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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1959, Az.: BVerwG II C 185.58

Beamtenrecht G 131

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 185.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.01.1957 - AZ: II OVG A 59/55

Fundstellen

  • DVBl 1960, 604
  • DÖD 1960, 54
  • DÖV 1960, 589-590 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV. 1960, 589
  • NJW 1960, 694 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1960, 86

Amtlicher Leitsatz

Ein früherer Beamter, in dessen Ernennungsurkunde die Worte "auf Lebenszeit" fehlen, kann bei Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG auch dann nicht wie ein Beamter auf Lebenszeit behandelt werden, wenn er wegen des Mangels der Ernennungsurkunde einen Schadenersatzanspruch gegen seinen früheren Dienstherrn hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Januar 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger (1894 geboren) wurde im Jahre 1937 bei der Verwaltung des Schlesischen Provinzialverbandes in Breslau im Angestelltenverhältnis eingestellt. Im Mai 1939 erhielt er - nach seinem Vortrag - nachträglich wegen Kriegsblindheit den Beamtenschein gemäß § 33 des Reichsversorgungsgesetzes vom 1. April 1939 (RGBl. I S. 663). Mit Wirkung vom 1. Januar 1940 wurde er "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" zum Landesassistenten ernannt und im Jahre 1942 zum Landessekretär befördert. Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger in Bad Pyrmont ansässig. Der Kläger beantragte seine Versetzung in den Ruhestand, nachdem er als dienstunfähig erachtet worden war, und erhielt seit Ende des Jahres 1948 Überbrückungshilfe und Abschläge auf das Ruhegehalt. Als das Rechtsverhältnis des Klägers nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - geregelt werden sollte und hierbei festgestellt wurde, daß die Worte "auf Lebenszeit" in keiner der dem Kläger ausgehändigten Ernennungsurkunden enthalten sind, lehnte der Regierungspräsident in Hannover unter Einstellung der Abschlagszahlungen den Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen am 26. Februar 1954 mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht nachgewiesen, Beamter auf Lebenszeit gewesen zu sein, so daß er als entlassen gelte; jedenfalls habe er die zehnjährige Wartezeit nicht erfüllt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde beschied der Beklagte unter dem 4. April 1955 ebenfalls abschlägig.

2

Die Klage mit dem Antrag,

3

die Bescheide vom 26. Februar 1954 und 4. April 1955 aufzuheben und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vom 1. März 1954 an das Ruhegehalt eines Landessekretärs zu zahlen,

4

hat das Landesverwaltungsgericht Hannover abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch Urteil vom 15. Januar 1957 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Der Kläger sei nicht Beamter auf Lebenszeit gewesen, weil keine der ihm erteilten Ernennungsurkunden nach Maßgabe der §§ 27, 28 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - die Worte "auf Lebenszeit" enthalte. Ob der Wille bestanden habe, ihn auf Lebenszeit zu berufen, sei schon deshalb unerheblich, weil dieser Wille in den Ernennungsurkunden weder durch die gesetzlich vorgeschriebene Formel "auf Lebenszeit" noch in anderer Weise eindeutig zum Ausdruck gekommen sei. Es komme mithin auch nicht darauf an, ob der Kläger wegen seiner schweren Verwundung einen Anspruch auf Anstellung erworben hat, und darauf, daß er Inhaber des Beamtenscheins war. Aus der Regelung des § 37 a G 131 könne der Kläger für sich nichts herleiten. Die Auffassung, daß einem Beamten, der einen Schadensersatzanspruch wegen formeller Mängel der Ernennungsurkunde geltend machen könnte, fiktiv die Rechtsstellung zuzubilligen sei, die er ohne diese Mängel gehabt haben würde, sei unrichtig.

6

Der Kläger beantragt mit der zugelassenen Revision,

  1. 1.

    unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des ersten Rechtszuges den Beschwerdebescheid des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 4. April 1955 und den ihm zugrunde liegenden Bescheid des Regierungspräsidenten Hannover vom 26. Februar 1954 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, ab 1. März 1954 Ruhegehalt als Landessekretär der Besoldungsgruppe A 7 a zu gewähren oder einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehalts,

    hilfsweise,

    das beklagte Land zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Ruhegehalt gemäß dem Gesetz zu Artikel 131 GG zu zahlen oder einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehalts.

7

Zur Begründung macht die Revision im wesentlichen geltend:

8

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seien die §§ 27, 28 DBG keine unnachgiebigen Formvorschriften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genüge auch dann der Wille der Anstellungsbehörde, den Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn er sich nicht aus der Urkunde selbst, sondern anderweitig eindeutig ergebe. Daher hätten die vom Kläger zum Nachweis dieses Ernennungswillens benannten Zeugen vernommen werden müssen. Ferner sei erheblich, daß der Kläger Inhaber des Beamtenscheins gewesen sei und daß er sogar befördert worden sei; Beförderungen seien zumal bei Versorgungsanwärtern nur üblich gewesen, wenn sie bereits Beamte auf Lebenszeit waren. - Im übrigen stelle das Gesetz zu Art. 131 GG bei der Einräumung einer Versorgungsberechtigung nicht ausnahmslos auf die Rechtsstellung auf Lebenszeit ab, sondern auch auf die Länge der Dienstzeit, so z.B. bei den Widerrufsbeamten (sechsjährige Dienstzeit), bei den Polizeivollzugsbeamten und bei gewissen Gruppen von Arbeitern und Angestellten (zwölf- und zehnjährige Dienstzeit). Daneben seien Einzelfälle denkbar, zu denen auch der des Klägers zu zählen sei. Abweichend von der Formenstrenge des allgemeinen Beamtenrechts sei das Gesetz zu Art. 131 GG in erster Linie von dem Gedanken beherrscht, verdrängten Staatsdienern zu helfen. Beamte, die nur versehentlich nicht "auf Lebenszeit" berufen worden seien und mithin einen Rechtsanspruch auf Nachholung einer formgerechten Ernennung erworben hätten, könnten hiernach nicht schlechter stehen als die unter § 37 a des Gesetzes fallenden Beamten.

9

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

11

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf der Nichtanwendung noch auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

12

Soweit der Kläger nunmehr die Feststellung der Verpflichtung begehrt, ihm einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, handelt es sich um eine Klageänderung. Eine solche ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen (§ 60 BVerwGG).

13

Auch im übrigen ist die Revision unbegründet. Der Begriff des Beamten im Sinne des Gesetzes zu Artikel 131 GG deckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Beamtenbegriff des Deutschen Beamtengesetzes (BVerwGE 4, 303 [304]). Zutreffend hat das Berufungsgericht daher bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger Beamter auf Lebenszeit im Sinne des § 5 G 131 geworden ist, die einschlägigen Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes angewendet. Die Auslegung, die das Berufungsgericht diesen Vorschriften hierbei gegeben hat, unterliegt nicht der Nachprüfung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn revisibel ist das Deutsche Beamtengesetz nur, soweit es für Bundesbeamte fortgegolten hat (BVerwGE 1, 57 und BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 426.56 - [DÖV 58, S. 828]). Das Bundesverwaltungsgericht kann demgemäß nicht nachprüfen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß der Anstellungswille jedenfalls dann nicht ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu begründen vermöge, wenn dieser Wille in der Anstellungsurkunde keinen Ausdruck gefunden hat. Infolgedessen geht die Rüge, das Berufungsgericht habe über den Willen, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, die angetretenen Beweise erheben müssen, fehl; es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Verfahrensrüge überhaupt der Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG genügt.

14

Daß der Kläger somit keine Versorgungsansprüche aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG hat, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß er Inhaber des Versorgungsscheins war, als solcher war er noch nicht Beamter auf Lebenszeit. Die Innehabung des Versorgungsscheins allein ist nicht geeignet, den Anspruch auf Übergangsgehalt (§§ 37 ff. G 131) oder auf Ruhegehalt (§ 29 G 131) zu begründen.

15

Der Auffassung von Anders (Gesetz zu Artikel 131 GG, 4. Aufl., S. 62, Fußnote 1 zu § 6), daß ein Beamter, der Schadensersatzanspruch wegen eines formellen Mangels seiner Ernennungsurkunde hat, - fiktiv - den Status habe, den er ohne den Mangel gehabt haben würde, vermag sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht anzuschließen. Diese Auffassung entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Ein dieser Auffassung entsprechender Wille des Gesetzgebers ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; insbesondere kann dieser nicht aus § 37 a G 131 gefolgert werden. Diese Vorschrift spricht eher für das Gegenteil, weil sie nur unter bestimmten, eng begrenzten Voraussetzungen ausnahmsweise Ansprüche gewährt. Der Gesetzgeber hat zudem weder im Ersten noch auch im Zweiten Anderungsgesetz zum Gesetz zu Artikel 131 GG eine entsprechende Regelung getroffen, obwohl ihm die Rechtsfolgen bekannt gewesen sein müssen, die sich für die Inhaber fehlerhafter Ernennungsurkunden nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG ergeben. Auch dies zeigt, daß der Gesetzgeber über die in §§ 37 a ff. G 131 behandelten Fälle hinaus Ausnahmen nicht zulassen wollte.

16

Es kann auch nicht darauf ankommen, ob dem Kläger gegen den Schlesischen Provinzialverband ein Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Unterlassung der Ausstellung einer formgerechten Ernennungsurkunde entstanden ist. Denn selbst wenn der Kläger einen solchen Anspruch erworben haben sollte, so würde ihm dieser doch jedenfalls wegen § 77 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht gegen den Beklagten zustehen. Die Rüge, das Berufungsgericht habe die benannten Zeugen nicht vernommen, geht daher auch fehl, soweit ein pflichtwidriges Verhalten der zuständigen Organe des Provinzialverbandes dargetan werden sollte.

17

Der Senat verkennt nicht, daß die Nichtgewährung einer beamtenrechtlichen Versorgung den im vorgerückten Lebensalter stehenden und kriegsblinden Kläger hart trifft. Da es aber an den gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Versorgung fehlt, insbesondere auch eine einschlägige Härtevorschrift nicht besteht, ist die Revision gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurück zuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 in Verbindung Bit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.300 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel