht aber rechtlich zutreffend verneint.

19

Der Kläger war nach den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil am 8. Mai 1945 nicht Berufssoldat im Dienst der früheren Wehrmacht.

20

Der Kläger hat zu diesem Zeitpunkt unstreitig auch keine lebenslängliche Dienstzeitversorgung - tatsächlich - erhalten. Darauf, ob dem Kläger, wie er geltend macht, am 8. Mai 1945 neben oder anstelle der Beschädigtenrente nach dem Reichsversorgungsgesetz vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 989) auf Grund wehrrechtlicher Versorgungsgesetze eine lebenslängliche Dienstzeitversorgung zugestanden hat, die ihm jedoch vorenthalten worden ist, kommt es nicht an. Das Gesetz zu Artikel 131 GG erkennt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die durch das Urteil des Senats vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 201.53 - (BVerwGE 1, 251) eingeleitet worden und an der festzuhalten ist, nur denjenigen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes Rechte zu, die aus solchen Gründen aus ihrem Dienstverhältnis ausgeschieden sind oder keine Versorgung erhalten, die mit dem staatlichen Zusammenbruch im Jahre 1945 in Zusammenhang stehen. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, denn der Kläger hat am 8. Mai 1945 keine lebenslängliche Dienstzeitversorgung bezogen.

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Unter gewissen Voraussetzungen würde es allerdings statt dessen genügen, wenn am 8. Mai 1945 ein auf Gewährung einer lebenslänglichen Dienstzeitversorgung gerichtetes behördliches Verfahren in Gang gesetzt war und dieses durch den Zusammenbruch unterbrochen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1962 - BVerwG VI C 53.60 -). Ein solcher Sachverhalt ist aber ebenfalls weder festgestellt noch vom Kläger auch nur behauptet. Schon hieraus ergibt sich, daß der Kläger auch nicht zu denjenigen früheren Berufssoldaten gerechnet werden kann, die vor dem 8. Mai 1945 im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden sind. Es bedarf somit keines Eingehens auf die Frage, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger habe bis zum 8. Mai 1945 einen solchen Versorgungsanspruch auch nicht erworben, auf fehlerfreier Anwendung des einschlägigen früheren Reichsrechts beruht, und auf die weitere Frage, inwieweit dieses Recht im vorliegenden Verfahren der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen würde.

22

Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Recht auch nicht zu den Militäranwärtern im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und des § 54 a G 131 gerechnet. Das angefochtene Urteil steht insoweit uneingeschränkt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang (Beschlüsse vom 16. Mai 1956 - BVerwG II B 197.54 -; vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI B 107.56 -; vom 28. April 1958 - BVerwG VI B 90.57 -; vom 30. Januar 1959 - BVerwG II CB 138.58 -; vom 25. Februar 1959 - BVerwG II CB 109.58 - und vom 3. Februar 1961 - BVerwG VI B 49.60 - sowie Urteil vom 13. Juni 1962 - BVerwG VI C 53.60 -).

23

Gegen den in dieser Rechtsprechung aus der Regelung des § 71 a des Gesetzes in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) gezogenen Schluß wendet sich die Revision zu Unrecht mit dem Einwand, § 71 a G 131 habe sich nur auf die noch dienstfähigen Inhaber von Zivilversorgungsscheinen bezogen. Dieser Einwand übersieht nämlich, daß es der in § 71 a G 131 getroffenen Regelung für die Inhaber des Zivilversorgungsscheins nicht bedurft hätte, wenn diese von § 54 a des Gesetzes erfaßt wären, und daß das Gesetz zu Artikel 131. GG, als eine Art Konkursgesetz nach der Staatskatastrophe des Jahres 1945, grundsätzlich von dem damaligen Rechtsstand ausgeht, aber nicht bessere Rechte einräumt, als sie in jenem Zeitpunkt begründet waren. Da in der Zeit bis zum, 8. Mai 1945 durch den Zivilversorgungsschein keine Anwartschaft auf Versorgung eingeräumt war, sondern nur eine. Anwartschaft auf. Anstellung im öffentlichen. Dienst, die ihrerseits erst die Anwartschaft auf Versorgung vermitteln sollte - vgl. hierzu auch § 71 c des Gesetzes in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) -, mußte es dem Gesetzgeber fernliegen, für Inhaber des Zivilversorgungsscheins eine Versorgungsregelung der Art einzuführen, wie sie für die Inhaber der Militäranwärterurkunde im Sinne des § 37 Abs. 2 des Wehrmacht für sorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - durch § 54 a G 131 getroffen ist. Der somit schon aus der Grundkonzeption des Gesetzes zu Artikel 131 GG herzuleitende Schluß, daß § 54 a G 131 nicht die Inhaber der Zivilversorgungsscheine erfaßt, hat also durch § 71 a G 131 nicht, wie die Revision meint, seine Widerlegung, sondern im Gegenteil eine zusätzliche Bestätigung erhalten. Dasselbe gilt für die Vorschrift des § 71 c G 131; denn diese läßt ebenfalls erkennen, daß der Gesetzgeber den Inhabern des Zivilversorgungsscheins nicht unmittelbar eine Versorgung zuerkennen wollte. Hiernach erübrigt es sich, die Gesetzesmaterialien heranzuziehen, zumal diesen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11.59 und 11.60 -, NJW 1960 S. 1563) nur subsidiäre Bedeutung zuzumessen ist.

24

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 des Grundgesetzes - GG -) entfällt schon im Hinblick darauf, daß Militäranwärter im Sinne des § 37 Abs. 2 WFVG nach den vorstehenden Ausführungen am 8. Mai 1945 eine andere, erheblich gesichertere Rechtsstellung hatten als die Inhaber des Zivilversorgungsscheins, mögen diese auch ebenfalls als "Militäranwärter" bezeichnet worden sein. Es liegen demnach verschiedene Tatbestände vor, die unterschiedlich zu regeln der Gesetzgeber durch Art. 3 GG nicht gehindert war; von einer "willkürlichen Unterteilung" der "Militäranwärter", wie sie die Revision glaubt annehmen zu müssen, kann nicht gesprochen werden. Daß auf eine solche nicht allein aus der übereinstimmenden Bezeichnung "Militäranwärter" geschlossen werden kann, bedarf keiner Begründung.

25

Alles weitere Vorbringen der Revision ist abwegig. Darauf einzugehen erübrigt sich überdies auch deswegen, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers es ganz offensichtlich nicht zu seinem eigenen Vorbringen gemacht hat und es daher im Anwaltsprozeß unbeachtlich ist (BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1962 - BVerwG VIII B 44.61 -, JR 1963 S. 36).

26

Die Revision ist daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Otto zugleich für die infolge Erkrankung verhinderte Senatspräsidentin Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel