Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.10.1974, Az.: BVerwG IV C 59.72
Unzureichender Schallschutz und Brandschutz beim Hausbau; Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung ; Herstellung der im Bebauungsplan vorgesehenen Wohnwege; Belästigung der Hauseigentümer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 59.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 14020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.04.1972 - AZ: I OVG A 39/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 28, 79
- BauR 1974, 389
- BayVBl 1976, 23
- DVBl 1975, 37-39 (Volltext mit amtl. LS)
- DWW 1975, 44
- GemTag 1975, 65
- KommStZ 1975, 51
- MDR 1975, 80-81 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 402-403 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 26, 848 - 852
- ZMR 1975, 76
Amtlicher Leitsatz
Die allgemeine Erschließungspflicht einer Gemeinde kann sich zugunsten bestimmter Erschließungsmaßnahmen zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichten und dann auch mit Ansprüchen Dritter verbunden sein (hier verneint).
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. April 1972 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Kläger zu 1) und 2) sowie die Kläger zu 3) und 4) sind Eigentümer je eines Reihenhauses, das im Gemeindegebiet der Beklagten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12 liegt. Sie machen mit ihren Klagen geltend, daß die Erschließung der Häuser nicht dem Bebauungsplan entspreche, daß der Brand- und Schallschutz nicht ausreiche und daß die ihnen durch den Bebauungsplan zugesicherten Kraftfahrzeug-Stellplätze fehlten; die Beklagte sei verpflichtet, für die Beseitigung dieser Mängel zu sorgen.
Der Bebauungsplan Nr. 12 setzt unter anderem zwei parallel angeordnete Reihen von je acht Reihenhäusern fest. Die nordwestliche Giebelseite beider Reihen steht an der T. Straße. Von dieser Straße sollen nach den Festsetzungen des Planes zwei etwa 50 m lange und 2,50 m breite Wohnwege abzweigen und an der nordöstlichen Seite jeder Reihe entlangführen. Außerdem sieht der Plan für ein im Eigentum der Beigeladenen stehendes Grundstück auf der anderen Seite der T. Straße Flächen für sechzehn Gemeinschaftsstellplätze oder Gemeinschaftsgaragen "für gegenüberliegende Reihenhäuser" vor.
Die Reihenhausgrundstücke gehören innerhalb des Plangebietes zu einem umfangreicheren Baukomplex, der ursprünglich zum überwiegenden Teil im Eigentum der Norddeutschen Treuhandgesellschaft stand. Mit dieser Gesellschaft schloß die Beklagte im April 1965 einen Erschließungsvertrag. Bereits vorher, nämlich im März 1965, hatte die Norddeutsche Treuhandgesellschaft einen - unter anderem die Reihenhausgrundstücke umfassenden - Teil des Plangebietes an die Schönberg-Probsteier Wohnungsbaugesellschaft verkauft. Von dieser Gesellschaft, deren Geschäftsführer und maßgebender Mitgesellschafter seinerzeit der Beigeladene zu 1) war, erwarben die Kläger die Reihenhausgrundstücke. Die Schönberg-Probsteier Wohnungsbaugesellschaft befindet sich mittlerweile in Liquidation. Die Vermessung und Übereignung der einzelnen Reihenhausgrundstücke erfolgte in Vollzug der mit den Klägern abgeschlossenen Verträge so, daß die erwähnten Wohnwege nicht ausgespart wurden und infolgedessen die Reihenhausgrundstücke sowohl untereinander als auch im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken unmittelbar aneinandergrenzen. Irgendwelche Überwegungs- und Durchleitungsrechte wurden in den Verträgen nicht vereinbart. Der Grundstückserwerb der einzelnen Reihenhauseigentümer wurde von der Beklagten bodenverkehrsrechtlich genehmigt.
Die Sch. Wohnungsbaugesellschaft beantragte und erhielt am 8. August 1966 bzw. 23. Oktober 1967 je eine Baugenehmigung für den "Neubau eines 8-Familien-Reihenhauses". Beide Genehmigungen enthalten die Auflage, daß die Grundstücke an die städtische Wasserleitung und die städtische Kanalisation anzuschließen und daß (für jede Reihe) mindestens acht Einstellplätze für Personenkraftwagen zu schaffen seien. Zur Entwässerung hieß es ferner, daß die Herstellung der Anlagen nach den zur Zeit geltenden Vorschriften zu erfolgen habe. Im Hinblick auf den Schall- und Wärmeschutz wurde in die beiden Bauscheine je ein "Hinweis" auf die einschlägigen DIN-Vorschriften aufgenommen. Am 28. September 1967 erteilte die Beklagte der Wohnungsbaugesellschaft eine weitere Baugenehmigung für die Entwässerungsanlage beider Hausreihen. Entsprechend den genehmigten Bauunterlagen wurde eine Hauptentwässerungsleitung (Schmutzwasser) für jeweils alle acht Häuser unter der Kellersohle der Häuser hindurch zur T. Straße geführt und hier an die städtische Abwasserleitung angeschlossen. Die übrigen Ent- und Versorgungsleitungen wurden in einem Abstand von bis zu 2,50 m vor den Häusern entlang verlegt.
Die im Bebauungsplan Nr. 12 festgesetzten Wohnwege vor den Reihenhäusern sind bis heute nicht gebaut worden. Der nordöstliche Hausblock ist nur über einen von den Beigeladenen auf dem Rande ihres benachbarten Grundstücks angelegten, etwa 1 m breiten Plattenweg zu erreichen. Auch zu dem anderen Hausblock führt nur ein provisorischer Plattenweg, der von den Eigentümern dieser Häuser selbst geschaffen wurde. Beide Wege sind nicht befahrbar. Der Weg zur nordöstlichen Hausreihe wird durch eine Ordnungsverfügung gesichert, die die Beklagte gegen die Beigeladenen erlassen und für sofort vollziehbar erklärt hat.
Durch einen Gebrauchsabnahmeschein vom 9. August 1967 bestätigte die Beklagte der Wohnungsbaugesellschaft für die eine der beiden Hausreihen Mängelfreiheit. Ein weiterer Gebrauchsabnahmeschein vom 2. Juli 1968 enthält dagegen folgende Aufforderungen:
"1)
Die für die 16 Reiheneigenheime ... vorgesehenen und im Bebauungsplan ausgewiesenen Kraftfahrzeugstellplätze sind bis spätestens 30. September 1968 definitiv mit fester und staubfreier Decke nach den Angaben des Stadtbauamtes auszubauen, falls bis dahin anstelle dieser Stellplätze die geplanten Garagen nicht errichtet worden sind.2)
Der Wohnweg vor dem Reihenhaus ist entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 12 2,50 m breit und mit Lasten befahrbar als Plattenweg herzustellen."
Auch eine an die Wohnungsbaugesellschaft gerichtete Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Februar 1969 enthält noch einmal das Verlangen, den Wohnweg herzustellen. Im Hinblick auf die Auflösung der Gesellschaft hat die Beklagte die Durchsetzung dieser Ordnungsverfügung nicht betrieben.
Für das Garagengrundstück auf der gegenüberliegenden Seite der T. Straße erteilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) am 15. November 1968 antragsgemäß eine Baugenehmigung zur Errichtung von sechzehn Garagen. Dieser Genehmigung fügte sie nachträglich die Auflage hinzu, daß die Garagen den Eigentümern der Reihenhäuser zur Verfügung stehen müßten und an Dritte weder veräußert noch vermietet werden dürften. Gegen die Genehmigung haben mehrere der Reihenhauseigentümer - unter anderem die Kläger des vorliegenden Verfahrens - Klage erhoben mit dem Ziel, den Beigeladenen zu 1) an der Errichtung der Garagen zu hindern und anstatt dessen die Anlage von Stellplätzen zu erreichen.
Im vorliegenden Verfahren haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die von ihr für die Bebauung der Grundstücke P., T. Straße ... und B., T. Straße ... durch den Bebauungsplan Nr. 12 der Stadt P. getroffene rechtssatzmäßige Regelung auch hinsichtlich der Grundstücke der. Kläger durchzuführen, nämlich dafür zu sorgen,
- a)
daß die Reihenhausgrundstücke an einem 2,50 m breiten mit Lasten befahrbaren Weg liegen, der nicht zum Eigentum der Anlieger gehört,
- b)
daß die Hauptabwasserleitung, die Hauptwasserleitung, das Hauptstromkabel und der Hauptregenwasserkanal in den zu erstellenden zu a) genannten Weg verlegt werden,
- c)
daß die Haustrennwände den Brandschutz- und Schallschutzbestimmungen entsprechen,
- d)
daß den Reihenhäusern T. Straße ... und ... die gemäß dem Bebauungsplan Nr. 12 zu ihnen gehörenden Stellplätze benutzbar zugewiesen werden,
- e)
daß das Oberflächenwasser aus dem Vorplatzgelände des Wohn- und Geschäftshauses des Beigeladenen zu 1) nicht in die Vorgärten der Reihenhäuser der Kläger dringt.
Sie haben im ersten und zweiten Rechtszug zur Begründung vorgetragen: Das Fehlen der Wohnwege widerspreche dem Bebauungsplan. Die Beklagte selbst habe mehrfach auf die Anlegung der Wege gedrungen. Soweit sich Schwierigkeiten daraus ergäben, daß bei der Vermessung das Wegegelände unberücksichtigt geblieben sei, müsse dies die Beklagte verantworten, da sie die Vorgänge bodenverkehrsrechtlich genehmigt habe. Die Ent- und Versorgungsleitungen seien entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht in den Wohnwegen, sondern in den Vorgärten der Reihenhäuser verlegt worden. Die Hauptabwasserleitung verlaufe sogar unter der Kellersohle der einzelnen Häuser. Für diese Mängel müsse die Beklagte einstehen, weil sie die Verlegung geduldet bzw. genehmigt habe. Außerdem wiesen die Leitungen technische Mängel auf, die die Beklagte bei der Gebrauchsabnahme habe beanstanden müssen. Die Verlegung der Hauptwasserleitung lasse sich überdies mit der Abwassersatzung der Beklagten nicht vereinbaren. Dem versuche die Beklagte zu Unrecht mit der Behauptung entgegenzutreten, daß jede der Hausreihen als ein Mehrfamilienhaus zu werten sei. Diese Behauptung widerspreche der Sachlage. Die seinerzeit im Baugenehmigungsverfahren erfolgte Zusammenfassung der Häuser sei rechtswidrig und auf Seiten der Beklagten auch wider besseres Wissen erfolgt. Der unzureichende Schall- und Brandschutz der Häuser verletze die einschlägigen Bestimmungen und widerspreche zumindest teilweise der erteilten Genehmigung. Für diese Mängel müsse die Beklagte jedenfalls in dem Sinne aufkommen, daß sie zum Einschreiten verpflichtet sei. Entsprechendes gelte im Hinblick darauf, daß nach dem Bebauungsplan jedem Reihenhauseigentümer ein Stellplatz zustehe, diese Stellplätze aber nicht vorhanden seien, sondern im Gegenteil die Beklagte für das Stellplatzgelände dem Beigeladenen zu 1) die Genehmigung zur Errichtung von Garagen erteilt habe. Die Belästigung durch das Oberflächenwasser vom benachbarten Grundstück der Beigeladenen erkläre sich daraus, daß die Beigeladenen bei der Bebauung ihres Grundstücks ein künstliches Gefälle geschaffen hätten. Die Beklagte habe versäumt, die Beigeladenen zu einer ordnungsgemäßen Entwässerung ihres Grundstücks anzuhalten. In allen diesen Richtungen müsse die Beklagte zugunsten der Kläger tätig werden. Grundlage der den Klägern zustehenden Ansprüche seien in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 12 die Art. 3 und 20 GG, der Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung sowie die Pflicht der Beklagten zum Einschreiten gegen ordnungswidrige Zustände. Auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche könnten sie nicht verwiesen werden.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klagen gebeten.
Die Beigeladenen haben den Standpunkt der Beklagten unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hatten ebenfalls keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seine die Abweisung der Klagen bestätigende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Herstellung der im Bebauungsplan vorgesehenen Wohnwege. Unklar sei bereits, ob es sich bei diesen Wohnwegen überhaupt um von der Beklagten zu bauende öffentliche Straßen handele. Das brauche jedoch nicht aufgeklärt zu werden, weil die Klagen selbst dann keinen Erfolg haben könnten, wenn die Festsetzung öffentlicher Straßen unterstellt werde. § 123 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - schließe einen Rechtsanspruch auf Erschließung ausdrücklich aus. Dennoch könne die (sofortige) Erschließung freilich unter besonderen Umständen zu einer aktuellen Pflicht der Gemeinde werden. An derart besonderen Umständen fehle es hier jedoch. Die eigentlichen Straßen seien vorhanden. Zur Erreichbarkeit der Häuser genügten die Plattenwege. Deren Existenz sei rechtlich gesichert. Bei dieser Sachlage müsse der Beklagten überlassen bleiben, wann und wie sie die Wege weiter ausbauen wolle. Daran änderten auch § 30 BBauG und § 4 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 9. Februar 1967 (GVBl. S. 51) - LBO - sowie die Tatsache der Genehmigungserteilung nichts. Richtig sei allerdings, daß die Baugenehmigungen ohne ausreichende Sicherung des Wegeausbaues nicht hätten erteilt werden dürfen. Wenn die Beklagte insoweit einen Fehler gemacht habe, folgten daraus aber noch keine Ansprüche der Kläger. Da die Reihenhausgrundstücke durch die öffentlichen Straßen und durch die vorhandenen provisorischen Wege gefahrlos zugänglich und die Anlieger in der Benutzung dieser Wege hinlänglich gesichert seien, stehe es nach wie vor im Ermessen der Beklagten, wann und wie sie die Wohnwege schaffen wolle. Die Kläger irrten, wenn sie meinten, daß dieses Ergebnis den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip verletze. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung scheide jedenfalls deshalb aus, weil die Kläger gar nicht die Wiederherstellung eines durch rechtswidriges Verwaltungshandeln veränderten Zustandes, sondern die erstmalige Schaffung des im Bebauungsplan vorgesehenen (neuen) Zustandes erreichen wollten. Auch aus den der Wohnungsbaugesellschaft erteilten Auflagen könnten die Kläger keine Rechte herleiten. Ob die Beklagte diese Auflagen durchzusetzen versuche, stehe in ihrem Ermessen. Dieses Ermessen könne allerdings bei schwerwiegenden Gefahren auf Null reduziert sein. Solche Gefahren lägen jedoch nicht vor. Zudem treffe die durch die Auflagen begründete Pflicht inzwischen die Kläger und die anderen Reihenhauseigentümer selbst. Da es sich nämlich um Auflagen handele, die sich an den Bauherrn, richteten, seien die Heihenhauseigentümer Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Genehmigungempfängerin auch insoweit geworden, als es um die Befolgung der in der Baugenehmigung bzw. im Gebrauchsabnahmeschein enthaltenen Auflagen gehe. Alles das gelte sinngemäß auch für die Ver- und Entsorgungsleitungen. Bei ihnen könne ebenfalls offenbleiben, ob es sich überhaupt um öffentliche Erschließungsanlagen handele, weil selbst für diesen Fall § 123 Abs. 4 BBauG Ansprüche der Kläger ausschließe. Ein Folgenbeseitigungsanspruch sei insoweit ebenfalls schon aus allgemeinen Erwägungen nicht gegeben. In Betracht komme allenfalls ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten. Ein solcher Anspruch setze jedoch, da das Einschreiten grundsätzlich im Ermessen der Beklagten stehe, voraus, daß ein akuter und schwerwiegender Gefahrenzustand gegeben sei. Daran fehle es. Die etwa vorliegende technische Unvollkommenheit der Versorgungsleitungen reiche zur Begründung einer Pflicht nicht aus. Ebenso liege es mit den angeblichen Mängeln des Brand- und Schallschutzes. Bei ihnen komme überdies hinzu, daß die Kläger als Eigentümer der Häuser selbst Zustandsstörer und daher die geeigneten Adressaten, des von ihnen begehrten Einschreitens der Beklagten seien. Auch ein Anspruch auf die Errichtung und Zuweisung von Stellplätzen stehe den Klägern nicht zu. Der Bebauungsplan Nr. 12 gestatte wahlweise die Errichtung von Stellplätzen oder Garagen. Zwischen diesen Möglichkeiten dürften die Beigeladenen wählen. Die angebliche Belästigung durch das Oberflächenwasser begründe im Verhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten keine Ansprüche. Für eine Pflicht zur Folgenbeseitigung sei insoweit zusätzlich deshalb kein Raum, weil die Veränderung des Gefälles auf Maßnahmen des Beigeladenen zu 1) und nicht auf Maßnahmen der Beklagten zurückgehe. Eine Pflicht zum Einschreiten bestehe gleichfalls nicht. Von einer akuten Gefahr für Leib oder Leben könne selbst dann keine Rede sein, wenn das Oberflächenwasser gelegentlich den Plattenweg erreiche.
Gegen diese Entscheidung richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläger, mit denen sie unter Rüge einer Verletzung von formellem und materiellem Recht ihren Klageantrag weiterverfolgen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revisionen. Sie ist mit dem Berufungsgericht der Meinung, daß es jedenfalls an Ansprüchen der Kläger fehlt.
Die Beigeladenen treten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts bei.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt im wesentlichen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu.
II.
Die Revisionen haben keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
Die von den Klägern erhobene Aufklärungsrüge ist ungerechtfertigt. Frist- und formgerecht (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gerügt haben die Kläger allein, daß das Berufungsgericht die Rechtsstellung der Wohnwege als öffentliche oder private Wege habe aufklären müssen. Insoweit hat jedoch das Berufungsgericht seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Gegenstand der Aufklärungspflicht können nur solche Tatsachen sein, die auf dem Boden der vom jeweils erkennenden (Tatsachen-)Gericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind. Daran fehlt es hier. Dahingestellt bleiben mag, ob das Berufungsgericht nicht im Interesse einer dauerhaften Bereinigung der zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheiten diesen Punkt zweckmäßigerweise hätte klären sollen. Verpflichtet war es dazu jedenfalls nicht. Denn es hat bei seinen Erwägungen zugunsten der Kläger unterstellt, daß es sich um öffentliche Wege handele, und ist gleichwohl zu einem für die Kläger ungünstigen Gesamtergebnis gelangt. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weitergehenden Aufklärung, weil das nicht zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
Das angefochtene Urteil verletzt auch kein materielles Bundesrecht. Gegen die das Urteil tragende Annahme, daß es den Klägern an jeglichen den Klageantrag deckenden Ansprüchen fehle, lassen sich bundesrechtlich begründete Bedenken nicht erheben.
Das engagierte Auftreten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gibt Anlaß, vorweg folgendes klarzustellen: Die Kläger sind ersichtlich fest davon überzeugt, daß ihnen im Zusammenhang mit dem Erwerb ihrer Grundstücke und dem Bau ihrer Häuser in vielfältiger Weise und von verschiedenen Seiten Unrecht geschehen sei. Ob und inwieweit das zutrifft, ist offen. Das vorliegende Verfahren bietet keine Gelegenheit, dieser Frage in dem von den Klägern offenbar gewünschten Umfang nachzugehen. Die Kläger verkennen den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und erst recht den Gegenstand und die Möglichkeiten eines Revisionsverfahrens, wenn sie meinen, in ihrem Wunsch nach einer Art Generalabrechnung befriedigt werden zu können. Die vom Senat zu beantwortende Frage beschränkt sich darauf, ob es mit dem Bundesrecht vereinbar ist, daß das Berufungsgericht aufgrund der von ihm mit Bindung für das Revisionsgericht festgestellten Tatsachen das Bestehen von - öffentlich-rechtlichen - Ansprüchen gegen die beklagte Gemeinde mit dem Inhalt des von den Klägern gestellten und im Revisionsverfahren einer Änderung nicht mehr zugänglichen Klagantrages verneint hat (vgl. §§ 127 Abs. 1 und 2 sowie 142 VwGO). Ausschließlich darum geht es. Alle weiteren Hinweise, Vorwürfe und angeblichen Ärgernisse der Kläger haben - wie gerechtfertigt oder doch verständlich sie immer sein mögen - mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun.
Die Kläger berufen sich für ihren Klageantrag auf verschiedene Anspruchsgrundlagen, und zwar verschieden unter anderem auch im Inhalt des jeweiligen Anspruchs: Teilweise geht es - wie etwa bei der Erschließung - darum, daß die Beklagte unmittelbar selbst, einen bestimmten Zustand herbeiführen soll, teilweise handelt es sich um vermeintliche Ansprüche darauf, daß die Beklagte - sei es allgemein, sei es im Sinne einer Durchsetzung von Auflagen - gegen Dritte einschreiten soll. Eine auf diese Grundlage gestellte Gliederung ergibt vorweg, daß Ansprüche der erstgenannten Art einzig zugunsten der Klagebegehren zu a) und b) in Betracht kommen können. Daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, im Sinne eines unmittelbar eigenen, sozusagen schaffenden Tätigwerdens die Häuser der Kläger mit dickeren Wänden zu versehen (c), den Klägern Stellplätze zu bauen (d) und auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen Bauarbeiten vorzunehmen (e), liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ob - was allenfalls vorstellbar wäre - Ansprüche aus Amtshaftung mit dem Inhalt des Klagantrages zu c), d) und e) erwägenswert sein könnten, berührt das vorliegende Verfahren schon deshalb nicht, weil es insoweit an der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges fehlt (vgl. Art. 34 Satz 3 GG).
Mit ihrem Klageantrag zu a) und b) verlangen die Kläger eine Verurteilung der Beklagten, die im Bebauungsplan Nr. 12 vorgesehenen beiden Wohnwege zu schaffen und in diese Wohnwege die Hauptabwasserleitung, die Hauptwasserleitung, das Hauptstromkabel und den Hauptregenwasserkanal zu verlegen. Das Berufungsgericht hat - auf der Grundlage seiner Unterstellung, daß es sich bei den fraglichen Wohnwegen überhaupt um öffentliche Wege handelt und daher § 123 BBauG einschlägig ist - erwogen, ob den Klägern mit diesem Inhalt ein unmittelbarer Anspruch auf Erschließung oder doch ein Anspruch auf Folgenbeseitigung zusteht. Es hat dies verneint. Dem ist auf dem Boden der vom Berufungsgericht getroffenen und den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen beizupflichten.
Nach § 123 Abs. 2 BBauG sollen die Erschließungsanlagen "entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein". Diese "Aufgabe der Gemeinde" (§ 123 Abs. 1 BBauG) ist zugleich ihre Pflicht jedenfalls im weiteren, eine gewisse Freiheit der Entscheidung über das "Ob", "Wie" und "Wann" nicht ausschließenden Sinne (vgl. dazu einerseits BVerfG, Beschluß vom 5. Juli 1972 - 2 BvL 6/66 - in BVerfGE 33, 265 [291] und andererseits das Urteil des Senats vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 69.67 - in BVerwGE 32, 37 [40]). Dieser mehr allgemeinen, also aus sich heraus nicht ohne weiteres aktuellen und "fälligen" Pflicht steht, wie das Gesetz in § 123 Abs. 4 BBauG ausdrücklich klarstellt, kein Anspruch gegenüber.
Die (mehr) allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinde kann sich zu einer aktuellen Pflicht verdichten. Eine solche Verdichtung folgt zwar nicht schon aus dem Erlaß eines (im Sinne von § 30 BBauG qualifizierten) Bebauungsplanes, doch ist der Erlaß eines solchen Planes darauf doch immerhin von Einfluß. Der Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplanes hat nach § 30 BBauG nicht nur die positive Wirkung, daß die seinen Festsetzungen entsprechenden Vorhaben zulässig sind, sondern zugleich auch die negative Wirkung, andere - vor seinem Erlaß vielleicht zulässig gewesene - Vorhaben auszuschließen. Da die positive Wirkung des Planes unter der weiteren Voraussetzung steht, daß "die Erschließung gesichert ist", besteht bei einer erschließungsunwilligen Gemeinde die Gefahr, daß die Eigentümer eines beplanten Gebietes einerseits ihre vorgegebene Rechtsposition wegen der negativen Wirkung des Planes einbüßen, andererseits aber die neue Rechtsposition wegen der fehlenden Sicherung der Erschließung noch nicht erwerben. Daß dies jedenfalls nicht auf Dauer hingenommen werden kann, und daß mit Rücksicht darauf der Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplanes auf die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinde nicht ohne (eine gewisse) verdichtende Wirkung sein kann, hält der Senat für unabweisbar. Ähnliches gilt für die Erteilung einer Baugenehmigung und erst recht für die sich dem anschließende Ausführung des genehmigten Vorhabens. Es geht nicht an, daß eine Gemeinde bei nicht ausreichendem Erschließungszustand Baugenehmigungen erteilt bzw. einvernehmlich an der Genehmigungserteilung mitwirkt, sich dann jedoch auf ihre nur allgemeine Erschließungspflicht gleichsam zurückzieht und einen Standpunkt einnimmt, als könne es bei den gegebenen Mängeln auf Dauer sein Bewenden haben. Auf dieses (mögliche) Element einer Verdichtung der gemeindlichen Erschließungspflicht deutet auch § 123 Abs. 2 BBauG mit seiner Bezugnahme auf den Zeitpunkt der "Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen" hin.
Die - aus diesen oder jenen Gründen eintretende - Verdichtung der allgemeinen gemeindlichen Erschließungspflicht kann so weit gehen, daß die allgemeine Pflicht zu einer aktuellen und auch fälligen Pflicht erstarkt. Wo dies der Fall ist, wird ungeachtet der Regelung in § 123 Abs. 4 BBauG - je nach der Sachlage des Einzelfalles freilich - auch das Bestehen entsprechender Ansprüche nicht verneint werden können. Die Notwendigkeit dieser Konsequenz wird besonders deutlich für den Fall, daß die bestehenden Erschließungsmängel den Grad einer (ordnungsrechtlich beachtlichen) Störung der öffentlichen Ordnung erreichen. Denn es wäre offensichtlich ungereimt, daß die Gemeinde unter derartigen Umständen gegen Dritte - und eventuell sogar gegen Nichtstörer - sollte einschreiten dürfen, in ihrer eigenen Erschließungspflicht aber immer noch "frei" und keinen Ansprüchen ausgesetzt sein sollte.
Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, das alles in seinen Einzelheiten weiter zu vertiefen. Den Klägern ist nämlich, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, mit diesen Erkenntnissen zumindest aus folgenden Gründen nicht zu helfen: Die Kläger verlangen mit ihrer Klage nicht, daß die Beklagte die nach Lage der Dinge unerläßlichen Erschließungsmaßnahmen vornehmen möge, sondern sie fordern, daß die Beklagte in dieser Richtung "die ... durch den Bebauungsplan Nr. 12 ... getroffene rechtssatzmäßige Regelung auch hinsichtlich der Grundstücke der Kläger" durchführen solle. Sie verlangen mithin nicht Erschließung "überhaupt", sondern sie verlangen die (volle) Verwirklichung des Bebauungsplanes Nr. 12. Dieses Begehren muß an dem in § 123 Abs. 4 BBauG enthaltenen grundsätzlichen Ausschluß von Erschließungsansprüchen scheitern. Denn alles das, was sich nach dem oben Gesagten zugunsten einer Verdichtung der Erschließungspflicht und in der weiteren Konsequenz auch zugunsten der Möglichkeit eines Entstehens von Ansprüchen anführen läßt, geht letztlich darauf zurück, daß die Bauleitplanung, die Erteilung von Baugenehmigungen u.a.m. auf die Nutzbarkeit des Grundeigentums von Einfluß sind und nicht dazu führen dürfen - jedenfalls nicht auf Dauer und ohne Entschädigung -, daß das Eigentum überhaupt nicht sachgerecht genutzt werden kann. Wo indessen diese Nutzbarkeit als solche nicht in Gefahr ist, sondern der Mangel lediglich darin besteht, daß die vorhandenen Erschließungsanlagen nicht voll dem entsprechen, was der Plan vorsieht, mögen bei einem Hinzutreten besonderer Umstände Ansprüche aus Amtshaftung denkbar sein. Ein unmittelbarer Anspruch auf die dem Plan entsprechende "volle" Erschließung besteht nicht. Das ergibt sich, weil es insoweit an einer Rechtfertigung für die Durchbrechung der Regel fehlt, aus § 122 Abs. 4 BBauG.
Aus dem Gesagten folgt freilich zugleich, daß die Klage doch immerhin teilweise Erfolg haben müßte, wenn - was die Klaganträge zu a) und b) anlangt - der gegenwärtige Erschließungszustand so beschaffen wäre, daß er nicht einmal die sachgerechte Nutzung der Grundstücke und Häuser der Kläger ermöglichte. Das führt jedoch ebenfalls nicht weiter, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein solcher Zustand nicht vorliegt. Auszugehen ist allerdings davon, daß eine sachgerechte Nutzbarkeit nicht notwendig schon deshalb gegeben ist, weil der vorhandene Zustand in seinen Mängeln nicht den Grad einer ("polizeiwidrigen") Ordnungsstörung erreicht. Abzustellen ist nicht auf das Vorliegen oder Fehlen einer Ordnungsstörung, sondern darauf, ob die Erschließungsanlagen ungeachtet aller Mängel und der sich daraus ergebenden Verbesserungsbedürftigkeit doch immerhin ihrer Funktion als Erschließungsanlagen genügen. Auch die Anwendung dieses Maßstabes ändert aber nichts daran, daß es bei der Abweisung der Klage bleiben muß. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zwingen zu dem Schluß, daß die Funktionsfähigkeit der hier in Rede stehenden Erschließungsanlagen nicht bezweifelt werden kann: Die Häuser der Kläger sind äußerstenfalls 50 m von einer voll ausgebauten öffentlichen Straße entfernt. Die von dieser Straße ausgehenden, in ihrer Existenz rechtlich gesicherten Wohnwege sind "so hergestellt, daß von der Straße aus die Reihenhausgrundstücke unschwer erreicht werden können". Der "Zugang zu den Häusern" ist "nicht ernstlich erschwert", die Grundstücke sind "gefahrlos zugänglich". Die "Ver- und Entsorgungsleitungen sind ... funktionsfähig"; aus ihrer etwaigen technischen Unvollkommenheit ergeben sich keinerlei "akute Gefahren". Alle diese Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben zusammengefaßt das Bild einer zwar in den Einzelheiten mangelhaften, aber doch funktionsfähigen, für eine sachgerechte Nutzung der Grundstücke ausreichenden Erschließung.
Die Kläger können sich zur Rechtfertigung ihrer Klage auch nicht mit Erfolg auf vermeintliche Folgenbeseitigungsansprüche berufen. Was sie dazu vortragen, ist nicht schlüssig. Folgenbeseitigungsansprüche richten sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf die Wiederherstellung eines durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes (vgl. Urteile vom 12. November 1959 - BVerwG II C 100.59 - in BayVBl. 1960, 88 [89], vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 169.60 - in DVBl. 1963, 677 [678] und vom 26. Oktober 1967 - BVerwG II C 22.65 - in BVerwGE 28, 155 [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67] [165] sowie Bender, Staatshaftungsrecht Rdnr. 104 mit weiteren Nachweisen). Darum geht es hier nicht. Die Kläger erstreben nicht die Wiederherstellung eines durch Eingriff der Beklagten veränderten Zustandes, sondern die erstmalige Schaffung eines neuen - nämlich des im Bebauungsplan Nr. 12 vorgesehenen (Erschließungs-) - Zustandes. Das wird durch eine (etwaige) Folgenbeseitigungspflicht der Beklagten nicht gedeckt.
Da demnach Ansprüche der Kläger darauf, daß die Beklagte unmittelbar selbst die mit dem Klagantrag geforderten Maßnahmen vorzunehmen habe, nicht begründet sind, bleibt die Frage, ob die Kläger von der Beklagten doch immerhin verlangen können, daß sie im Interesse einer Vornahme dieser Maßnahmen gegen Dritte einschreitet. Auch das hat das Berufungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht abgelehnt.
Soweit die Kläger ihre Anträge darauf zu stützen versuchen, daß die der Sch. Wohnungsbaugesellschaft erteilten Baugenehmigungen und darüber hinaus der Gebrauchsabnahmeschein vom 2. Juli 1968 bestimmte Auflagen enthalten, erledigen sich alle Überlegungen zu etwaigen (Durchsetzungs-)Ansprüchen der Kläger mit der Annahme des Berufungsgerichts, daß "die Kläger selbst ... Rechtsnachfolger für die Befolgung von Auflagen im Bau- oder Gebrauchsabnahmeschein" geworden sind. Ist nämlich das der Fall, dann können die fraglichen Auflagen kraft eingetretener Rechtsnachfolge gegen irgendeinen Dritten gar nicht mehr durchgesetzt werden. Ob eine Durchsetzung gegen die Kläger (ohne weiteres) möglich ist, kann dahinstehen. Ein solches Vorgehen wird mit der Klage nicht verlangt. Das alles setzt allerdings voraus, daß es im Verhältnis zwischen der Schönberg-Probsteier Wohnungsbaugesellschaft und den Klägern tatsächlich zu einer Rechtsnachfolge gekommen ist. Indessen handelt es sich dabei um eine der Nachprüfung des erkennenden Senats entzogene Frage, über die Rechtsnachfolge bei Bauauflagen entscheidet das landesrechtliche Bauverfahrensrecht (vgl. dazu allgemein das Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 18.70 - in Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 8 S. 17 [18]). Dafür, daß die hier in Rede stehende Annahme des Berufungsgerichts in irgendeiner Beziehung gegen Bundesrecht verstoßen könnte, ist nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat schließlich noch geprüft, ob den Klägern nicht unabhängig von allen vorangegangenen Auflagen vielleicht Ansprüche darauf zustehen, daß die Beklagte aufgrund des allgemeinen Ordnungsrechts einschreitet und auf diese Weise - insbesondere zu Lasten der Beigeladenen - für die Verwirklichung dessen sorgt, was die Kläger mit der Klage verlangen. Es hat auch dies verneint, und zwar teilweise, weil die Kläger selbst als (Zustands-)Störer ordnungspflichtig sind und deshalb die Beklagte gegen Dritte gar nicht einschreiten darf (Antrag zu c), und zum anderen deshalb, weil der vorhandene Zustand trotz aller Mängel keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und infolgedessen die Beklagte aus diesem Grunde nicht einschreiten darf oder doch jedenfalls ungehindert ist, nach ihrem Ermessen von einem Einschreiten abzusehen (Anträge zu b und e). Diese Würdigung liegt in der Ebene des irrevisiblen Landesrechts. Sie ist dementsprechend dem Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Für eine Verletzung von Bundesrecht fehlt es auch insoweit an allen Anhaltspunkten.
Was endlich den vermeintlichen Anspruch auf Zuweisung eines Stellplatzes anlangt (Antrag zu d), ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß das bundesrechtliche Planungsrecht und im Zusammenhang damit der Bebauungsplan Nr. 12 für einen solchen Anspruch nichts hergeben. Das ergibt sich aus den Gründen des in der Parallelsache BVerwG IV C 62 - 64.72 ergangenen Urteils vom 4. Oktober 1974. Auf diese Gründe wird ergänzend verwiesen.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zum Anlaß genommen, den tragenden Gründen einen betonten Hinweis darauf anzufügen, daß damit die Beklagte nicht aus allen ihren Pflichten entlassen sei. Auch diesem Hinweis tritt der Senat bei. Ob den Klägern bestimmte (und fällige) Ansprüche gegen die Beklagte zustehen und ob es - vorausgesetzt allerdings, daß es sich überhaupt um in die Erschließungslast der Beklagten fallende Anlagen handelt - vertretbar oder gar verständlich wäre, wenn die Beklagte weiterhin untätig bleiben sollte, sind zwei grundverschiedene Dinge. Das wird, wie der erkennende Senat meint, bis hin zur Gefahr einer Verletzung von Amtspflichten auch die zuständige Aufsichtsbehörde in Rechnung zu stellen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 und 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Clauß
Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher