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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1958, Az.: BVerwG I C 145.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG I C 145.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.04.1954 - AZ: IV A 269/53

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 294 - 297
  • BB 1958, 570
  • DVBl 1958, 431-432 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1958, 546-547 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 542 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1011-1012 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 10, 872

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Erteilung einer Genehmigung für eine wesentliche Veränderung im Betrieb einer nach §§ 16 ff. GewO genehmigungspflichtigen Anlage.

  2. 2.

    Die Befristung einer Realkonzession ist gesetzlich nicht schlechthin ausgeschlossen. Ihre Unzulässigkeit kann sich indessen aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 27. März 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für des Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1954 - IV A 269/53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin betreibt seit 1910 in W.-B. ein Hammerwerk, das nach der Baustufenordnung der Stadt W. vom 13. März 1941 teils im reinen, teils im gemischten Wohngebiet liegt. Nachdem bis 1942 dort lediglich 10 Hämmer mit Bärgewichten von 100 bis 3.750 kg in Betrieb waren, erhielt die Klägerin auf ihre Beschwerde gegen einen ablehnenden Bescheid der Stadt W. vom Regierungspräsidenten in A. am 11. Februar 1942 die Genehmigung zur Inbetriebnahme von zwei weiteren Dampfhämmern mit Bärgewichten von 6.000 und 1.000 kg und eines Lufthammers von 110 kg. Diese Genehmigung wurde unter Gewährung eines baupolizeilichen Dispenses befristet bis Ende 1944 mit der Begründung erteilt, daß zwingende Gebote der Kriegswirtschaft dringend die uneingeschränkte Ausnutzung aller Betriebsmöglichkeiten erforderten und städtebauliche Rücksichten demgegenüber vorläufig zurücktreten müßten.

2

Die Klägerin, die die neugenehmigten Hämmer bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945 betrieben und dann stillgelegt hatte, nahm sie Anfang 1950 ohne erneute Genehmigung wieder in Betrieb und stellte erst am 31. August 1950 den Antrag auf Genehmigung. Im anschließenden Anhörungsverfahren äußerten der Kreisarzt und der Verbandsdirektor des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk in E. Bedenken, während das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Dortmund den Betrieb der Hämmer für unschädlich hielt. Zahlreiche Anwohner erhoben Einwendungen. Da auch die Stadtverwaltung W. Einspruch erhob, wurde durch Verfügung des Regierungspräsidenten vom 10. Oktober 1951 der Beschlußausschuß der Stadt B. als Genehmigungsbehörde bestimmt. Dieser lehnte durch Beschluß vom 14. Februar 1952 den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, daß der Betrieb sich im reinen bzw. gemischten Wohngebiet befinde, in welchem nach den Bestimmungen der Bauordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 24. Dezember 1938 in der Fassung vom 1. Juni 1946 gewerbliche Anlagen nicht erstellt und bereits vorhandene nicht erweitert werden dürften. Das Gutachten des Staatlichen Materialprüfungsamts sei nicht bedenkenfrei, da sich die Schwingungsmessungen auf die Stoßwirkungen des 6.000 kg-Hammers beschränkt hätten und dabei weitere Hämmer, die üblicherweise gleichzeitig arbeiteten, nicht berücksichtigt worden seien. Auch habe der Kreisarzt festgestellt, daß die Hammeranlage bei der Bevölkerung Gesundheitsschädigungen hervorrufen könnte.

3

Darauf beschritt die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg mit dem Antrage, den Beschluß des Beklagten vom 14. Februar 1952 aufzuheben und ihn für verpflichtet zu erklären, ihr die Genehmigung zur Wiederinbetriebnahme der drei Hämmer zu erteilen. Das Landesverwaltungsgericht Arnsberg wies die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein und beantragte unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Anträge hilfsweise, festzustellen, daß sie berechtigt sei, ihre Hammeranlage in der im Jahre 1942 genehmigten Form weiterzubetreiben. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

4

In der Urteilsbegründung ist ausgeführt: Der Hilfsantrag der Klägerin enthalte eine Klageänderung, die nach § 87 der Milttärregierungsverordnung Nr. 165 (Amtsbl. der brit. MilReg.1948 S. 799) - MRVO 165 - unzulässig sei, da der Beklagte ihr widersprechen habe. Die Anlage von drei neigen Hämmern, darunter eines 6.000 kg-Hammers, in einem Hammerwerk, dessen bisher schwerster Hammer ein Bärgewicht von 3.750 kg gehabt habe, stelle eine wesentliche Veränderung im Betriebe dar, die nach § 25 der Gewerbeordnung - GewO - der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfe. Der Auffassung der Klägerin, die ihr in Jahre 1942 erteilte Genehmigung bestehe nach wie vor fort, könne nicht gefolgt werden. Jene Genehmigung sei damals in rechtlich zulässiger Weise bis zum 31. Dezember 1944 befristet worden. Der nunmehr beantragten Genehmigung standen, wie Berufungsgericht näher dargelegt hat, zwingende Vorschriften der Bauordnung entgegen. Der ihr insoweit bei Erteilung der Genehmigung im Jahre 1942 bewilligte Dispens sei, wie jene Genehmigung, rechtswirksam bis zum 31. Dezember 1944 befristet gewesen und damit inzwischen hinfällig geworden. Die Voraussetzungen für eine Erneuerung jenes Dispenses seien nach den Vorschriften der Bauordnung nicht gegeben. Dem Beklagten könne auch nicht entgegengehalten werden, er habe nicht geprüft, ob etwa durch Auflagen die Belästigungen für die Umwohner auf ein erträgliches Maß herabgesetzt werden könnten. Was in dieser Beziehung habe geschehen können, sei als Auflage in die Genehmigungsurkunde vom 11. Februar 1942 aufgenommen worden. Mit Recht sei das Landesverwaltungsgericht von der Genehmigungsbedürftigkeit aller drei Hämmer ausgegangen. Die Klägerin habe die Genehmigung auch für den Lufthammer und den 1.000 kg-Dampfhammer beantragt, ohne anzugeben, welche anderen Hämmer dafür stillgelegt werden sollten oder bereits stillgelegt worden seien. Der Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, von sich aus Vorschläge zu machen, und es sei nicht zu beanstanden, daß er die Genehmigung auch für diese, beiden Hämmer abgelehnt habe. Was den 6.000 kg-Hammer anbelange, so habe die Ortsbesichtigung ergeben, daß jeder Aufschlag dieses ungewöhnlich schweren Hammers so erhebliche Erschütterungen in der Umgebung auslöse, daß sie den Anwohnern, nachdem die kriegsbedingten Gründe fortgefallen seien, heute nicht mehr zugemutet werden könnten, zumal sie nach dem Gutachten des Kreisarztes auf die Dauer Gesundheitsschädigungen herbeiführen könnten. Der Neugenehmigung ständen daher sowohl die Vorschriften der §§ 25, 16 GewO als auch die zwingenden Vorschriften der Bauordnung entgegen.

5

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt in verfahrensrechtlicher Einsicht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 87 MRVO 165 die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu Unrecht verneint und sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. In der Sache selbst sei der beklagte Beschlußausschuß für eine Entscheidung über die beantragte Genehmigung nicht zuständig gewesen; seine Zuständigkeit habe auch nicht durch die vom Regierungspräsidenten in A. ausgespronhene Beauftragung begründet werden können. Im übrigen habe das Berufungsgericht die Vorschriften der §§ 16 ff., insbesondere des § 25 GewO, unrichtig angewandt. Die Klägerin ist dabei verblieben, daß die Inbetriebnahme der drei Hämmer zu keiner wesentlichen Veränderung in ihrem Betrieb führe, mithin keiner Genehmigung bedurft habe. Insoweit habe das Berufungsgericht auch den Sachverhalt insbesondere in der "Richtung" nicht hinreichend geklärt, ob die Inbetriebnahme der drei Hämmer zusätzlich erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Anwohner mit sich bringe. Die Klägerin hat weiter daran festgehalten, daß es einer Genehmigung für die Inbetriebnahme der drei Hämmer auch deshalb nicht bedurft, habe, weil die im Jahre 1942 erteilte Genehmigung noch wirksam sei, da die damals ausgesprochene Befristung im Gesetz keine. Grundlage gefunden habe und deshalb nichtig sei. Falls aber eine neue Genehmigung erforderlich gewesen sei, habe sie nicht versagt werden dürfen. Die Inbetriebnahme der drei Hämmer bringe keine erheblichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen der Anwohner mit sich, die sich zum größten Teil in Kenntnis der Tatsache dort angesiedelt hätten, daß sich in nächster Nähe ein Hammerwerk befinde. Auch aus baurechtlichen Erwägungen habe die Genehmigung nicht versagt werden dürfen. Durch diese Versagung habe der Beklagte - in Widerspruch zu § 51 GewO - eine entschädigungslose Betriebseinstellung erreichen wollen, was mit Art. 14 des Grundgesetzes unvereinbar sei. In jedem Falle habe ein Dispens von etwa entgegenstehenden baurechtlichen Vorschriften erteilt werden müssen. Auch diese Fragen unterlägen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, da in Rahmen des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 18 GewO euch die baurechtlichen Vorschriften zu beachten seien.

6

Der Beklagte und die Beigeladenen sind den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten.

7

Der Revision war der Erfolg zu versagen.

