Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1977, Az.: BVerwG 4 C 100/74
Planfeststellungsbeschluß; Anfechtungsklage; Straßenbaulast; Auftragsverwaltung der Bundesstraßen; Notwendige Beiladung; Straßenbauvorhaben; Straßenneubau; Bundesstraße; Straßenbauabschnitte; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.04.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 100/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart 16.07.1973 - IV 136/72
- VGH Mannheim 29.08.1974 - V 1039/73
- nachfolgend
- BVerwG - 15.04.1977 - AZ: BVerwG IV C 100.74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 52, 237
- NJW 1978, 119
Amtlicher Leitsatz
1. Wird der Planfeststellungsbeschluß mit der Anfechtungsklage angefochten, so muß der Träger der Straßenbaulast am Rechtsstreit beteiligt werden. Mit Rücksicht auf die Auftragsverwaltung der Bundesstraßen durch die Länder führt dies jedoch nicht zur notwendigen Beiladung des straßenbaulastpflichtigen Bundes.
2. In die straßenrechtliche Abwägung sind nicht nur diejenigen öffentlichen und privaten Belange einzustellen, in die zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens unmittelbar eingegriffen werden muß, sondern auch solche Belange, auf die sich das Vorhaben als raumbedeutsame Maßnahme nur mittelbar auswirkt.
3. Unter diesem Gesichtspunkt sind beispielsweise auch die städtebaulichen Folgen zu prüfen und gegebenenfalls in der Planung abwägend zu bewältigen, die sich für den räumlichen Bereich eines durch den Straßenneubau als Bundesstraße ersetzten bisherigen Straßenbauabschnittes ergeben.
4. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz findet bei straßenrechtlichen Planungsentscheidungen Berücksichtigung durch die Anforderung, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben; er bedarf daneben im gerichtlichen Verfahren keiner eigenen Prüfung.