Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1961, Az.: BVerwG VI C 50.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 50.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 13.03.1959 - AZ: OS I 4/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 13, 34 - 36
- AS 13, 34
- DÖD 1962, 74
- JR 1963, 33
- VerwRspr 14, 195 - 197
Amtlicher Leitsatz
Das besondere Verfahren des § 44 Abs. 5 Satz 4 BBG ist durch § 136 BRRG beseitigt worden.
Der VI. Senat das Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Verfahren des § 44 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - durch die ihm am 24. Januar 1958 zugestellte Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion Frankfurt vom 15. Januar 1958 zum 31. Januar 1958 in den Ruhestand versetzt. Er beschritt hiergegen am Tage der Zustellung der Verfügung den Verwaltungsrechtsweg. Einspruch erhob er erst am 14. Februar 1958, Die Beklagte begründete die Zurückweisung des Einspruchs in dem Bescheid vom 7. März 1958 damit, daß der Kläger die in § 44 Abs. 5 Satz 4 BBG bestimmte Ausschlußfrist von zwei Wochen versäumt habe. Mit seiner Klage beantragte der Kläger zuletzt, die Verfügungen vom 15. Januar 1958 und vom 7. März 1958 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihm seinen letzten Dienstposten Lg 30 zurückzugeben. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. März 1957 im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger habe gegen seine Pensionierung nur der besondere Rechtsbehelf des § 44 Abs. 5 Satz 4 BBG zur Verfügung gestanden. Die Zweiwochenfrist für diesen Rechtsbehelf sei am 24. Januar 1958 in Lauf gesetzt worden und am 7. Februar 1958 abgelaufen. Der Kläger habe den Antrag auf Entscheidung des Vorstandes der Beklagten jedoch erst am 14. Februar 1958 gestellt und mithin die Ausschlußfrist versäumt. Die von ihm am 24. Januar 1958 erhobene Klage habe die Frist in dem besonderen Verfahren des § 44 Abs. 5 BBG nicht wahren können; dem Vorstand der Beklagten sei auch die Klage erst am 31. März 1958 zugestellt worden. Selbst wenn bei Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich zulässig wäre, stünde ihrer Zubilligung hier entgegen, daß der Kläger die Frist durch sein eigenes Verschulden versäumt habe, indem er die Verfügung vom 15. Januar 1958 nicht zur Kenntnis genommen, vielmehr angeblich ungeöffnet habe zurückgehen lassen. Damit sei aber die Pensionierungsverfügung vom 15. Januar 1958 formell rechtskräftig geworden. Dem Verwaltungsgerichtshof sei danach eine sachliche Prüfung des Falles verwehrt, denn die Pensionierung des Klägers verstoße schon wegen der Einhaltung der Verfahrensformalien des § 44 BBG und im Hinblick auf die ausführliche, erst einer eingehenden Auseinandersetzung bedürftigen Begründung der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers im Ermittlungsbericht vom 11. Januar 1958 nicht in die Augen springend für jedermann erkennbar gegen das Recht und könne mithin nicht als nichtig beurteilt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nach § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger am 19. März 1959 zugestellt worden. Er hat am 20. März 1959 Revision mit einem seinem Klageantrag entsprechenden Antrag eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Die Revision bemängelt Unrichtigkeit des Urteilstatbestandes und rügt im übrigen, der Verwaltungsgerichtshof habe die Nichtigkeit der Pensionierung des Klägers verkannt.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die zulässige Revision ist begründet.
Die Revisionsrügen des Klägers sind allerdings nicht erheblich. Zur Rüge der Tatbestandsunrichtigkeit kann offenbleiben, ob die vom Kläger beanstandete Feststellung des angefochtenen Urteils unzutreffend ist, der Kläger selbst habe eine Aufklärung über seine damaligen körperlichen Gesundheitsverhältnisse (Augenleiden) durch Einholung eines Obergutachtens einer Universitätsaugenklinik für notwendig gehalten. Denn der Kläger hat es unterlassen, gemäß § 34 hess. VGG in Verbindung mit § 320 ZPO beim Berufungsgericht binnen einer Woche nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils eine entsprechende Tatbestandsberichtigung zu beantragen, und kann somit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dieser Rüge im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden. Auch soweit der Kläger die Nichtigkeit seiner Pensionierung durch den Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als verneint ansieht, kann er mit seinem Vorbringen keinen Erfolg haben. Er verkennt offensichtlich die im angefochtenen Urteil gekennzeichneten, sehr engen Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit (nicht nur der Fehlerhaftigkeit) einer Pensionierung nach § 44 BBG, wenn er lediglich darauf hinweist, daß er auf dem Dienstposten Lg 30 sehr gute Leistungen erbracht habe, ihm andere Dienstposten nicht angeboten worden seien, das oberbahnärztliche Gutachten nicht auf einer Untersuchung des Oberbahnarztes oder seines Vertreters selbst beruhe und es sich aus dem Gutachten der Universitätsaugenklinik Mainz eindeutig ergebe, daß er, der Kläger, nicht dienstunfähig sei.
Das angefochtene Urteil kann aber deswegen keinen Bestand haben, weil es, wie der Bescheid der Beklagten vom 7. März 1958, damit begründet ist, der Kläger habe die für den Rechtsbehelf des § 44 Abs. 5 Satz 4 BBG vorgesehene Ausschlußfrist von zwei Wochen versäumt. Beim Erlaß der Pensionierungsverfügung vom 15. Januar 1958 war bereits - am 1. September 1957 - das Beamtenrechtsrahmengesetz vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) in Kraft getreten. Von diesem Zeitpunkt an galten für Bundesbeamte, wie den Kläger, § 172 BBG in der Fassung des § 139 Abs. 1 Nr. 43 BRRG und nach dieser Bestimmung die §§ 126, 127, 136 BRRG. Durch § 136 BRRG wurde aber, was der Verwaltungsgerichtshof verkannt hat, die Sonderregelung des § 44 Abs. 5 Satz 4 BBG beseitigt, denn gemäß § 136 BRRG galten für alle Klagen nach § 126 Abs. 1 BRRG - diese Bestimmung bezieht sich ihrerseits auf alle Verwaltungsprozesse der Beamten usw. aus dem Beamtenverhältnis - bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung (also bis zum 1. April 1960, vgl. § 195 Abs. 1 VwGO) die Vorschriften des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) und die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit u.a. mit der Maßgabe, daß der Beamte gegen den Erlaß oder die Ablehnung des Verwaltungsakts oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung innerhalb einer Frist von einen Monat Widerspruch erheben konnte. Ist aber auch ein auf Grund eines Verfahrens nach § 44 BBG entstandener Verwaltungsrechtsstreit ein Verwaltungsprozeß im Sinne des § 126 Abs. 1 BRRG und wird daher ein solcher Verwaltungsprozeß über § 126 Abs. 1 BRRG durch § 136 BRRG erfaßt, dann konnte neben dieser eindeutigen und uneingeschränkten Regelung das besondere Verfahren des § 44 Abs. 5 Satz 4 BBG mit seiner von der Einmonatsfrist des § 136 BRRG abweichenden Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen nicht weiterbestehen. Gegen diese Folgerung können Zweifel und Einschränkungen nicht etwa daraus hergeleitet werden, daß § 136 BRRG auch auf die Vorschriften des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes und die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit Bezug nimmt. Diese Bezugnahme stellt nur klar, daß jene Vorschriften auch für Verwaltungsprozesse, die aus der Anwendung des § 44 BBG entstehen, weiter anzuwenden sind, jedoch mit der Maßgabe, daß für alle Klagen aus § 126 BRRG, also auch für Verwaltungsprozesse über die Anwendung des § 44 BBG, das Widerspruchsverfahren des § 136 Nr. 1 BRRG eingeführt worden ist. Daß § 136 BRRG den Sinn hat, andere Vorverfahrensregelungen auszuschließen, ist auch die in den Erläuterungsbüchern - vgl. Plog-Wiedow, § 172 BEG Anm. 16, ferner Bochalli, Bundesbeamtengesetz, 2. Aufl. S. 517 - sowie im gemeinsamen Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen vom 12. August 1957 (GMBl. S. 393) zum Ausdruck kommende Auffassung; sie wird noch dadurch unterstützt, daß § 136 BRRG unverkennbar eine Teilvorwegnahme von Elementen des ebenfalls eindeutig mit ausschließlicher Geltung gewollten Widerspruchsverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung darstellt. Sinn und Zweck des Rechtsbehelfs des § 44 Abs. 5 Satz 4 BBG können dagegen nicht angeführt werden. Es ist kein einleuchtender sachlicher Grund dafür ersichtlich, daß die noch aus § 75 Abs. 4 DBG stammende kurze Fristregelung des § 44 Abs. 5 Satz 4 BBG beibehalten wird, zumal wenn die Schwere einer Pensionierungsentscheidung nach dieser Bestimmung für den betroffenen Beamten einerseits und die Möglichkeiten andererseits berücksichtigt werden, welche, dem Dienstherrn bzw. dem Dienstvorgesetzten in Fällen des § 44 BBG auf dem Gebiete des Beamtenrechts und des Verwaltungsstreitverfahrens im Interesse der Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Dienstbetriebs zur Verfügung stehen. Nach allem ist der Senat der Auffassung, daß die Rechtsbehelfsonderregelung des § 44 Abs. 5 Satz 4 BBG nur deshalb nicht ausdrücklich beseitigt worden ist, weil sie bei der Novellierung des Bundesbeamtengesetzes durch § 139 BRRG, wie übrigens auch später im Zusammenhang mit §§ 77, 191 VwGO - vgl. Plog-Wiedow, § 44 BBG Anm. 13 -, übersehen worden ist.
Ist aber hiernach die Frage, ob der Kläger die Frist für den Rechtsbehelf gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 15. Januar 1958 gewahrt hat, nach § 136 BRRG zu entscheiden, dann muß das angefochtene Urteil aufgehoben worden; denn der Kläger hat die Widerspruchsfrist des § 136 BRRG eingehalten und auch im übrigen bestehen gegen die Klage keine formellen Bedenken.
Hiernach und weil der Verwaltungsgerichtshof, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, von der Frage der Wichtigkeit der Pensionierung des Klägers abgesehen, noch nicht in der Sache entschieden hat, war, wie geschehen, zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert