Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.1960, Az.: BVerwG III B 8.60
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Wiederaufnahme des Verfahrens; Umdeutung eines Rechtsmittels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.05.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 8.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 12081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 27.10.1959 - AZ: 3 K 85/59
Rechtsgrundlagen
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat
am 18. Mai 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Uffhausen und Freiherr von Stein
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße - Kammer Mainz - vom 27. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil wendet, das ihre auf Feststellung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen gerichtete Klage abgewiesen hat, erweist sich als unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft im Rahmen der tatsächlichen, für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen (§ 56 Abs. 2 BVerwGG, § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) keine Fragen auf, die über den Fall der Klägerin hinaus auch für andere gleich oder ähnlich liegende Fälle Bedeutung gewinnen könnten (Grundsatzfragen) und die dieserhalb sowie deswegen, weil sie noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidung gewesen wären, der Prüfung und Beantwortung durch das Revisionsgericht zugeführt werden müßten. Ob der ablehnende Bescheid des Ausgleichsamts vom 4. September 1957 Rechtsbeständigkeit erlangt hat, weil er von der Klägerin nicht innerhalb der ihr ordnungsmäßig mitgeteilten Rechtsmittelfrist angefochten wurde, ist allein nach den Gegebenheiten des Einzelfalles der Klägerin zu entscheiden. Diese Frage ist einer grundsätzlichen Klärung demgemäß ebensowenig zugänglich wie die weitere Frage, ob die Klägerin durch Naturereignisse oder durch unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid einzuhalten. Daß die Klägerin für ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten einzustehen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteil vom 29. Mai 1957 - BVerwG I C 219.56 - [NJW 1957 S. 1572]). Hierzu ist eine erneute Grundsatzentscheidung um so weniger geboten, als diese Rechtsprechung in § 60 Abs. 1 VwGO inzwischen gesetzliche Anerkennung gefunden hat (vgl. Ule, VwGO zu § 60 Bem. I, 3; Koehler, VwGO zu § 60 Ben. III, 1).
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht bereits begründeten Anlaß hatte, das Vorbringen der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 342 LAG, § 580 ZPO zu würdigen. Selbst wenn der dahingehende Antrag der Klägerin nicht bereits deswegen, weil er beim Ausgleichsamt hätte angebracht werden müssen, vor dem Verwaltungsgericht unzulässig gewesen wäre, würde die Klägerin die insoweit unterbliebene Zulassung der Revision auch zu Unrecht bekämpfen, da die Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, ebenfalls nach den Gegebenheiten ihres Einzelfalles zu beurteilen ist und sich demgemäß grundsätzlicher Klärung entzieht. Mit Recht hat daher das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung der Revision geboten ist (§ 339 Abs. 1 Halbsatz 1 LAG), als nicht gegeben angesehen und ohne Rechtsirrtum die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Zu einer Umdeutung ihres Rechtsmittels in eine zulassungsfreie, ausschließlich auf wesentliche Mängel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestützte Revision (§ 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG) bestand deswegen kein Anlaß, weil der. Vorbringen der Klägerin weder Verfahrensrügen noch Tatsachen und Beweismittel zu ihrer Begründung zu entnehmen sind. Eine etwa eingelegte Verfahrensrevision wäre demgemäß unzulässig und zu verwerfen (§ 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 3 BVerwGG, § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG, § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein