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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1967, Az.: BVerwG IV C 19.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV C 19.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 09.12.1966 - AZ: OS IV 83/64

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 153 - 156
  • AS 28, 153
  • DVBl 1968, 598-599 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1968, 665
  • DÖV 1968, 506 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1968, 705 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1968, 380
  • MDR 1968, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage entfällt nicht schon dann, wenn die Behörde die Möglichkeit hatte, das Rechtsverhältnis durch Erlaß eines Verwaltungsaktes zu klären.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1966 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt, die Unterhaltungspflicht der Beklagten hinsichtlich eines Wassergrabens festzustellen, der in der Gemarkung Veckerhagen entlang der Landstraße L I O Nr. 3229 verläuft, sowie hilfsweise die Erstattung von 500 DM, die zur Unterhaltung des Grabens von ihm aufgewendet worden sind. Im April 1961 hatte der Landrat in Hofgeismar den Kläger für unterhaltspflichtig erklärt. Eine seinerzeit nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hatte der Kläger nach Belehrung durch das Verwaltungsgericht zurückgenommen.

2

Die vorliegende Klage wies das Verwaltungsgericht als unzulässig ab. Für eine Feststellung der Unterhaltspflicht fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsverhältnis könne durch Erlaß eines Verwaltungsaktes geklärt werden. Der Verwaltungsgerichtshof wies durch Urteil vom 9. Dezember 1966 die Berufung im Hinblick auf den Feststellungsantrag zurück und verwies wegen des Leistungsanspruchs den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stand zwar der Bescheid des Landrates einer Feststellungsklage nicht entgegen, jedoch fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage deswegen, weil der Streit zwischen den Parteien durch einen Verwaltungsakt hätte geklärt werden können. Für den Zahlungsanspruch sei der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gegeben, weil es sich dabei um einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen handele, der dem privaten Recht angehöre. Wenn der Kläger vortrage, daß ihm nichts anderes übrig geblieben sei, als den Wassergraben selbst im erforderlichen Umfang zu unterhalten, um die Gefahr der Überschwemmung einer in seinem Eigentum stehenden Landstraße zu vermeiden, so ergäben sich aus diesem Vortrag keine Anhaltspunkte für eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Beklagten, die den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten begründen könne.

3

Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger zunächst den Verfahrensmangel einer fehlenden Urteilsbegründung, weil es im angefochtenen Urteil an einer Darlegung fehle, inwiefern der Kläger überhaupt in der Lage gewesen sein solle, das Klageziel durch den Erlaß eines Verwaltungsaktes zu erreichen. Nach hessischem Wasserrecht hätte ein Verwaltungsakt im vorliegenden Falle nicht ergehen können. Überdies sei ein Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb zu verneinen, weil eine Angelegenheit auch durch Verwaltungsakt geregelt werden könne. Der geltend gemachte Leistungsanspruch sei öffentlich-rechtlicher Art, da er auf das hessische Wassergesetz gestützt werden könne.

4

Die Beklagte hält dem entgegen das angefochtene Urteil für genügend begründet. Das Ergebnis sei auch sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden, da es nach hessischem Wasserrecht durchaus möglich sei, die hier umstrittene Frage durch einen Verwaltungsakt zu klären.

5

Auch der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil für richtig. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der historischen Entwicklung des Beamtenrechtes und deren Bedeutung für Schadensersatzansprüche auf diesem besonderen Rechtsgebiete entschieden habe, daß die Behörde wahlweise einen Bescheid erlassen oder eine Klage erheben könne, so müsse doch im allgemeinen an dem Grundsatz festgehalten werden, daß in einem solchen Falle für eine Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. In anderen Bereichen sei von diesem Grundsatz bisher auch nicht abgewichen worden.

6

Im März 1967 hat der Landrat in Hofgeismar seinen Bescheid vom April 1961 sowie den Widerspruchsbescheid wegen materieller Unrichtigkeit zurückgenommen.

7

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

8

II.

Die Revision muß Erfolg haben. Zwar sind Verfahrensmängel nicht zu erkennen; das Feststellungsbegehren des Klägers ist aber zulässig, und für den Erstattungsanspruch ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben.

9

Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher allerdings nur für den Bereich des Beamtenrechtes entschieden, daß das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungs- oder Leistungsklage nicht schon dann entfällt, wenn die Möglichkeit besteht, die umstrittene Frage durch einen Verwaltungsakt zu klären, gegen den eine Anfechtungsklage erhoben werden könnte (u.a. Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 152.59 - [DVBl. 1963, 184]). Nach Überzeugung des erkennenden Senates muß diese Rechtsauffassung jedoch allgemein gelten. Nach § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann die Feststellung eines Rechtsverhältnisses durch Klage begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Aus § 43 Abs. 2 geht hervor, daß vor den Verwaltungsgerichten als Leistungsklage nicht nur die in § 42 vorgesehene Verpflichtungsklage erhoben werden, sondern mit einer solchen Klage auch jeder andere Leistungsanspruch geltend gemacht werden kann. Dabei sind vom Gesetzgeber keine Einschränkungen in der Richtung gemacht worden, daß Feststellungs- und Leistungsklage etwa dann nicht zulässig sein sollten, wenn das umstrittene Rechtsverhältnis oder der erhobene Anspruch auch durch einen Verwaltungsakt geklärt werden könnten, gegen den die Anfechtungsklage zu erheben wäre. Für die Feststellungsklage ergibt sich eine solche Einschränkung auch nicht aus § 43 Abs. 2 VwGO, der das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage dann verneint, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Diese Vorschrift betrifft einen anderen Fall. Sie kann auch nicht sinngemäß zur Beurteilung der hier entscheidungserheblichen Frage herangezogen werden. Die Subsidiarität der Feststellungsklage im Verhältnis zur Gestaltungs- und Leistungsklage beruht auf ausschließlich prozeßrechtlichen Erwägungen. Darin liegt es bei dem Verhälnis zwischen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage und dem Erlaß eines Verwaltungsaktes anders. Ob die Behörde immer dann einen Verwaltungsakt erlassen muß, wenn sich hierzu die Möglichkeit bietet, ist vorwiegend eine Frage des materiellen Rechts. Diese Frage muß verneint werden. Für eine Pflicht, gegenüber der unmittelbaren Feststellungs- oder Leistungsklage stets dem Erlaß eines Verwaltungsaktes den Vorzug zu geben, fehlt es an überzeugenden Anhaltspunkten. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, daß das geltende Verfahrensrecht die Möglichkeiten und Formen eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Vergleich zum überkommenen Rechtszustand wesentlich erweitert hat. Diese Erweiterung insbesondere der Klagemöglichkeiten vor den Verwaltungsgerichten spricht auch aus prozeßrechtlichen Gründen nicht dafür, ein System aufrechtzuerhalten, das - soweit irgend möglich - zu einem Anfechtungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten führt, wie dies früher der Fall war.

10

Auch praktische Erwägungen sprechen nicht für eine Beschränkung der Wahl zwischen den gegebenen Möglichkeiten. Wenn die Verwaltungsbehörde sich dazu entschließt, unmittelbar den Klageweg zu beschreiten, statt einen Verwaltungsakt zu erlassen, so begibt sie sich damit freiwillig in die Rolle des Klägers, mithin des schwächeren Prozeßbeteiligten. Das kann ihr nicht verwehrt sein. Gegen die freie Wahl der Behörde läßt sich auch nicht einwenden, daß es für den Bürger belastend sein kann, in ein gerichtliches Verfahren hineingezogen zu werden, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, die streitige Frage zunächst im Verwaltungswege zu regeln und dort vielleicht auch endgültig zu klären. Die Behörde wird, da für sie der Erlaß eines Verwaltungsaktes durchweg der einfachere Weg ist, nur dann unmittelbar Klage erheben, wenn von Anfang an mit einer gerichtlichen Austragung des Streitfalles zu rechnen ist.

11

Nach alledem ist nicht einzusehen, warum der Behörde grundsätzlich die Möglichkeit genommen sein sollte, zwischen dem Erlaß eines Verwaltungsaktes und der unmittelbaren Beschreitung des Rechtsweges zu wählen.

12

Daß im übrigen alle Voraussetzungen der Zulässigkeit für die gewählte Klageart gegeben sein müssen, ist selbstverständlich. Für das Feststellungsbegehren des Klägern liegen diese Voraussetzungen jedenfalls heute vor, nachdem der Landrat seinen Bescheid vom April 1961 zurückgenommen hat, der sich unter Umständen auf das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hätte auswirken können.

13

Auch das Zahlungsbegehren des Klägers kann zulässig mit der verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage geltend gemacht werden. Hat der Staat an Stelle des Pflichtigen Bürgers die erforderliche Räumung eines Gewässers vorgenommen, weil der ordnungswidrige Zustand eine Gefahr für den Verkehr bedeutete, so sind seine Ersatzansprüche öffentlich-rechtlicher Art.

14

Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verkennt, daß sich die Rechtsnatur des gegen die Beklagte gerichteten Anspruchs in erster Linie danach bestimmt, wie das Verhalten zu beurteilen ist, aus dem nach der Darstellung des Klägers dieser Anspruch hervorgehen soll. Damit jedoch tritt entscheidend hervor, daß der Kläger die Räumung des Grabens deshalb vorgenommen hat, weil von dem Zustand des Grabens eine Gefahr für den Straßenverkehr ausging. Der Kläger hat infolgedessen mit der Räumung eine ihm - gleichsam hilfsweise - obliegende öffentliche Aufgabe erfüllt, deren Dringlichkeit es ausschloß, die Räumung durch die nach Ansicht des Klägers dazu primär verpflichtete Beklagte abzuwarten. Ist aber demnach das Vorgehen des Klägers als solches nach öffentlichem Recht zu beurteilen, so muß Entsprechendes auch für die aus diesem Vorgehen abgeleiteten Ersatzansprüche gelten.

15

Da nach alledem weder gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage noch gegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für den Zahlungsanspruch Bedenken bestehen, war der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, der auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Oswald
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler