Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1962, Az.: BVerwG IV C 226/61; BVerwG IV C 232.61
Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks zwecks Erhöhung und Verbreitung eines Deiches; Bindung eines Grundstücks wegen notwendiger Zugehörigkeit zu einem Deichverband als Eigentumsschranke
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 226/61; BVerwG IV C 232.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 15234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 05.09.1961 - AZ: II A 10/59
Rechtsgrundlagen
- § 22 WVVO
- Art. 14 Abs. 3 GG
Fundstellen
- BVerwGE 15, 1 - 3
- DVBl 1963, 268 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1962, 1013-1016 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 750-752 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. F. Schack)
- NJW 1962, 2171-2173 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2017, 3100
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Frage, ob für die Abgrenzung zwischen Enteignung und bloßer Inhaltsbestimmung und Schrankensetzung für das Eigentum auch die subjektive Auffassung der Beteiligten eine Rolle spielen kann (offengelassen).
- 2)
Wird ein Grundstück, das zu einem Deichverband gehört, für Deichzwecke beansprucht, so liegt darin auch nach heutiger Rechtsauffassung keine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff, sondern nur die Auswirkung der vorgegebenen Schranken des Eigentums am verbandsgebundenen Grundstücke.
- 3)
Es wird daran festgehalten, daß es für die Beurteilung der Beanspruchung eines Grundstücks als Enteignung und als enteignungsgleicher Eingriff oder als bloße Inhaltsbestimmung und Schrankensetzung für das Eigentum entscheidend auf Schwere und Tragweite der Beanspruchung ankommt (Fortsetzung der Rechtsprechung des I. Senats).
- 4)
Die Schwere und Tragweite der Beanspruchung eines Grundstücks kann auch von dessen örtlicher Lage abhängen; Grundstücke, die nach ihrer Lage bestimmten Beanspruchungen schon von vornherein in besonderem Maße ausgesetzt sind (z.B. Grenzgrundstücke, Ufergrundstücke und dergl.), erscheinen damit bereits als von Natur aus belastet; ihre Eigentümer werden also durch die Verwirklichung dieser im Kern schon vorhandenen Belastung nicht zusätzlich beschwert.
- 5)
Schwere und Tragweite der Beanspruchung eines Grundstücks sind leichter zu veranschlagen, wenn die in gleicher oder ähnlicher Lage befindlichen Grundstücke ebenso herangezogen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 5. September 1961 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 36.400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines ... ... Grundstücks, auf dem eine Gastwirtschaft mit Bootseinlagerung sowie Obst- und Gemüseanbau betrieben wird, und über das ein vom verklagten Deichverband betreuter Deich führt. Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ist zur Mitgliedschaft bei diesem Verbande herangezogen. Im Jahre 1955 führte der verklagte Verband auf dem damals noch dem Ehemann und Erblasser der jetzigen Klägerin gehörenden Grundstück eine Erhöhung und Verbreiterung dieses Deiches durch, wobei er nach § 22 WVVO verfuhr, der damalige Eigentümer andererseits gemäß § 26 WVVO eine angemessene Entschädigung in Geld verlangte.
Über die Höhe der Entschädigung konnten sich der Ehemann der Klägerin und der Beklagte jedoch nicht einigen. Gegen die schließlich durch einen Bescheid des Vorstandes des verklagten Deichverbandes vom 1. Juli 1958 gemäß § 27 WVVO auf 9.677 DM festgesetzte Entschädigung legte der Ehemann Beschwerde ein. Durch Eingehen auf Wünsche des Grundeigentümers wurden einige Hebenpunkte der Beschwerde erledigt; im übrigen wurde sie durch Beschwerdebescheid des Senators für Inneres vom 23. Februar 1959 zurückgewiesen. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 26. Januar 1961 wurden die Bescheide des Vorstands vom 1. Juli 1958 und des Senators vom 23. Februar 1959 im wesentlichen wieder aufgehoben. Die dem Grundstück durch die fraglichen Deicharbeiten erwachsenen Nutzungsschäden seien bei der festgesetzten Entschädigung in der Tat viel zu gering angesetzt worden. Wegen gewisser maschineller von den Deicharbeiten in Mitleidenschaft gezogener Einrichtungen an der auf dem Grundstück befindlichen Bootslagerung erfolgte teils Verurteilung (zur Neulieferung einer Dieselmotorwinde) teils Abweisung der Klage (kein Ersatz für die Anschaffung einer neuen Drehscheibe). Wegen etwa weiter geltend zu machender Haus- und Gewerbeschäden führte das Verwaltungsgericht dagegen aus, daß sie jedenfalls nicht unmittelbar durch die Benutzung des Grundstücks für den Deichbau entstanden seien und deshalb nicht mit unter § 26 WVVO fielen, hier also ausscheiden müßten. Ob sie möglicherweise als enteignungsgleiche Eingriffe entschädigt werden könnten, wäre nur im Zivilrechtswege zu klären.
Beide Parteien legten Berufung ein, mit der die - mittlerweile an die Stelle ihres verstorbenen Ehemannes und Erblassersgetretene - Klägerin nicht nur Aufhebung der Vorentscheidungen, sondern darüber hinaus bereits Verpflichtung zu einer bestimmten Neufestsetzung ihrer Entschädigung und Verurteilung auch soweit bisher abgewiesen, der verklagte Deichverband dagegen volle Abweisung der Klage begehrte. Auf beide Berufungen wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 5. September 1961 das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen aufgehoben, aber nicht in der Sache selbst erkannt, sondern der Streit an das Landgericht Bremen verwiesen. Die Ansprüche der Klägerin könnten auf dem Verwaltungsrechtswege nicht verfolgt werden, da die Deicherweiterung auf ihrem Grundstücke eine Enteignung oder jedenfalls ein enteignungsgleicher Eingriff sei; die Entscheidung über die Höhe einer Enteignungsentschädigung sei aber allein den Zivilgerichten vorbehalten (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG). Dies gelte nicht nur für die etwa mittelbar verursachten Haus- und Gewerbeschäden, sondern auch für die Nutzungsschäden an Grund und Boden und an den Bootslagerungsanlagen.
Beide Parteien haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie - mit im einzelnen verschiedenen Anträgen - wieder eine Sachentscheidung in der bisher von ihnen erstrebten Richtung begehren. Wie schon im voraufgegangenen Verwaltungsverfahren und wie auch bereits im ersten und zweiten Rechtszuge des Verwaltungsstreitverfahrens erblicken die Parteien in den fraglichen neuen Deichaufschüttungen auf dem Grundstücke der Klägerin übereinstimmend keine Enteignung oder enteignungsähnliche Maßnahme mit den Rechtswegfolgen ausArt. 14 GG.
II.
Die Revisionen führten zur Rückverweisung. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß hier ein vor den Zivilgerichten zu verfolgender Streit über die Höhe einer Enteignungsentschädigung vorliege, kann nicht beigetreten werden.
1)
Die gegenteilige und übereinstimmende Auffassung der Parteien selbst enthebt, wie das Oberverwaltungsgericht richtig erkannt hat, das Gericht an sich nicht der eigenen Prüfung darüber, ob hier nicht doch eine Enteignung oder eine enteignungsgleiche Maßnahme vorliegt. Ausgehend von den tatsächlichen Behauptungen der Klage ist dies ohne Bindung an die Rechtsauffassung der Beteiligten allein von dem angerufenen Gericht zu entscheiden. Allerdings mag dabei - und dies ist im angefochtenen Urteil übergangen worden - die eigene subjektive Auffassung der Beteiligten, insbesondere des von einem Eingriffe Betroffenen selbst, auch eine gewisse Rolle spielen. Handelt es sich, wie im vorliegenden Falle, nicht um die völlige, rechtliche und tatsächliche Entziehung von Grundeigentum ("klassische Enteignung"), die ohne weiteres klar ist und irgendwelchen Spielraum für die rechtliche Beurteilung nicht offenläßt, sondern nur um eine Beanspruchung, deren Beurteilung als bloße Bestimmung des Inhalts oder der Schranken des Eigentums oder als enteignungsgleiche Beeinträchtigung (Enteignung im weiteren Sinne) nach bestimmten Merkmalen erst zu untersuchen ist, so liegt es nahe, zunächst von der eigenen Auffassung des Betroffenen auszugehen; in der Regel wird, wenn der Betroffene selbst sich nicht als enteignet ansieht, keine Veranlassung bestehen, eine andere Beurteilung zu unterstellen. Indessen kann diese auch von Lehre und Rechtsprechung bisher, soweit ersichtlich, noch nicht weiter erörterte Frage, inwieweit auch subjektive Unterscheidungsmerkmale zur Abgrenzung zwischen Enteignung und Eigentumsbindung heranzuziehen sind, hier dahinstehen. Denn schon nach dem rein objektiven Sachverhalt kann hier entgegen dem angefochtenen Urteil eine Enteignung nicht angenommen werden.
2)
Bei der Beurteilung der hier in Rede stehenden Beanspruchung war zunächst zu beachten, daß das betroffene Grundeigentum von vornherein schon durch seine notwendige Zugehörigkeit zu dem verklagten Deichverband gebunden und eingeschränkt ist. Die Beanspruchung stellt sich nur als eine Konkretisierung der ohnehin durch diese Deichverbandszugehörigkeit begründeten Deichpflichtigkeit des betroffenen Grundstückes dar, ebenso wie auf Grund dieser durch die Verbandszugehörigkeit begründeten Deichpflichtigkeit schon vor offenbar langen Jahren das Kernstück des jetzt erhöhten und verbreiterten Deiches auf dem Grundstück der Klägerin aufgeschüttet worden ist. Die gesetzliche Grundlage für solche Maßnahmen ist in dem vom verklagten Deichverband zutreffend angezogenen § 22 WVVO zu finden. Beanspruchungen von verbandsgebundenen Grundstücken für Deichzwecke sind aber auch nach heutiger Auffassung nicht als enteignungsgleiche Eingriffe, sondern als Auswirkung der Schranken des Eigentums anzusehen.
(a)
In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht als Merkmal für die Unterscheidung zwischen enteignungsgleichen und bloß inhaltsbestimmenden oder Schranken setzenden Maßnahmen und Beanspruchungen auf die Schwere und Tragweite des Eingriffs abgestellt (vgl. insbesondere BVerwGE 5, 143 ff.[BVerwG 27.06.1957 - BVerwG I C 3.56]). Hieran wird auch aus Anlaß des vorliegenden Sachverhalts festgehalten. Nur ein Eingriff derart, daß dadurch das betroffene Eigentum trotz formaler Erhaltung ausgehöhlt wird, ist als enteignungsgleich und damit dem Art. 14 Abs. 3 GG unterfallend anzusehen, nicht aber nach Schwere und Tragweite weniger bedeutsame, unwesentlichere Maßnahmen und Beanspruchungen.
Gewiß ergeben sich hieraus im Einzelfalle mancherlei Schwierigkeiten der Abgrenzung beider Bereiche, insbesondere bei der Bestimmung dessen, was noch als "unwesentliche" Beeinträchtigung gelten gelassen werden kann. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich aber, wie aus den Auseinandersetzungen in Lehre und Rechtsprechung hinlänglich bekannt, auch bei allen anderen dafür vorgeschlagenen Merkmalen. Sie werden nie völlig zu vermeiden sein und sind im Grunde nur die Folge davon, daßüberhaupt der Begriff der Enteignung über die völlige Entziehung des Eigentums hinaus auch auf sonstige Maßnahmen erweitert worden ist, während das Grundgesetz in Art. 14 - ebenso wie schon früher die Weimarer Reichsverfassung in Art. 153 - zwischen durch Gesetze ohne weiteres zulässigen Bestimmungen von "Inhalt und Schranken" des Eigentums einerseits (Abs. 1), Enteignungen mit besonderen Maßgaben andererseits (Abs. 3) unterscheidet. Beides überschneidet sich. Jede dem Eigentum gesetzte Schranke ist - wenn anders das Eigentum als die volle, umfassendste Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsgewalt über eine Sache mit dem Recht zu verstehen ist, damit beliebig zu verfahren und andere davon auszuschließen (§ 903 BGB) - bereits ein gewisser Eingriff in die Substanz des Eigentums, dem damit von seinem zunächst allumfassenden Bereiche etwas weggenommen wird - greift also auch in den Bereich der nachArt. 14 Abs. 1 GG zu beurteilenden Enteignungen über. Schon hieraus folgen, wie bemerkt, die Schwierigkeiten einer klaren, systematischen Abgrenzung zwischen den an sich durch Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG auseinandergehaltenen und verschieden geregelten Bereichen. Die Unterscheidung dahin, daß die weniger wesentliche Beanspruchung nach Abs. 1, der Eingriff von Schwere und Tragweite dagegen nach dem gewichtigeren Abs. 3 des Art. 14 GG beurteilt wird, erscheint als die nächstliegende und am ehesten durchzuführende Auffassung, die auch im Einzelfalle bei Anlegung vernünftiger Maßstäbe immer eine gerechte Lösung im Sinne des vom Grundgesetz verbürgten Eigentumsschutzes finden lassen wird.
Für die Abgrenzung steht auch im einzelnen eine Anzahl durchaus greifbarer und fester Gesichtspunkte zu Gebote. In erster Linie kommt der objektive und absolute Gesichtspunkt der durch den Eingriff herbeigeführten Minderung des. Wirtschaftlichen Wertes der betroffenen Sache in Frage, mag auch der Eigentumsschutz noch in anderen, außerwirtschaftlichen Grundsätzen verwurzelt sein. Auch die Ortsbezogenheit eines Grundstücks kann bei der Beurteilung der Schwere einer Maßnahme eine Rolle spielen; Beanspruchungen von Grundstücken, die ihnen schon nach ihrer Lage in besonderem Maße ausgesetzt sind (Ufergrundstücke, Grenzgrundstücke und dergl.), wiegen ebenfalls leichter. Grundstücke solcher Lage erscheinen mit der Möglichkeit derartiger Beanspruchungen von vornherein besonders belastet, was sich in der Regel auch schon in ihrem Verkehrswert ausdrücken wird. Der Eigentümer kann sie im allgemeinen von vornherein in Betracht gezogen und wird sich darauf vernünftigerweise eingerichtet haben. Sie werden also mit der gesetzlichen Ermächtigung zu gewissen Beanspruchungen und mit ihrer Verwirklichung nicht zusätzlich beschwert; vgl. im Ergebnis ebenso BGHZ 23, 30 ff. (33) für ein Bauverbot bei einem landwirtschaftlichen Stadtrandgrundstück:
"Grundeigentum in der umschriebenen besonderen Situation ist - nicht erst kraft einer positivrechtlichen Regelung, sondern 'seiner Natur nach' verbunden ('belastet') mit einer begrenzten Pflichtigkeit (im Rechtssinne), die sich nach näherer Bestimmung des Gesetzes zu einer Pflicht (im Rechtssinne) verdichten kann, - mit der Pflichtigkeit, u.U. eine unter den zahlreichen denkbaren, aus dem Eigentumsrecht fließenden Einzelbefugnisse zur Nutzung zu unterlassen."
sowie BFH vom 20. März 1952 (BStBl. III S. 140 ff.) für eine gemäß § 18 Abs. 3 des Zollgesetzes durch sogenannten Finanzbefehl erfolgte Anordnung, daß auf einem Grenzgrundstück ein Grenzpfad freizulassen sowie Durchlässe und Übergänge herzurichten seien; allerdings, wie der Kritik an dieser Entscheidung zugegeben werden muß (vgl. W. Weber in Neumann-Nipperdey-Scheuner "Die Grundrechte" Bd. II S. 377 "bedenkliche Entscheidung"), ohne ausreichende Begründung, die aber aus der Ortsbezogenheit des betroffenen Grundstücks ebenfalls ohne Schwierigkeiten abzuleiten gewesen wäre. Auch sonst wird die Ortsbezogenheit eines Grundstücks in der Rechtsprechung in zunehmendem Maße als ein für die Abgrenzung zwischen Enteignung und Inhaltsbestimmung des Eigentums wesentlicher Umstand erkannt, z.B. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Februar 1962 (1 A 43.61), zitiert bei Stich in DVBl. 1962 S. 397 (399 Fn. 23). Auch Schelcher (Eigentum und Enteignung nach der Reichsverfassung, in Fischers Zeitschrift, Bd. 60 (1927) S. 137 ff., insbes. S. 162) führt zutreffend aus, daß in gewissen Fällen das Eigentum der öffentlichen Verwaltung gegenüber von Haus aus mit der Schwäche öffentlich-rechtlicher Beschränkungen behaftet dasteht und nicht, wie bei der Enteignung erst ... "seiner Widerstandskraft entkleidet wird".
Aber auch subjektiv-relative Merkmale können beachtlich sein. Von der möglicherweise erheblichen subjektiven Einstellung des Betroffenen selbst war schon eingangs die Rede; sie sei hier aber weiterhin außer Betracht gelassen. Zu den subjektiv-relativen Merkmalen gehört ferner der Umstand, daß gegebenenfalls andere Eigentümer den gleichen Maßnahmen unterworfen werden; die Schwere der. Beanspruchung muß dadurch als gemindert angesehen werden. Nicht nur dann, wenn die gleiche Maßnahme schlechthin auch die Allgemeinheit trifft, sondern auch schon dann, wenn andere Eigentümer in ähnlicher Lage (Nachbar und dergl.) gleichermaßen betroffen werden. Da sich im ersten Falle die Last der Heranziehung auf die Gesamtheit aller Rechtsgenossen verteilt, kann füglich auch gesagt werden, daß sie, gemeinsam von allen getragen, überhaupt nicht mehr als spürbare Beschwer zu bewerten, nach Schwere und Tragweite ein enteignungsgleicher Eingriff also schlechthin auszuschließen ist. Aber auch wenn nur ein Teil der anderen Eigentümer, solche, die sich in ähnlicher Lage "befinden, von gleichen Maßnahmen betroffen wird, erleichtert sich dadurch - zumindest subjektiv - die Schwere der Beanspruchung, zu der der einzelne herangezogen wird, so daß je nach den Umständen des Falls eine Enteignung nicht mehr anzunehmen ist.
(b)
Nach alledem ist im vorliegenden Falle keine Enteignung oder kein enteignungsähnlicher Eingriff anzunehmen. Schwere und Tragweite der Deicherhöhung und -verbreiterung, so empfindlich sie für den Grundeigentümer in Erscheinung treten mag, reichen doch nach den aufgestellten Merkmalen nicht aus, um schon als enteignungsähnlich bewertet werden zu können.
Zunächst war freilich zu untersuchen, ob nicht schon die bisherige Deichanlage, die offensichtlich noch aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes stammt, nach dem nunmehrigen strengeren Eigentumsschutz des Grundgesetzes jetzt als ein enteignungsgleicher Eingriff zu bewerten ist. Denn die hier an sich nur zu beurteilende Erhöhung und Verbreiterung des Deiches ist weder tatsächlich noch rechtlich aus ihrem Zusammenhang mit dem schon vorhanden gewesenen Kernstück des Deiches zu lösen und getrennt davon zu erfassen und zu beurteilen (vgl. zur Beurteilung vorkonstitutioneller Eingriffe und heute noch fortwirkender Dauerwirkung auch BVerwGE 2, 35 ff.[BVerwG 26.03.1955 - I C 101.53]).
Auch die - fortdauernde - Beanspruchung des Grundstücks durch das alte Kernstück des Deiches ist jetzt aber nicht etwa als Enteignung anzusehen. Bei der Bemessung der Schwere und Tragweite der durch den Deich verursachten Einschränkung des betroffenen Grundeigentums sind der hier bei der Ersterrichtung des Deiches gewiß erst recht anzunehmenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung des betroffenen Grundeigentums als schweremindernd seine Ortsbezogenheit und der Umstand entgegenzuhalten, daß alle im verklagten Deichverband zusammengeschlossenen Anlieger der Lesum als Deichgenossen den gleichen Beeinträchtigungen unterworfen worden sind.
Die Ortsbezogenheit des betroffenen Grundstücks liegt, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, in seiner naturgegebenen Lage als Ufergrundstück der Lesum, die als küstennaher Nebenfluß der Weser zum Schutze vor Überschwemmungen eingedeicht werden muß. Nicht anders als bei einem Stadtrandgrundstück folgt daraus von vornherein die Pflichtigkeit, u.U. eine unter den zahlreichen denkbaren, aus dem Eigentumsrecht fließenden Einzelbefugnisse zu unterlassen (s.o. wie BGH) - hier also die durch den Deich unmöglich gewordene landwirtschaftliche Nutzung zu unterlassen -, und sogar auch, wie beim Zollweg des Grenzgrundstücks, die Pflichtigkeit, auf eigenem Grund und Boden die Anlage eines fremden Unternehmens zu dulden (s.o. wie BFH) - hier also die Errichtung eines Deiches zu dulden -. Diese Pflichtigkeit ist auch genau entsprechend den vom Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen nicht erst durch die positiv-rechtliche Regelung des § 22 WVVO oder die Vorgänger dieser Vorschriften neu geschaffen, sondern durch solche Bestimmungen nur in positiver Gesetzesform ausdrücklich ausgesprochen worden. Sie stellt also keine zusätzliche Beschwer des damit ohnehin belasteten Grundstücks dar, und auch die Konkretisierung dieser Pflichtigkeit durch den dann tatsächlich errichteten Deich ist nicht als zusätzliche Beschwer zu bewerten. Die vorgegebene Deichpflichtigkeit aller Grundstücke der hier in Rede stehenden Art und Lage kommt sinnfällig auch in dem alten Rechtsspruch: "Wer nicht will deichen, muß weichen" zum Ausdruck, der deutlich erkennen läßt, daß hier das Eigentum schon von vornherein anderen Pflichten untergeordnet, mit ihnen also belastet ist. Ebenso wohl auch Gieseke, Sozialbindungen des Eigentums im Wasserrecht, in Festschrift für Heinrich Lehmann, Berlin, 1956, S. 326.
Auch der Umstand, daß der Deich nicht allein auf dem Grund und Boden des Grundstücks der Klägerin, sondern über alle gleichgelagerten Grundstücke der anderen Deichgenossen geführt worden ist, mindert die Schwere der Heranziehung. Im gemeinsamen Beitrag und Opfer für das zum Wohle des gesamten Hinterlandes erforderliche Unternehmen des Deichbaues kommt der der gesamten Einrichtung der Deichverbände zugrunde liegende genossenschaftliche Gedanke zum Ausdruck, der gerade der Erleichterung solcher gemeinsam zu erfüllenden Pflichten dienen soll.
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände ist also schon von Anfang an die Errichtung eines Deiches auf dem hisr in Rede stehenden Grundstück auch nach heutiger Rechtsauffassung nicht von solcher Schwere und Tragweite, daß sie einer Enteignung gleichzuachten wäre. Daß der Begriff der Enteignung nicht uferlos auf nachgerade alle Einschränkungen des Eigentums ausgedehnt werden darf, wenn überhaupt die grundgesetzliche Unterscheidung zwischen den Fällen der Abs. 1 und 3 in Art. 14 GG noch einen Sinn behalten soll, entspricht auch durchweg den neuerlich hierzu im Schrifttum sehr bestimmt vorgetragenen Auffassungen.
War somit schon die erste Anlage des Deiches auf dem klägerischen Grundstücke auch heute nicht als enteignungsgleich anzusehen, so kann dies erst recht nicht für die Erhöhung und Verbreiterung des Deiches angenommen werden. Schwere und Tragweite dieser weiteren Beanspruchung haben dadurch nach den unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen des Vorderurteils zwar nicht unerheblich zugenommen, aber doch noch kein solches Ausmaß erreicht, daß eine andere Beurteilung geboten oder gerechtfertigt wäre. Zu dem ohnehin rund 2.000 qm Bodenfläche bedeckenden alten Deich sind weitere rund 1.000 qm neu überschüttet worden, also immerhin nur rund 50 % mehr als bisher schon beansprucht war. Von der Gesamtfläche des Grundstücks sind damit auch heute noch nur etwa 40 % (gegenüber früher 26 %) beansprucht, also immer noch weit unter der Hälfte der gesamten Fläche des Grundstückes: Es hat sich auch nichts daran geändert, daß der Boden, wenn nunmehr durch den Deich auch weitere 1.000 qm (genau 1.035 qm) der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen worden sind (967 qm Gemüseland, 68 qm Weideland), doch jedenfalls für die Zwecke des Eigentümers nicht völlig unbenutzbar geworden ist; zumindest für die Bootslagerungsanlagen und für Wege bleibt seine Benutzung dem Eigentümer, wie aus seinem eigenen Vortrag zu entnehmen ist, unbenommen. Auch sind zur Erhöhung und Verbreiterung des Deiches wiederum alle im verklagten Deichverband zusammengeschlossenen Deichgenossen und Nachbarn gleichermaßen herangezogen worden, wenn auch im einzelnen wohl in etwas verschiedenem Umfange, je nach der Lage ihrer Grundstücke. War somit schon die sicherlich weit einschneidendere Erstanlage eines Deiches auf dem in Rede stehenden Grundstück keine Enteignung, so um so weniger die jetzt vorgenommene zusätzliche Beanspruchung von 1.035 qm für die Erhöhung und Verbreiterung des Deiches.
3)
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur sachlichen Entscheidung über die Entschädigungsansprüche der Klägerin zurückzuverweisen. Dabei werden auch die vom erstinstanzlichen Urteil außer Betracht gelassenen Haus- und Gewerbeschäden (Rückgang der Gastwirtschaftseinnahmen und dergl.) in die Entschädigung, soweit wirklich begründet, mit einzubeziehen sein. Auch diese Schäden sind nach dem Gesagten nicht als Enteignungsentschädigungen auf dem ordentlichen Rechtswege, sondern im Rahmen von § 26 WWO geltend zu machen. Vorsorglich sei auch noch bemerkt, daß für die Bemessung der Entschädigung diejenigen Umstände, die hier der Annahme einer Enteignung entgegengestanden haben, nunmehr nicht etwa ohne weiteres sämtlich entschädigungsmindernd berücksichtigt werden dürfen. Die der Schwere des Eingriffs entgegengehaltenen Umstände der Ortsbezogenheit des fraglichen Grundstücks und der ebenso erfolgten Heranziehung auch aller anderen Angehörigen des verklagten Verbandes können sich nicht mindernd auf die zu verlangende Entschädigung auswirken. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.