Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1962, Az.: BVerwG VIII B 44.61
Antrag auf Aufnahme der Erklärung des Rückkehrwillens in ein Evakuiertenregister; Verantwortung des Prozessbevollmächtigten für die Begründung der Rechtsmittelerklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 44.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 12547
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 12.12.1960 - AZ: II B 37.60
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Bundesevakuiertengesetz
- § 4 Bundesevakuiertengesetz
- § 18 Bundesevakuiertengesetz
- § 67 Abs. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 1 Abs. 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Fundstellen
- DÖV 1963, 518-519 (amtl. Leitsatz)
- JR 1963, 36
- MDR 1962, 511 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ausführungen der Partei, die der Prozeßbevollmächtigte in seine Rechtsmittelbegründung übernimmt und als solche kennzeichnet, um seine Verantwortung für deren Form und Inhalt auszuschließen, sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen.
- 2.
Die Erklärung des Rückkehrwillens hat keine rückwirkende Kraft; sie kann nicht mehr für Verstorbene abgegeben werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt für sich, seine Ehefrau und seine verstorbene Tochter ... die Aufnahme der Erklärung des Rückkehrwillens in das Evakuiertenregister des Beklagten. Im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte er keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich seine Beschwerde. Diese ist unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Es liegt jedoch keine dieser Voraussetzungen vor.
Nicht zu berücksichtigen sind die Ausführungen des Klägers in seinem der Beschwerdeschrift seines Prozeßbevollmächtigten beigefügten Schriftsatz vom 11. Februar 1961, auf den in der Beschwerdeschrift Bezug genommen ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssenvom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 -, MDR 1962 S. 73, undvom 30. Oktober 1961 - BVerwG III B 167.60 -, NJW 1962 S. 172, entschieden hat, ist den gesetzlichen Vorschriften nicht genügt, soweit der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers auf den Inhalt einer vom Beschwerdeführer selbst unterschriebenen Eingabe Bezug nimmt. Zwar erfüllt die Beschwerdeschrift des Prozeßbevollmächtigten selbst im vorliegenden Falle das Formerfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; wie aber in dem Beschluß vom 2. Oktober 1961 im einzelnen ausgeführt ist, ist es eine Folge des in § 67 Abs. 1 VwGO auch für das Revisionszulassungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgeschriebenen Anwaltszwangs, daß nur die von dem als Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt selbst unterschriebenen Schriftsätze berücksichtigt werden können, daß dagegen die Bezugnahme auf den Inhalt eines von der Partei selbst unterschriebenen Schriftsatzes nicht genügt.
Es können auch die Ausführungen des Schriftsatzes des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 28. November 1961 nicht berücksichtigt werden, weil der Prozeßbevollmächtigte darin erklärt, es werde "die folgende Auffassung des Beschwerdeführers" vorgetragen. Wie in dem vorgenannten Beschluß vom 2. Oktober 1961 ausgeführt ist, leitet die Rechtsprechung aus dem Anwaltszwang und dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen ab, daß der Prozeßbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Rechtsmittelerklärung übernimmt, sich also von ihr nicht ausdrücklich distanzieren darf. Eine solche Distanzierung liegt in der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 28. November 1961, daß er die Auffassung des Beschwerdeführers vortrage. Begnügt sich der Prozeßbevollmächtigte damit, Ausführungen der Partei in einen Schriftsatz zu übernehmen, die er nicht selbst auf ihre rechtliche Erheblichkeit und Stichhaltigkeit geprüft und so gefaßt hat, wie es seiner juristischen Schulung und Erfahrung entsprach, dann widerspricht dies dem Sinn der Einführung des Anwaltszwangs im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erblickt der Kläger in erster Linie darin, daß die Rechtsfolgen verschieden sind, je nachdem, ob er als Evakuierter oder nur als Sowjetzonenflüchtling anerkannt werde, und daß dies für einen großen Personenkreis zutreffe. Die Rechtssache hätte aber nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn diejenige Rechtsfrage, über die in einem künftigen Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, grundsätzliche Bedeutung hätte. Da gemäß § 137 Abs. 1 VwGO die Revision nur darauf gestützt werden kann, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht, kann nur ein Streit über die Gültigkeit oder die Auslegung einer Vorschrift des Bundesrechts zur Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits von der Entscheidung über die Rechtsfrage abhängt. Daß sich an die Anerkennung als Evakuierter gesetzliche Rechtsfolgen knüpfen und daß diese nicht eintreten, wenn die Anerkennung als Evakuierter abgelehnt wird, ist keine Frage der Gültigkeit oder Auslegung einer Vorschrift des Bundesrechts, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erblickt der Kläger außerdem darin, daß seine im Jahre 1955 verstorbene Tochter ... mit der Vollendung des 21. Lebensjahres volljährig geworden ist, wenn sie Evakuierte gewesen ist, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres dagegen, wenn sie ... gewesen ist. Für diese Rechtsfolge der Anerkennung als Evakuierte gilt jedoch das gleiche wie für die übrigen Rechtsfolgen der Anerkennung.
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht darauf, daß es von den vom Kläger bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
DemUrteil vom 10. Februar 1960 - BVerwG V C 97.59 -, BVerwGE 10, 151, entnimmt der Kläger, daß er als Haushaltungsvorstand für die Tochter ... aktivlegitimiert gewesen sei; dies habe das Oberverwaltungsgericht verkannt. Das genannte Urteil hat einen anderen Inhalt. Der Sache nach meint der Kläger dasUrteil vom 6. August 1958 - BVerwG V C 359.57 -. Nach diesem Urteil muß die Haushaltsgemeinschaft noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesevakuiertengesetzes (18. Juli 1953) bestanden haben. Ob die Tochter Christa in diesem Zeitpunkt noch zur Haushaltsgemeinschaft des Klägers gehört hat, ist jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Der Kläger hat nämlich die Eintragung in das Evakuiertenregister für seine Tochter ... erst nach deren Tode beantragt, in einem Zeitpunkt also, in dem sie nicht mehr zu seiner Haushaltsgemeinschaft gehörte und er infolgedessen nicht mehr zu ihrer Vertretung bei der Erklärung des Rückkehrwillens befugt sein konnte. Durch die Registrierung wird zwar gemäß § 4 Abs. 4 des Bundesevakuiertengesetzes, das jetzt in der Fassung vom 13. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1865) anzuwenden ist, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1 für die Behörden bindend festgestellt. Die Feststellung wirkt jedoch nur für die Zukunft, weil Rechte des Evakuierten auf Rückführung, wohnraummäßige Unterbringung und sonstige Betreuungsmaßnahmen erst durch die Erklärung des Rückkehrwillens entstehen. Wenn, wie der Kläger im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgetragen hat, sich aus der Nichtanerkennung seiner Tochter ... als Evakuierte Schwierigkeiten hinsichtlich seiner Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ergeben haben, dann können diese nicht in der Weise ausgeräumt werden, daß er für ein früheres Mitglied seiner Haushaltsgemeinschaft nach dessen Tode noch die Erklärung abgibt, an den Ausgangsort zurückkehren zu wollen.
Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von den Entscheidungen BVerwGE 10, 151 - die der Kläger wohl nur infolge eines Versehens bezeichnet hat - und 10, 274 ab. Nach der Entscheidung BVerwGE 10, 151 ist die Stichtagsvorschrift des § 1 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes nicht auf Evakuierte anzuwenden, die die Voraussetzungen des § 2 des Bundesevakuiertengesetzes erfüllen; § 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ist insoweit durch § 18 des Bundesevakuiertengesetzes eingeschränkt. Diese Entscheidung ist ergangen nicht in einem Verfahren nach dem Bundesevakuiertengesetz, sondern in einem Verfahren auf Zahlung einer Kriegsgefangenenentschädigung, in welchem zu prüfen war, ob der Kläger an einem bestimmten Stichtage seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt hat, und in welchem von diesem Erfordernis abzusehen war, wenn der Kläger Evakuierter war. Ob der Kläger jenes Verfahrens Evakuierter war, war jedoch nicht im Kriegsgefangenenentschädigungsverfahren zu entscheiden, sondern im Verfahren nach dem Bundesevakuiertengesetz. Das gegenwärtige Verfahren ist ein Verfahren nach dem Bundesevakuiertengesetz. Wie in dem Verfahren BVerwGE 10, 151 über das Recht auf Kriegsgefangenenentschädigung nur in dem Verfahren nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zu entscheiden war, so ist über die Rechte des Klägers aus dem Gesetz zu Art. 131 GG nur im Verfahren nach diesen Gesetz zu entscheiden. Eine Abweichung der im Evakuiertenverfahren ergangenen Entscheidung des Berufungsgerichts von der im Kriegsgefangenenentschädigungsverfahren ergangenen Entscheidung BVerwGE 10, 151 liegt daher nicht vor. Ebensowenig kommt eine Abweichung von der Entscheidung BVerwGE 10, 274 in Betracht. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits. Das Berufungsgericht hat auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der Klärung der öffentlich-rechtlichen Vortrage für einen Schadensersatzanspruch verneint.
Die Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Niesert