Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1961, Az.: BVerwG IV C 240.60
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 240.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 24.03.1960 - AZ: VG XVI A 13/60
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Klein
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 1960 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Senat hatte gemäß § 143 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - vorab zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt und begründet worden ist. An dem letztgenannten Erfordernis fehlt es. Der Kläger ist nach der für die Beurteilung seiner Revision geltenden Verwaltungsgerichtsordnung im Revisionsverfahren nicht postulationsfähig, sondern muß sich, wie ihm auf die von ihm persönlich eingelegte Revision vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. Mai 1960 mitgeteilt worden ist, in der Revisionsinstanz eines zugelassenen Rechtsanwalts bedienen. Die von ihm daraufhin beauftragten Rechtsanwälte haben darauf mit Schriftsatz vom 22. Juni 1960 Revision eingelegt, die lern Begründungserfordernis nicht genügt. Insoweit wird in der Revisionsschrift lediglich ausgeführt: "Zur Begründung der Revision nehme ich voll inhaltlich Bezug auf den Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 1960, den ich hiermit wiederhole und zum Vortrag dieser Revisionsbegründung mache. Im übrigen behalte ich mir eine weitere Begründung der Revision innerhalb der Monatsfrist [Begründungsfrist] vor."
Diese Begründung genügt nicht den gesetzlichen Vorschriften. Diese lassen in Verfahren, die unter Anwaltszwang stehen, die allgemeine Bezugnahme auf Schriftsätze einer nicht postulationsfähigen Partei nicht zu. Dabei ist unter Bezugnahme auch die Bemerkung zu verstehen, der Inhalt der in Bezug genommenen Schrift werde vorgetragen (vgl. hierzu, insbesondere für die eindeutige Rechtsprechung, Wieczorek, ZPO zu § 519 B I B 2). Von dem Vorbehalt, eine eigene Revisionsbegründung nachzubringen, haben die bevollmächtigten Rechtsanwälte während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist keinen Gebrauch gemacht.
Unter diesen Umstanden mußte der Senat gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 VwGO die Revision verwerfen, ihre Bewertung, ob sie begründet ist, war ihm verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Dr. Müller
Klein