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§ 43 LBG NRW - Unterrichtung der Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Amtliche Abkürzung
LBG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

Die Leitung der Behörde entscheidet, wer Auskünfte an die Öffentlichkeit erteilt.