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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1974, Az.: BVerwG IV C 67.72

Geltungsdauer einer einstweiligen Anordnung zur Sicherstellung einer Landschaft; Revisionsrechtliche Beachtlichkeit von Rechtsänderungen; Notwendigkeit einer Zurückverweisung der Rechtssache; Hinwirkung des Gerichts auf die Stellung eines sachdienlichen Feststellungsantrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1974
Aktenzeichen
BVerwG IV C 67.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.03.1972 - AZ: VII A 494/71

Fundstellen

  • DÖV 1975, 176 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1975, 39
  • RdL 1975, 79
  • VerwRspr 26, 797 - 799

Amtlicher Leitsatz

Richtet sich das erkennbare Sachinteresse des Klägers darauf, daß die landschaftsschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens geklärt wird, so scheitert die Klage, wenn während des Revisionsverfahrens die zunächst durch Anordnung erfolgte einstweilige Sicherßtellung der Landschaft durch eine endgültige Landschaftsschutzverordnung abgelöst wird, nicht daran, daß mit dem im zweiten Rechtszug gestellten Antrag eine Ausnahme von der mittlerweile erledigten Anordnung begehrt wurde.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das durch die Anordnung über die einstweilige Sicherstellung von Landschaftsteilen im Gebiet des Landkreises Ennepe-Ruhr vom 11. November 1968 (ABl.f.d.Reg.Bez. Arnsberg S. 425 ff.) unter Landschaftsschutz gestellt wurde. Er möchte ein auf dem Grundstück vorhandenes Gebäude umbauen. Dafür suchte er beim Beklagten um eine Ausnahme vom Landschaftsschutz nach. Dieser lehnte den Antrag ab. Auch der Widerspruch blieb erfolglos. Daraufhin hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 der Anordnung vom 11. November 1968 zu verpflichten. Er hat geltend gemacht, daß die Anordnung vom 11. November 1968 infolge Zeitablaufs außer Kraft getreten sei. Zumindest habe er Anspruch auf die begehrte Ausnahme.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die Anordnung vom 11. November 1968 sei nicht außer Kraft getreten. Zwar dürften einstweilige Anordnungen zur Sicherstellung einer Landschaft nur für vorübergehende Zeit erlassen werden, doch sei dieser Zeitraum hier nicht überschritten. Die zulässige Geltungsdauer richte sich danach, innerhalb welcher Zeit die zuständige Behörde bei zügiger Bearbeitung die endgültige Landschaftsschutzverordnung erstellen könne. Die äußerste Frist betrage sechs Jahre. Auf dieser Grundlage ließen sich gegen die Anwendung der Anordnung vom 11. November 1968 derzeit keine Bedenken erheben. Die Anordnung stehe dem Vorhaben des Klägers entgegen: Der beabsichtigte Umbau lasse eine Schädigung der Natur erwarten.

3

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt.

4

Der Kläger hat seine Revision zunächst in formeller Beziehung mit einer Aufklärungsrüge und in materieller Hinsicht mit Ausführungen darüber begründet, daß das angefochtene Urteil gegen Art. 14 GG verstoße.

5

Nach den Angaben des Beklagten soll für den fraglichen Bereich am 15. September 1974 eine Landschaftsschutzverordnung vom 28. August 1974 (ABl.f.d.Reg.Bez. Arnsberg S. 347) in Kraft getreten und durch sie die Anordnung vom 11. November 1968 ersetzt worden sein. Auf diesen Vortrag entgegnet der Kläger, daß nach seiner Meinung die Klage auch an der Landschaftsschutz Verordnung nicht scheitern könne, zumal die Gültigkeit dieser Verordnung gewichtigen Zweifeln unterliege.

6

Der Beklagte tritt dem Revisionsvorbringen des Klägers entgegen. Er bittet um Zurückweisung der Revision.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die ergangene Landschaftsschutzverordnung für im anhängigen Verfahren beachtlich und meint, daß mit Rücksicht darauf die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müsse.

8

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verstößt - bezogen auf die mittlerweile eingetretene Rechtslage - gegen Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

9

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf die Anordnung vom 11. November 1968 gestützt und dabei die Gültigkeit dieser Anordnung vorausgesetzt. Demgegenüber ist für die im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung gegebene Rechtslage kennzeichnend, daß die Anordnung vom 11. November 1968 in keinem Falle mehr gilt: Auch wenn unterstellt wird, daß weder Art. 14 GG oder andere Vorschriften des Bundesrechts noch die neue Landschaftsschutzverordnung die Anordnung vom 11. November 1968 vorzeitig außer Kraft gesetzt haben, hat diese Anordnung inzwischen doch jedenfalls deshalb ihre Gültigkeit verloren, weil mit dem 10. November 1974 die äußerste Frist der Zulässigkeit einer einstweiligen Sicherstellung abgelaufen ist. Das folgt aus § 17 Abs. 3 des Reichsnaturschutzgesetzes. Zu dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht entschieden, daß einstweilige Sicherstellungen äußerstenfalls für eine Frist von sechs Jahren erfolgen dürfen. Diese Rechtsauffassung ist nach § 562 ZPO in Verbindung mit den §§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO auch für das Revisionsverfahren maßgebend. Sie betrifft, da das Reichsnaturschutzgesetz als Landesrecht fortgilt (vgl. Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 56.71 - [S. 9 f.]), irrevisibles Recht.

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Diese Rechtsänderung ist nach Lage der Dinge auch erheblich. Ihre revisionsrechtliche Beachtlichkeit ergibt sich daraus, daß bei Revisionsentscheidungen grundsätzlich auf das Recht abzustellen ist, das auch das Berufungsgericht anzuwenden hätte, wenn es zu dieser Zeit entschiede (vgl. dazu das Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - in BVerwGE 41, 227 [230 f.]). Dementsprechend muß eine Revision im Falle der zwischenzeitlichen Rechtsänderung Erfolg haben, wenn das angefochtene Urteil, würde es ungeachtet der Rechtsänderung mit dieser Begründung erlassen, gegen Bundesrecht verstieße (vgl. a.a.O. S. 231). So liegt es hier. Die Abweisung der Klage könnte nicht ohne Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG auf eine ungültig gewordene Anordnung gestützt werden.

11

Der Erheblichkeit der eingetretenen Rechtsänderung steht auch nicht entgegen, daß der Kläger seine Klage auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 der Anordnung vom 11. November 1968 gerichtet hat. Sicherlich ist es richtig, wenn der Beklagte darauf hinweist, daß der Kläger eine Ausnahme nach § 3 der Anordnung vom 11. November 1968 erst recht nicht mehr verlangen kann, seitdem die Anordnung außer Kraft getreten ist. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil dieser Hinweis von einer zu engen Auslegung des Klageantrages ausgeht (vgl. § 88 VwGO). Die im Klageantrag enthaltene Festlegung auf die Anordnung vom 11. November 1968 steht zu den Interessen des Klägers in keiner Beziehung. Was der Kläger mit der Klage erreichen möchte und von vornherein erreichen wollte, war eine, "Befreiung vom Landschaftsschutz". Im Verhältnis zu diesem Sachinteresse stellt sich die Bezugnahme auf die Anordnung vom 11. November 1968 lediglich als ein Versuch dar, schon im Klageantrag den rechtlichen Standort der Meinungsverschiedenheit anzugeben. Eine solche Präzisierung ist nicht selten zweckmäßig. Verglichen mit dem Sachinteresse des Klägers ist sie jedoch nicht mehr als eine Äußerlichkeit. Das kann der Klage im Falle einer - im übrigen beachtlichen - Rechtsänderung nicht entgegengehalten werden. Da § 142 VwGO den Kläger an einer Klageänderung hindert, käme es anderenfalls dazu, daß im jetzt anhängigen Verfahren die Abweisung der Klage aufrechterhalten werden (oder der Kläger den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklären) müßte und dann in einem neuen Verfahren der Streit von vorn begänne, obgleich es auch nach dem Erlaß der Landschaftsschutzverordnung unverändert darum geht, ob der geplante Umbau an Belangen des Landschaftsschutzes scheitert oder nicht. Eine solche "Verweisung" auf ein neues Verfahren wäre nicht nur unökonomisch, sondern, wie der Oberbundesanwalt mit Recht hervorhebt, dem Kläger auch nicht zumutbar.

12

Die Zurückverweisung der Sache hätte sich nach § 144 Abs. 4 VwGO vermeiden lassen, wenn feststünde, daß die Klage auch bei der jetzt gegebenen Rechtslage im Ergebnis keinen Erfolg haben kann. Das ist jedoch offen. Der Kläger bezweifelt die Gültigkeit der neuen Landschaftsschutzverordnung. Welchen der damit aufgeworfenen Rechtsfragen schon im vorliegenden Revisionsverfahren hätte nachgegangen werden können, mag dahinstehen. Eine Zurückverweisung ist jedenfalls deshalb notwendig, weil es für die Gültigkeit der neuen Landschaftsschutzverordnung auch auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft ankommt, die der Zulässigkeit einer einstweiligen Sicherstellung nicht vorausgesetzt war und deshalb im angefochtenen Urteil vom Berufungsgericht auch nicht geprüft worden ist.

13

Bei der weiteren Sachbehandlung wird das Berufungsgericht nach § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinzuwirken haben, daß der Kläger zusätzlich einen, nach seinem Vorbringen sachdienlichen Feststellungsantrag stellt. Nur ein solcher Antrag könnte der Ansicht des Klägers Rechnung tragen, daß die Landschaftsschutzverordnung ungültig ist und deshalb der Kläger einer Ausnahmegenehmigung gar nicht bedarf. Dem mag hinzugefügt werden, daß dem Kläger ein solcher Antrag bereits im vorangegangenen Berufungsverfahren hätte nahegelegt werden sollen. Deshalb hätte sich der Senat auch, wenn es für den Ausgang des Revisionsverfahrens darauf angekommen wäre, nach § 88 VwGO für an die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene - in dieser Richtung zu enge - Fassung des Klageantrages ebenfalls nicht gebunden gehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter