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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1977, Az.: BVerwG IV C 9.75

Stilllegung einer Anlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1977
Aktenzeichen
BVerwG IV C 9.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14604
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 02.07.1973 - II A 484/72
VG Oldenburg - 20.07.1973 - AZ: II A 484/72
OVG Lüneburg 03.10.1974 - VII A 100/73
nachfolgend
BVerwG - 11.02.1977 - AZ: BVerwG 4 C 9/75

Fundstellen

  • BauR 1977, 258
  • BayVBl 1977, 473
  • DVBl 1977, 770-772 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1977, 834 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1977, 168
  • JuS 1977, 695
  • JurArbBl 1978, 142
  • NJW 1978, 64-66 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1977, 290
  • VR 1978, 280
  • VerwRspr 29, 111 - 121
  • VerwRspr. 29, 111

Amtlicher Leitsatz

§ 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG ist in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht entsprechend anzuwenden.

Die Gemeinde braucht in einem Verfahren, in dem auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geklagt wird, nicht notwendig beigeladen zu werden.

Die Änderung einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage ist - in dem nach § 15 BImSchG das Erfordernis einer Änderungsgenehmigung auslösenden Sinne - wesentlich, wenn durch sie die Schutzgüter der §§ 5 f. BImSchG in rechtserheblicher Weise berührt sein können.

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung ist - als unmittelbarer Prüfungsgegenstand - auf alle die Emmissionen abzustellen, die mit der Änderung ursächlich verbunden sind.

Belästigungen sind im Sinne von § 5 Nr. 1 BImSchG erheblich, wenn sie den davon Betroffenen nicht zuzumuten sind (im Anschluß an das Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 20).

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt auf seinem rund 6 ha großen Grundbesitz in Westerstede, Ortsteil Fikensolt, eine Hühnerhaltung größerer Umfangs. Anfang 1972 nahm er an den vorhandenen Ställen Umbauten vor, ohne dafür eine Genehmigung einzuholen. Auf Drängen des Landkreises suchte er nachträglich um die Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß § 25 GewO nach. Durch Bescheid vom 15. August 1972 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag ab und verlangte zugleich die Stillegung der geänderten Anlagenteile. Dagegen richtet sich die Klage.

2

Die Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Klägers besteht seit langer Zeit. Sie wird gegenwärtig in drei größeren Ställen betrieben, die der Kläger mit Genehmigung des Landkreises in den Jahren 1960 bis 1963 errichtet hat. Das Grundstück des Klägers liegt etwa einen Kilometer südlich des Ortskerns von Westerstede. Es grenzt mit seiner westlichen Seite an die nach Ocholt führende Landstraße. Bis zum Jahre 1945 befand sich in der Nähe des Betriebes außer dem Wohnhaus der Familie des Klägers einzig das Zweifamilienhaus Köster auf einem sich nördlich an das Betriebsgelände anschließenden Grundstück. Südlich des Betriebsgeländes ist etwa in den letzten 20 Jahren eine überwiegend mit Einfamilienhäusern bebaute Siedlung entstanden. Dort hat der Beigeladene zu 3) 1953 das dem Betriebsgelände des Klägers nächstgelegene Haus errichtet. Auch der Beigeladene zu 1) bewohnt eines der Häuser dieser Siedlung. Auf der westlichen Seite der erwähnten Landstraße befindet sich seit einigen Jahren das Gewerbegebiet Detershof. Die Einfahrt liegt dem Betriebsgelände des Klägers gegenüber. In diesem Gewerbegebiet betreibt der Beigeladene zu 2) in einem Flachbau eine Textilfabrik. Der Abstand zwischen der Fabrik und dem nächstgelegenen (größten) Stall auf dem Grundstück des Klägers (sogen. Stall I) beträgt etwa 80 m. Das Gewerbegebiet wird im Westen durch einen Waldstreifen begrenzt. Weiter westlich schließt sich ein unbebautes Wiesengelände an, das von der Süderbäke durchflossen wird, einem Vorfluter, in den die Gemeinde Westerstede die in der dort errichteten Kläranlage bearbeiteten Abwässer einleitet.

3

Anfang 1972 nahm der Kläger auf dem Grundstück einige Umbauten vor. Dazu gehörte vor allem die Umstellung des Stalles I von der sogenannten Bodenhaltung auf Käfighaltung. Bis zu dieser Zeit waren die Hühner im Stall I auf einem Drahtgeflecht gehalten worden, unter dem sich eine große Kotgrube befand. Dies Grube wurde jährlich einmal entleert. Im Unterschied dazu legte der Kläger im Zuge der Umstellung fünf Kotkanäle an, über denen jetzt dreistöckig übereinander je zwei Reihen von Drahtkäfigen aufgestellt sind. Die zementierten Kanäle können durch eine Schiebevorrichtung gereinigt werden. Der Abtransport des Hühnermistes erfolgt über ein Förderband am nördlichen Ende des Stalles. Außerdem änderte der Kläger die Anlage zur Belüftung des Stalles. Die Ventilatoren, die sich bisher in den Seitenwänden befanden, wurden entfernt und unter Vergrößerung der Lüftungsöffnungen auf dem Dachfirst angebracht. In dem weiter östlich gelegenen Stall II wurden ebenfalls Kotkanäle angelegt. Außerdem errichtete der Kläger neben dem Stall I einen neuen Futtersilo.

4

Mit einem Schreiben vom 4. April 1972 wies der Landkreis den Kläger darauf hin, daß nach der Gewerbeordnung Anlagen zum Halten von mehr als 20.000 Legehennen genehmigungsbedürftig seien und der Kläger wegen der erfolgten Änderungen eine solche Genehmigung einholen müsse. Daraufhin stellte der Kläger im Mai 1972 einen Genehmigungsantrag. Während der Anhängigkeit des Genehmigungsverfahrens wandten sich mehrere Nachbarn des Klägers mit Eingaben an den Beklagten. Sie machten geltend, daß die Bewohner des Neubaugebietes südlich des Betriebsgrundstücks sowie die Einwohner und Beschäftigten in dem Gewerbegebiet Detershof seit einiger Zeit unter ekelerregenden Gerüchen zu leiden hätten. Dabei könne es nicht bleiben. Der Beklagte führte auf Grund dessen mehrere Ortsbesichtigungen durch. Er kam zu dem Ergebnis, daß sich mit dem Umbau die Emissionsverhältnisse wesentlich verschlechtert hätten. Daraufhin lehnte er mit Bescheid vom 15. August 1972 den Genehmigungsantrag ab und ordnete zugleich die Stillegung der geänderten Anlage an.

5

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Antrag erhoben, die ergangenen Bescheide aufzuheben und - in der Fassung des zweiten Rechtszuges - den Beklagten zu verurteilen, ihm die beantragte Genehmigung gemäß § 25 Abs. 1 GewO zu erteilen, soweit eine solche Genehmigung erforderlich ist. Er hat im ersten und zweiten Rechtszug zur Begründung vorgetragen: Für die Umbaumaßnahmen brauche er keine Genehmigung. Er habe mittlerweile zwei Ställe an seine Ehefrau verpachtet. Infolgedessen bestünden nunmehr auf dem Grundstück zwei Betriebe, deren Belegung jeweils die Grenze von 20.000 Legehennen nicht erreiche. Auch insgesamt sei die Kapazität nicht erweitert worden. Die Zahl der jetzt gehaltenen Legehennen gehe nicht über den schon früher vorhanden gewesenen Bestand hinaus. Dies könne unter anderem durch den unverändert gebliebenen Futterverbrauch belegt werden. Die Umstellung von der Boden- auf die Käfighaltung führe nicht zu einer wesentlichen Erweiterung der Kapazität. Auch bei der Bodenhaltung könnten 15 bis 16 Tiere je qm Stallfläche gehalten werden. Die Veränderungen am Stall seien ausschließlich deshalb vorgenommen worden, weil auf dies Weise im Interesse der Nachbarschaft ein alter Stall in der Nähe der südlichen Grundstücksgrenze habe stillgelegt werden können. Die Lüftungsanlage sei nicht wesentlich verändert, sondern nur modernisiert worden. Bei Anlagen der Größenordnung seines Betriebes sei es aus wirtschaftlichen Gründen nicht üblich und auch nicht vertretbar, von der einfachen mechanischen Entlüftung abzugehen und besondere Verfahren zur Reinigung der Luft anzuwenden. Der Futtersilo sei lediglich ersetzt worden. Die Geruchsbelastung habe in der Umgebung infolge des Umbaues nicht zugenommen. Das hatten mehrere Nachbarn bestätigt. In Wahrheit gehe die Geruchsbelastung im Ortsteil Fikensolt gar nicht auf seinen Betrieb, sondern auf die Kläranlage der Gemeinde Westerstede zurück; die in die Süderbäke eingeleiteten Abwässer seien stark verschmutzt und verursachten in der gesamten Umgebung einen üblen Gestank.

6

Der Beklagte hat demgegenüber an den ergangenen Bescheiden festgehalten.

7

Die Beigeladenen haben, ohne selbst einen förmlichen Antrag zu stellen, den Standpunkt des Beklagten unterstützt.

8

Das Verwaltungsgericht hat auf Grund einer Ortsbesichtigung die Klage durch Urteil vom 20. Juli 1973 abgewiesen. Es hat die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen bejaht und angenommen, daß die Geruchsemissionen die Grenze des für die Umgebung Zumutbaren überschreiten.

9

Das Berufungsgericht hat am 29. März und 30. August 1974 zwei Ortsbesichtigungen durch den Berichterstatter und am 2. Oktober 1974 eine weitere Ortsbesichtigung durch den gesamten Senat vorgenommen. Es hat ferner zwei Nachbarn sowie einen früheren Angestellten des Klägers als Zeugen gehört und ein Sachverständigengutachten über die vor dem Grundstück des Beigeladenen zu 3) und dem Betriebsgelände des Beigeladenen zu 2) feststellbaren Lärm- und Geruchsimmissionen eingeholt. Auf der Grundlage dieser Beweisaufnahmen hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 3. Oktober 1974 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Seine Entscheidung stützt sich im wesentlichen auf folgende Erwägungen:

10

Für die Beurteilung sei nunmehr das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - maßgebend. Die vom Kläger im Jahre 1972 vorgenommenen Änderungen seien nicht nur nach dem bisher geltenden Recht genehmigungsbedürftig gewesen; auch das neue Recht begründe ein entsprechendes Genehmigungserfordernis. Das folge aus § 15 BImSchG. Das Vorhaben des Klägers stelle sich als wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage dar. Genehmigungsbedürftige Anlage in diesem Sinne sei alles, was unter die in § 4 BImSchG vorgesehene Genehmigungspflicht falle. Nach § 1 Nr. 47 der fortgeltenden Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 GewO in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1971 (BGBl. I S. 888) bedürften "Anlagen zum Halten von Legehennen ab 20.000 Stück ..., ausgenommen Anlagen, in denen Geflügel ausschließlich zu Zucht- oder Vermehrungszwecken ... gehalten wird", der Genehmigung, "soweit sie gewerblichen Zwecken ... dienen ...". Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Klägers diene überwiegend der Nahrungsmittelproduktion. Der Kläger betreibe keine Landwirtschaft, sondern verfolge gewerbliche Zwecke. Die für den Eintritt des Genehmigungserfordernisses ausschlaggebende Zahl von mindestens 20.000 Legehennen beziehe sich auf die wirtschaftliche Einheit des jeweiligen Betriebes. Auf die Eigentums Verhältnisse an den Tieren, an den Gebäuden oder den Betriebsmitteln komme es ebensowenig an wie auf die Verteilung der Tiere auf mehrere Ställe. Abgestellt werden müsse vielmehr darauf, ob unter dem Gesichtspunkt der Quantität und Intensität der Emissionen eine einheitliche Betriebsstätte gegeben sei. Das könne im vorliegenden Fall nicht bezweifelt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ferner fest, daß der Kläger schon vor den Umbaumaßnahmen mehr als 20.000 Legehennen gehalten, also bereits damals eine genehmigungsbedürftige Anlage betrieben habe. Diese Anlage sei durch die Umbaumaßnahmen wesentlich geändert worden. Die Umstellung von der Bodenhaltung auf die Käfighaltung stelle eine wesentliche Änderung selbst dann dar, wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werde, daß sich die Kapazität des Stalles I nur von 19.000 auf 22.000 Legehennen erhöht habe. Die Bedeutung der Umstellung liege nämlich nicht nur in der - auch als solche nicht unwesentlichen - Steigerung der Kapazität, sondern überdies in der erreichten Automatisierung der Fütterung und Eiablage, in der Mechanisierung des Abtransportes des Hühnermistes sowie in der stärkeren Ausbeutung der auf engstem Raum gehaltenen Tiere. Das alles seien keine nur betriebsinternen Organisationsmaßnahmen; vielmehr handele es sich um Änderungen, denen im Verhältnis zu den durch die §§ 16 GewO, 4 BImSchG geschützten Belangen erhebliche Bedeutung zukomme.

11

Die nach alledem erforderliche Änderungsgenehmigung sei dem Kläger zu Recht versagt worden. Das Vorhaben widerspreche § 6 BImSchG. Es sei nicht sichergestellt, daß der geänderte Betrieb den Anforderungen des § 5 BImSchG entspreche (§ 6 Nr. 1 BImSchG); außerdem stünden der geänderten Anlage andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 6 Nr. 2 BImSchG). Bei der Beurteilung nach § 5 BImSchG sei die Gesamtanlage in ihrer geänderten Gestalt zu würdigen. Ob das immer geboten sei, brauche nicht entschieden zu werden. Für eine Bewertung allein der hinzutretenden Emissionen sei jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - die Betriebsvorgänge wesentlich umgestaltet werden sollten und infolgedessen Anfall und Abgabe von Schadstoffen völlig anders als bisher verlaufe. In Fällen dieser Art fehle der Vergleichsmaßstab, um den Unterschied zwischen dem vorgegebenen und dem durch die Änderung erreichten Zustand verläßlich erfassen zu können. Einer Würdigung der Gesamtanlage stehe auch der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes nicht entgegen. Der Bestandsschutz decke es nicht, unter durchgreifender Umgestaltung eines überkommenen Bestandes etwas wesentlich Neues zu beginnen. Zudem müsse berücksichtigt werden, daß sich die Umgebung des Betriebsgeländes in einer die Berufung auf den Bestandsschutz in Frage stellenden Weise geändert habe. Die Würdigung der Gesamtanlage führe zu dem Ergebnis, daß durch die Geruchsemissionen die Grenze der Schädlichkeit überschritten werde. Die Emissionen seien geeignet, Ekel zu erregen, das Bestreben nach Einatmen frischer Luft und das Belüften der Räume zu behindern und das Wohlbefinden nachhaltig zu stören. Davon, daß sie diese Stärke erreichten, habe sich der Senat durch die beiden Ortsbesichtigungen des Berichterstatters, die Beobachtungen des Sachverständigen und die Aussagen der Zeugen Köster und Sonnemann überzeugt. Nicht vertieft zu werden brauche, ob in einer bereits wesentlich vorbelasteten Gegend mehr als anderwärts an Belastung hingenommen werden müsse. Die hier betroffenen Wohnungen und Arbeitsplätze befänden sich infolge ihrer Lage am Ortsrand in einem Gebiet, das ohne den Betrieb des Klägers besonders wenig schadstoffbelastet sein würde. Bei dieser Sachlage entspreche die Genehmigungsversagung auch den Anforderungen der gemäß § 48 BImSchG ergangenen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 28. August 1974 (GMBl. S. 426) - TALuft -. Die dort gestellte Forderung, daß Anlagen der vom Kläger betriebenen Art von Wohnsiedlungen in der Regel einen Abstand von 500 m einhalten müßten, sei, wie auch der Sachverständige bestätigt habe, sachlich gerechtfertigt und eine zutreffende Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Nr. 1 BImSchG. Die Änderungsgenehmigung habe zudem mit Rücksicht auf § 6 Nr. 2 BImSchG versagt werden müssen. Dem Betrieb der geänderten Anlage stehe § 35 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - entgegen. Die Stillegungsanordnung sei ebenfalls zu Recht ergangen. Sie beschränke sich darauf, daß der Kläger die ungenehmigt errichteten Anlagenteile, insbesondere also die Anlagen zur Käfighaltung in den Ställen I und II nicht nutzen dürfe. Mit dieser Tragweite rechtfertige sie sich sowohl nach dem bisher geltenden Recht der Gewerbeordnung (§ 147 Abs. 3) als auch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 20 Abs. 2).

12

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung der Urteile des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts die ergangenen Bescheide aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zur Erteilung der von ihm beantragten Genehmigung zu verpflichten. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

13

Der Beklagte bittet um die Zurückweisung der Revision.

14

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert. Der Beigeladene zu 3) hat mitgeteilt, daß er sein Haus verkauft habe und infolgedessen an dem Verfahren nicht mehr interessiert sei.

15

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für unbegründet.

16

II.

Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

17

Der Kläger macht in erster Linie geltend, daß die von ihm vorgenommenen Änderungen keiner - vormals gewerberechtlichen, jetzt immissionsrechtlichen - Genehmigung bedürfen. Diesem Rechtsstandpunkt kann sachgerecht nur durch einen darauf gerichteten Feststellungsantrag Rechnung getragen werden. Da das bereits im Berufungsverfahren erkennbar war, hat der Senat keine Bedenken, gemäß § 88 VwGO davon auszugehen, daß der Kläger (abgesehen von der Anfechtung der Stillegungsverfügung) in erster Linie die Feststellung erreichen will, daß er einer - gewerberechtlichen oder immissionsrechtlichen - (Änderungs-)Genehmigung nicht bedürfe, und hilfsweise die Erteilung der etwa erforderlichen (Änderungs-)Genehmigung begehrt.

18

Das Berufungsgericht hat die Gemeinde Westerstede nicht zum Verfahren beigeladen. Darin läge ein - von Amts wegen zu beachtender - Verfahrensmangel, wenn die Beiladung der Gemeinde Westerstede im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig war. Das ist nicht der Fall.

19

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehört das Betriebsgrundstück des Klägers zum Außenbereich. Für die bebauungsrechtliche Beurteilung dessen, was der Kläger auf dem Grundstück vorgenommen hat, ist dementsprechend § 35 BBauG maßgebend. Fände diese Beurteilung in einem Baugenehmigungsverfahren statt, dürfte eine Genehmigung nach der - in der Neufassung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) unverändert gebliebenen - Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG nur im Einvernehmen mit der Gemeinde Westerstede erteilt werden. Daraus ergäbe sich für ein Verfahren, in dem mit der Klage eine Bau- oder Bebauungsgenehmigung verlangt wird, daß die Gemeinde Westerstede notwendig beigeladen werden müßte (vgl. Urteil vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 17.65 - [Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 3 S. 9 f.]). Diese Folgerung läßt sich indessen auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen. Die §§ 4 ff. BImSchG sehen im Unterschied zu § 36 BBauG eine gemeindliche Beteiligung in der Form der Erforderlichkeit des Einvernehmens nicht vor. Über die Zweckmäßigkeit dieser Regelung ist hier nicht zu befinden. An ihr durch eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG vorbeizugehen, könnte mit Rücksicht auf das bei Verfahrensvorschriften erhöhte Bedürfnis nach Rechtsklarheit allenfalls angehen, wenn für eine dem § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG entsprechende Handhabung schlechterdings durchgreifende Sachgründe sprächen oder gar Zweifel bestünden, ob ein Verzicht auf das Erfordernis des Einvernehmens Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gerecht wird. Weder das eine noch das andere trifft zu.

20

Die Beiladung der Gemeinde Westerstede wäre allerdings ungeachtet der von § 36 BBauG abweichenden Gestaltung des immissions rechtlichen Genehmigungsverfahrens auch dann notwendig, wenn erstens die Erteilung der vom Kläger begehrten Genehmigung einen Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit bedeuten könnte und wenn sich zweitens daraus das Vorliegen der in § 65 Abs. 2 VwGO aufgestellten Voraussetzungen ergäbe. Auch das trifft jedoch nicht zu; von den genannten Anforderungen ist jedenfalls die zweite nicht erfüllt.

21

Die jeweilige Gemeinde braucht zu Verfahren der vorliegenden Art nicht etwa deshalb notwendig beigeladen zu werden, weil für den Fall, daß durch die Erteilung der begehrten Genehmigung Rechte der Gemeinde verletzt werden könnten, deren Beiladung zur Herbeiführung einer auch ihr gegenüber Rechtskraft erreichenden Entscheidung offensichtlich in hohem Maße zweckmäßig wäre. Die Notwendigkeit einer Beiladung hängt vielmehr nach § 65 Abs. 2 VwGO zusätzlich davon ab, daß der beizuladende Dritte "an dem streitigen Rechtsverhältnis ... beteiligt" ist (siehe dazu insbesondere die Urteile vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - in Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 9 S. 36 [43], vom 23. August 1974 - BVerwG IV C 29.73 - in Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 8 S. 8 [9] und vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 S. 1 [16]). Daran fehlt es. Das streitige Rechtsverhältnis ergibt sich aus dem vom Kläger geltend gemachten Genehmigungsanspruch. An diesem Rechtsverhältnis ist die Gemeinde Westerstede nicht deshalb beteiligt, weil eine Genehmigungserteilung möglicherweise ihre Rechte verletzt. Anders läge es, wenn nach erteilter Genehmigung die Gemeinde oder ein anderer "Dritter" im Wege der Anfechtungsklage gegen diese Genehmigung vorgingen: Dann wäre die Beiladung des Genehmigungsempfängers in der Tat notwendig, weil sich eine solche Klage darauf richtete, dem Genehmigungsempfänger die ihm erteilte Genehmigung unmittelbar durch das angestrebte gerichtliche Urteil zu entziehen. Das ist jedoch eine nicht vergleichbare Konstellation, aus der sich zugunsten einer Notwendigkeit der Beiladung in Fällen der hier vorliegenden Art nichts herleiten läßt.

22

Die um Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit kreisenden Anträge des Klägers - sein Hauptantrag auf Feststellung, daß er einer Genehmigung nicht bedürfe, und sein Hilfsantrag, die etwa erforderliche Genehmigung zu erteilen - beziehen sich auf eine sogenannte Änderungsgenehmigung; wie sie früher in § 25 GewO geregelt war und jetzt in § 15 BImSchG geregelt ist. Darauf gerichtete Anträge setzen sinngemäß voraus, daß der geänderte Bestand selbst einer Genehmigung nicht (mehr) bedarf. Ob das unter den hier gegebenen Umständen zutrifft, ist nicht außer Zweifel. Der Verpflichtungsantrag des Klägers ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, mittlerweile nicht mehr nach den Vorschriften der Gewerbeordnung, sondern nach denen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beurteilen (vgl. § 67 Abs. 4 BImSchG). Auf dieser Grundlage fragt sich, in welchem Verhältnis die in den §§ 4 ff. vom Bundes-Immissionsschutzgesetz geschaffenen Genehmigungspflichten zu den "Altbeständen" aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stehen. Wie diese Frage, zu beantworten ist, hängt in erster Linie vom Überleitungsrecht des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und damit vor allem von § 67 Abs. 1 und 2 BImSchG ab. Ob deren Auslegung dazu führt, daß der Betrieb des Klägers in seinem bis Anfang 1972, also bis zur Vornahme der zu dieser Zeit erfolgten Umbauten, erreichten Stand von den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- (und Anzeige-)pflichten vollauf freigestellt ist, bedürfte eingehenderer Untersuchung. Davon sieht der erkennende Senat ab. Die für den Kläger günstigste Rechtslage bestünde offenbar dann, wenn allenfalls die Änderungsmaßnahmen von 1972 genehmigungsbedürftig sein könnten. Diese Ansicht liegt dem angefochtenen Urteil zugrunde. Dennoch hat es an der Klageabweisung erster Instanz festgehalten. Sollte dem, wenn die Erforderlichkeit nur einer Änderungsgenehmigung unterstellt wird, beizutreten sein, könnte sich daran nichts zugunsten des Klägers ändern, wenn in Wahrheit angenommen werden müßte, daß er nicht lediglich einer Änderungsgenehmigung bedarf. Deshalb kommt es insoweit ausschlaggebend darauf an, ob das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, daß der Kläger jedenfalls eine Änderungsgenehmigung braucht und diese ihm nicht erteilt werden kann. Das ist in beiden Punkten zu bejahen.

23

Der Kläger bedarf - von weiteren, hier unproblematischen und daher nicht weiter zu erörternden Voraussetzungen abgesehen - nach § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 BImSchG einer Änderungsgenehmigung, wenn durch die von ihm zur Genehmigung gestellten Maßnahmen eine genehmigungsbedürftige Anlage wesentlich geändert werden soll (bzw. in Wahrheit schon geändert worden ist). Die Revision bemüht sich vergeblich, das zu bestreiten.

24

Daß es sich bei dem Betrieb des Klägers um eine nach ihrer Art genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 BImSchG handelt, ist nicht zweifelhaft. Die in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG maßgebende Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 14. Februar 1975 (Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV - [BGBl. I S. 499 und 727]) unterwirft nicht allein Zuchtzwecken dienende Anlagen zum Halten von Hennen bereits bei 7.000 Hennenplätzen der Genehmigungspflicht (§ 2 Nr. 45 Abs. 1). Darauf ist im anhängigen Verfahren nunmehr abzustellen (vgl. darüber etwa das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 77.71 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 107 S. 75 [77 f.]).

25

Zur Vermeidung von Mißverständnissen mag hinzugefügt werden, daß das Berufungsgericht zutreffend die Genehmigungsbedürftigkeit auch schon nach § 1 Nr. 47 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 GewO in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1971 (BGBl. I S. 888) bejaht hat. Der Versuch des Klägers, die nach dieser Verordnung entscheidend gewesene Stückzahl (20.000) als unterschritten darzustellen und von dort her der Folgerungsweise des Berufungsgerichts den Boden zu entziehen, geht fehl. Dabei besteht kein Anlaß, auf Einzelheiten der Frage einzugehen, ob und unter welchen Umständen eine genehmigungsbedürftige Anlage nachträglich - bei unverändert fortbestehender Emissionslage - mit der Folge eines Fortfalls der Genehmigungspflichtigkeit "geteilt" werden kann. Auch wenn das nämlich nicht ausgeschlossen sein sollte, könnte eine Teilung doch jedenfalls dann nicht als beachtlich anerkannt werden, wenn sie sich in Erklärungen erschöpft und nicht nur die Emissionslage, sondern ebenso die sonstigen tatsächlichen Umstände unverändert bleiben. Gleichfalls ungerechtfertigt ist, wenn der Kläger diesem Teil der Begründung des angefochtenen Urteils mit einer auf § 86 Abs. 1 und 2 VwGO gestützten Aufklärungsrüge und dem Vorwurf entgegenzutreten sucht, das Berufungsgericht habe die Zahl der Hennenplätze gar nicht ermittelt, sondern lediglich Spekulationen angestellt. Soweit sich diese Rüge auf § 86 Abs. 2 VwGO bezieht, ist sie unbegründet, weil der Kläger entgegen seinem Revisionsvorbringen ausweislich des Protokolls in der Verhandlung vom 2. Oktober 1974 förmliche Beweisanträge nicht gestellt hat (vgl. dazu etwa den Beschluß vom 16. April 1975 - BVerwG VI B 83.74 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 19 S. 1]). Die auf § 86 Abs. 1 VwGO zielende Rüge ist hingegen unbeachtlich. Da zu ihrer Begründung einzig auf einen angeblich in der erwähnten Verhandlung gestellten Beweisantrag Bezug genommen ist, fehlt es schon an der nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlichen Darlegung des angeblichen Verfahrens mangels.

26

Bei den vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen handelt es sich um wesentliche Änderungen. Daß das Merkmal der Änderung erfüllt ist, zieht der Kläger selbst nicht in Zweifel. Diese Änderungen sind aber im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch wesentlich. Was der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Meinung vorträgt, geht an der Kernfrage vorbei. Der Oberbundesanwalt legt im Anschluß an das Urteil vom 27. März 1958 - BVerwG I C 145.54 - (BVerwGE 6, 294 [295]) zu Recht die Betonung darauf, daß die Anwendbarkeit des § 15 BImSchG nicht davon abhänge, ob die durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz geschützten Belange tatsächlich berührt sind, sondern ausschließlich davon, ob eine Berührung dieser Belange in Betracht kommt. Wesentlich im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind Änderungen bereits immer dann, wenn sie - bezogen auf die Schutzgüter der §§ 5 f. BImSchG - nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang zu einer erneuten Prüfung Anlaß geben, d.h. wenn sie sozusagen die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen; und das eben trifft zu, sobald jene Belange in rechtserheblicher Weise berührt sein können. Daß dies im vorliegenden Fall zutrifft, bedarf keiner weiteren Darlegung. Der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ist insoweit - entgegen dem Vorbringen des Klägers - nicht einschlägig. Aus einem etwaigen Bestandsschutz könnte sich allenfalls ergeben, daß die Genehmigung erteilt werden muß oder daß doch bestimmte Versagungsgründe ausscheiden. Einen Schutz vor den Unbequemlichkeiten - und auch den "Gefahren" - eines Genehmigungserfordernisses bietet der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes nicht.

27

Der Kläger benötigt nach alledem zur Legalisierung der von ihm bereits vorgenommenen Maßnahmen (zumindest) eine Änderungsgenehmigung. Sein auf die Feststellung des Fehlens einer solchen Genehmigungspflicht gerichteter Hauptantrag ist unbegründet. Auf dieser Grundlage bleibt zu prüfen, ob er - wie er meint und mit dem Hilfsantrag geltend macht - auf die Änderungsgenehmigung Anspruch hat. Das muß in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht verneint werden. Der vom Kläger beantragten Änderungsgenehmigung steht § 15 in Verbindung mit § 6 Nr. 1 und ferner den §§ 5 Nr. 1 und 3 Abs. 1 und 2 BImSchG entgegen. Die Anlage des Klägers verursacht in dem von diesen Vorschriften untersagten Sinn "auf Menschen ... einwirkende Luftverunreinigungen ..., die nach Art" und "Ausmaß" und "Dauer geeignet sind", zumindest "erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit" und auch für "die Nachbarschaft herbeizuführen". Das alles unterliegt bei der Mehrzahl der Tatbestandsmerkmale keinen ernstlichen Zweifeln. Fraglich kann allein oder allenfalls sein, ob bei der Beurteilung des Falles alle von der gesamten Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen zu berücksichtigen und ob die dadurch verursachten Belästigungen als erheblich anzusehen sind. Beides hat das angefochtene. Urteil bejaht. Dem ist zuzustimmen.

28

Unmittelbar abzustellen ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung auf die Emissionen, die mit der Änderung ursächlich verbunden sind. Das bedeutet für einen Fall, in dem sich die Änderung auf hinzutretende Emissionen beschränkt, daß es zunächst und unmittelbar allein auf die hinzutretenden Emissionen ankommt. Daraus folgt freilich nicht, daß die unverändert bleibenden vorherigen Emissionen völlig außer Betracht zu bleiben hätten. Ob weitere Emissionen "erheblich" sind, hängt unter anderem von der ihnen vorgegebenen Situation und damit insbesondere vom Ausmaß der vorgegebenen Immissionsbelastung ab (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 20 S. 17 [30 ff.]). Zu dieser vorgegebenen Belastung gehören in Fällen echter Erweiterung auch die von den unberührt bleibenden Teilen der Anlage ausgehenden Emissionen; sie sind bei einer rein quantitativen Erweiterung nicht anders zu beachten, als sie beachtlich wären, wenn ein hinzutretender Antragsteller um eine neue Genehmigung für eine Anlage mit Emissionen des der Erweiterung entsprechenden Umfangs nachsuchte.

29

Auch bei Änderungen, die kennzeichnend nicht von quantitativer, sondern von qualitativer Art sind, hat sich die Prüfung (unmittelbar) auf die mit der Änderung ursächlich verbundenen Emissionen zu beziehen. Das führt jedoch bei derartigen Änderungen - im Unterschied zu echten Erweiterungen - dazu, daß in der Reichweite der qualitativen Änderung sämtliche von der Anlage ausgehenden Emissionen als unmittelbarer Prüfungsgegenstand zu würdigen sind. Was der Kläger dagegen einwendet, verwechselt zwei Fragen, nämlich die - für die §§ 5 f. BImSchG erhebliche - Frage nach dem (ursächlichen) Zusammenhang zwischen der Änderung und der neuen Emissionslage mit der - bei den §§ 5 f. BImSchG zu verneinenden - Frage, ob bei (wesentlichen) qualitativen Änderungen einer Anlage die vorausgegangenen Emissionsverhältnisse kompensierend anzurechnen sind.

30

Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung die gesamten von der Anlage des Klägers ausgehenden Emissionen zugrunde gelegt. Das stützt sich - in der rechtlichen Folgerung nach dem Gesagten zutreffend - auf die tatsächliche Feststellung, daß seit Vornahme der Änderungen "Anfall und Abgabe von Schadstoffen völlig anders verlaufen als bisher". Diese Feststellung wird als Ergebnis der sorgfältigen Beweisaufnahme durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gedeckt; der erkennende Senat hat sie dementsprechend nach § 137 Abs. 2 VwGO hinzunehmen. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision erschöpfen sich im wesentlichen in einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Bewertung der einzelnen Tatsachen. Das genügt nicht, die Würdigung des Berufungsgerichts mit Erfolg in Zweifel zu ziehen. Im übrigen ist auch nach den Zugeständnissen des Klägers sicher, daß bei den Maßnahmen von 1972 die Ventilatoren umgesetzt, verstärkt und in ihrer Anzahl vermehrt wurden und daß der Hühnermist anders behandelt und anders abgefahren wird, als es vorher der Fall war. Schon das reicht aus, den Schluß zu rechtfertigen, daß sich die Emissionen qualitativ wesentlich verändert haben. Ob diese Tatsache mit der Wendung "völlig anders" korrekt ausgedrückt ist, mag auf sich beruhen; davon hängt die Überzeugungskraft des angefochtenen Urteils nicht ab.

31

Die in Rede stehenden Emissionen verursachen erhebliche Belästigungen. Erheblich im Sinne des § 5 Nr. 1 BImSchG sind solche Emissionen, die den davon Betroffenen nicht zuzumuten sind (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1975 - BVerwG IV C 71.73 - in Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 1 S. 1 [4] und vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - [a.a.O. S. 28]). Die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit bestimmt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die ihrerseits - abgesehen zunächst vom möglichen Einfluß eines Bestandsschutzes - erstens von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und zweitens von den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen abhängen (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 [a.a.O. S. 29 ff.]). Das bedeutet in seiner Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die den Betrieb des Klägers umgebenden Flächen sind, wenn man die für den Kläger günstigste Zuordnung als richtig unterstellt, ihrer bebauungsrechtlichen Qualität nach Außenbereich, Gewerbegebiet und Dorfgebiet. Den dort Ansässigen steht daher grundsätzlich ein Schutz (zumindest) gegen "störende" oder "erheblich belästigende Gewerbebetriebe" zu (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 7 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 [BGBl. I S. 1237] - BauNVO -). Dieser Anspruch wird nicht durch Vorbelastungen abgeschwächt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um eine Gegend, die keiner nennenswerten anderweitigen Geruchsbelastung ausgesetzt ist. Für eine planerische Vorbelastung ist ebenfalls nichts ersichtlich. Stellt man dem sich daraus ergebenden Maßstab gegenüber, was das Berufungsgericht an Belästigungen ermittelt hat, so erweist sich die im angefochtenen Urteil enthaltene Würdigung als so offensichtlich zutreffend, daß es weiterer Ausführungen nicht bedarf. Selbst die Revision vermag insoweit ernstzunehmende Bedenken nicht vorzutragen. Die Behauptung, daß es mit der Änderung alles in allem nicht schlechter, sondern besser geworden sei, wird durch das angefochtene Urteil widerlegt; sie liegt zudem, weil sie die Tatsache der qualitativ anders beschaffenen Emissionslage vernachlässigt, neben der Sache. Ebensowenig führt der Vorwurf weiter, daß sich das Berufungsgericht zu wenig von dem Ergebnis der - für den Kläger relativ günstig abgelaufenen - Ortsbesichtigung am 2. Oktober 1974 habe beeindrucken lassen. Das Berufungsgericht hat das Ergebnis dieser Ortsbesichtigung in der Tat minder in Rechnung gestellt sich dafür aber auf die damalige Wetterlage gestützt. Das steht mit § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Einklang. Nicht übersehen werdet kann schließlich auch der eindrucksvolle Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft unter 3.47 1.1. a) von Anlagen der hier interessierende Art "in der Regel ... ein(en) Abstand von 500 m" verlangt. Das erhärtet die Folgerungen des Berufungsgerichts ganz unabhängig davon, welcher Rechtswert dieser Anleitung im einzelnen beizumessen ist. Der vom Berufungsgericht beigezogene Sachverständig hat ausdrücklich bestätigt, daß die von ihm bei dem Betrieb des Klägers ermittelte Geruchsentwicklung im wesentlichen mit derjenigen vergleichbarer Hühnerhaltungen übereinstimme. Es spricht für sich selbst, wenn auf dieser Grundlage der erwünschte Abstand von 500 m und der im vorliegenden Fall im Minimum 80 m betragende Abstand einander gegenübergestellt werden.

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Die fraglichen Belästigungen sind der Umgebung des Betriebes auch nicht deshalb zuzumuten, weil der Betrieb in einem bestimmten, hier nicht näher in Erwägung zu ziehenden Umfang Bestandsschutz genießen mag (vgl. zum Zusammenhang zwischen den §§ 5 f. BImSchG und dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes das bereits angeführte Urteil vom 12. Dezember 1975 [a.a.O. S. 6 f.]). Der dem Kläger zustehende Bestandsschutz rechtfertigt keine wesentliche Veränderung des Bestandes (a.a.O. S. 9). Eine derart wesentliche Veränderung liegt hier zwar nicht schon wegen der Anwendbarkeit des § 15 BImSchG, wohl aber deshalb vor, weil nach den oben erörterten Feststellungen des Berufungsgerichts im Zuge der Änderungen die Emissionsverhältnisse weitgehend - nach der Formulierung des Berufungsgerichts sogar "völlig" - verändert worden sind. Da der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes bereits aus diesem Grunde ausscheidet, kann dahingestellt bleiben, ob seiner Heranziehung nicht noch weitere Gründe entgegenstehen. Ebensowenig braucht auf die mit § 35 BBauG zusammenhängenden Fragen eingegangen zu werden. Der Genehmigungsantrag muß, wie dargetan, an § 6 Nr. 1 BImSchG scheitern. Ob er auch § 6 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit § 35 BBauG gegen sich hat, bedarf keiner Entscheidung.

33

Gleichfalls unbegründet ist die Revision, soweit mit ihr die Aufhebung der Stillegungsverfügung begehrt wird. Diese Verfügung beruht auf § 147 GewO in Verbindung mit Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zu § 147 GewO stellen sich keine unter den hier gegebenen Umständen erörterungsbedürftigen Fragen; an die im angefochtenen Urteil enthaltene Auslegung von Vorschriften des Niedersächsischen Landesrechts ist der erkennende Senat gebunden (vgl. § 562 ZPO in Verbindung mit den §§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO). Soweit die Revision geltend macht, der Beklagte habe mit der Stillegung das notwendige Maß überschritten, ist entgegenzuhalten, daß es Sache des Klägers gewesen wäre, dem Beklagten eine den Betrieb geringer belastende und doch gleichzeitig das mit der Stillegung verfolgte Ziel erreichende Regelung vorzuschlagen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1975 - a.a.O. S. 10). Das ist nicht geschehen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher