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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1963, Az.: BVerwG VI C 169.60

Anspruch auf Wiedereinstellung eines entlassenen Beamten; Wiederverwendung im öffentlichen Dienst; Grundlage für einen auf Erfüllung der Fürsorgepflicht gerichteten Anspruch; Beamtenrechtsverhältnis der entnazifizierten Beamten; Erlöschen des Anspruchs des früheren Beamten auf Wiedereinstellung oder Zurruhesetzung durch die unanfechtbare Zurruhesetzung; Ermessen des Dienstherrn; Folgenbeseitigung durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit hoheitlichen Mitteln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 169.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.10.1960 - AZ: VIII A 771/60

Fundstellen

  • DVBl 1963, 677-678 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1963, 136
  • JR 1963, 473
  • MDR 1964, 261-262 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1963, 220
  • Verw.Rspr 16, 427
  • ZBR 1963, 224

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des. Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1913 geborene Kläger war beim Zusammenbruch Regierungsrat auf Lebenszeit beim Landratsamt in Iserlohn. Auf Weisung der Militärregierung wurde er, der der NSDAP angehört hatte, mit Verfügung des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 17. Mai 1945 entlassen. Nachdem er im Entnazifizierungsverfahren durch Einreihungsbescheid vom 2. April 1948 in Kategorie IV eingestuft worden war, beantragte er erfolglos seine Wiedereinstellung und wiederholte diesen Antrag im Mai 1949. Darauf teilte ihm der beklagte Innenminister mit Erlaß vom 21. Juni 1949 mit, daß er nach § 5 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GV.NW. S. 25) - Erste SparVO - als verabschiedet gelte, da er rechtskräftig in Kategorie IV eingestuft worden sei; die nach § 5 der Ersten SparVO mögliche Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst könne zur Zeit nicht erfolgen; darüber könne erst entschieden werden, wenn die in Kategorie V eingestuften Beamten seiner Laufbahngruppe wiedereingestellt worden seien. Nachdem der Kläger im Wiederaufnahmeverfahren durch Bescheid des Entnazifizierungs-Berufungsausschusses vom 26. September 1949 in Kategorie V eingestuft worden war, beantragte er am 27. September 1949 erneut seine Wiedereinstellung; Mit Erlaß vom 24. November 1949 teilte der Beklagte dem Kläger darauf mit, daß eine Wiedereinstellung in den Landesdienst aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen könne; er versetze den Kläger deshalb gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Ersten SparVO in Verbindung mit § 78 Abs. 2 DBG mit Wirkung vom 1. März 1950 in den Ruhestand. Den vom Kläger hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Erlaß vom 12. Januar 1950 mit der Begründung zurück, daß die in Kategorie V Eingestuften einen Anspruch auf Wiedereinstellung hätten, der eine Versetzung in den Ruhe- oder Wartestand nicht ausschließe; da für wiederanstellungsberechtigte Beamte des höheren Dienstes weniger Planstellen zur Verfügung ständen, als Bewerber vorhanden seien, sei von der Versetzung wiedereinstellungsberechtigter Beamter in den Ruhestand in weitgehendem Umfange Gebrauch gemacht worden; die jetzt erfolgte Versetzung in den Ruhestand schließe jedoch eine eventuelle spätere Wiederverwendung im öffentlichen Dienst nicht aus, wenn eine entsprechende Planstelle zur Verfügung stehe. Diesen mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid ließ der Kläger unanfechtbar werden Nachdem er im Mai 1950, im November 1950 und im November 1951 um seine Wiederverwendung als Beamter gebeten hatte, teilte ihm der Beklagte mit Erlaß vom 19. November 1951 mit, daß die Frage seiner Wiederverwendung zur Zeit im Zuge einer Erhebung über die im Lande Nordrhein-Westfalen wohnhaften Beamten des höheren Dienstes, die unter Art. 131 GG fielen, geprüft werde; zu gegebener Zeit werde er weitere Mitteilung erhalten. Mit Erlaß vom 7. November 1952 ersuchte der Beklagte den Regierungspräsidenten in Arnsberg zu prüfen, ob die Wiedereinstellung des Kläger der seit 1951 als Angestellter zunächst gegen Pauschalvergütung, von Juli 1952 an in der Vergütungsgruppe IV TO.A im öffentlichen Dienst beschäftigt wurde, erfolgen könne. Am 12. Februar 1953 berichtete der Regierungspräsident darauf, daß eine freie Planstelle nicht zur Verfügung stehe und deshalb der Wiederverwendung des Klägers frühestens nähergetreten werden könne, wenn beim Lastenausgleichsamt eine Planstelle genehmigt werde. Nachdem der Kläger im Oktober 1953 erneut um seine Wiederverwendung als Beamter gebeten und seit August 1953 Vergütung nach Gruppe III TO.A erhalten hatte, teilte der Beklagte dem Regierungspräsidenten in Arnsberg mit, daß er die Wiederernennung des Klägers zum Regierungsrat beabsichtige, ordnete aber auf Antrag des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte den Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 1955 zu diesem ab. Nachdem der Kläger durch Urkunde vom 16. Juli 1955 unter Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsrat ernannt worden war, stellte der Beklagte mit Erlaß vom 18. August 1955 fest, daß der Kläger gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 3 LBG mit Ablauf des 28. Juli 1955 aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen sei. Mit Schreiben vom 12. Februar 1958 beantragte der Kläger, seine Rechtsstellung als Beamter auf Lebenszeit auch für die Zeit vom 1. März 1950 bis 28. Juli 1955 anzuerkennen, einschließlich des daraus resultierenden materiellen Ausgleichs. Nachdem der Beklagte mit Erlaß vom 12. März 1958 diesen Antrag abgelehnt und den rechtzeitig hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers mit Erlaß vom 17. Juli 1958 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit der Begründung: Der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht verletzt, weil er ihn, den Kläger, nicht wiedereingestellt habe, obwohl. Planstellen vorhanden gewesen seien, wie in den Verfahren Dr. J. und Dr. G. festgestellt worden sei. Wenn der Beklagte seiner Fürsorgepflicht genügt hätte, hätte dieser ihn, den Kläger, zum 1. März 1950 wiedereinstellen müssen. Er wäre dann spätestens zum 1. Juli 1954 zum Oberregierungsrat befördert worden. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm unter Berücksichtigung einer zum 1. Juli 1954 erfolgten Beförderung zum Oberregierungsrat den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei, daß der Beklagte ihn nicht zum 1. März 1950 wiedereingestellt habe.

2

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

3

Der Kläger hat Berufung eingelegt und den Klageantrag dahin gefaßt,

die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12. März und 17. Juli 1958 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, als Schadensersatz 1.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1958 zu zahlen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung durch Urteil vom 6. Oktober 1960 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

5

Zwar teile der Senat nicht die vom Bundesgerichtshof in BGHZ 29, 310 vertretene Auffassung, daß § 36 DBG keinen Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer Geldsumme gewähre. Nach Auffassung des Senats sei Voraussetzung allerdings, daß der Dienstherr schuldhaft seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten verletzt habe und daß dem Beamten dadurch der behauptete Schaden entstanden sei. Eine solche Feststellung lasse sich hier aber nicht treffen.

6

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Kläger zwar auf Grund der rechtskräftigen Einstufung in Kategorie V nach § 3 Erste SparVO einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung gehabt, der nicht dadurch ausgeschlossen gewesen sei, daß der Beklagte die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Entnazifizierungsverfahrens beantragt habe. Der Beklagte habe aber den Kläger unter Berücksichtigung dieses Rechtsanspruches nach § 1 Erste SparVO in den Ruhestand versetzt. Diese Zurruhesetzung habe der Kläger unanfechtbar werden lassen. Damit sei sein Rechtsverhältnis zum Lande Nordrhein-Westfalen endgültig geregelt gewesen, soweit es sich auf Ansprüche nach der Ersten Sparverordnung bezogen habe. Da der Kläger diese Zurruhesetzung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht mit der Klage angefochten habe, könne er sich heute nicht mehr darauf berufen, daß die Zurruhesetzung rechtswidrig gewesen sei. Selbst wenn der Beklagte also damals die Rechtslage hinsichtlich der Planstellenfrage irrtümlich falsch beurteilt haben sollte, könne der Kläger daraus wegen der Unanfechtbarkeit der Zurruhesetzung keinen Schadensersatzanspruch ableiten. Weil der Kläger nach den Vorschriften der Ersten Sparverordnung nunmehr Ruhestandsbeamter des Landes gewesen sei, habe der Beklagte die ihm - allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch gegenüber diesen zur Ruhe gesetzten Beamten - obliegende Fürsorgepflicht nicht dadurch verletzt, daß er den Kläger nicht unverzüglich wiedereingestellt habe. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG sei der Kläger allerdings Unterbringungsteilnehmer gewesen. Daß der Beklagte das Recht des Klägers auf Teilnahme an der Unterbringung seit Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG unter Verletzung der Fürsorgepflicht beeinträchtigt habe, sei nicht ersichtlich. Wie sich aus den Akten ergebe, habe der Beklagte bereits 1952 die Wiederverwendung des Klägers in Aussicht genommen, die zunächst daran gescheitert sei, daß eine freie Planstelle nicht zur Verfügung gestanden habe. In der Folgezeit habe sie nicht mehr durchgeführt werden können, weil der Kläger auf seinen Antrag in den Bundesdienst abgeordnet gewesen sei. Das Recht des Klägers auf Teilnahme an der Unterbringung habe sich daher bis zu seinem Ausscheiden aus dem Landesdienst auch nicht so weit verdichtet, daß der Kläger nunmehr einen selbständigen Rechtsanspruch auf Wiederernennung zum Regierungsrat gehabt habe. Er könne deshalb auch nicht verlangen, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie wenn er in der Zeit, von 1950 bis 1955 wieder zum Regierungsrat ernannt worden wäre.

7

Darüber hinaus habe der Kläger aber auch etwa bestehende Schadensersatzansprüche aus seiner Zurruhesetzung im Jahre 1950 verwirkt. Der Kläger sei über die einzulegenden Rechtsmittel ordnungsgemäß belehrt gewesen. Er habe die Zurruhesetzung unanfechtbar werden lassen und in der Folgezeit zwar immer wieder um seine Wiedereinstellung gebeten, aber mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht, daß er sich mit der Zurruhesetzung als solcher nicht abfinde. Der Beklagte habe daher auch, nachdem andere zur Ruhe gesetzte Beamte erfolgreich ihre Zurruhesetzung angefochten hätten, davon ausgehen können, daß sich der Kläger mit seiner Zurruhesetzung als solcher abgefunden habe und abfinden werde.

8

Der Kläger hat gegen das ihm am 11. Oktober 1960 zugestellte Urteil, in dem die Revision nach § 127 BRRG zugelassen worden ist, am 7. November 1960 Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1960 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. März 1960 sowie die Bescheide des Beklagten vom 12. März und 17. Juli 1958 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm als Schadensersatz 1.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1958 zu zahlen.

9

Die Revision ist nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 21. April 1961 am 10. April 1961 begründet worden. Sie rügt Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem Recht. Das Berufungsgericht habe, so wird zur Begründung im einzelnen ausgeführt, den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, wenn es trotz des Inhalts der Akten des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf in den zwischen den Parteien vor den Gerichten des ersten und des zweiten Rechtszuges erörterten Prozessen anderer in Kategorie V eingestufter und nicht wiedereingestellter früherer höherer. Beamter (Dr. G., Dr. J. und Dr. W.) feststelle, es sei zunächst keine Planstelle frei gewesen. Das Gericht habe dabei auch die Beweislast verkannt, die den Beklagten dafür treffe, daß eine Fürsorgepflichtverletzung für den Schaden nicht ursächlich gewesen oder von ihm nicht verschuldet gewesen sei (BGHZ 27, 79[BGH 14.04.1958 - II ZR 45/57]). Der Beklagte habe sich mit Schriftsatz vom 29. August 1960 außerstande erklärt, einen solchen Beweis zu führen. Die Feststellung, daß sich der Kläger mit der Zurruhesetzung abgefunden habe, verstoße gegen den Akteninhalt, gegen die Denkgesetze und die Grundlagen der Beweiswürdigung, weil das Berufungsgericht an anderer Stelle feststelle, daß der Kläger sich immer wieder um eine Wiedereinstellung bemüht habe. Das Gericht habe nicht geprüft, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch seine Begründung nicht auch darin finde, daß der Kläger nach der Zurruhesetzung nicht wiedereingestellt worden sei; darin liege ebenfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

10

In sachlich-rechtlicher Hinsicht sei der Klageanspruch darauf gestützt, daß der Beklagte den Kläger durch den Erlaß vom 24. November 1949 in Verletzung einer Rechtspflicht mit einer unrichtigen Begründung in den Ruhestand versetzt und auch später trotz einer dahin, gehenden Zusage, wie sie im Einspruchsbescheid vom 12. Januar 1950 zum Ausdruck komme, nicht in das frühere oder ein gleichwertiges Amt wiedereingestellt habe, obwohl der vom Beklagten angegebene Ablehnungsgrund, es sei keine Planstelle vorhanden, nicht zugetroffen habe. Im Vertrauen auf diese unrichtige und seit der Klärung der Planstellenfrage in den drei Prozessen Ganser, Jess und Worbs auch bösgläubige Erklärung des Beklagten habe der Kläger von einer Verfolgung seiner Ansprüche im Prozeßwege abgesehen, zumal er, solange er noch die Wiedereinstellung im Beamtenverhältnis des Landes Nordrhein-Westfalen erstrebt habe, den Dienstherrn nicht mit einem Prozeß habe überziehen wollen. Die Unanfechtbarkeit der Zurruhesetzung aus dem Jahre 1949 schließe die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht aus, weil § 839 Abs. 3 BGB hier nicht gelte, sondern nur § 254 BGB anzuwenden sei (OLG Celle in DVBl. 1960 S. 902) und der Kläger die Unrichtigkeit des für die Zurruhesetzung angegebenen Grundes nicht gekannt habe, auch nicht habe nachprüfen können. Der Schadensersatzanspruch sei nicht verwirkt, weil der Kläger sich mit der unrechtmäßigen Zurruhesetzung nicht abgefunden habe und seinen Anspruch nicht nur hieraus, sondern auch aus der späteren Ablehnung seiner Wiedereinstellung, um die er wiederholt gebeten habe, herleite. Das Berufungsgericht habe diesen Klagegrund überhaupt nicht geprüft. Es sei im übrigen eine Pflicht der Behörde, Unrecht, das sie zugefügt habe, wiedergutzumachen, selbst wenn der unrechtmäßige Verwaltungsakt unanfechtbar geworden sei.

11

Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.

12

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben, weil das Berufungsurteil sich jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist.

13

Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als zulässig erachtet. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Kläger leitet seinen Anspruch unmittelbar aus einem früheren Rechtsverhältnis beamtenrechtlicher Art zum Land Nordrhein-Westfalen her (§ 126 Abs. 1 BRRG) und nimmt das Land nicht wegen Amtspflichtverletzungen von Beamten in Anspruch, für die gemäß Art. 34 GG das Land einzutreten hätte und der Rechtsweg zu den Zivilgerichten vorgeschrieben wäre. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten wäre nur dann ausgeschlossen, wenn es einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Pflichten aus den Rechtsverhältnissen des öffentlichen Dienstes, zu denen die Fürsorgepflicht gehört, überhaupt nicht gäbe und ein Beamter Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 839 BGB verlangen könnte. Dies ist zwar neuerdings die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 29, 310; anders noch BGHZ 14, 122), jedoch vermag der erkennende Senat ebenso wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 17) sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Der erkennende Senat folgt zwar mit dem II. Senat dem Bundesgerichtshof darin, daß § 36 DBG (vgl. jetzt § 48 BRRG) unmittelbar nur die Grundlage für einen auf Erfüllung der Fürsorgepflicht gerichteten Anspruch bietet. Der Senat stimmt aber - jedenfalls im Ergebnis - mit dem II. Senat (BVerwGE 13, 17 [22, 23]) darin überein, daß nach allgemeinen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung jede rechtswidrige und schuldhafte Vereitelung eines - sei es im bürgerlichen, sei es im öffentlichen Recht begründeten - Erfüllungsanspruchs unabhängig von einem auf Grund desselben Sachverhalts etwa bestehenden Anspruch aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. auch RGZ 165, 324 [334]) und daß es gerade im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 36 DBG einer besonderen Regelung bedurft hätte, wenn dieser Grundsatz im Recht des öffentlichen Dienstes nicht gelten sollte. Einer näheren Erörterung über Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht, und es kann auch offenbleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, auf die vermeintliche Unrechtmäßigkeit der Zurruhesetzung vom November 1949 könne sich der Kläger nicht mehr berufen, weil er die Verfügung vom 24. November 1949 habe unanfechtbar werden lassen und auch später nie zum Ausdruck gebracht habe, daß er sich mit ihr nicht abfinden wolle, einen etwaigen Anspruch daraus also verwirkt habe. Denn eine Pflicht des Landes Nordrhein-Westfalen zur besonderen Fürsorge gegen den Kläger des Inhalts, diesem bevorzugt ein Amt als Regierungsrat wieder zu übertragen, bestand nicht.

14

Die Pflicht zur besonderen Fürsorge des Dienstherrn für einen Beamten oder Versorgungsberechtigten setzt das Bestehen eines auf gegenseitige Treue gegründeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Versorgungsverhältnisses voraus (BVerwGE 13, 17 [18, 19, 23]). Aus dem früheren Beamtenverhältnis zum Deutschen Reich oder zum Lande Preußen konnte der Kläger gegen das Land Nordrhein-Westfalen Rechte nur nach Maßgabe der Ersten Sparverordnung und des Gesetzes zu Art. 131 GG geltend machen. Denn er gehörte zu dem Personenkreis des Art. 131 GG. Ihm standen daher gemäß § 77 G 131 außer den Ansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis weder gegen den Bund noch gegen andere im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren zu, auch für die. Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht. Zu den "Ansprüchen nach diesem Gesetz" gehören zwar auch die auf Grund der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 unberührt gebliebenen günstigeren Regelungen bestehenden Ansprüche. Hierunter fallen aber nicht Ansprüche wegen Verletzung der in dem früheren Dienst- oder Versorgungsverhältnis begründeten Fürsorgepflicht (vgl.Urteile vom 17. Dezember 1959 - BVerwG II C 185.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 6 G 131 Nr. 8 = NJW 1960 S. 694 = DÖV 1960 S. 589] undvom 8. Dezember 1960 - BVerwG II C 151.58 - [DÖD 1961 S. 71], Beschluß vom 7. März 1961 - BVerwG VI B 8.61 -).

15

Die Erste Sparverordnung hat das frühere Beamtenverhältnis nicht etwa unmittelbar in ein neues Beamtenverhältnis oder ein Versorgungsverhältnis zum Lande Nordrhein-Westfalen umgewandelt. § 11 der Ersten SparVO ist entgegen der Auffassung der Revision nicht dahin zu verstehen, daß die früheren Reichs- und preußischen Landesbeamten, die ihr Amt im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen gehabt hatten, kraft Gesetzes Beamte dieses Landes mit allen Rechten und Pflichten solcher waren; wäre § 11 dahin zu verstehen, hätte es, nicht der besonderen Regelung des § 3 der Ersten SparVO bedurft. § 11 der Ersten SparVO regelt vielmehr den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung. Wenn die Vorschrift von "Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen" spricht, so meint sie nach ihrem Sinn und Zweck auch Personen, die als frühere Reichs- oder preußische Landesbeamte mit Amt im Gebiet des heutigen Landes Nordrhein-Westfalen gegen dieses Ansprüche, aus der Verordnung geltend machen, ohne bisher in ein Beamtenverhältnis des Landes berufen worden zu sein. Auch die §§ 3 ff. der Ersten SparVO begründeten unmittelbar kein Beamtenrechtsverhältnis der entnazifizierten, in Kategorie V eingestuften Beamten zum Lande Nordrhein-Westfalen, so daß eine Pflicht des Landes zur besonderen Fürsorge gegen diese Beamten allein auf Grund der Verordnung nicht bestand.

16

Dadurch, daß der Kläger vom Beklagten auf Grund der §§ 1 und 4 Erste SparVO in den Ruhestand versetzt worden ist, wurde das Rechtsverhältnis eines Ruhestandsbeamten zum Land Nordrhein-Westfalen begründet. Mit Recht spricht das Berufungsgericht deshalb auch nur von einer Pflicht zur Fürsorge für den Kläger als Ruhestandsbeamten. Die Pflicht, Ruhestandsbeamten Fürsorge zukommen zu lassen, besteht jedoch nur im Rahmen eben des Ruhestandsverhältnisses, d.h. im wesentlichen bei der Regelung der Versorgung, so etwa bei einer Ermessensentscheidung über die Anrechnung von Zeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Die Fürsorgepflicht mag bei einem nicht wegen Dienstunfähigkeit, sondern auf Grund einer vom allgemeinen Beamtenrecht abweichenden Sondernorm im öffentlichen Interesse sparsamer Haushaltführung vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten auf Lebenszeit auch die Pflicht umfassen, von Zeit zu Zeit zu prüfen, ob einer Wiedereinstellung weiterhin öffentliche Interessen entgegenstehen. Sie hat aber jedenfalls nicht zum Inhalt, einen Beamten, der vor der Zurruhesetzung einen Anspruch auf Wiedereinstellung hatte, weiterhin bevorzugt wiedereinzustellen. Die Erste Sparverordnung sieht die Wiedereinstellung und die Zurruhesetzung, wenn auch diese nur aus zwingenden Gründen, wahlweise vor (OVG Münster, OVGE 3, 103 [111]; 7, 1). Der Anspruch des früheren Beamten auf Wiedereinstellung oder Zurruhesetzung erlischt also durch die unanfechtbare Zurruhesetzung. Insofern ist dem Berufungsurteil jedenfalls darin zuzustimmen, daß das Rechtsverhältnis des Klägers zum Land Nordrhein-Westfalen durch die unanfechtbar gewordene Zurruhesetzung endgültig geregelt war.

17

Auch das Gesetz zu Art. 131 GG, durch das der Kläger - unabhängig von seiner Zurruhesetzung nach §§ 1 und 4 Erste SparVO - die Rechtsstellung eines Beamten z.Wv. erhielt (vgl. § 63 und § 5 Abs. 2 G 131), gab ihm keinen Anspruch auf Wiedereinstellung oder gar auf bevorzugte Wiedereinstellung (vgl. u.a.Urteile vom 24. Februar 1956 - BVerwG II C 302.54 - [Buchholz BVerwG 234, § 11 G 131 Nr. 1] undvom 10. April 1959 - BVerwG VI C 48.56 - [a.a.O. Nr. 10]), sondern stellte es ins Ermessen des Dienstherrn, wann und wie er den Kläger unterbrachte. Ein Anspruch aus Verletzung der Fürsorgepflicht im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG konnte allenfalls in Betracht kommen, wenn der Unterbringungs-Dienstherr die Unterbringung ermessensfehlerhaft ablehnte und bei rechtsfehlerfreier Ermessenshandhabung nur die begehrte Entscheidung hätte treffen dürfen, weil jede andere Entscheidung sachwidrig gewesen wäre.

18

Denn eine Pflicht des Dienstherrn, der den Beamten z.Wv. unterzubringen hatte (vgl. §§ 11, 62, 63 G 131), zur Fürsorge gegen den Unterbringungsteilnehmer konnte in bezug auf die Unterbringung nicht weitergehen als die vom Gesetz festgelegte Pflicht, der jedoch ein Rechtsanspruch auf Wiederverwendung nicht entsprach. Um so weniger bestand im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG eine Fürsorgepflicht dahin, daß der Dienstherr verpflichtet war, einen in Kategorie V eingestuften früheren Beamten bevorzugt, etwa sobald eine gleichwertige Planstelle frei war, endgültig unterzubringen. Die Einstufung in Kategorie V hatte im Rahmen der Unterbringungspflicht nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (F. 1951 bis 1957) im Gegensatz zu der Regelung der Ersten Sparverordnung keine rechtliche Bedeutung derart, daß die in Kategorie V Eingestuften grundsätzlich vor den in Kategorie IV oder ungünstiger Eingestuften unterzubringen waren. Nur auf eine Pflicht des Landes zur bevorzugten Wiedereinstellung beruft sich aber der Kläger. Daß der Beklagte den Kläger nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG zunächst als Angestellten, erst nach TO.A IV, dann nach TO.A III, und nicht als Beamten in einem gleichwertigen Amt untergebracht hat, bedeutet daher keinesfalls eine Verletzung der Fürsorgepflicht.

19

Eine Fürsorgepflicht des vom Kläger behaupteten Inhalts ergibt sich auch nicht aus einer Zusage. Die Zurruhesetzungsverfügung vom 24. November 1949 enthält entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Zusage, ihn trotz, der Zurruhesetzung wiedereinzustellen, sobald eine Planstelle frei sei, sondern den - rechtlich bedeutungslosen - Hinweis, daß der Kläger trotz der Zurruhesetzung wiedereingestellt werden könne, falls eine Planstelle frei sei.

20

Schließlich kann der Kläger einen Schadenersatzanspruch auch nicht daraus herleiten, daß der Beklagte zur Beseitigung der Folgen der vermeintlich unrechtmäßigen Ablehnung der Wiedereinstellung verpflichtet sei. Der II. Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Folgenbeseitigung lediglich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit hoheitlichen Mitteln gerichtet sein kann (so u.a.Urteil vom 12. November 1959 - BVerwG II C 100.59 -, DÖV 1960 S. 590 = RiA 1960 S. 122 = ZBR 1960 S. 92 [BVerwG 12.11.1959 - BVerwG II C 100.59]). Dem wird zu folgen sein (vgl.Urteil vom 17. Mai 1961 - BVerwG VI C 109.60 -). Jedenfalls setzt aber ein Folgenbeseitigungsanspruch voraus, daß der Verwaltungsakt, dessen Folgen beseitigt werden sollen, noch aufgehoben oder daß seine Rechtswidrigkeit festgestellt werden kann. Das ist bei der Zurruhesetzung des Klägers vom November 1949 gerade nicht der Fall.

21

Da eine Pflicht des Beklagten zur Fürsorge gegen den Kläger in dem Sinne, daß er ihm bevorzugt ein Amt als Regierungsrat wieder hätte übertragen müssen, weder auf Grund der Ersten Sparverordnung noch auf Grund des Gesetzes zu Art. 121 GG noch auf Grund einer Zusage bestand, erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankam, ob der vom Beklagten für die Zurruhesetzung und vom Berufungsgericht für die Ablehnung der Wiedereinstellung in späterer Zeit angeführte Grund des Fehlens einer freien Planstelle zutrifft, ob der Beklagte schuldhaft gehandelt hat und ob ihn die Beweislast dafür trifft, daß er nicht schuldhaft gehandelt habe. Auf die dahin gehenden Verfahrens rügen war deshalb nicht einzugehen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Schmidt zugleich für den durch Krankheit an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert