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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1974, Az.: BVerwG IV C 75.71

Umbau des Wohnhauses und Anbau einer Garage; Wiederaufbau einer Brandruine ; Abgrenzung zum Gebäudeneubau

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1974
Aktenzeichen
BVerwG IV C 75.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 27.10.1971 - AZ: I OVG A 155/70

Fundstellen

  • BVerwGE 47, 126 - 132
  • BRS 28, 252
  • BauR 1975, 114
  • BayVBl 1975, 479
  • DVBl 1975, 501-504 (Volltext mit amtl. LS)
  • DWW 1975, 161
  • DÖV 1975, 685 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 27, 38 - 43

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Vom Bestandsschutz gedeckte Reparaturen liegen nur vor, wenn die Identität der baulichen Anlage erhalten bleibt. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der erforderliche Eingriff in die Bausubstanz so intensiv ist, daß er eine statische Nachrechnung der gesamten Anlage notwendig macht.

  2. 2.

    Der Wiederaufbau einer durch Brand oder ein ähnliches Erreignis zerstörten baulichen Anlage kann sich ausnahmsweise aus dem Gesichtspunkt der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition rechtfertigen.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Oktober 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines 48.299 qm großen Grundstücks in N., das er 1955 von den Eheleuten M. erworben hat. Diese hatten 1950 die Genehmigung erhalten, das dort vorhandene Betriebsgebäude eines ehemaligen M.werks zu einem Wohnhaus mit Schweinestall und Futterküche umzubauen. Mit Bauschein vom 2. Juni 1955 genehmigte der Beklagte dem Kläger den "Umbau des Wohnhauses und Anbau einer Garage". Der Kläger schuf u.a. aus den Wirtschaftsräumen im Erdgeschoß einen als Veranda bezeichneten größeren Raum, im Obergeschoß zwei Schlafzimmer, ein Bad und einen Flur. Die 1966 beantragte Genehmigung, der mit einer Grundflächenvergrößerung verbundenen Erweiterung dieses Baues lehnte der Beklagte ab. Während des sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstand am 18./19. November 1967 an dem Wohnhaus durch Brand beträchtlicher Schaden, dessen Umfang im einzelnen streitig ist. Einen "Wiederaufbau"-Antrag des Klägers vom 27. November 1967 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 4. März 1968 mit der Begründung ab, der Wiederaufbau der Brandruine komme einem völligen Neubau gleich; ein solcher könne bei der Außenbereichslage des Grundstücks und mangels eines Privilegierungstatbestandes für ein allgemeines Wohnhausbauvorhaben nicht zugelassen werden. Der Kläger ließ jedoch ohne Genehmigung Bauarbeiten an dem Gebäude vornehmen. Daraufhin forderte ihn der Beklagte am 18. März 1968 auf, die Bautätigkeit sofort einzustellen, setzte später wegen ungenehmigter Fortführung der Bauarbeiten jeweils Zwangsgelder fest und gab dem. Kläger schließlich durch Verfügung vom 19. April 1968 unter Androhung der Ersatzvornahme auf, spätestens bis zum 31. Mai 1968 den "ohne Baugenehmigung errichteten Wohnhaus-Neubau abzubrechen".

2

Nachdem der VI. Senat des Oberverwaltungsgerichts L. in dem Verfahren wegen der 1966 beantragten Genehmigung zur Erweiterung des Baues gegen den Widerstand des Klägers durch Urteil vom 29. April 1968 - VI OVG A 171/67 - die Erledigung der Hauptsache festgestellt hatte, beantragte der Kläger am 18. Mai 1968 die Erteilung einer "Nachtragsgenehmigung" für im wesentlichen folgende Maßnahmen: Aufsetzen eines neuen Dachstuhls unter Weglassen der früher vorhandenen Erker und Einsetzen zweier Veluxfenster, Verlegen des Elternschlafzimmers von der Ost- auf die Westseite des Dachgeschosses, Überdachen des früheren Balkons oberhalb der Garage und Einrichten einer Loggia, Herstellen einer Wendeltreppe aus dem Garagengebäude in den nunmehr oberhalb entstandenen umbauten Raum, Einsetzen einer Verbindungstür vom Wohnzimmer zur Garage, die der Kläger wegen Krankheit nicht mehr als solche benutzte, und Verändern einiger Fensteröffnungen.

3

Durch Bescheid vom 5. Juni 1968 lehnte der Beklagte auch diesen Antrag ab, untersagte dem Kläger durch Verfügung vom 7. Juni 1968 unter Zwangsgeldandrohung die Benutzung des Gebäudes sowie die Ausführung weiterer Bauarbeiten und ließ das Gebäude versiegeln. Nach im wesentlichen erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger gegen diese Verfügungen beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage erhoben und dazu vorgetragen:

4

Zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, daß das Haus bis "auf die Grundmauern" abgebrannt sei. Tatsächlich handele es sich bei den Arbeiten, deren Genehmigung er jetzt beantrage, um Reparaturarbeiten, die bei einem Gebäudewert von etwa 100.000 DM noch nicht einmal 20.000 DM kosten würden. Das Gebäude sei auch kein primitives Wohnhaus gewesen, sondern ein mit einem massiven Dach, mit Ölheizung und eigener Wasserversorgungsanlage versehener und genehmigter Dauerwohnsitz. Das bescheidene Wohnhaus seiner Rechtsvorgänger M. habe er nämlich bis auf eine Außenmauer abgerissen und auf neuen Fundamenten völlig neu errichtet. Den westlichen Giebel habe er damals nur auf einen halben Stein gemauert, weil er bereits geplant habe, an dieser Stelle anzubauen. An diesem westlichen Giebel habe er zwei kleine Fenster zugemauert und auf der Ostseite den Balkon überdacht. Dazu und zur Neuaufteilung der Schlafzimmer im Obergeschoß sei er durch das Anwachsen seiner Familie genötigt gewesen. Die Veränderung der Fensteröffnungen wie auch der Einbau der Veluxfenster stellten unerhebliche Änderungen durch Anpassung an die veränderte Konstruktionsweise dar, also Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung nicht erforderlich sei, auf die er aber, sollte sie erforderlich sein, einen Anspruch habe. Der Abbruch des Hauses würde ihm einen Schaden von mindestens 76.000 DM zufügen, wobei der Beklagte noch nicht einmal geklärt habe, wie er sich eine Entschädigung für die nicht zerstörten Außenmauern, Vor- und Anbauten, Garage, Heizung sowie alle erhalten gebliebenen Versorgungseinrichtungen vorstelle. Unverständlich sei, aus welchen Gründen das dem Kläger als Jagdausübungsberechtigtem gehörende, sich idyllisch in die Landschaft einfügende Haus nunmehr einer planmäßig geordneten baulichen Entwicklung im Wege stehen solle. Schließlich verstoße das Verhalten des, Beklagten auch gegen Treu und Glauben, weil er auf den Baugenehmigungsantrag vom 27. November 1967 innerhalb von vier Monaten nichts unternommen habe.

5

Der Beklagte hat unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügungen Klagabweisung beantragt. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt, sich jedoch gegen das Vorhaben ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger sinngemäß beantragt, unter Aufhebung der ablehnenden Verfügungen den Beklagten zu verpflichten, die mit Schreiben vom 18. Mai 1968 begehrte "Baugenehmigung für die Wiederherstellung des Brandschadens" zu erteilen, hilfsweise ein Bescheidungsurteil zu erlassen. Das Berufungsgericht hat die Berufung im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

6

Das Urteil des VI. Senats des Oberverwaltungsgerichts L. vom 29. April 1968 habe keine Bindungswirkung für den vorliegenden Prozeß, weil Streitgegenstand jenes Verfahrens lediglich das Erweiterungsvorhaben des Klägers von 1966 gewesen sei, das mit den jetzt streitigen Bauarbeiten nicht vergleichbar sei. Zudem habe dieses Urteil nur darüber entschieden, ob sich jenes Verfahren in der Hauptsache erledigt habe oder nicht.

7

Die vom Kläger nach dem Brande durchgeführten Baumaßnahmen, wie sie sich aus seinen Angaben und den vorhandenen Lichtbildern ergäben, bedürften sämtlich der Baugenehmigung gemäß § 1 B Nr. 2 a, b und c der Verordnung (Bauordnung) für das platte Land des Regierungsbezirks Stade vom 3. März 1965 (Abl. f.d. Reg.Bez. Stade S. 27) - BauO -. Die Annahme des Klägers, der Beklagte habe durch viermonatiges Schweigen auf den Bauantrag vom 27. November 1967 stillschweigend die Genehmigung erteilt, sei unzutreffend, weil nach § 3 Nr. 1 BauO für die Erteilung einer Baugenehmigung die Ausstellung eines Bauscheins vorgeschrieben sei. Zu Unrecht nehme der Kläger unter Berufung auf die Verkehrswertschätzung des Regierungsbaumeisters Dipl.-Ing. B. und auf die ihr vorangestellten rechtlichen Ausführungen an, die durchgeführten Arbeiten seien nur anzeigepflichtig gewesen. Die Bearbeitungsdauer sei durchaus vertretbar, so daß sich der Kläger gegenüber der Abbruchverfügung nicht auf Treu und Glauben berufen könne.

