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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.01.1961, Az.: BVerwG III ER 414/60

Hinweis auf die Vertretungsbefugnis vor dem Bundesverwaltungsgericht in einer Rechtsmittelbelehrung als Erschwerung der Rechtsmitteleinlegung; Möglichkeit der Fortsetzung eines abgeschlossenen Revisionsverfahrens nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.01.1961
Aktenzeichen
BVerwG III ER 414/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 11131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 28.09.1959 - AZ: III 158/57

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 322 - 323
  • AS XI, 322
  • DVBl 1961, 641
  • DÖV 1963, 483 (amtl. Leitsatz)
  • DöV 1963, 483
  • MDR 1961, 350-351 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 573 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1961, 239
  • VerwRspr 14, 635 - 636

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Auch nach Verwerfung der Revision kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die Verwerfung darauf beruht, daß innerhalb der Frist kein oder kein ordnungsmäßiges Rechtsmittel eingelegt war, und wenn diese Fristversäumung sich nachträglich als entschuldbar herausstellt.

  2. 2)

    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch bei dem Gericht gestellt werden, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Geschieht das, braucht die Nachholung der versäumten Rechtshandlung auch dann nicht bei Gericht der Vorinstanz zu erfolgen, wenn dieses für diese Prozeßhandlung sonst vorgeschrieben ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz und Uffhausen
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. September 1959 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Wiedereinsetzungsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Nachdem durch Beschluß vom 23. August 1960 die vom Ehemann der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Vorwaltungsgerichts eingelegte Revision gemäß § 24 Abs. 4, § 82 BVerwGG, § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - verworfen worden war, beantragte die Klägerin unter Wiederholung der Revisionseinlegung, ihr gegen die Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führt sie aus, sie sei durch die unvollständige und unklare Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils dazu veranlaßt worden, ihren Ehemann mit der Einlegung der Revision zu betrauen; aus dem Umstand, daß dieser sie vor dem Verwaltungsgericht habe vertreten können und daß die Revision beim Verwaltungsgericht einzulegen gewesen sei, habe sie als in Rechtssachen unbewandert irrtümlich geschlossen, ihr Ehemann sei zur Einlegung der Revision berechtigt. Wegen der unklaren Rechtsmittelbelehrung sei möglicherweise die Revisionsfrist noch nicht abgelaufen.

2

II.

Der Antrag der Klägerin, ihr wegen der Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist unbegründet.

3

1)

Zwar ist der Antrag nicht bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Revisionsfrist wegen angeblich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung noch nicht in Lauf gesetzt gewesen wäre, als die Klägerin zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag die Revision erneut, und zwar durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt, eingelegt hatte. Denn die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts war weder unvollständig noch unklar. Soweit sie die Revision betraf, hat sie sich eindeutig über den Rechtsbehelf, die zuständige Stelle mit Angabe ihres Sitzes und die einzuhaltende Frist verhalten (§ 21 BVerwGG). Wenn die Belehrung hinsichtlich der Revision über diese gesetzlich allein vorgeschriebenen Angaben hinaus noch einen Hinweis auf die Vertretungsbefugnis vor dem Bundesverwaltungsgericht für den Fall enthielt, daß der Rechtsmittelführer sich eines Bevollmächtigten bedienen wollte, so liegt darin eine zusätzliche Betreuung des Rechtsmittelführers, nicht aber eine Erschwerung der Rechtsmitteleinlegung, die insgesamt ihre Unwirksamkeit nach sich ziehen könnte. Die äußerlich erkennbare Trennung von dem Absatz, der die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung enthält, zeigt klar, daß hier nur der besondere Fall gemeint war, in dem anstelle des Beteiligten ein Bevollmächtigter tätig werden sollte, während das Recht des Beteiligten, selbst Revision einzulegen, unberührt blieb. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgemäß eine der hiesigen entsprechende Rechtsmittelbelehrung über die Revision stets als wirksam anerkannt. Demzufolge war die Revisionsfrist mit dem 14. Dezember 1959 abgelaufen.

4

2)

Indessen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.

5

a)

Zwar steht der Umstand, daß durch die Verwerfung der Revision - als innerhalb der Revisionsfrist nicht formgerecht eingelegt - das Revisionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (§§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG), dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegen. Auch ein Revisionsverfahren, das durch Verwerfung des Rechtsmittels bereits seinen Abschluß gefunden hat, kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erneuter Rechtsmitteleinlegung jedenfalls dann noch fortgesetzt werden, wenn die Verwerfung auf der Fristversäumung beruht hat und diese Fristversäumung sich nachträglich als entschuldbar herausstellt. Dies hat der beschließende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 125, 68 [72]; 127, 287 [288]) schon in seinem Beschluß vom 14. März 1957 - BVerwG III. ER 409.56 - (NJW 1957 S. 804 = ZLA 1957 S. 168) ausgesprochen. Hieran wird festgehalten.

6

b)

Auch mag die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem die Revision nachgeholt worden ist, beim Bundesverwaltungsgericht trotz des Umstandes, daß die Revision beim Verwaltungsgericht einzulegen gewesen wäre (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG), unschädlich sein. Da über diesen Antrag das Revisionsgericht zu entscheiden hat (§ 22 Abs. 3 BVerwGG), muß es auch genügen, wenn er bei diesem Gericht angebracht wird. Es wäre eine übertriebene Förmelei, wenn die nachzuholende Prozeßhandlung, hier die Revision, nun noch bei dem Gericht der Vorinstanz vorzunehmen wäre. Die Rechtswohltat, die die Zulassung der Rechtsmitteleinlegung bei dem Gericht der Vorinstanz darstellt, würde sich in diesem Falle als eine leere, der Sache nach überflüssige, den Geschäftsgang aber unnötig belastende Form erweisen; sie würde eine Erschwerung des Rechtsbehelfs der Wiedereinsetzung zur Folge haben und damit den Sinn der Vorschrift in ihr Gegenteil verkehren.

7

c)

Indessen ist der form- und fristgerecht gestellte Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin unbegründet. Denn die Klägerin ist nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Revisionsfrist einzuhalten. Wie bereits ausgeführt, war die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung klar und vollständig; die Annahme der Klägerin, sie könne sich auch im Revisionsverfahren durch ihren Ehemann vertreten lassen, beruhte daher auf unzureichender Erfassung oder irrtümlicher Auslegung des Inhalts dieser Belehrung. Auch ohne besondere Rechtskenntnisse mußte der Klägerin klar sein, daß über die Revision gegen das klageabweisende Urteil nicht das bisher mit ihrer Sache befaßte Verwaltungsgericht, sondern ein im Instanzenzug höheres Gericht zu befinden hatte. Der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seien nur besondere Bevollmächtigte zugelassen, konnte von ihr daher nur dahin verstanden werden, daß dieses für das Revisionsverfahren galt. Wenn die Klägerin diese Folgerung nicht zog oder etwaige Zweifel hierüber nicht durch Einholung von Rechtsauskunft beseitigte, ließ sie die Sorgfalt außer acht, zu der sie nach der gegebenen Sachlage verpflichtet war. Trotz der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung ist es grundsätzlich Sache des Rechtssuchenden, sich über sonstige Erfordernisse der Rechtsmitteleinlegung selbst zu unterrichten. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts.

8

Davon abgesehen konnte die Klägerin keinesfalls ohne weiteres darauf vertrauen, ihr Ehemann werde sie auch im Revisionsverfahren vertreten können. Tat sie das ohne weitere Prüfung, so ist ihr Verhalten nicht von Schuld frei. Der Ehemann der Klägerin aber konnte nach seinem Bildungsgrad und seiner Erfahrung in der Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten, die sich aus seinen Schriftsätzen im ersten Rechtszuge eindeutig ersehen läßt, unschwer das Bestehen des relativen Anwaltszwanges im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erkennen und die Klägerin entsprechend belehren. Glaubte auch er, sich über den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung hinwegsetzen zu können, so handelte er ebenfalls fahrlässig. Sein Verschulden muß sich die Klägerin wie eigenes anrechnen lassen; auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluß vom 18. Mai 1960 - BVerwG III B 8.60 -). Nach alledem ist der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung unbegründet (§ 22 BVerwGG, § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1, § 66 BVerwGG, § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Wiedereinsetzungsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.