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Bundesfinanzhof
v. 20.03.1952, Az.: V z 134/51 U

Beschwer gegen die entschädigungslose Anordnung von Grenzpfäden und Durchlässen; Verstoß gegen Art. 14 GG durch § 18 Abs. 5 Zollgesetz (ZG)

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
20.03.1952
Aktenzeichen
V z 134/51 U
Entscheidungsform
Entscheidung
Referenz
WKRS 1952, 10337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 56, 361 - 365
  • BStBl III 1952, 140
  • DB 1952, 443 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift in § 18 Absatz 5 Satz 1 ZG, daß für Anordnungen auf Grund der Absätze 1 bis 4 Entschädigung nicht gewährt wird, verstößt nicht gegen Artikel 14 GG.

Zusammenfassung

Die Vorschrift in §18 Absatz 5 Satz 1 ZG, daß für Anordnungen auf Grund der Absätze 1 bis 4 Entschädigung nicht gewährt wird, verstößt nicht gegen Artikel 14 GG.

Tatbestand

1

Nach § 18 Absatz 3 des Zollgesetzes (ZG) vom 20. März 1939 (Reichsgesetzblatt - BGBl. - I S. 529) haben Grundstücksbesitzer und Grundstückseigentümer nach Anordnung des Hauptzollamts zur Ausübung der Grenzüberwachung das Begehen der Zollgrenze und des Ufers von Grenzgewässern, soweit erforderlich, durch Freilassen eines Grenzpfades, durch Herrichten von Durchlässen oder Übergängen an Einfriedungen und durch Überbrücken von Wassergräben zu ermöglichen. Nach Absatz 5 Satz I wird in diesen Fällen eine Entschädigung nicht gewahrt.

2

Auf Grund dieser Vorschriften hat das Hauptzollamt mit Bescheid vom 3. Oktober 1950 den Beschwerdeführer (Bf.) aufgefordert, zum Begehen der Zollgrenze auf seinem an einem Grenzfluß gelegenen Wiesengrundstück einen Grenzpfad freizulassen und ebenso zu diesem Zweck bis zum 31. Oktober 1950 je einen Durchlaß an beiden Seiten der Einzäunung des Grundstücks herzurichten. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß eine Entschädigung hierfür nicht gewährt werde. Für den Fall, daß die Anordnung nicht bis zum 31. Oktober 1950 durchgeführt würde, wurde ihre Erzwingung gemäß § 202 der Reichsabgabenordnung (AO) durch Geldstrafe bis zu 5.000,00 DM und im Fall des Unvermögens durch Haftstrafe bis zu vier Wochen oder durch Ausführung auf Kosten des Bf. angedroht.

Entscheidungsgründe

3

Die Vorinstanz wies die Beschwerde gegen die Anordnung wegen Freilassens eines Grenzpfades und entschädigungslosen Herrichtens von Durchlässen als unbegründet zurück.

4

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) hiergegen ist zulässig, da sie sich gegen eine Anordnung, die nach § 18 Absatz 6 Satz 1 ZG in Verbindung mit § 202 AO erzwungen werden kann, sowie gegen die Androhung von Zwangsmitteln zur Erzwingung dieser Anordnung (AO § 305 Absatz 1 Satz 1) wendet. Der Umstand, daß der Bf. der Anordnung nachgekommen ist, steht der Einlegung der zulässigen Rechtsmittel und der Entscheidung hierüber nicht entgegen; denn dem, der einer Anordnung nachgekommen ist, kann es gleichwohl darum zu tun sein, zu erfahren, ob das Verlangen berechtigt ist (Entscheidungen des Reichsfinanzhofs II A 41/21 vom 28. Januar 1921, Slg. Bd. 4 S. 289; VI A 54/23 vom 30. Juni 1923, Slg. Bd. 12 S. 252, Kartei, AO § 175 Rechtsatz 2). Zudem wendet sich der Bf. auch dagegen, daß für die Ausführung der Anordnung keine Entschädigung gewährt werde. Gegen die eine Entschädigung ablehnende Verfügung des Hauptzollamts für sich allein mag allerdings - unbeschadet des Rechtswegs nach Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) - nur die Beschwerde nach §§ 237, 303, 304 AO gegeben sein, nicht aber die Anrufung des Bundesfinanzhofs durch Rb. nach § 305 AO. Unter dem Gesichtspunkt, daß nach Behauptung des Bf. die Anordnung des Hauptzollamts nur unter gleichzeitiger Zubilligung einer Entschädigung hätte getroffen werden dürfen, muß dagegen die Rb. als zulässig angesehen werden. Denn wenn die Anordnung nur unter gleichzeitiger Entschädigung getroffen werden darf, ist sie ohne einen dahingehenden Ausspruch nicht gerechtfertigt und der Bf. würde ihre Beseitigung verlangen können (Entscheidung des Reichsfinanzhofs IV A 309/32 vom 10. Februar 1933, Slg. Bd. 32 S. 307, Reichszollblatt - RZBl. - 1933 S. 126, Kartei, Vereinszollgesetz - VZG - § 124 a Rechtsatz 1).

5

Der Bescheid des Hauptzollamts vom 3. Oktober 1950 zerfällt in zwei Teile, die gesondert zu würdigen sind, nämlich

  1. 1.

    den Finanzbefehl, das ist die auf § 18 Absatz 3 ZG gestützte Anordnung wegen des Grenzpfades und der Durchlässe,

  2. 2.

    die Zwangsandrohung, das ist die auf § 18 Absatz 6 Satz 1 ZG in Verbindung mit § 202 AO gestützte Androhung von Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichtbefolgung des Finanzbefehls.

6

Der Bf. hat mit Schreiben vom 29. Oktober 1950 gegen die "Anordnung" Beschwerde eingelegt, ohne zwischen Finanzbefehl und Zwangsandrohung zu unterscheiden; auch in seiner Beschwerdebegründung vom 3. Dezember 1950 hat er sich nicht ausdrücklich gegen die Androhung von Zwangsmaßnahmen gewendet. Aber schon wegen des Zusammenhangs, in dem die beiden Maßnahmen des Hauptzollamts stehen, ist anzunehmen, daß er sich auch durch die Androhung von Zwangsmaßnahmen beschwert fühlt. Die Vorinstanz hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, die Beschwerde nur soweit zu würdigen, wie sie sich gegen den Finanzbefehl wendet.

7

Zu 1.

8

a) Der Finanzbefehl erweist sich nach dem von der Vorinstanz einwandfrei festgestellten Sachverhalt als gerechtfertigt. Was der Bf. hiergegen vorbringt, bewegt sich im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; insoweit ist die Beurteilung durch die Vorinstanz für den Bundesfinanzhof bindend (AO § 288). Daß bei der Anordnung die Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit überschritten seien (Steueranpassungsgesetz - StAnpG - § 2), ist nicht zu erkennen. Wenn der Bf. beanstandet, daß die Entscheidung von der Vorinstanz ohne vorherige Besichtigung der Örtlichkeit getroffen worden sei, so wendet er sich damit gegen die Beweiserhebung;, in der Beweiserhebung und in der Beweiswürdigung ist aber die entscheidende Behörde frei (AO § 278); sie ist nicht gehalten, auf Beweisanträge einzugehen, wenn sie den Sachverhalt auf Grund der von ihr getroffenen Feststellungen für genügend geklärt erachtet. Der Einwand mangelnden rechtlichen Gehörs wird durch die Akten widerlegt; danach hat der zuständige Bezirkszollkommissar seit April 1950 mit den für seinen Bezirk in Betracht kommenden Grundstückseigentümern, also auch mit dem Bf., wegen Freilassung eines Grenzpfades verhandelt; dem Bf. war also der Sachverhalt, um den es sich handelt, bekannt.

9

Die Behauptung, daß die Freihaltung des Grenzpfades nur zur Bequemlichkeit der Zollaufsichtsbeamten gefordert werde, ist neu, daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen; im übrigen ist der Einwand nach den Feststellungen der Vorentscheidung nicht begründet. Wie nach Herrichtung der Durchlässe das Ausbrechen des Viehes aus dem Grundstück zu verhindern wäre, ist Sache des Bf.; die Zollbehörde hat in dieser Hinsicht nicht, wie er behauptet, bestimmte Anforderungen gestellt, sondern nur Vorschläge gemacht. Die Behauptung, daß die Anordnung gegen ihn allein getroffen worden sei, ist ebenfalls neu; im übrigen ergibt sich das Gegenteil aus den Akten.

10

b) Zu prüfen bleibt aber noch die Frage, ob die einschlägigen Vorschriften des Zollgesetzes und die darauf gegründete Anordnung mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

11

Für diese Frage ist Artikel 14 GG maßgebend. Danach kommt es vorliegend darauf an, ob die Absätze 3 und 6 des § 18 ZG nur Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Satz 2 GG bestimmen, oder ob die Anordnungen sich als ein Eingriff in das im Sinne des Absatzes 1 zu verstehende Eigentum darstellen, der unter den Begriff Enteignung im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 GG fällt. Der Reichsfinanzhof hat diese Frage im Urteil IV A 309/32 vom 10. Februar 1933, Slg. Bd. 32 S. 307, 311, RZBl. 1933 S. 216, mit Bezug auf den inhaltlich im wesentlichen gleichen § 124 a VZG und Artikel 153 der Weimarer Reichsverfassung offengelassen, weil nach Artikel 153 Entschädigung für Enteignung dann nicht verlangt werden konnte, wenn sie, wie im Fall des § 124 a VZG, durch Reichsgesetz ausgeschlossen war. Im Gegensatz hierzu sieht Artikel 14 Absatz 3 GG eine entschädigungslose Enteignung nicht mehr vor. Enthält also unter der Geltung des Grundgesetzes der Finanzbefehl nicht eine Eigentumsumgrenzung, die keinesfalls einen Entschädigungsanspruch begründet, sondern eine Enteignung, so wäre der Finanzbefehl, soweit er Entschädigung ablehnt, rechtsungültig.

12

An sich kann keine Rede davon sein, daß jeder Eingriff in die Privatvermögenssphäre des einzelnen eine Enteignung sei. Insbesondere ist es selbstverständlich, daß Steuergesetze, obwohl sie eine Vermögensbeeinträchtigung herbeiführen, keine Enteignung darstellen (Entscheidung des Reichsfinanzhofs IV A 122/31 vom 11. November 1931, Slg. Bd. 29 S. 329, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1931 S. 929; Anschütz, Verfassung des Deutschen Reiches, 14. Auflage S. 711). Das muß auch für die Eigentumsbeschränkungen gelten, die dem einzelnen durch Steuergesetze oder auf Grund dieser Gesetze auferlegt werden. Auch das Zollgesetz ist ein Steuergesetz (AO § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 Ziffer 5). Zu den Verpflichtungen, die sich aus den Steuergesetzen ergeben, gehören nicht nur Geldleistungen (AO § 1 Absatz 1 Satz 1), sondern auch alle anderen nicht in Geld bestehenden Leistungen, die das Steuergesetz dem ihm Unterworfenen auferlegt, mag dieser im gegebenen Fall Steuerpflichtiger (Stpfl.) sein oder nicht (vgl. die Verpflichtung des Stpfl. nach §§ 166 ff. AO und die Verpflichtungen anderer Personen nach §§ 175 ff. AO, ferner die aus der Steueraufsicht sich ergebenden Verpflichtungen, besonders die §§ 192, 193 AO und die Sicherstellung von Sachen im Aufsichtsweg und deren Überführung in Bundeseigentum - §§ 200, 200 a -). Ebenso wie diese Vorschriften sind auch die des § 18 ZG Vorschriften, die nur "Inhalt und Schranken" des Eigentums im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 GG bestimmen, und auf Grund dieser Vorschrift getroffene Anordnungen sind nicht "etwas, was darüber hinausgeht und eine Enteignung bedeutet" (vgl. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Artikel 14 Anm. 5); bei diesen Anordnungen handelt es sich nicht um Enteignungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 GG. Hieran kann weder der Umstand etwas ändern, daß unter Enteignung im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 nicht nur, wie früher, die Wegnahme der den Gegenstand des Eigentums bildenden Sache, sondern auch andere Eingriffe (Eigentumsbeschränkungen und sonstige Vermögensbeeinträchtigungen) zu verstehen sind (siehe Anschütz, a.a.O. S. 710 ff.), noch der Umstand, daß § 18 Absatz 3 ZG nicht alle dem Grundgesetz Unterworfenen, sondern nur bestimmte Personenkreise, und auch diese nur von Fall zu Fall trifft.

13

Der Finanzbefehl des Hauptzollamts und die ihn insoweit billigende Vorentscheidung erweisen sich sonach als begründet. Insoweit war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

14

Zu 2.

15

Zu der Beschwerde gegen die Androhung von Zwangsmaßnahmen hat die Vorinstanz, wie schon ausgeführt, nicht Stellung genommen. Die Sache muß daher insoweit an die Vorinstanz zur Nachholung des verabsäumten Bescheides darüber zurückverwiesen werden.

16

Der Umstand, daß der Bf. der Anordnung Folge geleistet hat, machte die Androhung von Zwangsmaßnahmen nicht entbehrlich, zumal ja der Finanzbefehl, bei dessen Nichtbefolgung die Zwangsmaßnahmen Platz greifen sollen, aufrechterhalten wurde. Der Bf. hat jedenfalls, obwohl er den Befehl befolgt hat, ein Recht auf Rechtsmittelbescheid auch in dieser Hinsicht.

17

Bei der ihr nunmehr obliegenden Entscheidung wird die Vorinstanz vor allem zu prüfen haben, ob die Androhung von Zwangsgeldstrafen bis zum zulässigen Höchstmaß (5.000,00 DM, bei Unvermögen vier Wochen Haft - AO § 202 Absatz 2) sich in den Grenzen hält, die das Gesetz dem Ermessen zieht; die Bemessung der Geldstrafe soll der Bedeutung des Falles angemessen sein, auch der Höhe nach in Anbetracht der Vermögensverhältnisse des Betroffenen die gebotenen Grenzen des Ermessens nicht überschreiten (Entscheidungen des Reichsfinanzhofs II A 222/21 vom 14. Dezember 1921, RStBl. 1922 S. 132; IV A 134/34 vom 23. Oktober 1934, Kartei VZG § 124 a Rechtsatz 7 a. E.). Außerdem muß, was hier nicht geschehen ist, bei Androhung von Haft angegeben werden, für welchen Geldbetrag ein Tag Haft eintreten soll (Riewald, AO § 202 Anm. 4 Absatz 3 S. 210).

18

Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 318 Absatz 2 und § 320 Absatz 3 AO.