8

Der gegen die Zuständigkeit des beklagten Ausschusses gerichtete Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben, weil insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der Anwendung landesrechtlicher Normen beruht und deshalb in dieser Hinsicht gemäß § 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 562 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist.

9

In der Sache selbst läßt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin für die Inbetriebnahme der drei Hämmer einer Genehmigung bedurfte, keinen Rechtsirrtum erkennen. In der Rechtsprechung ist von jeher anerkannt (vgl. hierzu die Nachweisungen bei Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, 11. Aufl., Anm. 2 zu § 25 GewO), daß die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung für Veränderungen im Betriebe einer nach § 16 GewO genehmigungs pflichtigen Anlage schon dann besteht, wenn die geplante Veränderung von Einfluß auf die die Genehmigungspflicht nach § 16 GewO begründenden Umstände sein kann. Ob die Veränderung größere Nachteile, Gefahren oder Belästigungen zur Folge hat als die bisher bestehende Anlage, ist für die Frage, ob hierzu eine Genehmigung erforderlich ist, ohne Belang, wie sich eindeutig aus § 25 Satz 4 GewO ergibt. Ob und in welchem Ausmaß derartige Auswirkungen von der geplanten Veränderung tatsächlich zu erwarten sind, soll und kann erst in dem dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung folgenden Verfahren auf Grund der hierbei anzustellenden Ermittlungen geklärt werden. Das Berufungsgericht konnte sich daher, ohne seine Aufklärungspflicht zu verletzen, für die Bejahung der Genehmigungspflicht auf die Feststellung beschränken, daß die Inbetriebnahme von drei neuen Hämmern, darunter eines solchen mit einem Bärgewicht von 6.000 kg, in einem Hammerwerk, dessen bisher schwerster Hammer nur ein Bärgewicht von 3.750 kg hatte, beabsichtigt war; denn erfahrungsgemäß kann, eine solche Veränderung im Betrieb eines Hammerwerks auf die für die Genehmigungspflicht einer solchen Anlage maßgebenden Gesichtspunkte von Einfluß sein.

10

Rechtlich bedenkenfrei sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin sich nicht auf die ihr im Jahre 1942 erteilte Genehmigung berufen könne, weil jene Genehmigung bis zum 31. Dezember 1944 befristet und mit diesem Zeitpunkt hinfällig, geworden sei. Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe sind nicht begründet. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in Braunschweig in einer Entscheidung vom 5. Mai 1948 (Deutsche Verwaltung 1948 S. 94) und, ihm folgend, Landmann-Rohmer (a.a.O. Anm. 5. letztem Absatz, zu § 18 GewO; Anm. 2 e zu § 22 a. GewO) die Auffassung vertreten, daß die Befristung einer nach den §§ 16 ff. GewO zu erteilenden Genehmigung unzulässig sei. Dem vermag, der erkennende Senat jedoch nicht zu folgen.

11

Ausdrückliche Vorschriften über die Zulässigkeit der Befristung der nach den §§ 16 ff. GewO zu erteilenden Genehmigungen enthält die Gewerbeordnung nicht. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf § 40 GewO verweist, so erscheint das nicht zwingend. § 40 GewO bestimmt lediglich, welche der in den §§ 29 ff. des Gesetzes behandelten Approbationen und Genehmigungen nicht auf Zeit erteilt werden dürfen. Angesichts der Einschaltung dieser Vorschrift in die Gesamtregelung der Personalkonzessionen erscheint es nach Auffassung des Senats bedenklich, aus ihr einen Schluß auf die Zulässigkeit der Befristung der besonders geregelten Realkonzessionen zu ziehen. Andererseits vermögen die Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Befristung von Realkonzessionen geltend gemacht werden, nicht zu überzeugen. Der Hinweis auf § 25 Satz 1 GewO ergibt für oder gegen die Zulässigkeit einer solchen Befristung nichts. Wenn dort bestimmt ist, daß die nach den §§ 16 ff. erteilte Genehmigung so lange in Kraft bleibt, als keine Änderung in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte vorgenommen wird, und daß sie unter dieser Voraussetzung auch dann nicht erneuert zu werden braucht, wenn die Anlage auf einen neuen Erwerber übergeht, so soll damit nur der Bestand der einmal erteilten Genehmigung in dem ihr von Anbeginn innewohnenden Ausmaß und - dem Wesen der Realkonzession entsprechend - ohne Rücksicht auf einen Wechsel des Betriebsinhabers gesichert werden. Darüber, unter welchen Nebenbestimmungen die Realkonzession erteilt werden kann, sagt diese Vorschrift nichts aus. Ebensowenig besagt hierfür der Hinweis auf die §§ 51, 52 GewO, die sich lediglich mit der nachträglichen Untersagung der weiteren Benutzung einer nach den §§ 16 ff. GewO genehmigten Anlage befassen. Schließlich kann auch der Verordnung zur Vereinfachung des gewerbepolizeilichen Genehmigungsverfahrens vom 27. November 1944 (RGBl. I S. 334) nichts über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Befristung von Realkonzessionen entnommen werden. Diese Verordnung regelt, wie bereits die ihr gegebene Überschrift erkennen läßt, lediglich das Verfahren für die Erteilung befristeter Realkonzessionen, setzt aber die Möglichkeit einer solchen Befristung nach Auffassung des Senats voraus.

12

Im Ergebnis tritt der Senat hiernach der Auffassung des Berufungsgerichts bei, daß das Gesetz die Befristung einer Realkonzession nicht ausschließt. Damit ist allerdings nicht gesagt, daß die Befristung einer solchen Konzession in jedem Falle schlechthin zulässig wäre. Vielmehr kann sich ihre Unzulässigkeit aus den besonderen Umständen des Einzelfalles, z.B. daraus ergeben, daß im Hinblick auf die außerordentliche Höhe der auf die Anlage verwendeten Investitionen eine nur befristete Genehmigung sachlich unzumutbar wäre. Solche besonderen Umstände sind indessen in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht ersichtlich. Vielmehr muß angesichts der Tatsache, daß der Klägerin die Genehmigung im Jahre 1942 unter Zurückstellung der ihr entgegenstehenden Bedenken lediglich aus kriersbedingten Rücksichten erteilt wurde, eine Befristung dieser Genehmigung längstens auf die Dauer des Krieges als durchaus angemessen bezeichnet werden. Hinzu kommt, daß der für die Erteilung jener Genehmigung erforderliche Dispens von der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften der Klägerin nur mit einer entsprechenden Befristung erteilt worden ist, deren rechtliche Zulässigkeit das Berufungsgericht in Auslegung der nicht revisiblen einschlägigen Vorschriften der Bauordnung bejaht hat. An der Zulässigkeit dieser Befristung wird auch durch den Umstand nichts geändert, daß die baurechtliche Entscheidung hier gemäß § 18 GewO von der Gewerbebehörde getroffen wird.

13

Hiernach ist das angefochtene Urteil mit Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin für die Inbetriebnahme der drei Hämmer einer Genehmigung nach § 25 GewO bedurfte.

14

Das Berufungsgericht hat die Versagung der von der Klägerin nachgesuchten Genehmigung mit der Begründung für rechtmäßig erklärt, daß der Erteilung dieser Genehmigung zwingende Vorschriften der Bauordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 24. Dezember 1938 (mit späteren Änderungen) entgegen ständen und auch ein Dispens von der Einhaltung dieser Vorschriften in vorliegenden Falle nicht habe erteilt werden kennen. Diese Ausführungen betreffen die Anwendung und Auslegung landesrechtlicher Vorschriften. Daran ändert - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch die Tatsache nichts, daß die Bundesrechtliche Norm des § 18 Satz 2 GewO den Behörden die Beachtung dieser Vorschriften zur Pflicht macht. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind daher der Nachprüfung in Revisionsverfahren entzogen, vielmehr nach § 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO auch für das Revisionsgericht bindend.

15

Da das Revisionsgericht hiernach davon auszugehen hatte, daß die Erteilung der von der Klägerin nachgesuchten Genehmigung bereits an den ihr entgegenstehenden baupolizeilichen Vorschriften scheitern mußte, erweist sich schon hiermit die Revision als unbegründet.

16

Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß insbesondere die Inbetriebnahme des 6.000 kg-Hammers nach dem Ergebnis der vorgenommenen Ortsbesichtigung so erhebliche Erschütterungen auslöse, daß sie, nachdem die kriegsbedingten Gründe inzwischen fortgefallen sind, der Bevölkerung heute nicht mehr zugemutet werden können, so sind diese Ausführungen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Ihnen gegenüber versagt der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Nach Auffassung des Senats konnte das Berufungsgericht seiner Entscheidung die bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke, die auf der Bewertung verhältnismäßig einfacher Gegebenheiten beruhen, zugrunde legen, ohne daß es der Zuziehung eines Sachverständen bedurft hatte.

17

Zusammenfassend ist hiernach festzustellen, daß die Vorinstanz die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit Recht abgewiesen hat. Damit erweist sich auch die im zweiten Rechtszuge hilfsweise erhobene Feststellungsklage jedenfalls als unbegründet. Auch ihre Abweisung durch das Berufungsgericht ist hiernach im Ergebnis nicht zu beanstanden.

18

Die Revision mußte daher in vollem Umfang zurückgewiesen werden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Ernst
Dr. Zinser
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering