Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1961, Az.: BVerwG VI C 109.60

Anspruch auf Versorgungsbezüge für eine vor dem 1. Juni 1957 liegende Zeit auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG (G 131); Anträge auf Gewährung einer Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) als Anträge im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131; Erkennbarkeit des Begehrens des Antragsstellers in dessen Antrag; Grundsatz von Teu und Glauben als geeignete Grundlage zur Begründung von Rechten; Folgen bei Nichteinhaltung der Frist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 109.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 31.03.1960 - AZ: Nr. 207 VIII 59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst
und die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der im Jahre 1881 in P... geboren und deutscher Volkszugehöriger ist, war kgl. ungarischer Ministerialsektionsrat und lebte mit dem ihm bei der Zurruhesetzung verliehenen Titel eines Ministerialrats bis Ende 1944 in B... .... Im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges mußte er aus seiner Heimat fliehen. Im März 1946 gelangte er nach E... im Kreis K.... Das Landratsamt K... erteilte ihm nach mehrjährigem Streit, der darum ging, ob er deutscher Volkszugehöriger ist - sein Vater war ungarischer Volkszugehörigkeit - auf seinen Antrag vom Januar 1954 im Mai 1957 den Ausweis A für Heimatvertriebene nach dem Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz. Der Kläger reichte ferner beim Landratsamt K... am 31. März 1954 zunächst formlos und dann am 11. Juni 1954 auf dem entsprechenden amtlichen Formular einen Antrag auf Gewährung einer Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz ein. In diesem Antrag erklärte der Kläger zu den "Angaben über erlittene Schäden", daß seine Existenzgrundlage sein Versorgungsanspruch als ungarischer Ministerialrat a.D. gewesen sei und daß er diesen durch seine Flucht verloren habe. Der Antrag hatte den Erfolg, daß ihm vom 1. April 1954 an Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurde.

2

Am 11. Juni 1957 meldete sich der Kläger als Angehöriger des Personenkreises des Gesetzes zu Art. 131 GG bei dem für seine Meldung zuständigen Landratsamt K... und erhielt darüber eine Meldebestätigung. Darin ist festgestellt, daß die Meldefrist gemäß § 81 Abs. 4 G 131 gewahrt ist. Zugleich beantragte der Kläger bei der Finanzmittelstelle R... Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG.

3

Mit Bescheid vom 17. März 1958 erkannte diese Finanzmittelstelle dem Kläger Versorgungsbezüge zu. Gemäß § 58 Abs. 2 G 131 wurden die Zahlungen vom 1. Juni 1957 an gewährt.

4

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein, weil die Versorgungsbezüge nicht schon seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG, also vom 1. April 1951 ab, bewilligt seien.

5

Die darauf vom Kläger erhobene Klage auf Verpflichtung des Anfechtungsgegners zur Zahlung der Versorgungsbezüge vom 1. April 1951 an blieb vor dem Verwaltungsgericht Regensburg und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Begründung seines Berufungsurteils vom 31. März 1960 im wesentlichen aus:

6

Für die vom Kläger begehrte Verpflichtung sei keine Rechtsgrundlage gegeben.

7

Nach § 58 Abs. 2 G 131 hätten Versorgungsbezüge erst vom Ersten des Monats ab gezahlt werden können, in dem der Kläger erstmals einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Der erste Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgungsbezügen sei erst am 11. Juni 1957 eingereicht worden. Die 1954 gestellten Anträge des Klägers auf Gewährung einer Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz könnten nicht als Anträge im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 angesehen werden. Der Antrag müsse erkennen lassen, daß der Antragsteller Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG begehre; ein Antrag auf Leistungen nach anderen Gesetzen sei deshalb kein Antrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131, selbst dann nicht, wenn sich aus den Angaben in diesem Antrag ergebe, daß dem Antragsteller Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehen könnten. Die Anträge des Klägers nach dem Lastenausgleichsgesetz enthielten keinen Hinweis darauf, daß der Kläger auch Zahlungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG begehre. Die Beantwortung der Frage Nr. 25 im Formblattantrag vom 11. Juni 1954 lasse sogar deutlich erkennen, daß der Kläger sich ausschließlich auf den Antrag auf Gewährung einer Kriegsschadenrente beschränken wollte. Dem Kläger stehe der Anspruch auf Versorgungsbezüge auch nicht deshalb seit dem 1. Januar 1954 zu, weil der Beklagte ihm rechtswidrig die Anerkennung als Vertriebener in der Zeit vom Januar 1954 bis einschließlich Mai 1957 versagt habe. Selbst wenn als wahr unterstellt werde, daß sich der Kläger von einer Antragstellung nach § 58 Abs. 2 G 131 habe abhalten lassen, weil er nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Buchst. d G 131 geglaubt habe, der gesetzliche Tatbestand für seine Anspruchsberechtigung sei nicht erfüllt, solange er nicht als Volksdeutscher Heimatvertriebener anerkannt sei, könne nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der vom Kläger als Rechtsgrundlage angesehen werde, kein Handeln des Verpflichteten gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verlangt werden. Eine solche zwingende Norm enthalte § 58 Abs. 2 G 131. Danach sei der Eingang des Antrags maßgebend für den frühesten Zeitpunkt des Beginns der Zahlungen; die Berücksichtigung von Gründen, die eine verspätete Antragstellung rechtfertigen könnten oder gar eine zeitgerechte ausschlössen, sei nicht vorgesehen.

8

Denkbar sei allerdings auch, daß der Kläger gegen den Anfechtungsgegner Erstattungsansprüche habe, deren Höhe sich aus der Summe der Versorgungsbezüge errechne, die ihm infolge der verspäteten Anerkennung als Heimatvertriebener und die etwa dadurch bedingte verspätete Antragstellung entgangen seien. Über diese Ansprüche könne aber in dem anhängigen Verfahren nicht entschieden werden. Der Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 839 BGB) sei bürgerlich-rechtlicher Natur und unterliege der Zivilgerichtsbarkeit. Der Folgenbeseitigungsanspruch enthalte eine Forderung auf weitere Abwicklung des Verwaltungsakts, der für die behaupteten Nachteile ursächlich gewesen und später aufgehoben worden sei; er erwachse hier also nach den Behauptungen des Klägers aus der Ablehnung des Flüchtlingsausweises. Dieser Verwaltungsakt sei aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Seine Abwicklung in diesem Verfahren sei schon deshalb unzulässig, weil es an einem sich hierauf beziehenden Vorverfahren fehle (§ 38 Abs. 1 VGG).

9

Vor einer etwaigen Verfolgung dieser Ansprüche werde der Kläger allerdings zweckmäßig prüfen, ob die Ablehnung des Flüchtlingsausweises in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit dem behaupteten Schaden stehe. Dazu führt das Berufungsgericht seine Bedenken an. Der Folgenbeseitigungsanspruch begegne, so fährt das Berufungsurteil unter Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1959 - BVerwG II C 100.59 - fort, auch deshalb Bedenken, weil die Folgenbeseitigung lediglich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit hoheitlichen Mitteln gerichtet sein könne und mangels entsprechender Rechtsgrundlage keinesfalls zu einer Erfolgshaftung der Subjekte des öffentlichen Rechts auf dem Umwege über Folgenbeseitigungsansprüche führen dürfe.

10

Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 127 BRRG zugelassen. Der Kläger hat gegen das ihm am 9. Mai 1960 zugestellte Urteil am 8. Juni 1960 Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 1960 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Oktober 1959 sowie den Bescheid der Finanzmittelstelle R...-... vom 17. März 1958 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG vom 1. Januar 1954 an zu bezahlen.

11

Er hat die Revision am 6. Juli 1960 begründet. Mit der Revision wird Verletzung von Verfahrens- und sachlichem Recht gerügt. Das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es versäumt habe, aus den ihm vorliegenden Akten des Lastenausgleichsverfahrens festzustellen, daß der Kläger am 31. März 1954 erklärt habe, er glaube erst nach Anerkennung als Volksdeutscher Sowjetzonenflüchtling Anspruch auf Rente zu haben. Das Gericht habe auch übersehen, daß die Anträge des Klägers vom 31. März und 11. Juni 1954 auf Gewährung einer Kriegsschadenrente vom Landratsamt mit der ausdrücklichen Begründung abgelehnt worden seien, der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger. Der Kläger habe ferner dem Landratsamt 1954 wiederholt erklärt, er werde Antrag auf Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG stellen, sobald er als Heimatvertriebener anerkannt sei. Die schriftlichen Anträge des Klägers im Lastenausgleichsverfahren in Verbindung mit seinen mündlichen Erklärungen müßten als Antrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 angesehen werden. - Das Berufungsgericht habe auch § 58 Abs. 2 G 131 unrichtig angewendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG II C 14.58 -) genüge ein formlos, z.B. mündlich gestellter Antrag, es genüge auch die Antragstellung bei einer unzuständigen Stelle. Dann müßte aber auch der Antrag auf Kriegsschadenrente, mit dem der Kläger der Sache nach einen Ersatz für die ihm durch die Kriegsereignisse entzogene Pension als kgl. ungarischer Beamter begehrt habe, genügen. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts sei der Anspruch des Klägers aber auch nach Treu und Glauben begründet, weil der Beklagte dem Kläger die Anerkennung als Heimatvertriebener über drei Jahre rechtswidrig verweigert habe. Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht abgelehnt, den Anspruch als Folgenbeseitigungsanspruch zu würdigen. Der Kläger habe den Anspruch von vornherein auch darauf gestützt, daß er wegen der rechtswidrigen Versagung des Heimatvertriebenenausweises so gestellt werden müsse, wie wenn er den Antrag zugleich mit dem Antrag auf Kriegsschadenrente gestellt hätte. Dieser Vortrag sei also auch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen. Der Schaden sei auch adäquat. Endlich müsse die Vorschrift des § 81 Abs. 4 G 131 dahin ausgelegt werden, daß eine Wiedereinsetzung nach dieser Vorschrift den Vertriebenen so stelle, als habe er nicht nur die Meldung am 31. Dezember 1953 abgegeben, sondern auch den Zahlungsantrag zu dieser Zeit gestellt.

12

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

13

und verteidigt das angefochtene Urteil.

14

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

15

In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß der Anspruch auf Versorgungsbezüge für eine vor dem 1. Juni 1957 liegende Zeit nicht auf das Gesetz zu Art. 131 GG gestützt werden kann. § 58 Abs. 2 Halbsatz 1 G 131 bestimmt, daß Zahlungen nach Kap. I nur auf Antrag gewährt werden, und zwar vom Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt ist. Nur Anträge, die innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt waren, gelten als in diesem Zeitpunkt gestellt (§ 58 Abs. 2 Halbsatz 2 G 131). Daß diese gesetzliche Regelung sich im Rahmen des Grundgesetzes hält, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (BVerwGE 11, 143). Es hat zwar auch entschieden, daß der Antrag formlos, also auch mündlich gestellt werden kann (Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG II C 14.58 -; Beschlüsse vom 16. März 1959 - BVerwG VI B 85.58 -, und vom 16. Oktober 1959 - BVerwG VI C 74.59 -). In Übereinstimmung mit BVerwGE 11, 143 führt das Berufungsgericht aber zutreffend aus, der Antrag müsse erkennen lassen, daß der Antragsteller Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG begehre.

16

Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß ein derartiges Begehren in dem Antrag des Klägers auf Gewährung einer Kriegsschadenrente nicht enthalten war, sondern daß dieser Antrag sich auf die Gewährung einer solchen Rente beschränkte. Die in bezug auf diese Feststellung erhobene Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie als Aufklärungsrüge der Form des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt; denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Mit dieser Rüge wird in Wirklichkeit nicht unzureichende Sachaufklärung, sondern unvollständige Würdigung der vorhandenen Beweise, also ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 VGG (= § 108 Abs. 1 VwGO) gerügt. Es ist zwar ein Verfahrensmangel, wenn das Gericht für die Entscheidung wesentliche Tatsachen und Beweise übergeht. Das Gericht braucht aber im Urteil nur die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. jetzt § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), es braucht sich also in den Urteilsgründen nicht mit jeder Behauptung der Parteien und jedem Beweismittel im einzelnen auseinanderzusetzen. Hier bestand für das Berufungsgericht um so weniger Anlaß, sich mit den weiteren Einzelheiten der Anträge des Klägers auf Kriegsschadenrente auseinanderzusetzen, als die schriftliche Erklärung des Klägers in einem der Anträge, er glaube vor Erteilung des Vertriebenenausweises keine Ansprüche auf Rente usw. zu haben, nur die Überzeugung des Gerichts zu verstärken geeignet war, daß der Kläger damals lediglich einen Antrag auf Kriegsschadenrente gestellt hat und stellen wollte. Sollte die Revision die Würdigung der vorliegenden Erklärungen des Klägers durch das Berufungsgericht angreifen wollen, so würde sie verkennen, daß das Revisionsgericht die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts nur darauf prüfen kann, ob dieses gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige Grundlagen der Würdigung verstoßen hat. Dafür ist aber nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Soweit die Revision vorträgt, der Kläger habe auch mündlich im Zusammenhang mit seinem schriftlichen Antrag auf Kriegsschadenrente seine feste Absicht bekundet, nach Erteilung des Vertriebenenausweises einen Antrag auf Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu stellen, kann dieser Vortrag als neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Es wäre im übrigen ebenfalls nur geeignet, die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß der Kläger damals einen Antrag auf Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG noch nicht gestellt hat, zu stützen.

17

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht ausgeführt, daß der Kläger nicht verlangen kann, nach Treu und Glauben so behandelt zu werden, als habe er den Antrag auf Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG bereits 1954 gestellt. Der Senat hat schon wiederholt (zuletzt im Urteil vom 25. Januar 1961 - BVerwG VI C 3.59 -) dargelegt, daß der Grundsatz von Treu und Glauben keine geeignete Grundlage ist, abweichend von einer zwingenden und abschließenden gesetzlichen Regelung Rechte zu begründen oder zunichte zu machen. In § 58 Abs. 2 G 131 knüpft das Gesetz die Zahlungspflicht eindeutig daran, daß ein Antrag gestellt ist, und läßt diese Pflicht - von dem hier nicht in Betracht kommenden Halbsatz 2 abgesehen - mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, eintreten, ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller ihn schuldhaft oder schuldlos nicht früher gestellt hat. Diese Regelung weicht von der des § 81 G 131 (vgl. dessen Abs. 4) ab, und diese Abweichung hat, worauf der Beklagte mit Recht hinweist, einen guten Sinn. Während § 81 eine Frist für die Meldung setzt und den nicht rechtzeitig Gemeldeten von jeglichen Rechten nach dem Gesetz ein für allemal ausschließt, eine Regelung, die ohne die Wiedereinsetzungsmöglichkeit des Absatzes 4 unbillig wäre, läßt der § 58 Abs. 2 lediglich die Zahlung von Bezügen für die Zeit vor dem Antragsmonat nicht zu. Etwa hierdurch entstehende Härten hat der Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen in der Erwägung, daß in der Regel der Unterhalt des Antragstellers in der Vergangenheit auf andere Weise gesichert gewesen ist ("in praeteritum non vivitur"). Daher kommt - entgegen der Auffassung der Revision - auch eine entsprechende Anwendung des § 81 Abs. 4 G 131 im Rahmen des § 58 Abs. 2 G 131 nicht in Betracht.

18

Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsfehler entschieden, daß dem Kläger Versorgungsansprüche auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG für die Zeit vor dem 1. Juni 1957 nicht zustehen. Es hat aber mit Recht darauf hingewiesen, daß damit nicht entschieden ist, ob der Kläger etwa Ersatzansprüche in der Höhe der ihm für die fragliche Zeit vor dem 1. Juni 1957 entgangenen Versorgungsbezüge haben könnte. Daß für Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Amtspflichten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist, bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. jetzt § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht verneint, daß im vorliegenden Verfahren ein Anspruch auf Beseitigung der Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, nämlich der rechtswidrigen Versagung des Vertriebenenausweises, geltend gemacht werden kann, weil der Kläger im Verwaltungsverfahren ebenso wie im Verwaltungsrechtsstreif nur Versorgungsbezüge aus dem Gesetz zu Art. 131 GG beantragt hat. Erst mit der Revision hat der Kläger vorgetragen, auch der Folgenbeseitigungsanspruch sei von vornherein im Streit gewesen. Dem widerspricht aber eindeutig der - in der Revision so aufrechterhaltene - Klageantrag. Es bestand also für das Berufungsgericht kein Anlaß, über einen solchen Anspruch zu entscheiden, weil ein dahingehender Antrag nicht gestellt war. Wäre ein solcher Antrag aber erstmals in der Revisionsinstanz gestellt worden, so wäre er als unzulässige Klageänderung zu behandeln gewesen (§§ 142, 173 VwGO, § 268 ZPO). Im übrigen teilt der erkennende Senat die im Anschluß an das Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1959 - BVerwG II C 100.59 - zusätzlich dargelegten Bedenken des Berufungsgerichts, ob ein solcher Anspruch begründet wäre.

19

Die Revision war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 35.400 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert