Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1960, Az.: BVerwG II C 151.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 151.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14871
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Münster - 03.07.1958 - AZ: I A 893/56

Fundstelle

  • DöD 1961, 71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 1958 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der seit 1935 als leitender Arzt der chirurgischen Abteilung des städtischen Krankenhauses in Zittau beschäftigte Kläger wurde durch Urkunde vom 1. April 1942 "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" zum Obermedizinalrat (Besoldungsgruppe A 2 b der Reichsbesoldungsordnung) ernannt.

2

Der Regierungspräsident in Detmold stellte am 15. Dezember 1955 bei der Feststellung der Rechte des Klägers nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - fest, der Kläger sei am 8. Mai 1945 nicht Beamter auf Lebenszeit, sondern Beamter auf Widerruf gewesen; er gelte daher mit Ablauf des 8. Mai 1945 als durch Widerruf entlassen. Den hiergegen erhobenen Einspruch beschied der Beklagte durch Erlaß vom 22. Februar 1956 abschlägig.

3

Die daraufhin erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf durch Bescheid vom 9. Mai 1956 abgewiesen. Der hiergegen von dem Kläger eingelegten Berufung mit dem Antrag,

4

unter Änderung des angefochtenen Bescheides den Erlaß des Beklagten vom 22. Februar 1956 sowie den diesem zugrunde liegenden Bescheid des Regierungspräsidenten in Detmold vom 15. Dezember 1955 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger als Obermedizinalrat zur Wiederverwendung gilt,

5

hilfsweise,

6

festzustellen, daß der Kläger als Angestellter des öffentlichen Dienstes gilt, dessen Arbeitsverhältnis am 8. Mai 1945 nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden kann,

7

hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 3. Juli 1958 unter Zulassung der Revision mit - im wesentlichen - folgender Begründung stattgegeben:

8

Der Kläger sei lediglich Beamter auf Widerruf geworden, weil in der ihm ausgehändigten Ernennungsurkunde vom 1. April 1942 die Worte "auf Lebenszeit" fehlen. Diese Ernennungsurkunde sei jedoch fehlerhaft. Der in ihr erklärte Wille stehe nicht mit der getroffenen Entschließung im Einklang, die, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, dahin gegangen sei, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Das Fehlen der Worte "auf Lebenszeit" in der Ernennungsurkunde sei auf ein - vermutlich kriegsbedingtes - Versehen zurückzuführen.

9

Aber auch unter den besonders schwierigen dienstlichen Verhältnissen des Jahres 1942 sei die Ausführungsanweisung zum Deutschen Beamtengesetz für die Kommunalbeamten vom 1. Juli 1937 (MBliV Sp. 1051) zu beachten gewesen. Die Nichtbeachtung dieser Ausführungsanweisung und der §§ 27 bis 30 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) stelle - zumindest in Fällen, in denen nicht ein Außenstehender, sondern ein langjähriger Mitarbeiter aus dem Angestelltenverhältnis in das Beamtenverhältnis berufen werde - eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung dar. Der Kläger könne infolgedessen verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn der Bürgermeister der Stadt Zittau sich richtig und gesetzmäßig verhalten hätte; er habe also einen Anspruch darauf, wie ein Beamter auf Lebenszeit behandelt zu werden.

10

Das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes habe zwar nicht den Status derjenigen Beamten geregelt, welche auf Grund eines formellen Mangels ihrer Ernennungsurkunde Widerrufsbeamte seien, aber einen materiellen Anspruch darauf hätten, wie Beamte auf Lebenszeit behandelt zu werden. Es ergebe sich mithin die Frage, welcher Rechtsstand diesen Beamten zuzuerkennen sei.

11

Diese Frage lasse sich nicht aus § 77 G 131 beantworten. § 77 G 131 stelle nur klar, "daß das Gesetz die Ansprüche des nach seinen Bestimmungen anspruchsberechtigten Personenkreises gegenüber dem Bund und den übrigen öffentlich-rechtlichen Dienstherren erschöpfend regelt".

12

Jedoch sei unter Beachtung des Grundgedankens des § 37 a G 131 der Rechtsstand des Klägers dadurch zu ermitteln, daß der unterlaufene Formfehler nicht beachtet wird. Dem Kläger sei infolgedessen der Rechtsstand eines Obermedizinalrats zur Wiederverwendung einzuräumen.

13

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die unrichtige Anwendung des Begriffs der "früheren Rechtsstellung" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 in Verbindung mit den §§ 5 Abs. 2, 6, 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 G 131 sowie die Verletzung des § 77 Abs. 1 G 131.

14

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 1956 zurückzuweisen.

15

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

16

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

17

Bei der Ermittlung des Rechtsstandes, den der Kläger am 8. Mai 1945 als Angehöriger des öffentlichen Dienstes hatte, hat das Berufungsgericht zwar zutreffend die Vorschriften des. Deutschen Beamtengesetzes angewendet. An die auf der Anwendung dieses Gesetzes beruhende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kläger sei infolge eines Formmangels seiner Ernennungsurkunde am 8. Mai 1945 nur Beamter auf Widerruf gewesen, ist das Revisionsgericht gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden; denn das als Reichsrecht erlassene Deutsche Beamtengesetz ist nur revisibel, soweit es für Beamte des Bundes fortgegolten hat (vgl. BVerwGE 1, 57 und Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 1. Juli 1959 - BVerwG VIII C 59.59 -, DVBl. 1959, 886).

18

Ist somit für die Revisionsentscheidung davon auszugehen, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht Beamter auf Lebenszeit war, so kann er jedoch nicht mit Erfolg Rechte geltend machen, die das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes ausschließlich solchen Personen zuerkennt, die am 8. Mai 1945 Beamte auf Lebenszeit waren.

19

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weist das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes keine ausfüllbare Lücke auf, soweit es um den Rechtsstand derjenigen Widerrufsbeamten geht, die - wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht - "einen materiellen Anspruch darauf haben, wie ein Beamter auf Lebenszeit behandelt zu werden".

20

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, daß es bei der Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes geboten ist, sich von der Auffassung zu lösen, die in diesem Gesetz gewährten Leistungen beruhten auf dem rechtlichen Fortbestand der bis zum 8. Mai 1945 erworbenen dienstrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften. Das Gesetz berücksichtigt keineswegs alle bis zu jenem Zeitpunkt begründeten Ansprüche. Es enthält vielmehr eine Neuregelung der von Artikel 131 des Grundgesetzes erfaßten Dienstverhältnisse und behandelt zahlreiche Beamtenverhältnisse und Rechte als erloschen (BVerwGE 4, 303). Hierzu war der Gesetzgeber durch Artikel 131 des Grundgesetzes ermächtigt (BVerwGE 5, 88 [BVerwG 24.05.1957 - VI C 395/56]).

21

Bereits diese Erwägungen stellen klar, daß nach § 77 Abs. 1 G 131 die Klage abzuweisen ist, wenn ihr Begehren über die durch das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes gewährten Rechte hinausgeht. Überdies betrifft der in § 77 Abs. 1 G 131 bestimmte Rechtsausschluß nicht etwa - wie das Berufungsgericht anscheinend meint - nur die nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes gegenüber dem Bund und den übrigen öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Bundesgebiet "anspruchsberechtigten" Personen. Vielmehr betrifft § 77 Abs. 1 G 131 den größeren Personenkreis des Artikels 131 des Grundgesetzes. Auch im Hinblick hierauf und auf die in § 72 G 131 getroffene Regelung für diejenigen unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, die "nach der in diesem Gesetz getroffenen Regelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben", vermag der erkennende Senat der Ansicht des Berufungsgerichts nicht beizutreten, im vorliegenden Falle sei eine Gesetzeslücke auszufüllen.

22

Die nach alledem für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidenden Fragen, ob § 37 a G 131 auf den Kläger anwendbar ist oder ob das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes anderweitig Ansprüche aus Verletzung der Fürsorgepflicht berücksichtigt, sind zu verneinen. Der Senat hat bereits entschieden und hält daran fest, daß § 37 a G 131 in Fällen der vorliegenden Art nicht angewendet werden darf (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG II C 185.58 -, ZBR 1960 S. 86 = NJW 1960 S. 694 [BVerwG 17.12.1959 - BVerwG II C 185.58]). Ferner hat der Senat schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes nicht Ansprüche berücksichtigt, die am 8. Mai 1945 wegen Verletzung der dem Dienstherrn im Rahmen des Beamtenverhältnisses gesetzlich obliegenden Fürsorgepflicht begründet waren (u.a. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1959 - BVerwG II C 176.57). Auch insoweit steht daher dem Klagebegehren die Regelung des § 77 Abs. 1 G 131 entgegen.

23

Zu Unrecht hat hiernach das Berufungsgericht dem Kläger den Rechtsstand eines Obermedizinalrats z. Wv. zugesprochen. Der Kläger gilt vielmehr, weil er am 8. Mai 1945 Beamter auf Widerruf war und weil weder die Voraussetzungen des § 37 a G 131 noch andere anspruchbegründende Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt sind, gemäß §§ 6 Abs. 1, 77 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen, ohne daß ein Anspruch auf Teilnahme an der Unterbringung und auf Versorgung besteht. Auf die Revision des Beklagten ist daher der die Klage abweisende Bescheid des ersten Rechtszuges durch Zurückweisung der Berufung des Klägers wiederherzustellen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.900 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625]).

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch