Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1959, Az.: BVerwG II C 100.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 100.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.06.1957 - AZ: 287 III 55
Rechtsgrundlagen
- § 36 Südd.VGG
- § 79 Abs. 1 Halbs. 2 Südd.VGG
- § 79 Abs. 3 Südd.VGG
- § 11 ff. G 131
- § 19 Abs. 1 Satz 1 G 131
Fundstellen
- BayVBl 1960, 88
- DÖV 1960, 590 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1960, 157
- RiA 1960, 122
- ZBR 1960, 92
Amtlicher Leitsatz
Zu der Frage, ob die rechtsgleiche Wiederverwendung eines an der Unterbringung teilnehmenden Beamten z.Wv. mit dem Hinweis auf dessen hohes Lebensalter abgelehnt werden darf.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 1957 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der am 6. März 1891 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 Schulrat (Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Reichsbesoldungsordnung - RBO -) im Schulaufsichtsbezirk S.. Er verlor dieses Amt wegen seiner Mitgliedschaft in der NSDAP. Nach seiner Einstufung als "Mitläufer" wurde er auf sein Wiedereinstellungsgesuch im Jahre 1948 zunächst als Lehrkraft auf Dienstvertrag im Volksschuldienst des beklagten Landes wieder eingestellt. Durch Urkunde vom 28. Juni 1950 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Lehrer ernannt und nach Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. September 1952 zum Oberlehrer (Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBO) befördert. Wegen Erreichung der Altersgrenze trat er mit Ablauf des Monats Juli 1956 in den Ruhestand.
Seit dem Jahre 1951 bemühte der Kläger sich um seine Wiederverwendung als Schulrat im Schulaufsichtsdienst. Er wurde von der zuständigen Regierung, nachdem diese ihn am 5. Juni 1952 in die Vorschlagsliste für Schulräte aufgenommen hatte, mehrfach für die Verwendung in Schulratsstellen vorgeschlagen und bewarb sich wiederholt um freigewordene oder freiwerdende Schulratsstellen. Diesen Vorschlägen und Bewerbungen gab das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nicht statt.
Nachdem das Ministerium bereits zu dem Vorschlag der Regierung vom 4. September 1952, dem Kläger den Schulaufsichtsbezirk Bad Kissingen zu übertragen, wegen des fortgeschrittenen Alters des Klägers Bedenken geäußert hatte, begründete es seine die Bewerbung des Klägers um die Schulratsstelle in Bad Brückenau ablehnende Entschließung vom 13. Mai 1954 dahin, der Kläger habe sein 63. Lebensjahr vollendet und könne somit "nur noch etwa 1 1/2 Jahre" im Schulaufsichtsdienst tätig sein; von seiner Wiederberufung "auf so kurze Zeit" müsse abgesehen werden. Diese Begründung ergänzte das Ministerium in seinem Einspruchsbescheid vom 26. Juli 1955 durch den Hinweis, es entspreche der Erfahrung, daß ein Schulrat längere Zeit benötige, um mit allen Aufgaben und Verhältnissen seines Amtes und seines Amtsbereichs eingehend vertraut zu werden; falls der Kläger zum Schulrat ernannt werde, müsse seine Stelle im Frühjahr 1956 erneut mit einem anderen Bewerber besetzt werden; dies könne im Interesse einer stetigen Entwicklung in der Schulverwaltung unter keinen Umständen vertreten werden.
Gegen diesen Einspruchsbescheid vom 26. Juli 1955 und die ihm zugrunde liegende Entschließung vom 13. Mai 1954 hat der Kläger sodann Klage erhoben und zuletzt - nach Eintritt in den Ruhestand - beantragt,
das beklagte Land zu verpflichten, ihn, den Kläger, so zu stellen, als ob er seit dem 1. April 1951 oder zu einem späteren Zeitpunkt wieder Beamter auf Lebenszeit in der Gruppe der Schulräte (Besoldungsgruppe A 2 c 2) gewesen wäre, sowie festzustellen, daß die Nichtwiederverwendung unrechtmäßig war.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 6. Juni 1957 entschieden:
"I.
Die Entschließung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht- und Kultus vom 13. Mai 1954 und dessen Einspruchsbescheid vom 26. Juli 1955 waren unzulässig.II.
Der Anfechtungsgegner - Freistaat Bayern - ist verpflichtet, den Anfechtungskläger Luitpold K. so zu behandeln, wie wenn dieser am 1. April 1953 zum Schulrat (BesGr. A 2 c 2) ernannt worden wäre."
In den Urteilsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage, die sich als Anfechtungs- und Vornahmeklage im Sinne des § 79 Abs. 1 Halbsatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes Nr. 39 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) in der Fassung vom 30. September 1949 (GVBl. S. 258)-VGG - darstelle, sei zulässig, aber unbegründet.
Die dem Unterbringungspflichtigen Dienstherrn durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - auferlegte Rechtspflicht gestatte, auch wenn ihr kein Rechtsanspruch des Unterbringungsteilnehmers gegenüberstehe, in keinem Falle die endgültige Verweigerung der Übernahme in ein gleichwertiges Amt. Nach dem Gesetz solle die Übernahme in ein gleichwertiges Amt erfolgen (§ 19 G 131) und die unterwertige Beschäftigung nur eine vorübergehende Maßnahme darstellen, eine Notlösung sein (§ 20 G 131). Die Dienstherren seien daher verpflichtet, um die endgültige Unterbringung der Unterbringungsteilnahmer laufend bemüht zu bleiben und einen nach § 20 G 131 unterwertig Verwendeten, der sich in dieser Verwendung bewährt habe, und die Voraussetzungen für die endgültige Unterbringung erfülle, nicht grundsätzlich von der Beförderung auszuschließen. § 36 VGG gebe dem Beamten zur Wiederverwendung - z.Wv. - einen klagbaren Anspruch darauf, daß sich der Dienstherr bei seinen Maßnahmen und Entscheidungen von diesen Absichten des Gesetzgebers leiten lasse. Der endgültigen Unterbringungspflicht des Dienstherrn entspreche insbesondere die bevorzugte Übernahme in ein gleichwertiges Amt gegenüber nicht bevorrechtigten und nicht gleichberechtigten Bewerbern. Wenn daher eine entsprechende Planstelle frei sei und dem Beamten z.Wv. gegenüber bevorrechtigte oder gleichberechtigte Bewerber zur Besetzung dieser Stelle nicht heranstünden, wenn die freie Stelle nicht besondere Anforderungen in fachlicher und persönlicher Hinsicht voraussetze, die der unterzubringende Beamte nicht erfülle, und wenn der Unterzubringende schließlich anderen nicht bevorrechtigten oder gleichberechtigten Bewerbern gegenüber nach seiner fachlichen und persönlichen Qualifikation nicht bemerkenswert abfalle, so sei der Dienstherr gehalten, den unterwertig beschäftigten Beamten z.Wv. auf diese Stelle zu berufen und ihn damit endgültig unterzubringen. Besetze der Dienstherr in diesem Falle die freie Planstelle anderweitig, und stelle er den Beamten z.Wv. insbesondere hinter andere nicht bemerkenswert besser qualifizierte und für die Stelle nicht besonders besser geeignete Bewerber zurück, zu deren Beförderung keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, so verstoße er gegen seine Unterbringungspflicht und handele gesetzwidrig im Sinne des § 36 VGG. Ein Fall dieser Art sei hier gegeben, der Kläger sei durch die Besetzung mehrerer Schulratsstellen mit nicht bevorrechtigten Bewerbern übergangen worden.
Das Alter des Klägers rechtfertige die Versagung der endgültigen Unterbringung nicht. Da die Verpflichtung des Dienstherrn zur endgültigen Unterbringung nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers erst mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit oder bei Erreichen der Altersgrenze ende, könne nur dann, wenn die zu besetzende Stelle besondere Anforderungen, in persönlicher Hinsicht stelle, denen der unterzubringende Beamte wegen seines Alters nicht mehr gewachsen sei, die Ablehnung der endgültigen Unterbringung auf dieser Stelle gerechtfertigt sein. Diese Voraussetzungen seien in bezug auf die Schulratsstelle in Kissingen nicht erfüllt gewesen. Der Kläger habe deswegen bei der Besetzung dieser Stelle nicht wegen seines Alters übergangen werden dürfen. Die Entschließung vom 13. Mai 1954 und der Einspruchsbescheid vom 26. Juli 1955 seien infolgedessen ebenfalls widerrechtlich und deshalb unzulässig im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VGG gewesen.
In entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 3 VGG sei der Beklagte zu verpflichten, den Kläger so zu behandeln, wie wenn dieser am 1. April 1953, als die Schulratsstelle in Bad Kissingen besetzt wurde, zum Schulrat (BesGr. A 2 c 2) befördert worden wäre. Nach der gegebenen Sach- und Rechtslage sei die Übergehung des Klägers bei der Besetzung der Schulratsstelle in Bad Kissingen in jedem Fall ermessensfehlerhaft gewesen. Nur eine Entscheidung, die die Besetzung der Schulratsstelle in Bad Kissingen mit dem Kläger unter gleichzeitiger Beförderung zum Schulrat aussprach, hätte der Sach- und Rechtslage, wie sie gerade damals vorgelegen habe, entsprochen. Der Senat habe daher auch dem Verpflichtungsantrag stattgeben können, wenngleich dem Kläger kein Rechtsanspruch auf Wiederernennung zum Schulrat zugestanden habe.
Zur Begründung seiner - zugelassenen - Revision gegen dieses Urteil trägt der Beklagte insbesondere vor, zu Unrecht habe der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten unter "entsprechender Anwendung" des § 79 Abs. 3 VGG und unter Nichtbeachtung des § 77 Abs. 1 Gr 131 zu vermögensrechtlichen Leistungen verurteilt, durch welche die nachteiligen Folgen der Nichtvornahme einer Amtshandlung, nämlich der - rechtlich nicht zulässigen - rückwirkenden Ernennung des Klägers zum Schulrat, ausgeglichen werden sollten. Er rügt ferner mangelnde Sachaufklärung.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zu verwerfen,
hilfsweise:
zurückzuweisen, hilfsweise: die Revision insoweit zurückzuweisen, als die Aufhebung des Urteilsausspruchs zu Nr. I beantragt ist.
Er tritt der Revision im wesentlichen mit den Gründen des angefochtenen Urteils entgegen. Er hält den Urteilsausspruch zu II auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung für rechtsfehlerfrei.
II.
Die zulässige Revision ist begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Feststellungsantrag des Klägers - von den Parteien unbeanstandet - als Antrag nach § 79 Abs. 1 Halbsatz 2 VGG verstanden. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auch für die somit begehrte Feststellung bejaht, daß die angefochtenen Verwaltungsakte unzulässig waren. Dies ergibt sich aus folgender Erwägung. Den Feststellungsantrag nach § 79 Abs. 1 Halbsatz 2 VGG hat der Kläger mit einem Antrag nach § 79 Abs. 3 VGG verbunden. Für den letzterwähnten Antrag ist das Rechtsschutzbedürfnis ohne weiteres zu bejahen. Stellen nämlich die Verwaltungsgerichte im Urteilsspruch rechtskräftig fest, daß eine Behörde zur Vornahme einer beantragten Amtshandlung verpflichtet gewesen wäre, so müßten die ordentlichen Gerichte diese Entscheidung einem Urteil über etwaige Schadensersatzansprüche des Betroffenen wegen Amtspflichtverletzung zugrunde legen. Das hiernach dem Kläger für seinen Antrag aus § 79 Abs. 3 VGG zuzuerkennende Rechtsschutzbedürfnis erstreckt sich auch auf seinen eingangs erwähnten Feststellungsantrag nach § 79 Abs. 1 Halbsatz 2 VGG; denn die hiermit begehrte Feststellung ist zwingende Voraussetzung für die beantragte Entscheidung nach § 79 Abs. 3 VGG.
Die Revision hat jedoch aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist bereits der Antrag des Klägers aus § 79 Abs. 1 Halbsatz 2 VGG auf Feststellung, daß die angefochtenen Verwaltungsakte unzulässig waren, unbegründet.
Der Hinweis auf das hohe Lebensalter eines Unterbringungsteilnehmers allein vermag allerdings die Ablehnung seiner rechtsgleichen Wiederverwendung nicht zu rechtfertigen. Die in den §§ 11 ff. G 131 geregelte Unterbringungspflicht endet grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit oder mit dem Erreichen der Altersgrenze. Allerdings hat der Bundesgesetzgeber dem Unterbringungspflichtigen nicht das "wann und wie" der Wiederverwendung vorgeschrieben. Mit Recht hat hierzu der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. April 1959 - BVerwG VI C 48.56 - [BayBZ 1959 S. 157]) ausgeführt, der Bundesgesetzgeber habe hier einen Spielraum gelassen, der mit der Nichtbegründung eines Rechtsanspruchs auf Wiederverwendung und so zugleich mit den Bedürfnissen einer geordneten, sparsamen und leistungsfähigen Verwaltung zusammenhänge. Durch diese Regelung der Unterbringungspflicht ist das dem Unterbringungspflichtigen Dienstherrn bei der Entscheidung über den Antrag eines von ihm Unterzubringenden auf rechtsgleiche Wiederverwendung in einem bestimmten Amt zuzugestehende Ermessen jedoch eng begrenzt. Die Grenzen dieses Ermessens können im Einzelfall auch dann schon überschritten sein, wenn zwar ein sachlicher Grund für die Ablehnung der begehrten Unterbringung in einem bestimmten Amt geltend gemacht wird, aber die Berufung des Unterbringungspflichtigen auf diesen Ablehnungsgrund mit dem Sinn oder Zweck der gesetzlichen Unterbringungsregelung nicht vereinbar ist (§ 36 VGG).
Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der Beklagte habe die hiernach seinem Ermessen gesetzten engen Grenzen durch die Bescheide vom 13. Mai 1954 und 26. Juli 1955 verletzt, mit denen er die Wiederverwendung des Klägers als Schulrat im Schulaufsichtsbezirk Brückenau wegen des vorgerückten Lebensalters des Klägers abgelehnt hat, vermag der erkennende Senat indessen nicht zu folgen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruht vornehmlich darauf, daß dieser bei seinen Ausführungen über die Unzulässigkeit der allein streitbefangenen Verwaltungsakte vom 13. Mai 1954 und 26. Juli 1955 nicht auf deren Inhalt und Zeitpunkt, sondern rechtsirrig darauf abgestellt hat, ob der Beklagte vor Erlaß dieser Verwaltungsakte, nämlich am 1. April 1953, den Kläger in der Schulratsstelle in Bad Kissingen unterzubringen hatte. Der Umstand, daß der Beklagte etwa den Kläger bei der Besetzung der Schulratsstelle in Bad Kissingen nicht hätte übergehen dürfen, war jedoch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu berücksichtigen, weil jede Stellenbesetzung anderen, selbständigen sachlichen Erwägungen unterliegt. Im Zusammenhang mit den beiden Verwaltungsakten, deren Unzulässigkeit der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit festgestellt haben will, kann es auf die vorbezeichnete Frage zudem schon deshalb nicht ankommen, weil diese Verwaltungsakte nur die Unterbringung des Klägers in der Schulratsstelle in Bad Brückenau zum Gegenstand haben und die Schulratsstelle in Bad Kissingen bei Erlaß der hier streitigen Verwaltungsakte bereits anderweitig besetzt war.
Die in den - hiernach allein zu prüfenden - Bescheiden des Beklagten vom 13. Mai 1954 und vom 26. Juli 1955 enthaltene Ablehnung der Wiederverwendung des Klägers im Schulaufsichtsbezirk Bad Brückenau war nicht ermessensfehlerhaft. Die aus der Begründung dieser Verwaltungsakte ersichtliche Erwägung, der Kläger könne wegen seines vorgerückten Lebensalters nur noch etwa 1 1/2 Jahre im Schulaufsichtsdienst tätig sein, ein Schulrat benötige jedoch erfahrungsgemäß längere Zeit, um mit allen Aufgaben und Verhältnissen seines Amtes und eines ihm bis dahin unbekannten Amtsbereichs vertraut zu werden, stellte nicht auf das vorgerückte Lebensalter des Klägers allein ab. Der Hinweis auf das Alter des Klägers bildete vielmehr im Zusammenhang mit der Feststellung der kurzen Zeit bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichung der Altersgrenze einen Bestandteil der dienstlichen Zweckmäßigkeitserwägung, mit einer stetigen Entwicklung in der Schulverwaltung sei es unvereinbar, den Kläger noch für eine derart kurze Zeit mit der Schulratsstelle zu betrauen. Diese Begründung, die von der Bemühung des Ministeriums um eine kontinuierliche, nicht durch wiederholten Wechsel der Schulräte beeinträchtigte Schulaufsicht zeugt, kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Sie beruht auf Erwägungen, die an den - vom Bundesgesetzgeber selbst berücksichtigten (vgl. oben die Ausführungen unter Hinweis auf das Urteil BVerwG VI C 48.56 a.a.O.) - Bedürfnissen einer geordneten und leistungsfähigen Verwaltung ausgerichtet sind und sich deshalb innerhalb der dem Unterbringungspflichtigen durch das Gesetz vorgezeichneten Ermessensgrenzen halten.
Die angefochtenen Verwaltungsakte waren mithin nicht unzulässig im Sinne des § 79 Abs. 1 Halbsatz 2 VGG. Wegen des oben bereits aufgezeigten inneren Zusammenhangs dieser Vorschrift mit der Regelung des § 79 Abs. 3 VGG ist auch für die vom Kläger weiterhin begehrte Entscheidung nach letzterer Vorschrift kein Raum, zumal Spruchreife im Sinne des § 79 Abs. 3 VGG grundsätzlich nicht vorliegen kann, wenn die streitige Verwaltungsentscheidung im Ermessen der Verwaltungsbehörde stand.
Mit dem Erkenntnis zu II des angefochtenen Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof überdies dem Kläger - was dieser nach seiner Revisionserwiderung auch erstrebte - im Ergebnis einen Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung dem Grunde nach zuerkannt. Für einen solchen Anspruch ist aber der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet; abgesehen davon setzt er eine Prüfung der Schuldfrage voraus. Der Verwaltungsgerichtshof hat anscheinend verkannt, daß § 79 Abs. 3 VGG bei Erledigung der angefochtenen Verwaltungsakte allenfalls eine verfahrensrechtliche Grundlage für das Erkenntnis bietet, daß die Behörde verpflichtet war, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen. Dies wird für den Fall klargestellt, daß dem von der Revision erwähnten Beschluß vom 20. August 1957 - BVerwG II B 6.56 - eine abweichende Ansicht entnommen werden könnte.
Auch der dem allgemeinen Verwaltungsrecht zugehörende - hier im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG zu erörternde und deshalb bundesrechtliche (BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]) - Grundsatz der Folgebeseitigung rechtfertigt eine solche Entscheidung nicht. Denn die Folgebeseitigung kann lediglich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit hoheitlichen Mitteln gerichtet sein; sie darf jedoch mangels entsprechender Rechtsgrundlage keinesfalls zu einer Erfolgshaftung der Subjekte des öffentlichen Rechts auf dem Umwege über Folgebeseitigungsansprüche führen.
Aus diesen Gründen ist nach § 63 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt (§ 74 BVerwGG).
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel