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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1977, Az.: BVerwG IV C 100.74

Anfechtungsstreit zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses; Neubauvorhaben der Bundesstraßen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1977
Aktenzeichen
BVerwG IV C 100.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart 16.07.1973 - IV 136/72
VGH Mannheim 29.08.1974 - V 1039/73
nachfolgend
BVerwG - 15.04.1977 - AZ: BVerwG 4 C 100/74

Fundstellen

  • BVerwGE 52, 237 - 247
  • DVBl 1978, 282 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1977, 363
  • DÖV 1977, 822-826 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 119
  • VkBl 1977, 685

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird der Planfeststellungsbeschluß mit der Anfechtungsklage angefochten, so muß der Träger der Straßenbaulast am Rechtsstreit beteiligt werden. Mit Rücksicht auf die Auftragsverwaltung der Bundesstraßen durch die Länder führt dies jedoch nicht zur notwendigen Beiladung des Straßenbaulastpflichtigen Bundes.

  2. 2.

    In die straßenrechtliche Abwägung sind nicht nur diejenigen öffentlichen und privaten Belange einzustellen, in die zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens unmittelbar eingegriffen werden muß, sondern auch solche Belange, auf die sich das Vorhaben als raumbedeutsame Maßnahme nur mittelbar auswirkt.

  3. 3.

    Unter diesem Gesichtspunkt sind beispielsweise auch die städtebaulichen Folgen zu prüfen und gegebenenfalls in der Planung abwägend zu bewältigen, die sich für den räumlichen Bereich eines durch den Straßenneubau als Bundesstraße ersetzten bisherigen Straßenabschnitts ergeben.

  4. 4.

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz findet bei straßenrechtlichen Planungsentscheidungen Berücksichtigung durch die Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergehen; er bedarf daneben im gerichtlichen Verfahren keiner eigenen Prüfung.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Dr. Schlichter und Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. August 1974 aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Revision der Klägerin zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens der Klägerin zu 1) bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, soweit es ihre Revision betrifft.

Gründe

1

I.

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums N. zum Neubau der Bundesstraße 10 zwischen P. und R. sowie der Bundesstraße 313 zwischen P. und K. - P. Dreieck -.

2

Das mit dem Plan festgestellte neue Straßensystem dient der grundlegenden Umgestaltung und Neuordnung des überörtlichen Verkehrsnetzes im Raum P.-W.. Die Neubaustrecken der beiden Bundesstraßen sollen dabei die bestehenden Bundesstraßen 10 und 313 ersetzen, die den Verkehrsanforderungen nicht mehr genügen; sie sollen autobahnähnlich zweibahnig ausgebaut und mit neuer Linienführung kreuzungsfrei aneinander angeschlossen werden. Die bisherigen Bundesstraßen 10 und 313 sollen nach dem Erläuterungsbericht und der Planbegründung später zu Landesstraßen abgestuft und unter Beibehaltung ihrer vorhandenen Streckenführung als Verbindungsstraßen zwischen K., W., P. und R. bestehen bleiben und Anschluß an das neue Straßensystem erhalten.

3

Im Planfeststellungsverfahren wandte sich die Klägerin zu 1) gegen die Absicht des Beklagten, die alte Bundesstraße 313 in ihrer bisherigen Linienführung beizubehalten. Unter Berufung auf ihr Interesse an einer besseren Nutzung ihrer im N. gelegenen gemeindlichen Erholungs- und Sportflächen verlangte sie, die alte Straße an die Südostseite der neuen Bundesstraße 313 zu verlegen und diese beiden Straßen insoweit parallel zu führen.

4

Die Klägerin zu 2) erhob Einwendungen gegen die endgültige Inanspruchnahme von rund 300 qm und die vorübergehende Inanspruchnahme von 750 qm ihres insgesamt 6.355 qm großen Gärtnereigrundstücks Flurstück-Nr. .... Diese Teilflächen werden für den Bau eines Anschlußbogens für den Verkehr von der neuen Bundesstraße 10 aus östlicher Richtung nach Süden zur neuen Bundesstraße 313 benötigt.

5

Mit Beschluß vom 18. August 1972 stellte das Regierungspräsidium N. den "Plan für den Neubeu der Bundesstraße 10 zwischen P. und R. und der Bundesstraße 313 zwischen P. und K." fest. Die Einwendungen der Klägerinnen wies es in dem Beschluß im wesentlichen mit folgender Begründung zurück:

6

Die Änderungswünsche der Klägerin zu 1) hätten aus verkehrstechnischen und finanziellen Gründen abgelehnt werden müssen. Der Bundesminister für Verkehr, dem die Einwendungen der Klägerin zur Entscheidung vorgelegt worden seien, habe ihrer Zurückweisung zugestimmt. Da die alte Bundesstraße 313 in ihrer Lage und in ihrer Höhe unverändert bleiben solle, könne die von der Klägerin gewünschte Verlegung der Straße nicht auf Kosten des Bundes erfolgen.

7

Die Einwendungen der Klägerin zu 2) seien entschädigungsrechtlicher Natur. Sie könnten daher bei der Planfeststellung nicht berücksichtigt werden.

8

Die Klägerinnen haben Klage erhoben, mit der die Klägerin zu 1) - zuletzt - beantragt hat,

den angefochtenen "Planfeststellungsbeschluß ... aufzuheben, soweit darin der Neubau der B 313 ohne gleichzeitige Verlegung der B 313 alt vorgesehen ist".

9

Die Klägerin zu 2) hat beantragt,

den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben, soweit ihr Grundstück davon betroffen ist.

10

Die Klägerin zu 1) hat zur Begründung ihrer Klage im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen geltend gemacht:

11

Eine gerechte Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen Belange habe schon deshalb nicht stattgefunden, weil sich der Beklagte für die Behandlung ihrer Einwendungen zu Unrecht an die Stellungnahme des Bundesministers für Verkehr gebunden erachtet habe. In der Sache hätte eine gerechte Abwägung den Beklagten zu der Entscheidung veranlassen müssen, die alte Bundesstraße 313 jedenfalls südlich des Anschlusses der Landesstraße 1207 an die neue Bundesstraße 313 zu verlegen und sie unmittelbar parallel an der neuen Bundesstraße entlang zu führen. Durch eine solche Maßnahme würden zwar Mehrkosten in Höhe von 500.000 DM entstehen. Ein solcher Mehraufwand sei aber im Vergleich zu den Gesamtkosten der Straßenbaumaßnahme in Höhe von 80 Millionen DM verhältnismäßig gering, insbesondere wenn berücksichtigt werde, daß sie - die Klägerin - ihr seit 1960 geplantes Sport- und Erholungsgebiet in der N. nur dann erweitern könne, wenn die alte Straße ihrem Wunsche entsprechend an den neuen Straßenabschnitt herangerückt werde. Dieses Gebiet werde nach der Planung durch drei Straßen für den überörtlichen Verkehr durchschnitten werden; ziehe man noch die Anbauverbotsstreifen entlang dieser qualifizierten Straßen in Betracht, so ergebe sich, daß die bauliche Nutzung des Sport- und Erholungsgebietes durch die Straßenbaumaßnahme übermäßig beeinträchtigt werde. Das könne um so weniger hingenommen werden, als die Straßenbauverwaltung andererseits auf den Einspruch des Betonwerkes W. hin die alte Bundesstraße 313 im südlichen Bauabschnitt auf die westliche Seite der neuen Bundesstraße verlegt habe.

12

Die Klägerin zu 2) hat geltend gemacht: Das Straßenbauwerk könne ohne Schwierigkeiten so verschoben werden, daß ihr Gärtnereigrundstück verschont und weniger wertvolles landwirtschaftliches Gelände für den Straßenbau in Anspruch genommen werde. Für sie bedeute der vorgesehene Eingriff eine erhebliche Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz, zumal sie schon früher durch Vorhaben der Deutschen Bundesbahn in ihrem Grundeigentum beeinträchtigt worden sei.

13

Der Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen,

14

und dazu ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluß stehe der Verwirklichung der Pläne der Klägerin zu 1) nicht entgegen. Beim Anschluß der Landesstraße 1207 an die neue Bundesstraße 313 sei eine Feldwegunterführung vorgesehen, durch welche auch die alte Bundesstraße im Falle einer späteren Verlegung durchgeführt werden könne. Der von der Klägerin vorgeschlagenen Lösung stünden verkehrstechnische Gesichtspunkte entgegen. Auf die im südlichen Bauabschnitt erfolgte Verlegung der alten Bundesstraße 313 auf die westliche Seite der neuen Bundesstraße könne sie sich nicht mit Erfolg berufen, da es sich dabei lediglich um eine Verschiebung der ohnehin erforderlichen Überführung der neuen Bundesstraße 313 handele, die neben anderen Vorteilen auch ihre Weiterführung nach Süden vereinfache. Eine Verschiebung der Straße im Bereich des Grundstücks der Klägerin zu 2) führe nur zu einer Verlagerung der notwendigen Eingriffe in privates Grundeigentum. Überdies sei die Straßenführung durch die Lage des P. Dreiecks und der Querspange R. bedingt. Der Eingriff in das Grundstück der Klägerin zu 2) sei danach unvermeidbar, verstoße aber nicht gegen die Grundsätze des Mindesteingriffs und der Verhältnismäßigkeit.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat am Grundstück der Klägerin zu 2) einen Augenschein eingenommen und die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

16

Der Planfeststellungsbeschluß sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Das Regierungspräsidium habe insbesondere mit Recht eine Weisung des Bundesministers für Verkehr nach § 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - in der insoweit maßgebenden Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1742) eingeholt, weil die Notwendigkeit der Verlegung der alten Bundesstraße 313 zwischen dem Regierungspräsidium und der Klägerin zu 1) umstritten gewesen sei. Ob der Erlaß, mit dem der Bundesminister für Verkehr dem Vorschlag zugestimmt habe, den Einspruch der Klägerin zu 1) zurückzuweisen, begrifflich in der Tat eine Weisung darstelle, könne offenbleiben, da die Klägerin auf die Einholung der "Weisung" keinen Anspruch habe.

17

Der Planfeststellungsbeschluß sei in dem angegriffenen Umfang inhaltlich rechtmäßig. Der - materiellen - Beurteilung seien - anders als der Prüfung des Verwaltungsverfahrens - die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401) zugrunde zu legen. Die Planfeststellung stehe im Ermessen der Planfeststellungsbehörde. Eine nähere Bestimmung, wie Bundesstraßen zu bauen seien, enthalte das Gesetz nicht. Für die vom Gericht vorzunehmende Prüfung, ob die Planfeststellungsbehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten habe, lasse sich der Maßstab jedoch aus den dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Aufgaben herleiten. Die Behörde mache danach von ihrem Ermessen zweckentsprechenden Gebrauch, wenn sie die Planung auf das regelmäßige Verkehrsbedürfnis ausrichte, die Belange der Sicherheit und Ordnung berücksichtige und die öffentlichen und privaten Belange, die von dem Vorhaben berührt werden, gerecht abwäge. Nach diesen Maßstäben könnten weder die durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß erfolgte Ablehnung der Verlegung der alten Bundesstraße 313 noch die vorgesehene Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin zu 2) als rechtswidrig beurteilt werden:

18

Die Verlegung der alten Bundesstraße 313 in dem von der Klägerin zu 1) angestrebten Sinn hätte das Regierungspräsidium im Rahmen seines Ermessens nicht einmal vornehmen dürfen. Denn eine solche Verlegung würde eine Straßenbaumaßnahme darstellen, für deren Durchführung ein Verkehrsbedürfnis nicht bestehe. Daß Gründe des Verkehrs sie erforderten, habe die Klägerin zu 1) auch selbst nicht behauptet. Die Straßenverlegung könne dem Träger der Straßenbaulast auch nicht etwa als Schutzmaßnahme im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG aufgegeben werden. Denn es fehle an einem inneren Zusammenhang zwischen dem Neubau des P. Dreiecks und der von der Klägerin zu 1) begehrten Verlegung der alten Straße. Dazu genüge es nicht, daß - was außer Zweifel stehe - die Verlegung der Straße dem öffentlichen Wohl dienen würde; die Maßnahme müsse vielmehr notwendig sein, um die gerade von dem Straßenneubau ausgehenden nachteiligen Einwirkungen auf das öffentliche Wohl zu vermeiden. Ein derartiger Zusammenhang zwischen dem Neubau des P. Dreiecks und der Beeinträchtigung der Absicht der Klägerin zu 1), in der N. ein Erholungsgebiet anzulegen, bestehe jedoch nicht. Denn ihr geplantes Vorhaben werde nicht durch den Neubau der Bundesstraße 313 beeinträchtigt; es sei vielmehr die unverändert bleibende alte Straße, die der Erweiterung des Erholungsgebiets entgegenstehe. Auf die im Plan vorgesehene Verlegung der alten Straße im Bereich des Betonwerks W. könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da es sich hierbei nur um eine Verschiebung der ohnehin notwendigen Straßenüberführung handele. Der Neubau des P. Dreiecks stelle sich schließlich auch nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in das Gemeindegebiet der Klägerin dar; denn die angefochtene Planung stehe einer späteren Verlegung der alten Bundesstraße 313 nicht entgegen.

19

Der Planfeststellungsbeschluß sei rechtmäßig auch insoweit, als für den Bau des Anschlußbogens F des P. Dreiecks das Grundstück der Klägerin zu 2) in Anspruch genommen werde. Einer Verschiebung der Straße, die die Inanspruchnahme erübrigen würde, stehe vor allem entgegen, daß das Straßenbauwerk dadurch weiter an die Hänge des N.- und F. als herangeschoben und auf eine Höhe gebracht werden würde, in der im Bereich des K. der Straßenbau besondere Aufwendungen erfordere. Dafür, daß das Grundstück der Klägerin mehr als erforderlich in Anspruch genommen werde, sei nichts ersichtlich. Seine Inanspruchnahme verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei werde nicht verkannt, daß der Eingriff für die Klägerin zu 2) deshalb besonders schwerwiege, weil südwestlich ihres Wohnhauses derjenige Teil des Grundstücks betroffen werde, der die Grundlage für ihre Blumenbinderei darstelle. Auch wenn zudem berücksichtigt werde, daß die Klägerin schon durch frühere Vorhaben der Deutschen Bundesbahn belastet worden sei, stehe die vorgesehene Inanspruchnahme ihres Grundstücks gleichwohl nicht außer Verhältnis zu dem mit der Straßenbaumaßnahme bezweckten Erfolg.

20

Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerinnen mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügen die Verletzung des materiellen Bundesrechts und verfolgen ihr Klagebegehren weiter. Zur Begründung trägt die Klägerin zu 1) vor:

21

Ihrem Vorwurf, das Regierungspräsidium habe sich irrtümlich an eine Weisung des Bundesverkehrsministers für gebunden erachtet und deshalb sein planerisches Ermessen nicht betätigt, sei das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Inhaltlich beruhe der angefochtene Plan auf einem Abwägungsdefizit. Insoweit habe das Berufungsgericht unter Verkennung der Anforderungen aus dem Abwägungsgebot zu Unrecht angenommen, ihr Interesse an der Erhaltung ihres Freizeitgeländes in der M. habe nicht in die Abwägung eingestellt zu werden brauchen. Unrichtig sei auch seine in diesem Zusammenhang geäußerte Annahme, die Verlegung der alten Bundesstraße 313 dürfe als Straßenbaumaßnahme nur dann angeordnet werden, wenn Gründe des Verkehrs dies erforderten. Damit werde der Gesamtzusammenhang aus dem Auge verloren, in dem jene Planung zu sehen sei. Eine straßenrechtliche Planung dürfe nicht ausschließlich das Verkehrsbedürfnis, sondern müsse alle von ihr betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihrem Gewicht entsprechend berücksichtigen. Die richtige Fragestellung laute nicht, ob die alte Bundesstraße 313 verlegt werden müsse, sondern ob es zulässig sei, die alte und die neue Straße in dem durch den Planfeststellungsbeschluß festgelegten Abstand durch das Erholungsgebiet in der N. zu führen. Unter diesem Gesichtspunkt hätte sich ergeben, daß das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Sport- und Erholungszentrums in einer stark industriell genutzten Region zu einer parallelen Trassenführung beider Straßen hätte veranlassen müssen, durch die das betroffene Gebiet erhebt lieh mehr geschont werde. Das daran bestehende öffentliche Interesse sei so bedeutend, daß es nicht mit Rücksicht auf den verhältnismäßig geringfügigen finanziellen Mehraufwand von 500.000 DM hätte zurückgestellt werden dürfen, den eine Parallelführung der beiden Straßen verursachen würde. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Verlegung der alten Bundesstraße 313 durch eine Schutzanordnung im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG erreicht werden könne, stelle sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht. Sollte allerdings dementgegen die Anwendung des § 17 Abs. 4 FStrG dennoch in Betracht gezogen werden müssen, so habe es das Berufungsgericht zu Unrecht verneint, daß die Voraussetzungen für eine Schutzanordnung gegeben seien. Auch insoweit beruhe seine Entscheidung darauf, daß es die Kausalität der Planung für den von ihr geltend gemachten Nachteil unzutreffend leugne. In Wahrheit werde die Weiterentwicklung des Erholungsgebiets nicht durch die alte Bundesstraße, sondern durch das Hinzutreten der neuen Bundesstraße 313 in Verbindung damit verursacht, daß die Trassen der beiden Straßen nicht gebietsschonend parallel im jeweiligen Anbauverbot geführt würden.

22

Die Klägerin zu 2) wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und hebt insbesondere hervor: Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß durch die vorgesehene Inanspruchnahme ihres Gärtnereigrundstücks ihre Existenz im wesentlichen verlorengehe. Eine Verschiebung der Trasse nach Süden würde keine Höherlegung der Straße erforderlich machen, andererseits aber den Eingriff auf landwirtschaftliche Einzelgrundstücke beschränken, die für die jeweiligen Eigentümer von erheblich geringerem Wert seien.

23

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht nach der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

24

II.

Die Revision der Klägerin zu 1) ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Klägerin zu 1) betrifft, und - in diesem Umfang - zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die Revision der Klägerin zu 2) kann keinen Erfolg haben; insoweit beruht das angefochtene. Urteil nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

25

In prozessualer Hinsicht ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Klagen beider Klägerinnen als Anfechtungsklagen im Sinne des § 42 VwGO zu werten sind. Die Klägerinnen machen im Rechtsstreit geltend, der angefochtene Planfeststellungsbeschluß sei in dem von ihnen beanstandeten Umfang objektiv rechtswidrig und verletze sie insoweit in ihren subjektiven Rechten. Dem entspricht ihr auf (Teil-)Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und damit auf eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtetes Klagebegehren. Das gilt für die Klägerin zu 1) ungeachtet des Umstandes, daß hinter ihrem prozessualen Begehren auf Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Sache nach offensichtlich nicht der Wunsch steht, das Planvorhaben insoweit schlechthin zu Fall zu bringen, sondern die Absicht, eine ihren städtebaulichen Vorstellungen entsprechende Änderung der Planung im Bereich ihres Sport- und Erholungszentrums zu erreichen. Denn für die verfahrensrechtliche Beurteilung maßgebend ist nicht diese Absicht selbst, sondern allein die Tatsache, daß die Klägerin sie im Rechtsstreit mit einem (selbständigen) Aufhebungsanspruch verfolgt.

26

Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, daß es mit seiner - darin übereinstimmenden - Auffassung von dem Urteil des erkennenden Senats vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - (BVerwGE 41, 178) abgewichen sei. Das ist indessen in Wirklichkeit nicht der Fall. In diesem Urteil hat der Senat im Hinblick auf die im Planfeststellungsbeschluß zu treffenden Anordnungen über die Errichtung und die Unterhaltung von Schutz anlagen zwar entschieden, daß sie vom Planbetroffenen mit der Verpflichtungsklage selbständig begehrt werden können. Diese Möglichkeit schließt es jedoch weder in solchen noch in vergleichbaren Fällen aus, mit der Behauptung, der Planfeststellungsbeschluß sei in seiner angefochtenen Gestalt rechtswidrig, im Anfechtungsstreit seine (Teil-)Aufhebung (und nicht mit der Verpflichtungsklage seine Ergänzung) zu begehren. Die Wahl zwischen den insoweit bestehenden prozessualen Möglichkeiten trifft vielmehr im jeweiligen Einzelfall der Betroffene mit seinem Klagantrag selbst (vgl. dazu näher Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 20 S. 22).

27

Mit Recht ist das Berufungsgericht in verfahrensrechtlicher Einsicht weiter davon ausgegangen, daß in Fällen der vorliegenden Art eine Beiladung des Bundes als des Trägers der Straßenbaulast nicht im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig ist. Das ergibt sich allerdings nicht schon allein aus der Klageart, sondern aus den folgenden Erwägungen:

28

In seinem Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 38.74 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 21) hat der erkennende Senat näher dargelegt, bei Verpflichtungsklagen, mit denen die Verurteilung der Planfeststellungsbehörde zur Erteilung einer Schutzauflage zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast durchgesetzt werden solle, wirke sich eine dem Klagebegehren entsprechende Entscheidung unmittelbar belastend auf die Rechtsposition des Trägers der Straßenbaulast aus. Daher dürfe über den - auch - ihn unmittelbar betreffenden Streitgegenstand nicht ohne seine Beteiligung am Rechtsstreit entschieden werden. Daran ist, wie der Senat in seinem ebenfalls am heutigen Tage ergangenen Urteil - BVerwG IV C 3.74 - ausgeführt hat, festzuhalten. Eine nähere Prüfung ergibt darüber hinaus, daß für die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Anfechtungsklage im Ergebnis nichts anderes gelten kann.

29

Im Rahmen einer solchen Anfechtungsklage ist die Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast am Rechtsstreit deshalb geboten, weil sich das Klagebegehren darauf richtet, dem Träger der Straßenbaulast den ihm in der Art einer Genehmigung erteilten Planfeststellungsbeschluß (§ 18 a Abs. 4 FStrG) unmittelbar durch die Gestaltungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils (ganz oder teilsweise) wieder zu entziehen. Insofern besteht in dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Anfechtungsstreit zwischen dem Kläger, der beklagten Planfeststellungsbehörde und dem Träger der Straßenbaulast ein ganz ähnliches prozessuales Rechtsverhältnis wie es bei der auf Aufhebung einer Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage zwischen dem klagenden Nachbarn, der beklagten Baugenehmigungsbehörde und dem durch die Baugenehmigung begünstigten Bauherrn besteht. Daß in solchen Fällen der baurechtlichen Nachbarklage die Beteiligung des Bauherrn am Rechtsstreit notwendig ist, steht in der Rechtsprechung des erkennenden Senats außer Frage (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG IV C 9.75 -). In den hier in Betracht zu ziehenden straßenrechtlichen Verfahren kann daher für den Träger der Straßenbaulast im Grundsatz nichts anderes gelten.

30

Aus den Besonderheiten des Bundesstraßenrechts ergibt sich dabei freilich, daß aus der - durch Ausnahmen nicht durchbrochenen - Notwendigkeit der Verfahrensbeteiligung des Trägers der Straßenbaulast nicht durchweg auch die Notwendigkeit einer Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO folgt. Sie entfällt vielmehr, soweit der Bund Träger der Straßenbaulast ist, in bezug auf ihn mit Rücksicht auf die Auftragsverwaltung der Bundesstraßen:

31

Nach Art. 90 Abs. 2 GG verwalten die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. Diese - nach der angeführten Verfassungsbestimmung umfassend geregelte - Auftragsverwaltung bezieht sich ihrem Gegenstand nach auf den gesamten Umfang der Bundesstraßenverwaltung. Sie erfaßt mithin sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesstraßen und - mit letzterer - insbesondere auch diejenigen Verwaltungsaufgaben, die der Erfüllung der Straßenbaulast dienen. Dies gilt infolgedessen grundsätzlich auch insoweit, als nach besonderen (einfach-)gesetzlichen Regelungen Träger der Straßenbaulast der Bund ist (§ 6 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 [BGBl. I S. 157] - FStrVermG - sowie § 5 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes, jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1974 [BGBl. I S. 2414] - FStrG -). Denn mit diesen Regelungen ist dem Bund nicht eine nach außen hin wirkende eigene Verwaltungszuständigkeit zur Verwirklichung der zur Straßenbaulast gehörenden Baumaßnahmen übertragen (sogenannte faktische oder externe Straßenbaulast). Sie betreffen vielmehr allein die interne oder finanzielle Straßenbaulast und damit im allein internen Verhältnis zwischen Bund und Ländern die Verpflichtung des Bundes zur Finanzierung der Ausgaben für die Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen an den Bundesstraßen. Aus dieser auf das Bund-Länder-Verhältnis beschränkten Finanzierungspflicht des Bundes kann sich daher eine von § 65 Abs. 2 VwGO vorausgesetzte Beteiligung des Bundes an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen der Planfeststellungsbehörde und dem Planbetroffenen weder im Rahmen der Aufechtungs- noch im Rahmen der Verpflichtungsklage ergeben. Soweit andererseits die faktische Straßenbaulast in Betracht zu ziehen ist, folgt aus der Auftragsverwaltung, daß die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbst Verwaltungskörperschaften als solche und aus eigenem Recht unter der Bezeichnung "Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung" die Aufgäben des Trägers der Straßenbaulast wahrnehmen, so daß der Bund insoweit mit Rücksicht eben auf die Auftragsverwaltung nicht im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO als Dritter am Rechtsverhältnis zwischen der Planfeststellungsbehörde und den Planbetroffenen beteiligt sein kann.

32

Dies betrifft, wie zur Vermeidung von Mißverständnissen betont hervorgehoben werden mag, freilich allein den Bund und seine Beiladung. Die Notwendigkeit anderer Beiladungen wird dadurch nicht schlechterdings ausgeschlossen. Diese ist vielmehr sowohl in den Fällen gegeben, in denen die (auch externe) Straßenbaulast bei einer Gemeinde liegt, als auch in jenen Fällen, in denen nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit dem einschlägigen Landesrecht die Klage unmittelbar gegen die Behörde zu richten und die Bundesstraßenverwaltung derart organisiert ist, daß eine Trennung zwischen der Planfeststellungsbehörde und der Behörde besteht, die die Aufgaben des Bundes als Straßenbaulastträger wahrzunehmen hat. Für die erstgenannten Fälle ist die Beiladung der Gemeinde, für die zweitgenannten Fälle ist die Beiladung der Behörde notwendig, die für den Bund als Träger der Straßenbaulast handelt.

33

Für den vorliegenden Rechtsstreit erweist sich nach alledem, daß eine Beiladung nicht notwendig ist. Das Land Baden-Württemberg hat von der Ermächtigung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht. Die Klage gegen die Planfeststellungsbehörde ist daher nach dem Grundsatz des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen das Land zu richten und hier auch gerichtet worden. Dadurch ist das Land schon als Beklagter am Rechtsstreit beteiligt. Daneben ist seine Beiladung als Träger jener Behörde, die die Aufgaben der Straßenbaulast des Bundes wahrnimmt, weder erforderlich noch auch nur möglich (vgl. - für den Bereich des Baurechts - Urteil vom 12. November 1976 - BVerwG IV C 34.75 -). Soweit dieses Ergebnis dem oben erwähnten Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 38.74 - widerspricht, hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr fest (vgl. für die Verpflichtungsklage das Urteil BVerwG IV C 3.74 vom heutigen Tage).

34

In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß der Beurteilung des von den Klägerinnen angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses das Bundesfernstraßengesetz noch in seiner Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) zugrunde zu legen ist. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß das Zweite Fernstraßenänderungsgesetz ebenso wie das Bundes-Immissionsschutzgesetz bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der vor ihrem Inkrafttreten nach dem Bundesfernstraßengesetz erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse ohne Anwendung bleiben, und zwar unabhängig davon, ob mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage seine Ergänzung durch Schutzanlagen begehrt wird (Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 sowie Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 20).

35

Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle einer in Anwendung des § 17 Abs. 1 FStrG 1961 erlassenen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsentscheidung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats von der umfassenden planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde auszugehen. Schranken ihrer Gestaltungsfreiheit und damit auch die Maßstäbe für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ergeben sich - erstens - aus der internen Bindung der Planfeststellungsbehörde an die vorbereitende Planungsentscheidung des Bundesministers für Verkehr, - zweitens - aus dem Erfordernis einer der fernstraßenrechtlichen Zielsetzung entsprechenden Rechtfertigung des konkreten Planvorhabens, - drittens - nach Maßgabe der gesetzlichen Planungsleitsätze sowie - viertens - aus den Anforderungen des straßenrechtlichen Abwägungsgebots, das sich seinerseits sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das im Plan zum Ausdruck gekommene Abwägungsergebnis erstreckt (Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56).

36

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluß unter dem Gesichtspunkt der ersten drei Planungsschranken keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Insoweit haben auch die Klägerinnen nichts vorgetragen, was Anlaß zu einer anderen Beurteilung oder auch nur zu einer eingehenderen Erörterung geben könnte. Insbesondere steht außer Frage, daß es für die angefochtene Planung an fernstraßenrechtlich beachtlichen öffentlichen Belangen nicht fehlt und daß die Planung auch in ihrem konkreten Ziel als solche erforderlich ist. Sie wird nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Absicht bestimmt, die den Verkehrsanforderungen nicht mehr genügenden Bundesstraßen 10 und 313 im Raum P.-W. durch ein autobahnähnliches Straßensystem zu ersetzen und dadurch sowohl die Ortsdurchfahrten als auch das übrige örtliche Verkehrsnetz wirksam zu entlasten. Das steht als konkretes Planungsziel im Einklang mit der grundsätzlichen fernstraßenrechtlichen Zielsetzung, wie sie in den Vorschriften des § 1 Abs. 1, des § 3 Abs. 1 und des § 4 FStrG zum Ausdruck gekommen ist, und erweist zugleich für die hier angefochtene konkrete Planung deren Erforderlichkeit mit der Folge, daß ihre Ausführung in der planerischen Gestaltungsfreiheit der Behörde liegt und daß in dem dadurch gezogenen Rahmen Eingriffe in Rechte Dritter grundsätzlich zulässig sind.

37

Davon gehen sinngemäß auch die Klägerinnen aus. Sie bestreiten jedoch, daß die Planung in dem von ihnen angefochtenen Umfang den Anforderungen aus dem Abwägungsgebot entspricht. Das führt nach Maßgabe der unterschiedlichen Interessenlagen der beiden Klägerinnen auf folgende sowohl im Ansatz als auch im Ergebnis unterschiedliche Erwägungen:

38

Die Klägerin zu 1) sieht es als eine zu Lasten der städtebaulichen Entwicklung ihres Gemeindegebietes ausschlagende Verletzung des Abwägungsgebots an, daß es der Beklagte abgelehnt hat, die alte Bundesstraße 313 im Bereich ihres Sport- und Freizeitzentrums nach Nordwesten hin zu verschieben und parallel an die Trasse der neuen Bundesstraße anzulehnen. Das Berufungsgericht hat dazu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß eine Lösung in diesem Sinne für die Klägerin von erheblichem städtebaulichen Vorteil wäre, weil dadurch das durch die alte Bundesstraße zerschnittene Gelände zwischen N. und neuer Bundesstraße unbeeinträchtigt als einheitliche Fläche für die von der Klägerin zu 1) geplante Erweiterung ihres Sport- und Freizeitgeländes zur Verfügung stünde. In rechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Klägerin zu 1) insoweit öffentliche Belange geltend macht, die im Sinne des Abwägungsgebots von der geplanten Straßenbaumaßnahme "berührt" werden und daher in der Abwägung sowohl überhaupt als auch gerade als öffentliche Belange zu berücksichtigen sind.

39

Die Rüge der Klägerin zu 1), unter diesem Gesichtspunkt müsse der angefochtene Planfeststellungsbeschluß schon auf der Stufe des Abwägungsvorganges scheitern, geht allerdings fehl. Davon, daß die Frage einer möglichen Verlegung der alten Bundesstraße 313 vom Beklagten im Planfeststellungsverfahren nicht als berücksichtigungsbedürftiger Belang geprüft worden wäre, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Rede sein. Der Vorwurf der Klägerin wird schon durch die Erörterung dieser Frage im Planfeststellungsbeschluß widerlegt, so daß auf ihre wiederholte Behandlung im Einwendungsverfahren nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

40

Ein Mangel im Abwägungsvorgang liegt auch nicht darin, daß der Beklagte vor seiner Entscheidung zu diesem Punkte die Weisung des Bundesministers für Verkehr eingeholt hat. Damit entsprach er der Verfahrensvorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 2 FStrG 1961 (jetzt § 18 a Abs. 1 Satz 2 FStrG 1974), die der Planfeststellungsbehörde die Einholung einer solchen Weisung unter anderem dann vorschreibt, wenn - wie es hier der Fall war - zwischen ihr und einer anderen beteiligten Behörde Meinungsverschiedenheiten bestehen. Von dieser Regelung geht auch die Klägerin zu 1) aus. Dementsprechend beanstandet sie nicht, daß der Beklagte eine Weisung überhaupt eingeholt, sondern daß er sich, wie die Klägerin meint, an die Weisung des Bundesministers für Verkehr gebunden erachtet und sein planerisches Ermessen in Wahrheit nicht ausgeübt habe. Diese Rüge der Klägerin gibt indessen keinen Anlaß, zur Bedeutung der Verfahrensvorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 2 FStrG 1961 (§ 18 a Abs. 1 Satz 2 FStrG 1974) und der in ihr vorgesehenen Weisung im Verhältnis zur Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde grundsätzlich Stellung zu nehmen; denn die Rüge vermag auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts aus tatsächlichen Gründen nicht zu greifen. Zwar trifft es zu, daß es im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß die eingeholte Weisung des Bundesministers für Verkehr als "für die Planfeststellungsbehörde verbindlich" bezeichnet wird. Der Zusammenhang, in dem dieser Hinweis steht, läßt aber zweifelsfrei erkennen, daß der Beklagte damit nicht zum Ausdruck gebracht hat, er habe insoweit eine eigene planerische Entscheidung nicht getroffen oder nicht einmal treffen dürfen. Richtig ist vielmehr, daß - wie im Planfeststellungsbeschluß ebenfalls dargelegt ist - der Beklagte von sich aus die "Änderungswünsche der Stadt W. aus verkehrstechnischen und finanziellen Gründen abgelehnt" und deshalb wegen der sich darin äußernden Meinungsverschiedenheit den Bundesminister für Verkehr angerufen hat. Ein Abwägungsdefizit der Planfeststellungsbehörde liegt daher nicht vor. Die Entscheidung des Beklagten beruht auf eigener - freilich vom Bundesminister für Verkehr bestätigter - Abwägung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände.

41

Der im Ergebnis damit übereinstimmenden Annahme des Berufungsgerichts, der Abwägungsvorgang sei frei von Rechtsfehlern, ist demnach insoweit zu folgen. Seiner weiteren Ansicht, auch das im Plan zum Ausdruck gekommene Abwägungsergebnis sei rechtsfehlerfrei, kann dagegen auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht uneingeschränkt beigepflichtet werden.

42

Die Klägerin zu 1) wendet sich in diesem Zusammenhang mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte die Verlegung der alten Bundesstraße in dem vorliegenden Planfeststellungsbeschluß nicht einmal anordnen dürfen, weil dies "eine Straßenbaumaßnahme dargestellt haben (würde), für deren Durchführung ein Verkehrsbedürfnis nicht" bestehe. Diese Erwägung des Berufungsgerichts steht in sachlicher Beziehung zu seiner an anderer Stelle des Urteils getroffenen weiteren Feststellung, es bestehe kein "Zusammenhang zwischen dem ... Neubau" der beiden Bundesstraßen "und der Beeinträchtigung der Absicht der Klägerin ..., in der N. ein Erholungsgebiet anzulegen"; es sei vielmehr die "unverändert bleibende" alte Bundesstraße, die der "Erweiterung des Erholungsgebiets" entgegenstehe.

43

Diese Überlegungen vermögen das angefochtene Urteil nicht zu tragen; sie werden der Bedeutung des Abwägungsgebots nicht voll gerecht. Seinem Gegenstand nach bezieht sich das Abwägungsgebot auf diejenigen öffentlichen und privaten Belange, die in die Abwägung jeweils "nach Lage der Dinge ... eingestellt werden" müssen (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. z.B. Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - in BVerwGE 34, 301 [309] für das Bebauungsrecht; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56 [63/64] für das Straßenrecht). Das sind - in der Formulierung nunmehr des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG 1974 - alle die Belange, die von dem Vorhaben "berührt" werden. Die Frage, auf welche Belange dies im konkreten Fall - sachlich wie räumlich - zutrifft, läßt sich naturgemäß nicht generell, sondern nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr konkret verfolgte Planungsziel sowie auf die ihr insoweit vorgegebene Situation beantworten. Dabei entspricht es jedoch dem Zweck des Abwägungsgebots, wie es in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelt und - für das Fernstraßenrecht - nunmehr in § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG 1974 positiviert worden ist, daß der Kreis der von dem Vorhaben "berührten" öffentlichen und privaten Belange nicht eng gezogen wird. Sie beschränken sich insbesondere nicht auf allein diejenigen Belange, in die zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens unmittelbar eingegriffen werden muß, sondern umfassen auch solche Belange, auf die sich das Straßenbauvorhaben als eine in hohem Maße raumbedeutsame Maßnahme auch nur mittelbar auswirkt.

44

Bei diesem Ansatz ergibt sich zum einen, daß die städtebaulichen Folgen der hier zur Rede stehenden Planung für den räumlichen Bereich der durch die Neubaustrecken als Bundesstraßen ersetzten bisherigen Straßenabschnitte zu den abwägungserheblichen Belangen gehören und daher - wie es mit Recht auch geschehen ist - in die Abwägung einzustellen waren. Daraus folgt zum anderen aber auch, daß das dem Abwägen materiell gesetzte Ziel, eine inhaltlich in sich abgewogene Planung zu erreichen, hier nicht schon mit der Begründung als erfüllt angesehen werden kann, für die von der Klägerin zu 1) für notwendig erachtete Verlegung der alten Bundesstraße 313 bestehe kein eigenes Verkehrsbedürfnis. Das mag zutreffen und wird offenbar auch von der Klägerin nicht anders gesehen. Damit werden aber die Bedeutung ihres Begehrens und die in seinem Umkreis von der Planung abwägend zu berücksichtigenden und gegebenenfalls zu bewältigenden Auswirkungen des Neubauvorhabens in seinem Verhältnis zu dem alten Straßenabschnitt nicht erschöpfend erfaßt. Sie erstrecken sich vielmehr unabhängig vom etwaigen Vorhandensein gerade eines für die Straßenverlegung sprechenden Verkehrsbedürfnisses auch auf alle anderen Faktoren, durch die insoweit die räumliche und städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets der Klägerin beeinflußt wird. Dazu gehören insbesondere, wie die Klägerin daher mit Recht geltend macht, die durch die Planung verstärkte räumliche Konzentration mehrerer überörtlicher Straßen im Bereich ihres Sport- und Erholungszentrums und die sich daran anknüpfende Frage, ob den - nach Meinung der Klägerin - dadurch entstehenden städtebaulichen Nachteilen bei einer gerechten Abwägung abgeholfen werden muß, sei es durch eine andere Führung der neuen Trasse, sei es durch eine - eben dadurch veranlaßte und gerechtfertigte - Verlegung des alten Straßenabschnitts.

45

Dem ist das Berufungsgericht - bei seinem engeren Ausgangspunkt folgerichtig - nicht nachgegangen. Daraus ergibt sich zugleich, daß auch seine weitere Feststellung, zwischen dem Neubauvorhaben und den von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen ihres Erholungsgebiets bestehe kein ursächlicher Zusammenhang, notwendigerweise unter einem zu engen Blickwinkel getroffen ist und den daraus gezogenen rechtlichen Schluß daher nicht zu stützen vermag. Die deshalb gebotene weitere Prüfung kann im Revisionsverfahren nicht abschließend vorgenommen werden, weil der Sachverhalt nicht in einer für diese Prüfung hinreichenden Weise aufgeklärt ist. Das nötigt im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dabei mag noch auf folgendes hingewiesen werden:

46

Sollte für die neue Entscheidung des Berufungsgerichts davon auszugehen sein, daß die von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Nachteile nach den aufgezeigten Gesichtspunkten dem Neubauvorhaben zuzurechnen sind, so ergibt sich daraus noch nicht ohne weiteres, daß der mit der Klage verfolgte Aufhebungsanspruch begründet ist. Das entscheidet sich bei der hier angenommenen Voraussetzung vielmehr unter der für die planerische Gewichtung der betroffenen Belange maßgebenden Fragestellung danach, ob sachgerechte, d.h. am gesetzlichen Planungsziel und an den Planungsleitsätzen orientierte und hinreichend gewichtige Gründe es möglicherweise rechtfertigen, daß die Planfeststellungsbehörde trotz eintretender und durch das Neubauvorhaben verursachter Nachteile im Bereich des Freizeit- und Erholungszentrums von einer den Wünschen der Klägerin entsprechenden Plangestaltung abgesehen hat. In diesem Zusammenhang wird der Vortrag des Beklagten zu berücksichtigen und erforderlichenfalls in tatsächlicher Einsicht zu prüfen sein, die Planfeststellungsbehörde habe sich bei ihrer Abwägung davon leiten lassen, daß gegen eine Verlegung der alten Bundesstraße "verkehrstechnische und finanzielle Gründe" und daß gegen eine Änderung der Trassenführung für die Neubaustrecke erhebliche topographische und geographische Schwierigkeiten sprächen. Damit werden in der Tat erhebliche öffentliche Belange geltend gemacht, die bei der Abwägung zugunsten des Planes eingesetzt werden können und die die Zurückstellung von betroffenen Belangen Dritter grundsätzlich zu rechtfertigen geeignet sind (vgl. insoweit das wiederholt erwähnte Urteil vom 14. Februar 1975, hier: BVerwGE 48, 67 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]). Ob dies hier der Fall ist, hängt von dem Gewicht ab, das den betroffenen Belangen der Klägerin in der Abwägung zuzubilligen ist. Dabei sind nicht nur die Bedeutung dieser betroffenen Belange selbst und das Maß ihres Betroffenseins im Verhältnis zur Bedeutung der für die Planung sprechenden Belange zu würdigen; mit Auswirkung auf das Gewicht der betroffenen Belange wird vielmehr weiterhin zu berücksichtigen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange ihr Betroffensein auch auf andere Umstände als das Straßenbauvorhaben zurückzuführen ist, beispielsweise auf städtebauliche Fehlentwicklungen oder auf eine den Vorrang der Bundesplanung nicht beachtenden Ortsplanung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 FStrG).

47

Die Frage schließlich, unter welchen Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG 1974 im Planfeststellungsbeschluß "darüber entschieden werden (soll), welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben", stellt sich im Hinblick auf das Begehren der Klägerin nicht, weil die angeführte Vorschrift in der zitierten Fassung hier nicht anwendbar ist. Für das frühere und für den vorliegenden Rechtsstreit noch maßgebende Recht hat der erkennende Senat eine Kostenbeteiligung Dritter nur in den Fällen für erwägenswert gehalten, in denen der Träger der Straßenbaulast für eine kostenverursachende Maßnahme nicht aufzukommen hat, ihre Aufnahme in den Planfeststellungsbeschluß aber deshalb geboten erscheint, weil sie "aus straßenbautechnischen Gründen ... nur im Zuge der Straßenbaumaßnahmen ausgeführt werden können" (Urteil vom 17. November 1972; hier BVerwGE 41, 186 [BVerwG 17.11.1972 - IV C 21/68]).

48

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet das angefochtene Urteil, soweit es die Klägerin zu 2) betrifft.

49

Die Klägerin zu 2) macht geltend, das Abwägungsgebot sei zu ihren Lasten verletzt worden, weil ihr Gärtnereigrundstück von dem Straßenbauvorhaben teilweise in Anspruch genommen und dadurch ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet werde, obwohl eine andere, sie weniger stark benachteiligende Trassenführung möglich gewesen wäre. Ein zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führender Abwägungsmangel ist damit jedoch nicht dargetan.

50

Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die von der Klägerin begehrte Verschiebung der Trasse zwar nicht straßenbautechnisch schlechthin undurchführbar gewesen wäre. Ihre Ablehnung im Planfeststellungsbeschluß beruhe aber auf einer rechtsfehlerfreien Abwägung der insoweit abwägungserheblichen Belange. Eine Verschiebung der Trasse würde nämlich für das gesamte Straßenbauvorhaben nachteilige Veränderungen der Linienführung zur Folge gehabt haben. Vor allem stehe einer Verschiebung der Trasse aber entgegen, daß das Straßenbauwerk dadurch weiter an die Hänge des N. und F.tals hätte herangeschoben und auf eine Höhe hätte gebracht werden müssen, in der der Straßenbau wegen des Knollenmergels besondere Aufwendungen erfordert haben würde.

51

Gegen diese tatsächlichen Feststellungen hat die Klägerin zu 2) keine nach § 137 Abs. 2 VwGO beachtlichen Revisionsgründe vorgebracht; das Revisionsgericht ist daher an sie gebunden. Sie tragen den vom Berufungsgericht daraus gezogenen rechtlichen Schluß, daß die auf diesen Überlegungen beruhende Abwägung der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden sei. Die öffentlichen Belange, die die Planfeststellungsbehörde für den Plan in seiner von ihr festgestellten Gestalt angeführt hat, sind wegen ihrer übergreifenden Bedeutung für die Gestaltung des gesamten Straßenbauvorhabens objektiv von solchem Gewicht, daß die betroffenen individuellen Belange der Klägerin zu 2), so schwer sie für diese selbst auch wiegen mögen, dahinter zurückgestellt werden durften. Daran ändert es auch nichts, daß die Klägerin darauf verweist, der Plan ziele auf die Inanspruchnahme eines Teils ihres Grundeigentums ab und treffe sie insoweit mit Rücksicht auf ihre Blumenbinderei und eine frühere Inanspruchnahme ihres Grundeigentums durch die Deutsche Bundesbahn besonders hart. Mit diesem Einwand kann eine Verletzung des Abwägungsgebots nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Aus ihm ergibt sich insbesondere nichts für die Annahme, daß die Planfeststellungsbehörde die objektive Gewichtigkeit der für die Planung sprechenden öffentlichen Belange einerseits und der gegen sie sprechenden privaten Belange der Klägerin andererseits zu deren Nachteil verkannt hätte. Richtig ist vielmehr, daß die Planfeststellungsbehörde die Schwere des Eingriffs, den der Plan für die Klägerin zu 2) bedeutet, gewürdigt hat, in der Abwägung aber vom Übergewicht der öffentlichen Belange ausgegangen ist. Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht rechtsfehlerhaft, sondern entspricht den Anforderungen des Abwägungsgebots und damit auch denen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dem bei planerischen Entscheidungen durch die Beachtung des Abwägungsgebots Rechnung getragen wird und der daher daneben keiner eigenen Prüfung bedarf.

52

Die zu Lasten der Klägerin zu 2) ergangene Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren der Klägerin zu 1) auf 50.000 DM, für das Revisionsverfahren der Klägerin zu 2) auf 10.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter
Dr. Barbey