8

Aus der baupolizeilichen Genehmigungspflicht ergebe sich die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG -. Das Vorhaben entspreche aber dem geltenden Baurecht nicht. Die Ortsbesichtigung habe ergeben, daß das Grundstück weitab von jeder Bebauung im Außenbereich liege. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG komme nicht in Betracht; selbst wenn man unterstelle, daß dem Kläger als Jagdpächter die Errichtung einer für die Jagdausübung erforderlichen Baulichkeit zustehe, erfülle das Vorhaben nicht die Anforderungen einer für diesen Zweck erforderlichen Baulichkeit. Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BBauG beeinträchtige es öffentliche Belange: Die Erhaltung der natürlichen Eigenart der in diesem Gebiet zudem besonders reizvollen Landschaft verbiete die Errichtung eines Wohnhauses an dieser Stelle. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht etwa mit der Begründung, die Streubebauung stelle (hier) die herkömmliche Siedlungsform dar. Die Flurkartenabzeichnung ergebe, daß der Ort Neddenaverbergen durchaus über einen geschlossenen Ortskern verfüge; deshalb seien neue Wohnbauvorhaben auf einen beplanten oder zumindest im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu verweisen.

9

Auch aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes lasse sich für die Genehmigungsfähigkeit des Wiederaufbaues nichts herleiten. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleiste grundsätzlich nur das Recht, ein "im Einklang mit den damals verbindlichen materiellrechtlichen Bauvorschriften durchgeführtes Vorhaben so, wie es ausgeführt ausgeführt ist, zu nutzen, auch wenn die neuen baurechtlichen Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben entgegenstehen" (zu vgl. BVerwGE 25, 161 und 27, 341). Zur Frage, ob hieraus das Recht zu Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen hergeleitet werden könne, sei jedenfalls geklärt, daß der Bestandsschutz nicht die Errichtung eines neuen Hauses anstelle eines baufälligen abbruchreifen Hauses und nicht die Herstellung eines Gebäudes gestatte, mit dessen Errichtung nach dem früheren Baurecht lediglich begonnen worden war.

10

Das Haus des Klägers sei durch den Brand nicht vollständig vernichtet worden. Zwar habe das Feuer ganz erhebliche Beschädigungen hervorgerufen, so daß das Haus nicht mehr bewohnbar gewesen sei; wesentliche Teile der Umfassungswände und der Innenmauer hätten aber in den nunmehr vorhandenen Bau einbezogen werden können. Angesichts der verbliebenen Substanz unterscheide sich dieser Sachverhalt von den Fällen, in denen ein Haus auf nur teilweise erhaltenen Fundamenten eines abgebrochenen alten Bauwerks errichtet werden oder der verbrauchte Restbestand eines baufälligen, abbruchreifen Hauses dazu dienen sollte, im Außenbereich mit einem neuen Vorhaben auf unabsehbare Zeit Fuß zu fassen. Nach der bisherigen Sachaufklärung bestehe kein Grund für die Annahme, daß das Haus des Klägers vor dem Brand nur in geringfügigen Teilen bestandsgeschützt gewesen sei. Der Kläger habe seine früheren Angaben, er habe das aufgrund des Bauscheins vom 14. November 1950 entstandene Bauwerk aus Anlaß der Umbaugenehmigung 1955 oder 1956 bis auf zwei Außenmauern abgerissen, im Berufungsverfahren wesentlich eingeschränkt. Den hierfür vom Kläger benannten Baumeister B. habe das Berufungsgericht nicht zu vernehmen brauchen. Denn auch wenn der wesentliche Bestand des vom Brand betroffenen Gebäudes bestandsgeschützt gewesen sei, so reiche der nach dem Brand verbliebene Baurest, für die Zulassung des Wohnhausbaues aus dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes nicht aus.

11

Das Berufungsgericht habe allerdings Bedenken, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein Bestandsschutz regelmäßig voraussetze, daß der vorhandene Bestand unabhängig von der Wiederherstellung noch funktionsgerecht nutzbar sei (Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - [BauR 1971, 38]), uneingeschränkt auf den Fall zu übertragen, in dem ein funktionsgerecht nutzbares Haus durch ein plötzliches (Natur-)Ereignis betroffen werde. Dies komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn etwa durch Blitzschlag die gesamten elektrischen Anlagen zerstört würden, wenn ein Haus wegen Sturmschadens der Dachkonstruktion bis zur Behebung des Schadens zum Wohnen nicht benutzbar sei oder wenn durch ähnliche Einflüsse die oberen Stockwerke vernichtet und die darunterliegenden erst nach Aufbringen eines neuen Daches weiter verwendbar blieben. Diese Fallgruppe bedürfe einer gesonderten Betrachtung.

12

Als Kriterium für die Abgrenzung von Instandsetzungsarbeiten an einem bestandsgeschützten Gebäude einerseits und darüber hinausgehenden zu einem neuen Bau führenden Maßnahmen andererseits sei nach dem Urteil des Berufungsgerichts vom 13. Dezember 1963 - I OVG A 129/62 - die Identität des "instandgesetzten" mit dem ursprünglichen Gebäude anzusehen. Dies setze zunächst Übereinstimmung im Standort, im Bauvolumen und in der Zweckrichtung voraus. Es setze ferner zwischen Gebäude und Instandsetzungsmaßnahmen ein adäquates Verhältnis voraus, das das ursprüngliche Bauwerk als die Hauptsache erscheinen lasse. An diesem adäquaten Verhältnis fehle es nach dem Urteil vom 13. Dezember 1963, wenn der mit der "Instandsetzung" verbundene Eingriff in den Bestand die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks so intensiv berühre, daß er eine statische Nachrechnung des gesamten Gebäudes erforderlich mache, und wenn der für die "Instandsetzung" notwendige Arbeitsaufwand den Arbeitsaufwand für einen Neubau erreiche oder übersteige. Unter diesen Voraussetzungen handele es sich praktisch um einen Neubau. An diesen Abgrenzungskriterien sei festzuhalten, modifiziert allerdings dahin, daß es an der Identität des "instandgesetzten" mit dem bestandsgeschützten Bauwerks schon dann fehle, wenn entweder die Statik neu berechnet werden müsse oder der Arbeitsaufwand für einen Neubau erreicht werde.

13

Das neue Gebäude des Klägers stimme zwar im Standort und in der Zweckrichtung mit dem früheren überein, wenn man von der Annahme ausgehe, daß es sich nach der Baugenehmigung von 1950 und dem Bauschein von 1955 um ein Wohnhaus gehandelt habe. Die Identität der Zweckrichtung werde allerdings dadurch eingeschränkt, das der Kläger den früheren Garagenraum in den Wohnbereich einbezogen und damit das Volumen des Wohnhauses vergrößert habe. Das Bauvolumen habe er übrigens auch dadurch erweitert, daß er oberhalb der Garage den früheren Balkonraum zu einem bewohnbaren Raum umgebaut habe. Vor allem aber könne von einer Reparatur deshalb nicht gesprochen werden, weil nicht nur verbrannte Teile ausgewechselt seien, sondern "ein bauliches aliud" in der Weise hergestellt worden sei, daß es einer gesamten statischen Nachrechnung bedurft hätte. Der Kläger habe nämlich einmal eine andersartige und über die Garage hinwegreichende Dachkonstruktion gewählt. Zum anderen nötigten zur statischen Überprüfung vor allem die Brandschäden, insbesondere das Ausbrennen der Holzdeckenlage und des wesentlichen Teiles des Dachstuhls sowie die Risse des Westgiebels, der neu habe aufgemauert werden müssen. Gegen den Vortrag des Baurats Wende der Beklagten, daß es zusätzlich einer Prüfung einzelner Bausteine auf ihre Bruchfestigkeit bedurft habe, seien Bedenken nicht erhoben worden und nicht erkennbar. Die dargelegte Auffassung werde durch die am Ostgiebel aufgemauerten beiden Pfeiler bestätigt; gerade hier hätten sich nämlich zahlreiche Risse im Mauerwerk gezeigt. Angesichts dieser schweren Brandschädigung erscheine der verbleibende Restbau nicht mehr als Hauptsache gegenüber untergeordneten Instandsetzungsarbeiten. Da bereits das dargelegte Kriterium die Identität der Bauwerke ausschließe, komme es auf das weitere - nicht kumulative, sondern alternative - Kriterium des Maßes des Arbeitsaufwands für die "Instandsetzung" nicht mehr an, so daß es keiner Beweisaufnahme über den Wert des Gebäuderestes nach dem Brande und über die Wiederherstellungskosten bedürfe. Hiernach habe der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Damit erweise sich das vorhandene Bauwerk als formell und materiell illegal. Die Wiederherstellung eines baurechtmäßigen Zustandes lasse sich nach §§ 1, 6, 7 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (GVBl. S. 79) nur durch den Abbruch des gesamten Gebäudes erzielen. Dem könne der Kläger nicht Verletzung seines Eigentums entgegenhalten; die ohne Baugenehmigung durchgeführten Investitionen seien von vornherein mit dem Risiko belastet gewesen, das jedem baurechtswidrigen Bauen anhafte.

14

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er rügt Verletzung materiellen Rechts und verfolgt seinen Antrag auf Genehmigung der durchgeführten Wiederaufbauarbeiten weiter.

15

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

17

II.

Die Revision bleibt erfolglos, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht Bundesrecht verletzt.

18

Auszugehen ist mit dem Berufungsgericht davon, daß der vom Kläger vorgenommene Wiederaufbau als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 241) - BBauG - zu beurteilen ist. Insoweit ist ein Rechtsfehler des Berufungsurteils weder geltend gemacht noch ersichtlich. Rechtsfehlerfrei sind auch die Darlegungen des Berufungsgerichts, denen zufolge das Gebot, die natürliche Eigenart der hier besonders reizvollen Landschaft zu erhalten und in ihrer funktionellen Bestimmung zu bewahren, die Errichtung eines Wohnhauses an der betreffenden Stelle verbiete. Der Erfolg der Revision hängt deshalb allein davon ab, ob sich die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Frage der Rechtsposition, die der Kläger ohne Rücksicht auf die Vorschriften des Baurechts aus seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentum herleiten könnte, derart als fehlerhaft erweisen, daß das Urteil darauf beruht. Richtigerweise befaßt sich auch die Revision nur mit dieser Frage, jedoch ohne Erfolg.

19

Die Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts, daß der aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitete Bestandsschutz für ein Bauwerk, das seinerzeit im Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet wurde, nach dem inzwischen zur Geltung gelangten Baurecht aber nicht mehr zulässig wäre, nur das Recht gewährleistet, das Bauwerk weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde, und daß der Bestandsschutz mithin nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks rechtfertigt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162 f.], vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [343], vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - in BVerwGE 36, 296 [300] und vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - in BVerwGE 42, 8 [13]). Von diesem - von der Revision richtigerweise nicht angegriffenen - Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht mit Recht nach Kriterien zur Abgrenzung der vom Bestandsschutz noch gedeckten Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten gesucht, die nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen, von darüber hinausgehenden Maßnahmen, mit denen ein im wesentlichen neues Bauwerk geschaffen wird. Rechtsfehlerfrei hat es dafür auf die "Identität" des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk abgestellt. Als Kennzeichen dieser Identität bezeichnet es zunächst die Übereinstimmung im Standort, im Bauvolumen und in der Zweckrichtung und weiterhin ein "adäquates Verhältnis" zwischen dem ursprünglichen Gebäude und den Instandsetzungsmaßnahmen dergestalt, daß das ursprüngliche Gebäude als die Hauptsache erscheine. An diesem adäquaten Verhältnis fehlt es nach seinen weiteren Ausführungen dann, wenn entweder "der mit der 'Instandsetzung' verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand seiner Qualität nach so intensiv ist, daß er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt, also nicht mehr isoliert baupolizeilich-statisch geprüft werden kann, sondern eine Nachrechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht", oder wenn "der für die 'Instandsetzung' notwendige Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den Arbeitsaufwand für einen Neubau erreicht oder gar übersteigt". Getragen wird seine Entscheidung, mit der es die Identität zwischen dem vor dem Brand vorhandenen und dem nach dem Brand "wiederhergestellten" Bauwerk verneint, allein von Darlegungen des Inhalts, daß hier der Wiederaufbau so stark in die nach dem Brand verbliebene Substanz eingreife, daß eine statische Neuberechnung für das gesamte Gebäude erforderlich sei. Ob das Berufungsurteil den Angriffen der Revision standhält, hängt deshalb allein davon ab, ob diese Darlegungen rechtsfehlerfrei sind. Das ist - entgegen der Ansicht der Revision - zu bejahen. Die Rechtsauffassung, daß die Wiederherstellung eines teilweise vernichteten bestandsgeschützten Bauwerks, welche die statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, zu etwas Neuem führt, das nicht mehr mit dem bestandsgeschützten ursprünglichen "Eigentum" identisch ist und deshalb nicht dessen Bestandsschutz gegenüber dem nunmehr geltenden ihm entgegenstehenden Baurecht genießt, verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die durch die statische Berechnung festzustellende Standfestigkeit eines Gebäudes ist ein so wesentliches Element seines Bestandes wie auch seiner Nutzbarkeit, daß sie als ein dem Eigentumgsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht werdendes Kriterium für die Unterscheidung zwischen dem ursprünglichen und dem infolge Wiederherstellung "neuen" Bauwerk dienen kann. Der Einwand der Revision, "daß bereits bei Verwendung eines durch die fortgeschrittene Bautechnik entwickelten moderneren Baumaterials die Anfertigung einer neuen Statik für das gesamte Gebäude, obwohl keine Änderung im Bauvolumen oder der Bausubstanz vorliegt, erforderlich" sei, greift nicht durch. Sicherlich macht die Verwendung "moderneren Baumaterials" zu Instandsetzungen in begrenztem Umfange regelmäßig nicht eine Neuberechnung der Statik des gesamten Bauwerks nötig. Wo dagegen moderneres Baumaterial zur Wiederherstellung eines teilweise zerstörten Bauwerks verwendet wird mit der Folge, daß gerade (auch) wegen der Neuheit dieses Materials eine statische Neuberechnung des gesamten Bauwerks erforderlich wird, da erweist sich gerade durch diesen Umstand, daß das wiederhergestellte ein "neues", mit dem ursprünglichen nicht mehr identisches Bauwerk ist. Ob dadurch eine Änderung im Bauvolumen eintritt, ist dann unerheblich; eine Änderung der "Bausubstanz" tritt schon wegen des andersartigen moderneren Wiederherstellungsmaterials - entgegen dem Vortrag der Revision - jedenfalls ein.

20

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und der daraus gezogene Subsumtionsschluß, daß hier eine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich gewesen wäre, sind rechtsfehlerfrei und werden auch von der Revision nicht mit Revisionsgründen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO angegriffen.

21

Das übrige Revisionsvorbringen muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil es sich gegen Ausführungen wendet, auf denen das Berufungsurteil nicht beruht:

22

Der Vortrag der Revision darüber, daß das Gebäude nach dem Brande keineswegs unbewohnbar gewesen sei, geht ins Leere, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht darauf gestützt hat, daß das Gebäude unbewohnbar und deshalb nicht mehr funktionsgerecht nutzbar gewesen sei. Es hat im Gegenteil Bedenken dagegen geäußert, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge die Anerkennung eines vorhandenen Bestandes die funktionsgerechte Nutzbarkeit dieses Bestandes unabhängig von der Wiederherstellung voraussetze (Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - in BVerwGE 26, 296 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] [301]), uneingeschränkt auf Fälle übertragen werden könne, in denen ein bisher funktionsgerecht nutzbares Haus - wie hier - "durch ein plötzliches (Natur-)Ereignis in Mitleidenschaft gezogen" werde. Da es jedoch auch aus diesen Bedenken keine Folgerung für die Entscheidung im konkreten Falle gezogen hat, brauchten diese Bedenken nicht erörtert zu werden. Zur Behebung eines etwaigen Mißverständnisses sei aber bemerkt, daß der Senat die "funktionsgerechte Nutzbarkeit" (a.a.O. und auch sonst) nicht in dem engen Sinne der jederzeitigen funktionsgerechten Benutzbarkeit versteht. In den vom Berufungsgericht angeführten Beispielfällen - Zerstörung der gesamten elektrischen Anlagen durch Blitzschlag, Vernichtung des Daches oder oberer Stockwerke durch Sturm o.dgl. - würde eine zeitweilige Unterbrechung der Bewohnbarkeit oder sonstigen Benutzbarkeit grundsätzlich - vorbehaltlich besonderer Umstände - nicht mit dem Wegfall der funktionsgerechten Nutzbarkeit gleichbedeutend sein.

23

Auf dem Umstand, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen über die Bewohnbarkeit des Hauses nach dem Brand getroffen hat, kann hiernach das Urteil nicht beruhen, ebensowenig darauf, daß es über Ausmaß und Wert des verbliebenen Baubestandes und der Wiederherstellungsarbeiten weder Beweise erhoben noch Feststellungen getroffen hat; denn auch auf Darlegungen zur Änderung des Bauvolumens oder zu einem Mißverhältnis zwischen Bestand und Wiederherstellungsmaßnahmen beruht das Urteil nicht. Die Urteilsgründe enthalten zwar einige Bemerkungen über die Erweiterung des Bauvolumens bezüglich der Garage und ihres Oberbaues und insoweit auch über eine gewisse Änderung der Zweckrichtung; hieraus hat aber das Berufungsgericht keine das Urteil tragenden Gründe hergeleitet.

24

Die Revision würde allerdings dennoch Erfolg haben müssen, wenn das Genehmigungsbegehren des Klägers aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG unter einem anderen Gesichtspunkt als dem des Bestandsschutzes gerechtfertigt werden könnte. Diese Möglichkeit läßt sich zumindest nicht ohne weiteres von der Hand weisen: Der erkennende Senat hat insbesondere in seinem Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [116 ff.] ausgesprochen, daß sich unter bestimmten Umständen aus Art. 14 Abs. 1 GG eine "eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition" ergeben und diese es gebieten kann, ein Bauvorhaben zu genehmigen, das bei einer Heranziehung allein der dafür geltenden baurechtlichen Vorschriften nicht genehmigt werden dürfte. Nähere Betrachtung zeigt indes, daß dem Kläger auch der Gesichtspunkt der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition nicht zu helfen vermag. Die Anforderungen, die an das Entstehen einer solchen Position gestellt, werden müssen, sind im vorliegenden Falle nicht erfüllt.

25

Die eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition im Sinne des Urteils vom 27. Januar 1967 unterscheidet sich - ungeachtet der übereinstimmenden Rückführung auf Art. 14 Abs. 1 GG - vom Bestandsschutz vor allem darin, daß dieser einen bestimmten (Bau-)Bestand gegen nachteilige Rechtsänderungen abschirmt, während die eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition eine Grundstücksqualität zum Ausdruck bringt, die eine bestimmte Bebaubarkeit des Grundstücks gleichsam in sich trägt und deshalb auch (mehr oder weniger) unabhängig vom Gesetzesrecht sichert. Dabei verhalten sich diese beiden Ansatzpunkte zueinander so, daß bei bebauten Grundstücken "mit dem Vollzug der Bebauung der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG zugunsten des ausgeführten Bauwerks eintritt, sich aber grundsätzlich darin auch erschöpft. Er tritt ein, auch wenn vorher keine verfestigte Position bestand, aber er erschöpft sich auch in diesem auf den Bau beschränkten Bestandsschutz, weil mit der erfolgten Bebauung das Eigentum am Grundstück in eben dieser Weise ausgeübt wurde" und "sich fortan insoweit die Frage nach der 'Baulandqualität' nicht mehr stellt" (Urteil vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 212.65 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 96 S. 42 [47]). Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es gibt "ganz besonders gelagerte Sachverhalte", in denen sich, "was die Bebauung anlangt, der Eigentumsschutz eines bebauten Grundstücks" nicht "im Bestandsschutz der vorhandenen Baulichkeiten" erschöpft (vgl. Urteil vom 16. Februar 1973 a.a.O. S. 14). Ein derart besonders gelagerter Sachverhalt kann gegeben sein, wenn ein Bauwerk durch ein Naturereignis, durch ein Brandunglück oder durch einen ähnlichen Vorgang zerstört wird.

26

Nach dem Urteil vom 27. Januar 1967 setzt das Entstehen einer eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition zweierlei voraus, "nämlich erstens, daß überhaupt irgendwann ein Anspruch auf die Zulassung der Bebauung entstanden ist, und zweitens, daß dieser Anspruch nach Art. 14 Abs. 1 GG gegen eine entschädigungslose Entziehung geschützt, also mit anderen Worten 'Eigentum' im Sinne dieser Vorschrift geworden ist" (a.a.O. S. 117 f.).

27

Ob die - mit dieser zweiten Voraussetzung angesprochene - Verfestigung eintritt, hängt von der Lage des Grundstücks und von der auf sie reagierenden Verkehrsauffassung ab. Entscheidend ist, ob sich der Verkehrsauffassung aus der gegebenen Situation die Bebaubarkeit eines Grundstücks aufdrängt. Dazu kann es im Zusammenhang beispielsweise mit einem Brandschaden kommen, und dabei kann gerade das Vorhandensein des teilzerstörten Bauwerks von ausschlaggebender Bedeutung sein: Es ist denkbar, daß die auf die gegebene Situation reagierende Verkehrsauffassung das zerstörte Bauwerk geradezu vermißt. Ob das - in einer für das Eingreifen des Art. 14 Abs. 1 GG beachtlichen Weise - zutrifft, hängt einerseits vom Alter des Bauwerks und andererseits von der Beschaffenheit der Umgebung ab.

28

Das bedeutet im einzelnen: Bei Erwägungen zum Bestehen einer eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition ist - anderenfalls stellt sich die Frage nicht - vorausgesetzt, daß ein Bauwerk nach den dafür geltenden baurechtlichen Vorschriften an sich nicht ausgeführt werden dürfte. Die Zuerkennung einer eigentumgskräftig verfestigten Anspruchsposition bedeutet, daß durch Art. 14 Abs. 1 GG diese baurechtlichen Vorschriften für den Einzelfall gewissermaßen zurückgedrängt werden. Dem entspricht es, daß die Verkehrsauffassung zum Entstehen eigentumskräftig verfestigter Anspruchspositionen nur beitragen kann, soweit sie sich an Tatsachen orientiert, die zu jener Rechtsfolge eines Zurückdrängens der an sich einschlägigen Vorschriften in sachgerechter Beziehung stehen. Deshalb spielen in Fällen der hier in Rede stehenden Art sowohl das Alter des zerstörten Bauwerks als auch die Beschaffenheit der Umgebung eine wesentliche Rolle. Auf das Alter des Bauwerks kommt es an, weil nur bei einer handgreiflich vorzeitigen Zerstörung - dort also, wo eine (freiwillige) Beseitigung des Bauwerks der Verkehrsauffassung als offensichtlich unvernünftig erscheinen müßte - das Bestehen einer unter anderem aus der Zerstörung des Bauwerks hergeleiteten Anspruchsposition in Erwägung gezogen werden kann. Die Beschaffenheit der Umgebung dagegen - und zwar sie vor allem - ist von Bedeutung, weil Art. 14 Abs. 1 GG nur zugunsten von Vorhaben eingreift, die der vorgegebenen Situation entsprechen. Es muß mithin, anders ausgedrückt, so sein, daß die aus den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften folgende Unzulässigkeit des Vorhabens in der gegebenen Situation nicht vorgezeichnet ist, daß dieser Situation vielmehr (auch) der Wiederaufbau des Bauwerks entspricht, ja, daß die Verkehrsauffassung bei Berücksichtigung der vorhanden gewesenen und vorzeitig zerstörten Bebauung diese Bebauung geradezu vermißt und daß sich ihr damit insgesamt die Angemessenheit des Wiederaufbaues aufdrängt.

29

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, daß sich die Wiederaufbaumaßnahmen auf dem Grundstück des Klägers aus dem Gesichtspunkt der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition nicht rechtfertigen lassen. Dahingestellt mag bleiben, ob es nicht schon an der ersten Voraussetzung fehlt, daran also, daß "überhaupt irgendwann ein Anspruch auf die Zulassung der [d.h. einer solchen] Bebauung entstanden ist". Aus der Tatsache, daß vor dem Brand ein benutzbares Bauwerk existierte und daß dafür im Laufe der Zeit mehrere Baugenehmigungen erteilt worden waren, kann nicht verläßlich darauf geschlossen werden, daß das zerstörte Bauwerk zu irgendeinem beachtlichen Zeitpunkt materiell baurechtmäßig gewesen ist. Das mag jedoch in seinen Einzelheiten unerörtert bleiben. Denn ein etwaiger Anspruch auf Zulassung dieser Bebauung würde sich jedenfalls nicht verfestigt haben. Es kann keine Rede davon sein, daß sich diese Bebauung derzeit der Verkehrsauffassung als zulässig oder gar wünschenswert aufdrängte. Im Gegenteil ist es so, daß das Vorhaben der gegebenen Situation widerspricht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verbietet sich an dieser Stelle die Errichtung eines Wohnhauses wegen der besonders reizvollen Landschaft. Angesichts dieser Situationswidrigkeit kommt es nicht darauf an, wie sich eine Berücksichtigung der durch den Brand verursachten Teilzerstörung auf die Verkehrsauffassung auswirkt. Im übrigen würde aber, selbst wenn der Wiederaufbau nach der Situation immerhin erträglich wäre, die Berücksichtigung der Teilzerstörung nicht zu einer das Vorhaben des Klägers stützenden Verkehrsauffassung führen. Denn das Alter und der Zustand, den das Gebäude bis zu dem Brandunglück erreicht hatte, schließen, wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keiner weiteren Darlegung bedarf, ohne weiteres die Annahme aus, daß der Verkehrsauffassung eine freiwillige Beseitigung des Bauwerks als offensichtlich unvernünftig hätte erscheinen müssen.

30

Die Revision kann schließlich gegen das angefochtene Urteil auch nicht - teilweise - mit dem Vorwurf durchdringen, daß der Beklagte allenfalls einen teilweisen Abbruch hätte fordern bzw. nur eine Nutzungsuntersagung hätte aussprechen dürfen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß sich ein baurechtmäßiger Zustand nur durch den Abbruch des gesamten Gebäudes erreichen lasse. Soweit eine Trennung von Brandruine und Wiederaufbaumaßnahmen überhaupt noch möglich sei und sich die Brandruine rechtlich selbständig bewerten lasse, habe es sich bei ihr um eine Bausubstanz gehandelt, deren Wiederaufbau nicht genehmigungsfähig gewesen sei, die als solche jedoch mit Rücksicht auf die Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht habe bestehen bleiben dürfen. Diesen Überlegungen ist beizupflichten. Wenn die Brandruine in dem beschädigten Zustand den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht genügte, war der Beklagte gehalten, seine Beseitigungsanordnung auf den gesamten Bestand zu richten. Daß tatsächlich ein solcher Zustand erreicht war, ergeben die den erkennenden Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts. Beachtliche Rügen hat die Revision insoweit nicht vorgebracht; die allgemeinen Erwägungen auf der zweiten Seite der Revisionsbegründung können nicht als Aufklärungsrüge gewertet werden. Soweit Schwierigkeiten bestehen, heute noch verläßlich zu ermitteln, welchen Zustand das Gebäude durch den Brand erreicht hatte, geht dies, da der Zustand durch ungenehmigte Baumaßnahmen verändert worden ist, zu Lasten des Klägers.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Schlichter