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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1957, Az.: BVerwG II B 6.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1957
Aktenzeichen
BVerwG II B 6.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 12345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 21.11.1954 - AZ: 333 III 54

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und
des Bundesrichters Dr. Otto
am 20. August 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 1954 - Nr. 333 III 54 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der seit dem Jahre 1946 als Baureferent des Landessiedlungsamt es bei der bayerischen Regierung in Unterfranken als Angestellter beschäftigte Kläger hat gegen Entscheidungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, mit denen sein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt wurde, im Verwaltungsrechtswege Klage erhoben.

2

Gegen das dieser Klage unter Nichtzulassung der Revision stattgebende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 1954, auf das inhaltlich Bezug genommen wird, hat die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof form- und fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf die schriftsätzliche Begründung dieser Beschwerde wird verwiesen.

3

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

4

Von den in § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - aufgeführten Gründen für die Zulassung der Revision scheidet der in § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG genannte Grund aus. Es war daher nur zu prüfen, ob einer der unter § 53 Abs. 2 Buchst. a oder c BVerwGG aufgeführten Gründe gegeben ist. Nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer dem Verfahrensrecht (vgl. §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG) oder dem Bundesrecht zugehörenden (BVerwGE Bd. 1 S. 3, 19) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Dies ist nicht der Fall.

5

Die Rüge des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 34 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - und § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - unzuständig gewesen, bietet zur Erörterung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung keinen Anlaß. Da der Kläger seine Anfechtungsklage auf das Vorbringen gestützt hat, er habe kraft verbindlicher Zusicherung des Beklagten im Falle seiner Bewährung einen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten - also auf einen Verwaltungsakt (BVerwGE Bd. 2 S. 39) des zuständigen Staatsministeriums - gehabt, oblag die Entscheidung darüber, ob der Kläger durch die Versagung dieses Verwaltungsaktes in seinen Rechten beeinträchtigt werde, nach den §§ 22 ff., 50 des bayerischen Gesetzes Nr. 39 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) - VGG - dem Verwaltungsgerichtshof. Demgegenüber kann es nach dem Inhalt der Prozeßakten nicht zweifelhaft sein, daß Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtspflichtverletzung war, für den - wie der Beschwerdeführer meint - nach Art. 34 GG und § 13 GVG die Zivilgerichte zuständig gewesen wären. Eine nicht bereits durch den Wortlaut der vorbezeichneten Vorschriften geklärte Rechtsfrage ist insoweit nicht zu erkennen.

6

Der Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof unter Anwendung des § 79 Abs. 3 VGG den Beklagten verpflichtet hat, den Kläger so zu behandeln, wie wenn dieser bei Vollendung seines 65. Lebensjahres Beamter auf Lebenszeit in der Gruppe der Oberregierungs- und Bauräte gewesen wäre, läßt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen. Denn nach dem Wortlaut des § 79 Abs. 3 VGG kann es nicht zweifelhaft sein, daß das Verwaltungsgericht befugt ist, außer der Aufhebung der eine Amtshandlung versagenden Verfügung zugleich die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Vornahme der beantragten Amtshandlung vorzunehmen, wenn es die gegen die Versagung der Amtshandlung gerichtete Anfechtungsklage für begründet und die Sache in jeder Beziehung für spruchreif hält. Die Frage, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

7

Soweit der Verwaltungsgerichtshof unter Anwendung von Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - und des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (GVBl. S. 349) - BayBG - entschieden hat, der Kläger habe auf Grund einer ihn vor seiner Beschäftigung im bayerischen Staatsdienst erteilten verbindlichen Zusicherung, nachdem die darin gesetzte Bedingung - seine Bewährung - eingetreten war, einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis und in das seiner damaligen Funktion entsprechende Amt erlangt, er habe diesen Anspruch auch weder infolge der Ablösung des Deutschen Beamtengesetzes durch das Bayerische Beamtengesetz noch durch Verzicht oder Verwirkung verloren, diesem Anspruch hätten ferner die Vorschriften der genannten Gesetze über das Höchstalter für Beamtenernennungen und über das Prüfungserfordernis nicht entgegengestanden, beruht das angefochtene Urteil nicht auf der Anwendung von Bundesrecht (BVerwGE Bd. 1 S. 57 [58]). Das gleiche gilt für die ergänzenden allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts (BVerwGE Bd. 2 S. 22 [23]). An diese im Bereiche, des nicht revisiblen Rechts getroffenen Entscheidungen wäre das Revisionsgericht nach den §§ 61 und 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung gebunden. Keine der in diesem Zusammenhang von dem Verwaltungsgerichtshof entschiedenen und von dem Beschwerdeführer erneut aufgeworfenen Rechtsfragen könnte deshalb im Revisionsverfahren geklärt werden. Deshalb ist insbesondere nicht die Klärung der von dem Verwaltungsgerichtshof bejahten Frage zu erwarten, ob eine Beamtenernennung auch entgegen den zwingenden beamtenrechtlichen Vorschriften der §§ 26 und 28 DBG verbindlich zugesichert werden kann.

8

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 20 Abs. 3 GG wirft ebenfalls keine Rechtsfrage des Bundesrechts auf, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Denn der Wortlaut dieser Vorschrift des Grundgesetzes läßt keinen Zweifel darüber, daß die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung, an Gesetz und Recht gebunden sind. Die Frage jedoch, welchen Inhalt das hiernach bindende Gesetz und Recht haben, sowie ob und in welchem Umfange eine gesetzliche Vorschrift oder eine sonstige Rechtsnorm zwingend sind oder den zu ihrer Anwendung berufenen Behörden Abweichungen gestatten, entscheidet sich unzweifelhaft nicht nach Art. 20 Abs. 3 GG, sondern nach dem Wortlaut und der Auslegung dieser Rechtsvorschriften selbst. Indem der Verwaltungsgerichtshof die Vereinbarkeit der nach seiner Auslegung dem Kläger erteilten Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Falle der Bewährung mit den §§ 26 und 28 DBG, Art. 7 und 52 BayBG prüfte, vollzog er das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Gebot der Gesetzmäßigkeit von Verwaltung und Rechtsprechung. Keinesfalls eröffnet Art. 20 Abs. 3 GG dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu einer Prüfung der sachlich-rechtlichen, unter Anwendung von Landesrecht getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.

9

Die von dem Beschwerdeführer gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Unverbindlichkeit gesetzwidriger Zusicherungen vermag die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die vom Verwaltungsgerichtshof entschiedene Frage, ob die dem Kläger erteilte Zusicherung rechtsverbindlich war, ausschließlich dem bayerischen Landesbeamtenrecht zugehört und deshalb im Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann (BVerwGE Bd. 1 S. 19 [21]).

10

Aus diesen Gründen war die Beschwerde mit der Rechtsfolge des § 53 Abs. 5 Satz 2 BVerwGG zurückzuweisen.

11

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist nach § 74 BVerwGG festgesetzt.

Dr. Wichert
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto