Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1960, Az.: BVerwG V C 97.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 97.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 18.07.1958 - AZ: XIV A 556/57
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 KgfEG
- § 18 Bundesevakuiertengesetz
Fundstellen
- BVerwGE 10, 151 - 153
- AS X, 151
- DÖV 1960, 907 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 432-433 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Stichtagsvorschrift des § 1 Abs. 1 KgfEG ist nicht auf Evakuierte anzuwenden, die die Voraussetzungen des § 2 BEvG erfüllen; § 1 KgfEG ist insoweit durch § 18 BEvG eingeschränkt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 18. Juli 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht ... zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Kläger geriet als Angehöriger der deutschen Wehrmacht in sowjetische Kriegsgefangenschaft. Er wurde im August 1947 aus dem Lazarett in K. Bezirk Posen, entlassen und kehrte im gleichen Monat nach Deutschland zu seiner Familie zurück. Diese war, nachdem die Berliner Wohnung im Kriege zerstört worden war, nach Westpreußen evakuiert worden, hatte im März 1945 versucht, nach Berlin zurückzukehren, und, als sich dies als undurchführbar herausstellte, bei Verwandten in Brandenburg Unterkunft gefunden. Der Kläger erhielt im Juni 1955 die unbefristete Zuzugsgenehmigung für Berlin; seitdem wohnt er wieder dort.
Die Bemühungen des Klägers, Kriegsgefangenenentschädigung zu erhalten, waren im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt: Die gesetzlichen Stichtagsvoraussetzungen seien beim Kläger nicht gegeben; denn er habe an dem für die "Berechtigung" maßgeblichen Tage (3. Februar 1954) nicht in Berlin, sondern in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) gewohnt. Es träfe auch keiner der gesetzlichen Ausnahmetatbestände auf den Kläger zu. Demnach könne er Kriegsgefangenenentschädigung nicht beanspruchen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Revisionsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1947 Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren.
Er macht geltend, daß er in September 1958 einen behördlichen Bescheid über seine Registrierung als Evakuierter erhalten habe, und daß nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift einem Evakuierten durch die Abwesenheit vom Ausgangsort keine Nachteile entstehen dürften. Deshalb könne die für Kriegsgefangene geltende Stichtagsvorschrift ihm nicht entgegengehalten werden. Im übrigen habe er seinen Wohnsitz in Berlin nicht aufgegeben, vielmehr seit seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft unablässig versucht, wieder nach Berlin zurückzukehren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Meinung, daß die Sondervorschriften für Evakuierte diese Personen nicht von den Stichtagsvoraussetzungen des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes befreien.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist der Rechtsansicht des Beklagten beigetreten und hat ergänzend darauf hingewiesen, daß eine so weite Auslegung der Evakuiertenvorschriften, wie sie der Kläger vertrete, nicht gerechtfertigt, aber auch nicht erforderlich sei; denn in vielen. Fällen sei der alte Wohnsitz der Evakuierten nicht aufgegeben, so daß die Stichtagsvoraussetzungen für Kriegsgefangene erfüllt seien.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.
Da es sich um eine Vornahmeklage handelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dasjenige Recht maßgebend, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt. Es ist daher das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 1 KgfEG bedarf es zunächst der Prüfung, ob der Kläger am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (3. Februar 1954) seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt hat.
Dies hat das Verwaltungsgericht verneint; es hat angenommen, der Kläger habe an dem genannten Stichtag nicht in Berlin, sondern in Brandenburg, d.h. außerhalb des Geltungsbereichs des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, gewohnt. Die Frage, ob bei dieser Beurteilung des Sachverhalts das Verwaltungsgericht den Begriff des Wohnsitzes richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage und daher der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterworfen. Im vorliegenden Falle kommt es darauf an, ob der Klären seinen ursprünglichen Wohnsitz in Berlin verloren und in Brandenburg einen neuen Wohnsitz begründet hatte, bevor er nach dem 3. Februar 1954 (wieder) in Berlin zugezogen ist. Dabei ist der Begriff "Wohnsitz" im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen; er bestimmt sich daher nach §§ 7 ff. BGB. Gemäß § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Hiernach bedarf es außer der tatsächlichen Aufgabe der bisherigen Niederlassung eines rechtlich erheblichen Willens dahin, den bisherigen Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse aufzugeben. Ein solcher Wille braucht aber nicht nur dann vorzuliegen, wenn die Wohnsitzänderung den Wünschen des Betroffenen entspricht. Er kann auch gegeben sein, wenn die Verlegung des Wohnsitzes dem Betroffenen durch Verhältnisse aufgenötigt worden ist, denen er sich nicht entziehen kann und mit denen er sich zunächst abfinden muß (vgl. Beschluß des Kammergerichts vom 7. Juli 1958 in "Wertpapiermitteilungen" 1958, Teil IV B S. 1022 [1023]; ferner Palandt, BGB, Anm. 3 zu § 7). Der Annahme, daß ein Wohnsitz aufgegeben und anderswo neu begründet ist, steht der Umstand nicht entgegen, daß von Anfang an mit einer späteren Rückkehr nach Eintritt geänderter Verhältnisse gerechnet wird; denn mit einer ständigen Niederlassung ist nicht, eine, solche gemeint, die für immer gewollt ist (vgl. Kammergericht a.a.O.).
Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall läßt sich nicht feststellen, daß das Verwaltungsgericht den Begriff des Wohnsitzes und insbesondere die Gesichtspunkte, nach denen sich die Aufhebung des bisherigen und die Begründung eines neuen Wohnsitzes bestimmen, verkannt habe. Wie sehen ausgeführt, ist es unerheblich, daß der Kläger nicht aus eigener Veranlassung, sondern erst im Hinblick auf die damaligen Verhältnisse in Berlin und insbesondere auf Grund der Abschiebungsmaßnahmen behördlicher Stellen sich genötigt gesehen hat, nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im August 1947 sich bei seiner Familie in Brandenburg niederzulassen. Wenn das Verwaltungsgericht den von ihm mit Bindung für das Revisionsgericht (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin gewürdigt hat, daß der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (3. Februar 1954) nicht in Berlin, sondern in Brandenburg gewohnt habe, so sind seine Ausführungen ohne Rechtsirrtum.
Das gilt auch für die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, daß keine der in § 1 bezeichneten Ausnahmetatbestände beim Kläger gegeben seien. Insoweit hat auch der Kläger selbst nichts Gegenteiliges behauptet. Er meint vielmehr etwas anderes: Die Stichtagsvorschriften des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes dürften ihm nach besonderer Gesetzesregelung nicht zum Nachteil gereichen, weil er Evakuierter sei. Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen zu dieser Frage und brauchte sie auch nicht zu enthalten; denn damals war der Kläger noch nicht als Evakuierter registriert und hatte deshalb die tatsächlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt, unter denen er sich auf angebliche Sonderrechte der Evakuierten hätte berufen können; vgl. § 4 Abs. 4 des Bundesevakuierten gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1687) - BEvG -.
Gemäß § 18 BEvG finden Vorschriften, nach denen die Ausübung eines Rechts ... von einer besonderen Beziehung zu einem Land oder, einer Gemeinde (z.B. Wohnsitzdauer, Ausbildung usw.) abhängig gemacht ist auf Evakuierte nur mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen durch die Abwesenheit vom Ausgangsort keine Nachteile entstehen dürfen. Über die Bedeutung des § 18 BEvG ist in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (Drucksachen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1949, Nr. 4180 S. 10) folgendes ausgeführt:
"Die Evakuierten sollen bei der Ausübung eines Rechts und bei der Erlangung einer Berufsstellung keine Nachteile erfahren, wenn solche infolge ihrer Abwesenheit nach geltenden Recht eintreten könnten (z.B. hinsichtlich des Wahlrechts, der Erfüllung von Berufsvoraussetzungen). Sie werden deshalb durch die Bestimmung in dieser Beziehung so gestellt, als wenn sie ihren Ausgangsort nicht verlassen hätten."
Hiernach will § 18 BEvG die Evakuierten bei der Anwendung von Vorschriften, die die Ausübung von Rechten von einer gebietlichen Beziehung abhängig machen, den "Einheimischen" gleichstellen, d.h. denjenigen Personen, bei denen diese gebietliche Beziehung gegeben ist. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob diese Vorschriften dem Bundesrecht oder dem Landesrecht (einschließlich Gemeinderecht) zugehören. § 18 BEvG entspricht dem § 81 des Bundesvertriebenengesetzes, der den gleichen Zweck verfolgt (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1959 - BVerwG I C 185.56 -).
Zu diesen in § 18 BEvG bezeichneten Vorschriften gehört auch die Stichtagsbestimmung des § 1 Abs. 1 KgfEG. Wer "Berechtigter" im Sinne des § 1 KgfEG zu sein behauptet und deshalb einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung geltend macht, betätigt sich in der "Ausübung eines Rechts". Dabei kann offenbleiben, ob als Rechte im Sinne des § 18 BEvG jede Art von Rechten zu verstehen ist, also sowohl öffentliche als auch private Rechte (so Kammergericht a.a.O.; ferner Straßmann-Nitsche, Kommentar zum Bundesevakuiertengesetz, 1953, Anm. 1 zu § 18 BEvG), oder ob dazu nur öffentliche Rechte gehören (so Zimniok, Leitfaden zum Bundesevakuiertengesetz, 1954, S. 144). Jedenfalls gehört der Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung den öffentlichen Recht an, so daß insoweit Zweifel nicht bestehen. § 1 Abs. 1 KgfEG ist auch eine Vorschrift, die die Rechtsausübung von einer besonderen Beziehung zu einer Gemeinde abhängig macht; denn die darin als maßgeblich bestimmte Wohnsitz- oder Aufenthaltnahme verlangt die Herstellung von Beziehungen einer Person zu einem bestimmten Ort (vgl. Erman, Handkommentar zum BGB, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 7). Es macht für die Anwendbarkeit von § 18 BEvG keinen Unterschied, ob die in Betracht kommende Vorschrift auf eine bestimmte Wohnsitzdauer oder auf einen bestimmten Zeitpunkt der Wohnsitznahme abstellt. In beiden Fällen besteht eine "besondere Beziehung zu ... einer Gemeinde". Die hiervon abweichende Auslegung des § 18 BEvG im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Mai 1957 - OVG VII B 102.56 - findet im Gesetz keine Stütze.
Hiernach ist die Stichtagsvorschrift des § 1 Abs. 1 KgfEG nicht auf Evakuierte anzuwenden, die sich gemäß § 2 BEvG auf dieses Gesetz berufen können. Insoweit ist § 1 KgfEG durch § 18 BEvG eingeschränkt.
Im vorliegenden Falle bedarf es daher der Prüfung, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 2 BEvG erfüllt. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob der Kläger seinen Rückkehrwillen erklärt hat (§§ 2 Abs. 1, 4 BEvG). Hierüber enthält das angefochtene Urteil keine tatsächlichen Feststellungen. Dem Revisionsgericht sind eigene tatsächliche Feststellungen verwehrt (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Deshalb kann das Revisionsgericht für seine Entscheidung auch nicht die vom Kläger vorgelegte Fotokopie des Registrierungsbescheides von September 1958 verwerten. Die Sache mußte vielmehr gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 240 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow