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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1961, Az.: BVerwG III B 167.60

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Erhebung beim Beschwerdegericht; Anforderungen an die Beschwerdebegründung; Bezugnahme des Prozessbevollmächtigten auf persönliche Eingaben seines Auftraggebers; Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1961
Aktenzeichen
BVerwG III B 167.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 22.03.1960 - AZ: VI - 7290/59

Fundstellen

  • DVBl 1962, 349 (Kurzinformation)
  • JVBl. 1962, 88
  • Mtbl.BAA 1962, 132
  • NJW 1962, 172 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Den gesetzlichen Anforderungen der Beschwerdeschrift ist nicht genügt, wenn der Vertreter des Beschwerdeführers (§ 67 VwGO) sich nur darauf beschränkt, auf den Inhalt einer vom Beschwerdeführer selbst unterschriebenen Eingabe zu verweisen.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz und Uffhausen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. März 1960 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil, das ihre auf Gewährung einer Entschädigung nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener gerichtete Klage abgewiesen hat, wenden sich die Kläger mit der Beschwerde. Diese ist nicht formgerecht eingebracht und deshalb unzulässig.

2

Zwar folgt die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht bereits daraus, daß die Kläger entgegen der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO die Beschwerde zunächst persönlich erhoben und erst nach Hinweis auf den durch die genannte Vorschrift begründeten Vertretungszwang einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens betraut haben. Dem von diesem gestellten Antrage, den Klägern gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen. Stand zu gewähren, war statt zugeben, da die Kläger wegen der Rechtsmittelbelehrung in dem ergangenen Urteil ohne ihr Verschulden an der formgerechten Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert waren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch erhobene Beschwerde ist jedoch deswegen unzulässig, weil sie der gesetzlich vorgeschriebenen Form entbehrt.

3

Zwar mag es der Wirksamkeit der Beschwerde nicht entgegenstehen, daß diese entgegen der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Beschwerdegericht erhoben ist, an das auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtet war. Wie der beschließende Senat bereits in seinem Beschluß vom 3. Januar 1961 - BVerwG III ER 414.60 - (BVerwGE 11, 322 = NJW 1961 S. 573) ausgesprochen hat, wird deswegen, weil die versäumte Prozeßhandlung zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch bei dem Gericht angebracht wird, das über diese Prozeßhandlung zu befinden hat, die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht in Frage zu stellen sein. Die Beschwerde ist aber deswegen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben, weil ihr die erforderliche Begründung fehlt. In der Beschwerdeschrift ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil abgewichen sein soll, noch auch schließlich ein wesentlicher Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezeichnet worden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

4

Soweit sich der von dem Rechtsanwalt der Kläger unterzeichnete Schriftsatz vom 15. September 1960 mit der Nichtzulassungsbeschwerde befaßt, genügt sein Inhalt nicht den genannten, an eine Beschwerdeschrift zu stellenden Anforderungen. In dem eingangs formulierten Antrage, die Revision zuzulassen, "da es sich um eine grundsätzliche Entscheidung handele", ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer Weise dargelegt, die als Grundlage der Prüfung des Rechtsmittels durch das Beschwerdegericht dienen könnte. Die bloße Wiederholung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag die vom Gesetz geforderte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht zu ersetzen. - Die weitere Ausführung des Schriftsatzes:

"Hinsichtlich der Begründung der neuerdings eingelegten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beziehe ich mich, um Wiederholungen zu vermeiden, vollinhaltlich auf die Schriftsätze der Beschwerdeführer vom 30.5.60 und 7.7.60. Ich erhebe sie zum Begründungsschriftsatz."

5

entspricht ebenfalls nicht den Anforderungen, die das Gesetz an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde stellt. Dabei kann es auf sich beruhen, ob den beiden genannten Schriftsätzen der Kläger, die zusammen fast 22 Schreibmaschinenseiten umfassen, entnommen werden könnte, welcher der drei in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen soll. Selbst wenn in diesen Schreiben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, eine abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts genannt oder ein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt worden wäre, würde ein Zulassungsgrund nicht formgerecht geltend gemacht worden sein. Die allgemeine Bezugnahme des Rechtsanwalts auf die persönlichen Eingaben seiner Auftraggeber vermag dem Formerfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht zu werden. Sie widerspricht insbesondere auch dem Sinn und Zweck des in § 67 Abs. 1 VwGO festgelegten Vertreterzwanges. Wenn diese Vorschrift schon für die Einlegung der Beschwerde die Mitwirkung eines rechtskundigen Vertreters verlangt, dann folgt daraus, daß schon die Beschwerdeschrift das Ergebnis einer rechtlichen Durchdringung, Sichtung und Würdigung des Streitstoffes sein muß, die allein die Einschaltung dieser rechtskundigen Vertreter rechtfertigt. Daß eine Bezugnahme auf persönliche Schriftstücke im Falle einer Revisionsbegründung nicht zur Formwahrung genügt, hat der beschließende Senat bereits ausgesprochen (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1961 - BVerwG III C 178.60 -, ferner Beschluß vom 18. Juli 1961 - BVerwG IV C 240.60 -). Das entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie der herrschenden Meinung in der Rechtslehre (RGZ 145, 266; RG, JW 34 S. 2975; BGHZ 7, 170; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 25. Aufl., zu § 519 Bem. 3 C; Wieczorek, ZPO, zu § 519 Bem. B I b 2; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 136, II, 2, vierter Abs. [S. 678]). Mit Rücksicht auf die besonderen Erfordernisse der Beschwerdeschrift, die hinsichtlich des Inhalts der Beschwerdebegründung dem rechtskundigen Parteivertreter - in gleicher Weise wie eine Revisionsbegründung - eine besonders sorgfältige Durchdenkung des Streitstoffes auferlegen, ist es geboten, die für die Revisionsbegründung gewonnenen Erkenntnisse auch auf die Beschwerdebegründung zu übertragen und bloße Verweisungen auf einen von einem Beteiligten persönlich unterzeichneten Schriftsatz nicht genügen zu lassen. Ob das auch dann gelten muß, wenn das Schriftstück, auf das der rechtskundige Vertreter im Sinne des § 67 VwGO Bezug nimmt, von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule unterzeichnet ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da dieser Fall nicht vorliegt. Die demnach zur Formwahrung nicht genügende allgemeine Verweisung, die auch die vom Vertreter der Kläger ausgesprochene "Erhebung zum Begründungsschriftsatz" keiner anderen Beurteilung zuzuführen vermag, führt dazu, daß die Beschwerde der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung ermangelt. Gemäß § 132 Abs. 5, § 173 VwGO, § 574 ZPO war sie demgemäß zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.800 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Lentz
Uffhausen