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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1967, Az.: BVerwG II C 22.65

Umfang der Fürsorgepflicht gegenüber Beamten; Erfordernis der Ernennung für die Annahme eines Beamtenverhältnisses; Voraussetzungen der Beendigung eines Beamtenverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG II C 22.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.09.1964 - AZ: VI A 641/63

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 156 - 167
  • AS 1968, 155
  • DVBl 1968, 641-644 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1968, 55
  • DÖV 1968, 419-422 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1969, 166
  • MDR 1968, 525 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1968, 46
  • VerwRspr 19, 420 - 428
  • VerwRspr. 19, 420
  • ZBR 1968, 38

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Beamter auf Widerruf darf aus jedem sachlichen Grund durch Widerruf grundsätzlich auch dann entlassen werden, wenn er zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit erprobt wurde und deshalb in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte berufen werden müssen.

  2. 2.

    Der Entlassungsschutz eines Probebeamten steht unter den vorerwähnten Umständen dem Beamten auf Widerruf nicht unter dem Gesichtspunkt des "Folgenbeseitigungsanspruchs" zu.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, am 30. Oktober 1919 in Köln geboren, bestand im Jahre 1938 die Reifeprüfung "gut". Nachdem sie eine Dolmetscherprüfung in der spanischen Sprache "sehr gut" bestanden hatte, lebte sie von 1941 bis 1946 in Spanien. Im Jahre 1947 begann sie an der Universität in Köln das Studium der Philologie in den Fächern Latein, Griechisch, Geschichte und Spanisch. Sie bestand die wissenschaftliche Staatsprüfung nach Wiederholung am 10. März 1954 "befriedigend". Das beklagte Land übernahm sie im April 1954 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an höheren Schulen. Eine ihr gleichzeitig mitgeteilte "Einschränkung" bezüglich der Aussicht auf spätere Einstellung in den öffentlichen höheren Schuldienst wegen Überschreitung der Altersgrenze von 32 Jahren, deren Kenntnis sie am 11. Mai 1954 schriftlich bestätigte, wurde auf Grund einer Ausnahmegenehmigung des Kultusministers des beklagten Landes vom 24. August 1954 zurückgenommen. Das Schulkollegium ernannte sie darauf durch Urkunde vom 10. September 1954 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin. Die Klägerin bestand die pädagogische Prüfung nach Wiederholung am 16. Oktober 1957. Hierauf wurde sie durch Urkunde vom 25. Oktober 1957 mit Wirkung vom 1. November 1957 "unter Belassung im Beamtenverhältnis auf Widerruf" zur Studienassessorin ernannt. In einem der Ernennungsurkunde beigefügten Schreiben vom 25. Oktober 1957 teilte ihr das Schulkollegium folgendes mit: Unter der Voraussetzung, daß sie nicht für die weitere Verwendung im höheren Schuldienst unwürdig oder ungeeignet erscheine, sei ihre spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit in Aussicht genommen, so daß die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit vorlägen; ein Recht oder eine Anwartschaft auf Beschäftigung im öffentlichen höheren Schuldienst, auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit werde weder durch diese Erklärung noch durch die Ernennung zur Studienassessorin begründet.

2

Die Klägerin erhielt eine Reihe von Beschäftigungsaufträgen, und zwar vom 8. November 1957 bis 31. August 1958 am Staatlichen Gymnasium Burgsteinfurt, vom 1. September bis 31. Oktober 1958 am Städtischen Mädchengymnasium in Wanne-Eickel, vom 3. November 1958 bis 31. März 1959 am Städtischen Gymnasium Greven, vom 9. April 1959 bis 30. Juni 1960 am Städtischen Gymnasium Wiedenbrück, vom 1. Juli bis 31. Dezember 1960 (krankheitshalber ohne Dienstleistung, aus kassentechnischen Gründen) an der Staatlichen Pelizaeus-Schule in Paderborn, vom 16. Januar bis 31. März 1961 am Staatlichen Archigymnasium Soest, vom 1. April bis 31. Oktober 1961 am Städtischen Progymnasium Vreden und vom 1. November 1961 ab (krankheitshalber ohne Dienstleistung) am Staatlichen Altsprachlichen Gymnasium Minden.

3

Das Schulkollegium in Münster entließ die Klägerin nach Zustimmung des Lehrerpersonalrats durch Verfügung vom 11. Mai 1962 aus dem Beamtenverhältnis und strich sie zugleich aus der Assessorenliste. Es stützte die Entlassungsverfügung auf § 46 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) - LBG - und begründete sie im wesentlichen wie folgt:

4

Bereits im Vorbereitungsdienst hätten sich Schwierigkeiten gezeigt; auch später habe die Klägerin sich als Studienassessorin nicht im Schuldienst bewährt; neben erheblichen, durch häufiges Fehlen und zahlreiche Erkrankungen bedingten Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit seien auch wiederholt mangelnde Leistungen festgestellt worden; ihr Unterricht genüge nicht den Anforderungen; das Unterrichtsziel sei nicht erreicht worden; Eltern hätten sich wiederholt beschwert. Den Widerspruch der Klägerin wies das Schulkollegium durch Bescheid vom 30. Juli 1962 zurück.

5

Die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag,

den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1962 und die Verfügung vom 11. Mai 1962 aufzuheben,

6

ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. März 1963 abgewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 11. September 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Die Anwendung der Vorschrift des § 46 LBG über die Entlassung von Beamten auf Widerruf begegne allerdings Bedenken. Die Klägerin sei zwar während des Vorbereitungsdienstes Beamtin auf Widerruf gewesen und dies auch weiter geblieben, was auch in der Ernennungsurkunde vom 25. Oktober 1957 zum Ausdruck gekommen sei. Bei dem Hinweis in dem Begleitschreiben vom selben Tage, daß die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit in Aussicht genommen sei, habe aber das Schulkollegium verkannt, daß seit Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 Beamte, die für das Lehramt an höheren Schulen voll ausgebildet und vorbereitet waren und dies durch Bestehen der zweiten (pädagogischen) Staatsprüfung nachgewiesen hatten, in den Probedienst zu übernehmen oder zu entlassen gewesen seien.

8

Die von der früheren Regelung des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - abweichende Einführung des Beamtenverhältnisses auf Probe durch das Landesbeamtengesetz vom 15. Juni 1954 bezwecke eine Verbesserung der Rechtsstellung der - früheren - Widerrufsbeamten, die nicht nur nebenbei oder vorübergehend beschäftigt werden sollten. In der Bewährungszeit solle sich erweisen, ob der Beamte auf Probe die Erwartungen erfüllen werde, die bezüglich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bei der Einstellung in ihn gesetzt worden seien. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei gemäß § 6 Abs. 2 LBG nur noch für Beamte vorgesehen, die den Vorbereitungsdienst ableisten oder nur nebenbei oder vorübergehend oder als Dozent verwendet werden sollen. Nach § 202 Abs. 2 LBG seien bei Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes die Bewerber für die Laufbahn des höheren Dienstes nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes auch vor der Prüfung bereits zum Beamten auf Probe zu ernennen gewesen. Wenn die Klägerin nicht nur nebenbei oder vorübergehend beschäftigt werden sollte, habe sie deshalb zur Beamtin auf Probe ernannt werden müssen; für ihre Belassung im Beamtenverhältnis auf Widerruf habe die gesetzliche Grundlage gefehlt, obschon ein Verstoß gegen § 6 LBG nicht zur Folge habe, daß die Ernennung unwirksam oder anfechtbar sei.

9

Wenn auch kein Bewerber einen Anspruch habe, in ein Beamtenverhältnis berufen zu werden, sei doch die Einstellungsbehörde nicht frei in der Wahl, ob sie ihn in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen wolle, sondern an § 6 LBG gebunden. Denn das Beamtenverhältnis auf Probe gebe eine festere Rechtsstellung als das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Möglichkeit der Entlassung eines Beamten auf Probe sei nämlich eingeschränkt. Während der Beamte auf Widerruf nach § 46 LBG jederzeit (aus jedem sachlichen Grunde) entlassen werden könne, könne der Beamte auf Probe, abgesehen von den allgemeinen Entlassungsvorschriften der §§ 42 bis 44 LBG, gemäß § 45 LBG - außer bei Erreichen der Altersgrenze oder Änderung der Behördenorganisation, bei Fehlverhalten oder Dienstunfähigkeit - nur noch bei mangelnder Bewährung während der Probezeit entlassen werden. Diese bessere Rechtsstellung des Probebeamten dürfe dem Beamten bei der Entlassung dann nicht vorenthalten werden, wenn ihn die Einstellungsbehörde unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften nicht zum Beamten auf Probe, sondern nur zum Beamten auf Widerruf ernannt habe. Das ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, besonders aus der Vorschrift des § 90 Satz 2 LBG, nach welcher der Dienstherr den Beamten in seiner Stellung als Beamter zu schützen habe. Die Entlassung der Klägerin habe deshalb nicht auf § 46 LBG, sondern nur auf § 45 LBG gestützt werden können.

10

Die Entlassung erweise sich aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 LBG wegen mangelnder Bewährung als berechtigt. Es genüge bereits mangelnde Bewährung auf einem der drei gesetzlich bezeichneten Gebiete "Eignung, Befähigung, fachliche Leistung", weil die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Erfüllung aller drei Voraussetzungen erfordere. Nach dem Sinn der Probedienstzeit könne die Entlassung jederzeit im Laufe des Probedienstes erfolgen, sobald die mangelnde Bewährung erkannt werde. Das Berufungsgericht sei auf Grund der Beschäftigungsberichte der Schulleiter von November 1957 bis Oktober 1961 zu der Auffassung gelangt, daß bei der Klägerin alle drei gesetzlichen Begriffsmerkmale mangelnder Bewährung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LBG erfüllt seien:

11

Die Eignung betreffe die allgemeinen körperlichen, geistigen und charakterlichen Anlagen. Allein schon der Gesundheitszustand der Klägerin, gekennzeichnet durch auffallend häufige und plötzliche Ausfälle infolge von Krankheiten, berechtige zur Annahme mangelnder Eignung. Die Klägerin sei während ihrer Beschäftigung als Assessorin so häufig ausgefallen, daß sie einen stetigen und ordnungsgemäßen Schulbetrieb auf die Dauer untragbar belaste. Sie sei Mitte Januar 1958 erkrankt und bis Mitte Juni 1958 wegen Fokaltoxikose, Herz- und Kreislaufschädigung, Gallenblasenentzündung und Gallensteinen stationär behandelt worden. Der Behandlung habe sich eine vierwöchige Kur angeschlossen, so daß die Klägerin den Dienst erst am 12. September 1958, also nach acht Monaten, wiederaufgenommen habe. Weiter habe sie wegen Krankheit am 8. November 1958, vom 16. Dezember 1958 bis 26. Januar 1959 und vom 20. bis 24. Februar 1959 sowie einige Male in den ersten oder letzten Unterrichtsstunden gefehlt. Vom 26. August bis 5. September 1959 sei sie wegen akuter Herzmuskel- und Kreislaufschwäche dienstunfähig gewesen, vom 19. Januar bis 18. Februar 1960 einschließlich infolge eines Kreislaufkollapses. In Vreden habe sie infolge einer Fußverletzung den Dienst erst am 8. Mai 1961 angetreten. Vom 21. Juni 1961 bis zum Ferienbeginn am 20. Juli 1961 sei sie wegen akuter Herz- und Kreislaufschwäche wiederum dienstunfähig gewesen. Nach erneuter Erkrankung am 26. Oktober 1961 habe sie sich am 19. März 1962 einer Gallenblasenoperation unterzogen und sei bis zum 4. April 1962 in der Universitätsklinik geblieben. Diese häufigen Ausfälle berechtigten zu starken Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit und damit zur Annahme ihrer körperlichen Ungeeignetheit für den vorgesehenen Beruf.

12

Hinzukomme die mangelnde Befähigung, d.h. das Fehlen des für Amt und Laufbahn erforderlichen Bildungsstandes, Wissens und fachlichen Könnens. Dies werde belegt durch die Berichte der Schulleiter des Staatlichen Gymnasiums Burgsteinfurt vom 29. April 1958, des Städtischen Gymnasiums Greven vom 28. April 1959, des Archigymnasiums in Soest vom 27. März 1961 und des städtischen Progymnasiums in Vreden vom 20. Juli 1961, ferner durch den Aktenvermerk vom 30. November 1961, den der Anstaltsdezernent Oberschulrat Dr. B. nach seinem Unterrichtsbesuch vom 25. Oktober 1961 gefertigt habe. Das Berufungsgericht habe die Vernehmung der Schulleiter und des Anstaltsdezernenten nicht für erforderlich gehalten, weil die Klägerin im wesentlichen die in den Berichten enthaltenen tatsächlichen Behauptungen nicht bestritten, sondern nur Tatsachen zur Erklärung der Vorwürfe vorgetragen habe. Dr. B. habe in einer schriftlichen Erklärung an Eides statt vom 10. September 1964 seine Aktenvermerke vom 30. November 1961 über seinen Unterichtsbesuch vom 25. November 1961 als richtig und vollständig bezeichnet. Er habe die Behauptung der Klägerin, daß er nach der zweiten Hospitationsstunde seine Zufriedenheit geäußert habe, als unverständlich und "aus der Luft gegriffen" bezeichnet und erklärt, daß er seiner Unzufriedenheit wegen vieler einzelner Mängel und wegen des gesamten Verlaufs der Unterrichtsstunden deutlich Ausdruck verliehen habe. Diese Erklärung an Eides tatt sei in der mündlichen Verhandlung verlesen worden; die Klägerin habe ihre Richtigkeit nicht bestritten und keine Tatsachen vorgetragen, die zu Zweifeln an der Erklärung Anlaß geben könnten.

13

Die erwähnten Beurteilungen ließen erkennen, daß die Klägerin auch nicht die für das Lehramt an höheren Schulen erforderlichen Leistungen zu erbringen vermöge. Sie bewältige weder körperlich noch geistig die ihr übertragenen Aufgaben, so daß ihr ein wesentlicher Arbeitserfolg versagt geblieben sei. In ihrem Hauptfach Latein, in dem sie die Fakultas erworben und nicht nur aushilfsweise unterrichtet habe, seien ihr in Greven im Unterricht der Mittelstufe Fehler unterlaufen, die nach Ansicht des Schulleiters bei einem Lateinlehrer nicht hätten vorkommen dürfen. Zu Unrecht berufe sie sich auf einen zu häufigen Wechsel der Beschäftigungsstellen; ein solcher häufiger Wechsel sei bei den noch nicht auf Lebenszeit angestellten Beamten des höheren Dienstes üblich und zweckmäßig.

14

Das Berufungsgericht habe nicht feststellen können, daß der Beklagte der Klägerin vor der Entlassung nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt habe. In einer mehrständigen Besprechung beim Schulkollegium Münster am 16. Mai 1961 seien der Klägerin die Gründe bekanntgegeben worden, die das Schulkollegium für eine Entlassung als erwiesen angesehen habe. Die Klägerin habe nicht in Abrede stellen können, daß diese Unterredung so stattgefunden habe, wie sie in einem Aktenvermerk, der sich in ihren Personalakten befinde, dargelegt sei. Eine dienstliche Beurteilung fehle nur für die Beschäftigung vom 1. September bis 31. Oktober 1958 an dem Städtischen Mädchengymnasium in Wanne-Eickel; ihr Fehlen sei wegen der Kürze dieser Zeit ohne Bedeutung. Auch wenn man unterstelle, daß die Klägerin in diesen zwei Monaten über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht habe, so stünden doch der Annahme der Bewährung die späteren Beurteilungen entgegen.

15

Der Lehrerpersonalrat habe ausdrücklich der Entlassung zugestimmt; auf das Vorbringen der Klägerin, dies sei nur "formaliter" und unter falschen Voraussetzungen geschehen, komme es nicht an.

16

Einen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe die Klägerin nicht. Nach § 23 Abs. 2 und 3 LBG - jetzt § 9 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 272) - LBG 1962 - betrage die Probezeit in der Regel drei Jahre, sie solle fünf Jahre nicht überschreiten; nach Ablauf von fünf Jahren solle der Beamte auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Da die Klägerin als Beamtin auf Probe zu behandeln sei, hätte die Einstellungsbehörde bereits nach drei Jahren, etwa um die Jahreswende 1960/61, eine Entscheidung treffen müssen. Daß dies nicht geschehen sei, könne jedoch dem Schulkollegium in Münster nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn wegen der häufigen Ausfälle infolge von Krankheiten sei es geboten gewesen, die übliche Probezeit zu verlängern. Mit der Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum Herbst 1961 habe das Schulkollegium nicht § 23 LBG verletzt. Die Entlassung sei vor Ablauf der Fünfjahresfrist ausgesprochen worden; ein Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit sei schon deshalb nicht anzuerkennen, wäre aber auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist nicht begründet, weil die mangelnde Bewährung der Anstellung auf Lebenszeit entgegengestanden habe.

17

Der Beklagte habe auch nicht seine Fürsorgepflicht durch die Entlassung nach einer mehr als vier Jahre dauernden Beschäftigung verletzt; denn er habe durch diese Beschäftigung der Klägerin die Möglichkeit zur Bewährung geboten. Die Klägerin dürfe auch nicht ihre schriftliche Erklärung vom 11. Mai 1954 vergessen, ihr sei bekannt, daß sie nach Ablegung der pädagogischen Prüfung mit einer Einstellung im öffentlichen höheren Schuldienst nicht rechnen könne.

18

Gegen dieses Urteil richtet sich die gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) zugelassene Revision der Klägerin mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. März 1963 nach dem Klageantrag zu entscheiden.

19

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

20

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

21

Der Oberbundesantwalt unterstützt die Auffassung der Revision.

22

II.

Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand.

23

Die Klägerin befand sich im Zeitpunkt ihrer Entlassung im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Von dieser - auch zwischen den Beteiligten nicht streitigen - Rechtslage ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die Klägerin durfte deshalb nach der für Widerrufsbeamte geltenden Vorschrift des § 46 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) - LBG - "jederzeit" aus sachlichem Grunde durch Widerruf entlassen werden. Die bei Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1962 zu berücksichtigende Neufassung des Gesetzes vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 272) - LBG (F. 1962) - bestimmt nichts Abweichendes (vgl. § 35 Abs. 1 LBG [F. 1962]).

24

Die vom Berufungsgericht, von der Revision und vom Oberbundesanwalt vertretene Ansicht, die Klägerin sei bezüglich ihrer Entlassung so zu behandeln, als habe sie sich im Beamtenverhältnis auf Probe befunden, beruht auf einer Verkennung wesentlicher Grundsätze des Beamtenrechts. Sie läßt sich weder aus § 6 LBG, noch aus § 202 Abs. 2 LBG, noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 90 LBG), noch - wie insbesondere der Oberbundesanwalt meint - aus Rechtsgrundsätzen über einen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch herleiten. Dias ergibt sich aus den folgenden rechtlichen Überlegungen:

25

Die Art des Beamtenverhältnisses (auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit, auf Lebenszeit), in dem sich ein Beamter befindet, wird grundsätzlich nicht durch die Art der tatsächlichen Verwendung des Beamten und auch nicht durch die Absichten des Dienstherrn bezüglich der weiteren Verwendung, sondern durch rechtsgestaltenden Ernennungsakt bestimmt (§ 7 LBG). Maßgebend für die Art des jeweiligen Beamtenverhältnisses ist ferner nicht, ob und in welcher Weise eine Ernennung bei fehlerfreier Gesetzesanwendung ausgesprochen worden wäre oder hätte ausgesprochen werden müssen, sondern allein, ob und in welcher Weise der Dienstherr eine Ernennung rechtswirksam ausgesprochen hat. Hiernach gelangt in das Beamtenverhältnis auf Probe und erlangt die mit diesem Beamtenverhältnis gesetzlich verbundenen Rechte grundsätzlich nur, wer durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit dem gesetzlich bestimmten Wortlaut in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wird. Zum wesentlichen Inhalt der verschiedenen Arten der Beamtenverhältnisse gehört die rechtliche Regelung der Fragen, welche Dauer das Beamtenverhältnis haben soll und unter welchen Voraussetzungen es beendet werden kann; das erhellt schon aus den die Art des Beamtenverhältnisses kennzeichnenden Zusätzen "auf Widerruf", "auf Zeit", "auf Lebenszeit". Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Beamtenverhältnis beendet werden kann, ergeben sich mithin aus der durch den Ernennungsakt begründeten Art des Beamtenverhältnisses. Der Schutz, den das Gesetz dem Beamten auf Probe bezüglich seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gewährt, ist deshalb grundsätzlich untrennbar mit dem Bestehen eines Beamtenverhältnisses auf Probe verbunden; er setzt also voraus, daß ein Beamtenverhältnis auf Probe rechtswirksam durch Ernennung begründet worden ist.

26

Nun kann es allerdings geschehen, daß die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe versehentlich oder - wie das Berufungsgericht im vorliegenden Falle meint - sogar in gesetzwidriger Weise unterblieben ist. Auch dann kann jedoch der Beamte nicht beanspruchen, so behandelt zu werden, als befinde er sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe; und er hat auch bezüglich der Möglichkeit seiner Entlassung nicht den Schutz, der - nur - mit dem rechtswirksam begründeten Beamtenverhältnis auf Probe verbunden ist. Das ergibt sich aus der formstrengen gesetzlichen Regelung der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe.

27

Die in erster Linie auf Rechtsklarheit und Rechtssicherheit abstellenden Vorschriften des Beamtenrechts über die Begründung der Beamtenverhältnisse verschiedener Art durch Aushändigung von Ernennungsurkunden mit gesetzlich bestimmtem Wortlaut sind das Ergebnis einer längeren Rechtsentwicklung. Sie haben vor allem den Sinn, Unklarheiten über den Beamtenstatus auszuschließen, die nach früherem - besonders nach dem vor 1930 geltenden - Beamtenrecht bestanden. Sie knüpfen deshalb die Begründung eines Beamtenverhältnisses bestimmter Art ausschließlich an den Formalakt der gesetzlich mit allen Modalitäten im einzelnen vorgeschriebenen Ernennung. Sie regeln auch die Folgen bestimmter Fehler des Ernennungsakts. Fehlen z.B. in der Ernennungsurkunde, durch die eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgenommen werden soll, die Worte "auf Probe", so hat der Betroffene nach nordrhein-westfälischem Beamtenrecht nur "die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf" (§ 7 Satz 2 LBG) oder "gilt als Beamter auf Widerruf" (§ 8 Abs. 3 Satz 2 LBG [F. 1962]). Nach dem formstrengeren Bundesbeamtenrecht würde in einem solchen Falle eine Ernennung nicht vorliegen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 [BGBl. I S. 1338]). Der Gesetzgeber hat hierdurch erkennbar die Möglichkeit ausgeschlossen, daß ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes mit der Berufung darauf, daß er Rechtens in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte berufen werden müssen, die Rechtsstellung eines Beamten auf Probe oder einzelne mit dieser Rechtsstellung verbundene Rechte oder Schutzvorschriften für sich in Anspruch nehmen könnte. Die Vorschriften über die Begründung des Beamtenverhältnisses (§ 7 LBG) würden in gesetzwidriger Weise umgangen, wenn ein Beamter auf Widerruf deshalb als Beamter auf Probe behandelt würde und insbesondere den Entlassungsschutz eines Beamten auf Probe zugebilligt erhielte, weil er bei fehlerfreier Gesetzesanwendung zum Beamten auf Probe hätte ernannt werden müssen.

28

Aus § 6 LBG ergibt sich nichts Abweichendes. Diese Vorschrift hat den Sinn, die gesetzlich vorgesehenen Arten von Beamtenverhältnissen sowie die Zwecke aufzuführen, für die jeweils das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Probe und auf Widerruf begründet werden kann. Sie bestimmt nichts über die Art und Weise, in der allein die Beamtenverhältnisse begründet werden können, und steht deshalb nicht in Konkurrenz zu § 7 LBG. Sie enthält insbesondere keine Ausnahmeregelung des Inhalts, daß der Rechtsstand eines Beamten auf Probe oder daß einzelne mit diesem Rechtsstand verbundene Rechte, wie der Entlassungsschutz eines Probebeamten, auch ohne Einhaltung der in § 7 LBG vorgeschriebenen Form begründet werden könnten, und zwar auch nicht für den Fall, daß der Dienstherr den Beamten zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurücklegen lassen will (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG). § 6 LBG mag zwar dem Dienstherrn gebieten, für die in der Vorschrift aufgeführten Zwecke jeweils das Beamtenverhältnis der hierfür vorgesehenen Art zu begründen; sie mag ihm ferner verbieten, ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf zu anderen als den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 6 Abs. 2 LBG bestimmten Zwecken zu begründen. Dieses Gebot und Verbot wirkt sich aber nicht unmittelbar auf die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses aus, das gemäß § 7 LBG jeweils rechtswirksam begründet worden ist. Auch ein im Widerspruch zu § 6 LBG begründetes Beamtenverhältnis besteht nicht in der Art (auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit), wie es nach § 6 LBG hätte begründet werden sollen, sondern allein in der Art, wie es gemäß § 7 LBG durch Ernennungsakt begründet worden ist.

29

Die Befugnis des Dienstherrn, einen Beamten auf Widerruf jederzeit - aus sachlichen Gründen - zu entlassen, könnte zwar möglicherweise eingeschränkt sein, wenn dem Beamten ein Rechtsanspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zustände. § 6 LBG vermittelt aber dem einzelnen Bewerber oder Beamten nicht einen Anspruch darauf, in ein Beamtenverhältnis bestimmter Art berufen zu werden. Einen solchen Anspruch sieht das hergekommene Beamtenrecht - abgesehen von besonderen Ausnahmen wie z.B. auf Grund verbindlicher Zusicherung - grundsätzlich ebensowenig vor die überhaupt einen Anspruch, zum Beamten ernannt zu werden. Hätte der Gesetzgeber mit § 6 LBG einen solchen Anspruch einführen wollen, so hätte er dies deutlicher als in der vorliegenden Gesetzesfassung unter Verwendung des Wortes "kann" zum Ausdruck gebracht. Daß § 6 LBG und entsprechende Regelungen anderer Beamtengesetze dem Bewerber oder Beamten keinen subjektiven Anspruch vermitteln, entspricht auch der im Schrifttum herrschenden Auffassung (vgl. Ambrosius-Schütz-Ulland, Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1963, § 5 RdNr. 1 a; Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand vom März 1958, § 5 RdNr. 2; Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 3. Auflage 1964, § 5 Erl. IV). Der gesetzlichen Verpflichtung der Dienstherren, § 6 LBG und die vergleichbaren Vorschriften anderer Beamtengesetze zu beachten, steht nicht ein entsprechender subjektiver Anspruch des Bewerbers oder Beamten gegenüber. Die Vorschriften, die das neu eingeführte Beamtenverhältnis auf Probe regeln, dienen zwar nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Heranbildung eines leistungsfähigen Beamtentums, sondern auch dem individuellen Interesse der Probebeamten an einer gesicherteren Rechtsstellung als der des Widerrufsbeamten. Die Vorschrift des § 6 LBG ist jedoch nicht dazu bestimmt, dem individuellen Interesse der nicht im Beamtenverhältnis auf Probe befindlichen Bewerber und Beamten an dem Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu dienen. Deshalb hat der einzelne Bewerber oder Beamte auf Widerruf auch dann, wenn sich der Dienstherr entschlossen hat, ihn einzustellen oder ihn weiterhin im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu belassen, nicht auf Grund des § 6 LBG einen Anspruch darauf, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen zu werden. Daß § 6 LBG die Wahlmöglichkeiten für den Dienstherrn einschränkt, begründet für den Bewerber oder Beamten nicht einen entsprechenden Rechtsanspruch und nicht einmal einen subjektiven Anspruch auf ermessensfehlerfreie Anwendung des § 6 LBG.

30

In diesem Zusammenhang braucht deshalb nicht abschließend erörtert zu werden, ob und inwieweit die Befugnis des Dienstherrn, einen Beamten auf Widerruf gemäß § 46 LBG zu entlassen, durch den Umstand eingeschränkt werden könnte, daß der Beamte einen Rechtsanspruch auf die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe hat. Ein solcher Rechtsanspruch - z.B. auf Grund verbindlicher Zusicherung - würde sich übrigens nicht unmittelbar auf den Rechtsstand des Beamten auswirken - dieser bliebe der eines Beamten auf Widerruf -, sondern allenfalls mittelbar durch Einschränkung des Ermessensspielraums, den § 46 LBG dem Dienstherrn für die Entscheidung über die Entlassung des Beamten auf Widerruf zur Verfügung stellt.

31

§ 202 Abs. 2 LBG, den das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung anführt, ist hier nicht einschlägig. Die Vorschrift des § 202 LBG enthielt eine Übergangsregelung für die besonderen Fälle, in denen noch keine Vorschriften über die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung bestanden (§ 202 Abs. 1 LBG) oder in denen ein Bewerber vor dem Inkrafttreten von Vorschriften über die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung einen Vorbereitungsdienst abgeleistet hatte (§ 202 Abs. 2 LBG). Zu diesen Fällen gehört nicht der Fall der Klägerin; denn für ihre Laufbahn bestanden schon vor dem Beginn ihres Vorbereitungsdienstes Vorschriften der bezeichneten Art. Daß nach § 202 Abs. 2 LBG in einem der dort angeführten Fälle der Bewerber, der den seiner Laufbahn entsprechenden Vorbereitungsdienst abgeleistet hat, ohne Ablegung der - noch nicht vorgeschriebenen - zweiten Staatsprüfung zum Beamten auf Probe "zu ernennen ist", bedeutet, daß solche Beamten den im übrigen vergleichbaren Beamten mit abgelegter zweiter Staatsprüfung gleichstehen sollten. Ob darüber hinaus die unmittelbar durch § 202 Abs. 2 LBG angesprochenen "Bewerber", zu denen die Klägerin nicht gehört, einen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe hatten, ist zweifelhaft; denn wäre dies der Fall gewesen, so hätten sie insoweit eine günstigere Rechtsstellung gehabt als nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften die Beamten auf Widerruf, die die vorgeschriebene zweite Staatsprüfung abgelegt haben. Jedenfalls wäre aber ein solcher Anspruch durch die Verweisung in § 202 Abs. 2 Satz 2 auf § 9 Abs. 2 LBG eingeschränkt. Nach § 9 Abs. 2 LBG muß nämlich jeder Bewerber die besondere geistige und charakterliche Eignung für die von ihm gewählte Laufbahn nachweisen. Abgesehen davon, daß § 202 Abs. 2 LBG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet, hatte die Klägerin nach den für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil im Jahre 1957 auch den bezeichneten Nachweis nicht erbracht.

32

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nur unter den für Probebeamte geltenden Voraussetzungen entlassen werden dürfen, läßt sich auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 90 LBG, § 85 LBG [F. 1962]) herleiten. Diese Fürsorgepflicht ordnet sich in den Rahmen der gesamten beamtenrechtlichen Regelung ein, beschränkt sich grundsätzlich auf die jeweilige Rechtsstellung des Beamten und wird durch die speziellen Vorschriften des Beamtenrechts bestimmt und begrenzt (vgl. BVerwGE 15, 3 [7] 19, 332 [338]; Urteil vom 28. April 1966 - BVerwG II C 6.63 - [DÖD 1966 S. 233]). Aus seinem Anspruch auf Fürsorge kann deshalb ein Beamter auf Widerruf nicht die statusrechtlichen Rechte eines Beamten auf Probe, wie insbesondere den diesem Beamten zuerkannten besonderen Entlassungsschutz, herleiten. Er kann aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch nicht den Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder darauf herleiten, wie ein Beamter auf Probe behandelt zu werden, weil ihm dieser Anspruch nach den Spezialvorschriften über die Begründung des Beamtenverhältnisses - wie oben dargelegt worden ist - nicht zusteht. Die Fürsorgepflicht gebot deshalb dem Beklagten nicht, die Klägerin bei der Entlassung anders als nach den Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu behandeln, in dem sie sich befand.

33

Ob und inwieweit der Dienstherr seine Fürsorgepflicht dadurch verletzen kann, daß er gegen beamtenrechtliche Vorschriften verstößt, die - wie § 6 LBG - dem Beamten kein subjektives Recht vermitteln und - anders als die Vorschriften über die Beförderung (vgl. BVerwGE 19, 252 [255]) - auch nicht seinen individuellen Interessen zu dienen bestimmt sind, kann hier unentschieden bleiben. Denn eine solche Fürsorgepflichtverletzung würde nur einen Anspruch des Beamten auf Ersatz des ihm durch die Gesetzesverletzung verursachten Schadens begründen. Dieser Schadensersatzanspruch wäre nicht auf das "Erfüllungsinteresse", d.h. hier auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und Zubilligung des mit ihm verbundenen Entlassungsschutzes gerichtet, sondern nur auf das "negative" Interesse. Er würde zudem einen Schaden des Beamten und ein Verschulden des Dienstherrn voraussetzen. Über einen solchen Schadensersatzanspruch ist in diesen Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Denn die Klägerin hat einen solchen Anspruch bisher weder in dem vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren noch in den gerichtlichen Vorinstanzen geltend gemacht.

34

Ein Anspruch der Klägerin, nur unter den für Beamte auf Probe geltenden Voraussetzungen entlassen zu werden, ergibt sich ferner nicht, wie besonders der Oberbundesanwalt meint, aus einem "im öffentlichen Recht allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz der Beseitigung von Folgen rechtswidriger Gesetzesanwendung". Einen so allgemeinen, sachlich und verfahrensrechtlich unbeschränkten, vom Verschulden der Verwaltung unabhängigen und auf Ersatz des "Erfüllungsinteresses" gerichteten Rechtsgrundsatz der Folgenbeseitigung gibt es im geltenden öffentlichen Recht nicht. Zur Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns sieht das geltende Recht vielmehr verschiedenartige Rechtsinstitute vor, darunter auch den sogenannten "Folgenbeseitigungsanspruch"; dieser hat jedoch nicht die Bedeutung, die ihm der Oberbundesanwalt zumißt.

35

Der Abwendung und Beseitigung von Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns dienen in erster Linie die Vorschriften über den Verwaltungsrechtsschutz einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt kann der Betroffene - jedoch nur innerhalb bestimmter Fristen - einen Verwaltungsrechtsbehelf einlegen und anschließend Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Unterläßt die Behörde rechtswidrig die Vornahme eines beantragten Verwaltungsakts, so kann der Berechtigte - wiederum unter Einhaltung von Fristvorschriften - die verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage erheben. Gäbe es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz der Beseitigung von Folgen rechtswidriger Gesetzesanwendung, der jederzeit ohne Durchführung eines besonderen Verfahrens zu beachten wäre, so würden sich die Vorschriften über das Verfahren der Anfechtungs- und der Verpflichtungsklage einschließlich der hierfür geltenden Fristen erübrigen. Dann hätte auch die mit dem Ablauf der Rechtsbehelfsfristen eintretende Unanfechtbarkeit rechtswidriger Verwaltungsakte keine Bedeutung; die umfangreichen Erörterungen dieser Unanfechtbarkeit und ihrer Rechtsfolgen in der Rechtswissenschaft und in der Rechtsprechung beruhten dann auf einer allgemeinen Verkennung der Rechtslage. Dieser Gedanke mag rechtspolitisch interessant sein. Für die Rechtsprechung ist aber das geltende Recht, sind also die gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren der Anfechtungs- und der Verpflichtungsklage einschließlich der Fristvorschriften und der sich daraus ergebenden Folgen der Unanfechtbarkeit von Verwaltungsakten maßgebend.

36

Wenn das Schulkollegium im vorliegenden Fall das Recht dadurch verletzt haben sollte, daß es die Klägerin im Jahre 1957 nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe berief, sondern bei ihrer Ernennung zur Studienassessorin durch Urkunde vom 25. Oktober 1957 im Beamtenverhältnis auf Widerruf beließ, so hätte die Klägerin, wenn sie meinte, hierdurch in ihren Rechten verletzt zu sein, Anfechtungsklage erheben und mit dem Ziele ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, wenn sie meinte, hierauf einen Anspruch zu haben, Verpflichtungsklage erheben können und müssen. Die Urkunde und das Begleitschreiben vom 25. Oktober 1957 waren allerdings nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und setzten deshalb eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf (§ 35 der Verordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone [ABl. Brit. MilReg. 1948 S. 799] - MRVO 165 -), so daß die Klägerin den vor der Anfechtungsklage erforderlichen Widerspruch (§ 136 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG -) noch bis zum 31. März 1961 hätte erheben können (§ 195 Abs. 6 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Die Klägerin hat aber in dieser Zeit nicht Widerspruch erhoben, so daß die Verfügung des Schulkollegiums, sie im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu belassen und nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe überzuführen, unanfechtbar geworden ist. Die Klägerin hätte ferner, auch ohne die Verwaltungsakte vom 25. Oktober 1957 anzufechten, ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Jahre 1957 oder später beantragen und nach Ablehnung eines solchen Antrages Verpflichtungsklage erheben können (§ 24 MRVO 165, § 136 BRRG, §§ 42 und 68 Abs. 2 VwGO); auch das tat sie jedoch bis zu ihrer Entlassung nicht. Hiernach stand im Zeitpunkt ihrer Entlassung unanfechtbar und rechtsverbindlich fest, daß sie den Rechtsstand einer Beamtin auf Widerruf und nicht den einer Beamtin auf Probe hatte. Diese Rechtslage war maßgebend für die Voraussetzungen und das Verfahren ihrer Entlassung. Die Tatsache, daß die Klägerin nicht einmal versucht hat, ihre Rechtslage mithilfe der gesetzlichen Rechtsbehelfe zu verbessern, kann nicht in Anwendung eines vermeintlichen allgemeinen Folgenbeseitigungsgrundsatzes unbeachtet beiseite geschoben werden.

37

Der im öffentlichen Recht anerkannte "Folgenbeseitigungsanspruch" ist eng mit der Anfechtungsklage verbunden und seit dem Jahre 1960 in § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO geregelt; er betrifft die Rückgängigmachung der Folgen eines vollzogenen rechtswidrigen Verwaltungsakts, den das Gericht auf Anfechtungsklage hin aufgehoben hat. In den vor 1960 geltenden Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren fehlte eine ausdrückliche Bestimmung über die Beseitigung der Folgen eines aufgehobenen rechtswidrigen Verwaltungsakts. Da der Verwaltungsrechtsschutz ohne einen solchen Folgenbeseitigungsanspruch seine Wirkung nur unvollkommen entfaltete, entwickelten die Rechtslehre und ihr folgend die Rechtsprechung diesen - sachlich eng begrenzten - "Folgenbeseitigungsanspruch" aus verschiedenen bestehenden Rechtsvorschriften und - grundsätzen (vgl. besonders Bachof, Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung, 1951, S. 98 ff.; Bettermann, Zur Lehre vom Folgenbeseitigungsanspruch, DÖV 1955 S. 528 ff.) im wesentlichen mit dem Ergebnis, das jetzt gesetzlich in § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO niedergelegt ist. Ein weitergehender Folgenbeseitigungsanspruch, der auch die Folgen eines unanfechtbar gewordenen rechtswidnigen Verwaltungsakts erfassen würde, stände im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften über die Unanfechtbarkeit von Verwaltungsakten und ist deshalb nicht anerkannt. Der Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich ferner nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes; er kann jedoch mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1959 - BVerwG II C 100.59 - [ZBR 1960 S. 92], vom 11. Januar 1962 - BVerwG II C 30.60 - [NDBZ 1962 S. 177] und vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 169.60 - [DVBl. 1963 S. 677; Buchholz BVerwG 232, § 79 BBG Nr. 6]; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1962 - III ZR 98/60 -[DVBl. 1963 S. 24, 25]). Wenn man die durch die Verfügungen vom 25. Oktober 1957 getroffene Entscheidung des Schulkollegiums, die Klägerin im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu belassen und nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen, als hoheitlichen "Eingriff" ansehen will, so könnte deshalb die Klägerin als "Folgenbeseitigung" allenfalls - nach Aufhebung der Entscheidung vom 25. Oktober 1957 - die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Sie könnte aber nicht mit Erfolg als "Folgenbeseitigung" die Einräumung der Rechtsstellung eines Beamten auf Probe beanspruchen, die sie niemals besessen hat.

38

Der Hinweis des Oberbundesanwalts auf das nicht rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 2. Februar 1965 - II OVG A 69/62 - (DVBl. 1967 S. 206) muß hiernach erfolglos bleiben. In jenem Urteil wird allerdings ausgeführt, da die öffentliche Hand auf Grund ihrer "Folgenbeseitigungspflicht" die Fortdauer der Rechtsbeeinträchtigung durch Wiederherstellung des vor Beginn ihres rechtswidrigen Verhaltens bestehenden Zustandes zu beseitigen habe (zu vgl. Bettermann DÖV 1955, S. 534), müsse sie also den Verwaltungsakt nachholen, dessen Erlaß sie rechtswidrig abgelehnt habe. Diese Folgerung ist jedoch nicht schlüssig und auch im Ergebnis nicht richtig. Denn die Wiederherstellung des vor Beginn der Beeinträchtigung bestehenden Zustandes ist etwas wesentlich anderes als die erstmalige Herstellung eines Zustandes, der vorher niemals bestanden hat, durch den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. a. die Kritik dieses Urteiles durch Hoffmann DVBl. 1967 S. 667 ff.). Zu Unrecht beruft sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg auf Urteile des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1959 - BVerwG I C 101.54 - (DVBl. 1959 S. 775), vom 10. Juni 1960 - BVerwG I C 198.58 - (DVBl. 1960 S. 778) und vom 14. März 1961 - BVerwG I C 48.57 - (DVBl. 1961 S. 447). In diesen Urteilen geht es um die Frage, nach welcher Rechtslage zu entscheiden ist, wenn eine Berufszulassung nach früherem Recht zu Unrecht versagt worden und nach dem inzwischen geänderten den Recht nicht mehr zu erteilen ist. Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in den angeführten Entscheidungen eine Überleitungsregelung (vgl. besonders das Urteil vom 10. Juni 1960) nach Art einer Besitzstandsklausel des Inhalts angenommen, daß auch nach der Rechtsänderung die Zulassung auszusprechen sei, die der Betroffene schon vor der Rechtsänderung erlangt hätte, wenn sie ihm rechtzeitig erteilt worden wäre. Diese Entscheidungen befassen sich nicht mit dem Begriff des "Folgenbeseitigungsanspruchs" und beruhen ersichtlich auf Erwägungen, die auch der Sache nach den Folgenbeseitigungsanspruch nicht betreffen.

39

Weitere Rechtsinstitute zur Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns, die ungeachtet der Unanfechtbarkeit einer hoheitlichen Verwaltungsregelung anwendbar sind, sind der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, der bereits oben mit einen in diesem Rechtsstreit für die Klägerin negativen Ergebnis erörtert worden ist, der Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) und die Entschädigung wegen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffs. Die beiden letztgenannten Ansprüche, über welche die Zivilgerichte zu entscheiden hätten, sind hier nicht zu erörtern. Wäre der Folgenbeseitigungsanspruch - wie der Oberbundesanwalt anscheinend angenommen hat - für die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns uneingeschränkt zugelassen, so hätte es nahegelegen, ihn im Schrifttum und in der Rechtsprechung zu den angeführten Rechtsinstituten zu erwähnen. Denn ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch würde weitgehend die Prüfungen entbehrlich machen, die im Einzelfall zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs oder eines Entschädigungsanspruchs wegen enteignungsgleichen Eingriffs erforderlich sind. Eine solche Möglichkeit ist jedoch - soweit ersichtlich - in Schrifttum und Rechtsprechung bisher nicht erörtert worden.

40

Da hiernach kein Rechtsgrund für die Annahme des Berufungsgerichts besteht, die Klägerin habe nur nach den für Probebeamte geltenden Vorschriften entlassen werden dürfen, gingen das Schulkollegium und die Personalvertretung von einer zutreffenden Rechtsauffassung aus, als sie die Entlassung der Klägerin auf § 46 LBG und nicht auf § 45 LBG stützten; ein Ermessensfehler kommt deshalb insoweit nicht in Betracht. Daß der Ermessensspielraum für die Entscheidung des Dienstherrn über die Entlassung eines Beamten auf Widerruf nicht durch den Umstand mehrjähriger Beschäftigung des Beamten eingeschränkt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 10, 75 [78]; ebenso Urteil vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 144.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 6]). Nichts anderes gilt hier, zumal die Klägerin durch ihre mehrjährige Beschäftigung vor allem Gelegenheit erhalten sollte, trotz der wiederholten krankheitsbedingten Unterbrechnungen und der Bemängelung ihrer dienstlichen Leistungen ihre Eignung und Befähigung für den höheren Schuldienst zu beweisen.

41

Nach alledem hängt die hier zu treffende Entscheidung nur noch von der Beantwortung der Frage ab, ob die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang mit § 46 Abs. 1 LBG steht, d.h. ob sie ermessensfehlerfrei, aus sachlichen Gründen, verfügt worden ist. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil rechtfertigen die Bejahung dieser Frage.

42

Das Berufungsgericht hat Umstände gesundheitlicher Art festgestellt, welche die Besorgnis rechtfertigen, daß die Klägerin bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Belastung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schulbetriebes darstellen würde. Der Senat hat hierzu - und zwar sogar in bezug auf Beamte auf Probe - in seinem Urteil vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 87.59 - (ZBR 1963 S. 215) ausgeführt: "Die gesundheitliche Eignung fehlt in einem die Entlassung eines Beamten auf Probe rechtfertigenden Maße schon dann, wenn während der Probedienstzeit Umstände gesundheitlicher Art festgestellt werden, die geeignet sind, den Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit untauglich erscheinen zu lassen. Hierfür genügt schon eine körperliche oder psychische Veranlagung (z. B. Labilität gegenüber Umwelteinflüssen) der Art, daß die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze - und somit eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand - nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann." Hieran ist festzuhalten. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall, für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich, festgestellt. Er ergibt schon für sich allein einen ausreichenden sachlichen Grund für die Entlassung der Klägerin. Der Revisionseinwand, ein Teil der häufigen Krankheiten der Klägerin sei in die Schulferien gefallen, läßt ihren Gesundheitszustand vor allem in der Prognose für die Zukunft nicht günstiger erscheinen. Bedeutungslos sind auch die Erklärungen, welche die Revision für die Entstehung der verschiedenen Krankheiten gegeben hat, soweit sie nicht als neues tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren ohne weiteres unbeachtlich sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Rechtlich fehlerhaft ist auch nicht, daß das Berufungsgericht für die auf Grund anderer leiden festgestellte Neigung der Klägerin zu Krankheiten ergänzend auch die verhältnismäßig lange Dauer der Fußverletzung angeführt hat.

43

Angesichts dieses bereits ausreichenden sachlichen Entlassungsgrundes kann das Revisionsvorbringen, das sich gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts über die mangelnde Befähigung und die mangelhaften Leistungen der Klägerin richtet, das Ergebnis des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen. Auch diese Darlegungen halten jedoch den Revisionsangriffen stand:

44

Mängel der Befähigung, besonders der für den Unterricht erforderlichen pädagogischen Befähigung, konnten aus den in den Personalakten befindlichen Beurteilungsberichten hergeleitet werden. Fehl geht die Revisionsrüge, das Schulkollegium habe die Klägerin nicht zu diesen Beurteilungen angehört, ehe es diese zu den Akten nahm. Ein Recht auf vorherige Anhörung hatte die Klägerin nur in bezug auf "Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art" (§ 101 Abs. 1 Satz 2 LBG), nicht dagegen bezüglich der wertenden dienstlichen Beurteilungsberichte. Bezüglich der Beurteilungen konnte die Klägerin zudem ihre Rechte auch ohne vorherige Anhörung ausreichend geltend machen. Denn sie mußte damit rechnen und wußte, daß sie anläßlich ihrer verschiedenen Beschäftigungsaufträge dienstlich beurteilt wurde; und die den Beurteilungsberichten notwendigerweise zugrunde gelegten Tatsachen waren ihr - anders als "Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art", wie sie in § 101 Abs. 1 Satz 2 LBG gemeint sind, - bekannt. Soweit sie es für erforderlich hielt, sich über die Beurteilungsberichte und die darin enthaltene Wiedergabe der ihr bekannten Tatsachen zu unterrichten, konnte sie jederzeit ihre Personalakten einsehen (§ 101 Abs. 1 Satz 1 LBG). Die vorliegenden wertenden Beurteilungen, vor allem die von den Oberschulrat Dr. Borucki gerügten Mängel des Unterrichts, reichen für die Feststellung mangelnder Befähigung aus. Auf tatsächliche Behauptungen außerhalb der Beurteilungsberichte hat das Berufungsgericht diese Feststellung nicht gestützt. Das Vorbringen der Revision über die abträglichen Folgen des Umstandes, daß die Klägerin angeblich erstmalig und überraschend am 16. Mai 1961 vom Schulkollegium angehört worden sei, bezieht sich nicht auf die wertenden Beurteilungen. Mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung bezüglich des Fehlens einer Beurteilung in Wanne-Eickel, eines Berichtes des Oberstudienrats Bindernagel und der "vorgeschriebenen Stellungnahmen der Klägerin zu den negativen Äußerungen" will die Revision in Wahrheit nicht das Berufungsverfahren, sondern das Verwaltungsverfahren des Schulkollegiums als fehlerhaft kennzeichnen, und zwar deshalb, weil das Schulkollegium diese Äußerungen nicht eingeholt hat. Dieses Vorbringen der Revision läßt einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Aufklärungsmangel nicht erkennen. Die ihm immanente materiellrechtliche Rüge, daß die vorhandenen Unterlagen ohne die Heranziehung der soeben genannten fehlenden Unterlagen die Feststellung mangelnder Befähigung nicht rechtfertigen könnten, stellt einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff auf die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Beweiswürdigung dar. Das gleiche gilt, soweit sich die Revision gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber wendet, daß sich der Wechsel der Beschäftigungsstellen im Rahmen des Üblichen und Sachdienlichen gehalten habe.

45

Verfehlt ist allerdings - dies ist der Revision einzuräumen - der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Erklärung der Klägerin vom 11. Mai 1954, ihr sei bekannt, daß sie nach Ablegung der pädagogischen Prüfung mit einer Einstellung im öffentlichen höheren Schuldienst nicht rechnen könne. Diese Erklärung bezog sich auf die in der Verfügung des Schulkollegiums vom 27. April 1954 enthaltene "Einschränkung" und wurde bedeutungslos, als diese "Einschränkung" auf Grund der Ausnahmegenehmigung des Kultusministers vom 24. August 1954 zurückgenommen wurde. Dieser Hinweis des Berufungsgerichts ist aber ersichtlich nur Ausdruck einer Hilfserwägung, die für die Begründung des Berufungsurteils entbehrlich ist; auf diesem Mangel beruht deshalb die angefochtene Entscheidung nicht.

46

Hiernach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer