Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.08.1958, Az.: BVerwG V C 359.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 359.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 12569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 30.06.1956 - AZ: IV A 3.56-Ev
- OVG Berlin - 28.06.1957 - AZ: II B 102.56
Rechtsgrundlagen
- § 1 Bundesevakuiertengesetz
- § 2 Bundesevakuiertengesetz
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Baring, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Klamroth
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 1957 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 1956, der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 1955 und der Bescheid des Bezirksamtes Steglitz vom 6. August 1955 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, das Bezirksamt Steglitz anzuweisen, den Kläger als Evakuierten zu registrieren und nach Berlin zurückzuführen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger war seit dem 1. November 1939 Mieter einer Viereinhalbzimmerwohnung in B., K.-Straße .... Am 1. Oktober 1942 wurde er zur Wehrmacht einberufen. In der Nacht vom 23. zum 24. August 1943 wurde seine Wohnung durch Bombenangriff zerstört. Seine Ehefrau und sein Kind wurden nach F. Kreis Naugard (Pommern) evakuiert und kamen dort am 10. März 1945 ums Leben. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1945 ließ sich der Kläger in Niedersachsen nieder, heiratete dort im Jahre 1949 und nahm seinen Aufenthalt im Jahre 1951 in Hannover. Sein Antrag auf Registrierung als Evakuierter und Rückführung nach dem Ausgangsort war im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück, ließ die Revision jedoch zu. In den Gründen ist ausgeführt: Der Kläger sei weder Evakuierter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, noch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 (nun Nr. 4) des Bundesevakuiertengesetzes - BEvG -. Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts könnten Soldaten grundsätzlich nicht als Evakuierte angesehen werden. Der Kläger habe auch nicht als Heimkehrer am Wohnsitz oder Aufenthaltsort seiner evakuierten Haushaltsgemeinschaft Aufnahme gefunden.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein und beantragte,
unter Aufhebung der angefochtenen Urteile und Bescheide den Beklagten zu verpflichten, den Kläger als Evakuierten zu registrieren und nach Berlin zurückzuführen.
Er rügte die Verletzung des in § 1 Abs. 1 BEvG niedergelegten Evakuiertenbegriffs.
Der Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung ist das angefochtene Urteil zutreffend.
Der Oberbundesanwalt beteiligte sich am Verfahren.
II.
Die Revision ist begründet.
Da es sich um eine Vornahmeklage handelt, ist das Bundesevakuiertengesetz - BEvG - in der Fassung vom 5. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1687) anzuwenden.
1.
Zwar trifft es zu, daß der Kläger nicht nach den Heimkehrerbestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 (früher Nr. 2) BEvG Evakuierter ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Denn der Kläger verlor seine Haushaltsgemeinschaft bereits vor Ende des Krieges, während § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEvG nach seinem Wortlaut davon ausgeht, daß die Haushaltsgemeinschaft, wenigstens noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesevakuiertengesetzes, mithin am 18. Juli 1953 vorhanden gewesen ist. Dies war bei dem Kläger zweifellos nicht der Fall.
2.
Die Klage kann somit nur Erfolg haben, wenn der Kläger Evakuierter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BEvG ist. Das Berufungsgericht hat dies verneint, weil der Kläger Soldat gewesen sei.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin davon ab, inwieweit ehemalige Wehrmachtsangehörige Evakuierte im Sinne dieser Vorschriften sein können.
a)
Diese Frage ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden. In § 1 Abs. 1 BEvG wird nur von "Personen", nicht etwa von Zivilpersonen gesprochen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1955 (NJW 1956 S. 198 [OVG Nordrhein-Westfalen 20.10.1955 - II B 253/55]) - allerdings nur im Vorübergehen - ausgeführt, daß die Einberufung zur Wehrmacht eine militärische Maßnahme, mithin ein kriegsbedingter Grund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 BEvG sei, diese Auffassung später jedoch nicht wiederholt. Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 25. Mai 1956 - OVG II B 7/56 - ausgesprochen, daß zu den Evakuierten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEvG zur Wehrmacht eingezogene Soldaten nicht gehören. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich weder der einen noch der anderen Ansicht anschließen.
Der Meinung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, daß nach dem Sprachgebrauch unter Evakuierten nur Zivilpersonen zu verstehen seien, kann nicht beigepflichtet werden. Nach der Begriffsbestimmung in Herders Konversationslexikon bedeutet evakuieren "die Bevölkerung eines Gebietes wegen drohender Gefahr an andere Orte bringen". Im Konversations-Lexikon von Brockhaus wird evakuieren definiert als "aus militärischen oder Sicherheitsgründen räumen; besonders die Bevölkerung aus gefährdeten Gebieten abschieben". Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht Berlin dargelegt, daß nicht der Mensch evakuiert wird, sondern der Raum. Evakuieren ist soviel wie freimachen oder räumen, ohne daß dadurch bereits der Kreis der betroffenen Personen eindeutig bestimmt ist. Daß nach dem Sprachgebrauch aber nur Zivilisten von Evakuierungsmaßnahmen betroffen werden können, und nicht auch Wehrmachtseinrichtungen oder Soldaten, läßt sich nicht feststellen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat sich ferner auf die Entstehungsgeschichte des Evakuiertenbegriffs berufen. Aber auch daraus läßt sich eine Beschränkung auf Zivilpersonen nicht herleiten. Jedenfalls ist nirgendwo ausdrücklich bestimmt, daß Soldaten in jedem Fall ausgeschlossen seien. Eine solche Beschränkung ergibt sich eindeutig weder aus dem zur vorläufigen Ausführung des Art. 120 GG ergangenen Erlaß der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 17. März 1950 (GMBl. S. 19) noch aus den vier Überleitungsgesetzen zur Durchführung des Art. 120 GG, insbesondere nicht aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 28. November 1950/28. April 1955 (BGBl. 1950 S. 773; 1955 I S. 193) oder aus der Begriffsbestimmung der Evakuierten in § 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung hierzu vom 27. Februar 1955 (BGBl. I S. 88).
Auch aus den Materialien zum Bundesevakuiertengesetz (BT 1. Wahlper. 1949 Drucks. Nr. 4180, 4380, Stenogr.Ber. Bd. 15 S. 12614, Bd. 16 S. 13413; 2. Wahlper. 1953 Drucks. Nr. 1703, 1803, 3667, Stenogr.Ber.Bd. 38 S. 13357, 13432) kann die Absicht des Gesetzgebers, alle Soldaten aus dem Begriff der Evakuierten auszuklammern, nicht entnommen werden. Wenn der Vorschlag zu dem Änderungs-Entwurf (BT 2. Wahlper. 1953 Drucks. Nr. 1703):
... als Evakuierte auch die Heimkehrer anzuerkennen, die am Ausgangsort zumutbar wohnraummäßig nicht unterkommen konnten oder können,
nicht Gesetz geworden ist, sondern wegen der zu weit gehenden finanziellen Belastung abgelehnt worden ist, so folgt daraus noch nicht, daß Personen, die das typische Evakuierungsschicksal erlitten haben, nur deshalb nicht als Evakuierte anerkannt werden sollen, weil sie Soldaten waren oder geworden sind. Auch die Praxis der Behörden, scheint, nicht auf dem Standpunkt eines grundsätzlichen Ausschlusses aller Soldaten zu stehen. Vielmehr werden Soldaten, die schon vor ihrer Einziehung zum Wehrdienst evakuiert worden sind, als Evakuierte behandelt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BEvG gegeben sind.
Der Ausschluß aller Soldaten aus dem Kreis der Evakuierten im Sinne des § 1 BEvG wäre überdies mit der Sonderregelung für Heimkehrer in § 1 Abs. 1 Nr. 4 (früher Nr. 2) BEvG nicht vereinbar. Aus dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, daß nach dem Willen des Gesetzgebers Wehrmachtsangehörige Evakuierte sein können. Dies wird dadurch unterstrichen, daß Heimkehrer unter den näheren Voraussetzungen dieser Bestimmung Evakuierte kraft eigenen Rechtes sind, nicht nur Evakuierte kraft abgeleiteten Rechtes im Sinne des § 1 Abs. 2 BEvG. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin kann deshalb nicht beigepflichtet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster (NJW 1956 S. 198 [OVG Nordrhein-Westfalen 20.10.1955 - II B 253/55]) nicht billigen, jede Einziehung zur Wehrmacht sei eine militärische Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 BEvG und der Eingezogene Evakuierter, wenn er, seine Wohnsitzgemeinde aus diesem Grunde verlassen habe. Diese Auffassung steht mit dem Sprachgebrauch und der Entstehungsgeschichte des Bundesevakuiertengesetzes so wenig in Einklang, daß das Oberverwaltungsgericht Berlin in dem Urteil vom 25. Mai 1956 mit Recht den Wortlaut des § 1 Abs. 4 Nr. 1 BEvG einschränkend dahin ausgelegt hat, daß Einziehungen zur Wehrmacht nicht unter die in dieser Bestimmung gemeinten militärischen Maßnahmen fallen. Diese einengende Auslegung ist auch sachlich gerechtfertigt: Durch die Einziehung zur Wehrmacht werden die davon betroffenen Bevölkerungskreise nicht wegen drohender Gefahr an andere Orte gebracht. Im Gegensatz zu den Evakuierten verlieren die zur Wehrmacht Eingezogenen grundsätzlich nicht ihren Lebensmittelpunkt in ihrer Wohnsitzgemeinde und finden auch nicht Zuflucht in einer anderen Gemeinde.
b)
Es war weiter zu prüfen, ob Soldaten nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 (früher Nr. 2) BEvG als Evakuierte anzuerkennen sind. Diese Frage ist weder in der ursprünglichen noch in der neuen Fassung des Bundesevakuiertengesetzes ausdrücklich beantwortet. Hätte der Gesetzgeber eine solche Einschränkung beabsichtigt, so hätte der Evakuiertenbegriff in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (früher Nr. 1) BEvG auf Zivilpersonen beschränkt oder in § 1 Abs. 1 Nr. 4 (früher Nr. 2) BEvG eine entsprechende Einschränkung gemacht werden müssen. Aus der Entstehungsgeschichte, insbesondere aus den Materialien zum Bundesevakuiertengesetz, läßt sich eine solche Einengung des Evakuiertenbegriffes nicht entnehmen. Auch aus dem Sprachgebrauch folgt nichts anderes. Zwar kann, wie dargelegt, die Einziehung zur Wehrmacht die Evakuierteneigenschaft nicht begründen, aber ebensowenig verliert ein Evakuierter diese Eigenschaft deshalb, weil er zur Wehrmacht eingezogen wird. Wer unabhängig von seiner Einziehung zur Wehrmacht an seinem Wohnsitz ein Evakuiertenschicksal erleidet, muß deshalb als Evakuierter behandelt werden, ohne daß es auf den Zeitpunkt seiner Einziehung ankommen kann.
Diese Auffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Bundesevakuiertengesetzes. Denn das Ziel dieses Gesetzes ist die Betreuung, insbesondere die Rückführung und Wiedereingliederung solcher Personen, die infolge drohender oder bereits eingetretener Kriegszerstörungen ihren Lebensmittelpunkt an ihrem bisherigen Wohnsitz - insbesondere Wohnung oder Arbeitsplatz - verloren haben und bis zu einem bestimmten Stichtag dorthin nicht zurückkehren konnten. Dieses Los, das Evakuiertenschicksal, ist von der Soldateneigenschaft des Betroffenen unabhängig. Es ist daher ohne ausdrückliche Vorschrift nicht gerechtfertigt, nur diejenigen Soldaten, die als Heimkehrer entweder bei ihrer evakuierten Haushaltgemeinschaft Aufnahme gefunden haben oder wegen der Zweiteilung Deutschlands keine Aufnahme finden konnten, als Evakuierte anzuerkennen. Als Evakuierte müssen vielmehr auch solche Soldaten behandelt werden, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 (bisher Nr. 2) BEvG nicht entsprechen, sofern nur in ihrer Person die Erfordernisse des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (bisher Nr. 1) BEvG erfüllt sind.
Die einschränkende Auslegung wäre vielleicht gerechtfertigt, wenn die Sondervorschriften für Heimkehrer bereits dieselben Betreuungsmaßnahmen anordneten, wie sie sich aus dem Bundesevakuiertengesetz für Evakuierte ergeben. Dies ist jedoch jedenfalls hinsichtlich der Rückführung nicht der Fall. Es kann auch nicht eingewendet werden, daß damit die Sondervorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEvG für die Heimkehrer völlig ohne Bedeutung sei. Denn es sind immerhin Fälle denkbar, in denen bei einem Heimkehrer zwar die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 3 BEvG nicht erfüllt sind, wohl aber die des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEvG, die davon unabhängig ist, ob der Heimkehrer am 18. Juli 1953 einen Zufluchtsort gehabt hat.
3.
Es ist deshalb zu prüfen, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BEvG gegeben sind. Im allgemeinen ist das zu bejahen. Zweifelhaft könnte nur sein, ob der Kläger den Ausgangsort Berlin aus kriegsbedingten Gründen verlassen hat. In dem weiteren Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - BVerwG V C 596.56 - ist dargelegt, daß unter Verlassen nicht nur das tatsächliche Weggehen aus kriegsbedingten Gründen zu verstehen ist, sondern daß im Anschluß an Zimniok (Leitfaden zum BEvG 1954 S. 59) ein Verlassen im Sinne dieser Vorschriften auch dann vorliegt, wenn der Antragsteller aus anderen als in den im Bundesevakuiertengesetz gemeinten Gründen von seinem Wohnsitz weggegangen ist, dorthin aber aus kriegsbedingten Gründen im Sinne dieses Gesetzes nicht zurückkehren kann. Diese Voraussetzung ist beim Kläger gegeben, da er seine Berliner Wohnung durch Bombenangriff, also durch einen der in § 1 Abs. 4 Nr. 3 BEvG genannten kriegsbedingten Gründe verloren hat und deshalb nicht zurückkehren konnte. Der Kläger ist mithin Evakuierter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEvG Da er bisher noch nicht nach Berlin zurückgekehrt ist (§ 2 Abs. 1 BEvG), muß seinem Antrag auf Registrierung und Rückführung entsprochen werden. Die angefochtenen Urteile und Bescheide mußten deshalb aufgehoben und der Beklagte zur Registrierung und Rückführung verpflichtet werden.
4.
Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert beruht auf §§ 65 und 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Baring
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Klamroth