Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.04.1973, Az.: BVerwG IV B 153.72
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Irrevisibilität von Landesrecht; Rüge eines Verstoßes gegen die aus § 36 Abs. 1 Bundesbaugesetz (BBauG) folgenden Beteiligungspflichten; Verfahrensmangel im Sinn von § 132 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Unterbliebene Protokollierung einer Augenscheinseinnahme bzw. der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.04.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 153.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13819
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 19.04.1972 - AZ: III 105/69
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Noack
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. April 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1).
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn im Revisionsverfahren die Entscheidung über eine klärungsbedürftige, bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, die dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 ff.; Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60-, vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - und vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII B 40.61 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 1, 16 und 26]). Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß in einem Revisionsverfahren eine derartige Klärung zu erwarten wäre.
Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe in seinem angefochtenen Urteil fälschlicherweise angenommen, die von dem Beigeladenen zu 1) nachgereichte statische Berechnung sei nicht Gegenstand der erteilten Baugenehmigung, betrifft eine tatsächliche Feststellung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nachgeprüft werden kann (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die im übrigen gerade von dieser Feststellung ausgehende Frage der Beschwerde, ob in die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Baugenehmigung die von der Genehmigungsbehörde erst nachträglich geprüfte statische Berechnung hätte einbezogen werden müssen, rechtfertigt die Zulassung der Revision deshalb nicht, weil sie - soweit sie rechtserheblich wäre - nach Landesrecht und nicht nach dem gemäß § 137 Abs. 1 VwGO allein revisiblen Bundesrecht beantwortet werden müßte.
Das Vorbringen der Beschwerde, das nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliche Einvernehmen zwischen der Stadt Tauberbischofsheim und der Baugenehmigungsbehörde habe bei der Entscheidung über die Baugenehmigung gefehlt, die Baugenehmigungsbehörde habe deshalb das Bauvorhaben nicht genehmigen dürfen und ihr Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Senats vom 19. November 1965 - BVerwG IV C 133.65 - und - BVerwG IV C 184.65 -, in denen entschieden worden ist, daß eine Baugenehmigung zu versagen ist, wenn das in § 36 Abs. 1 BBauG geforderte Einvernehmen nicht vorliegt, muß als Rüge angesehen werden, das Berufungsgericht weiche von den genannten Entscheidungen ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rüge greift jedoch nicht durch. Denn selbst wenn das Einvernehmen hier gefehlt haben sollte, können sich die Kläger hierauf nicht berufen. Denn § 36 Abs. 1 BBauG dient nicht dem Interesse des Bürgers, räumt ihm mithin keine Verfahrensrechte ein und gibt ihm damit nicht die Möglichkeit, einen etwa vorliegenden Verstoß gegen die aus § 36 Abs. 1 BBauG folgenden Beteiligungspflichten mit Erfolg zu rügen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 ff. [270]).
Die Rüge der Beschwerde, nachbarschützende Vorschriften des Brandschutzes seien durch das Berufungsurteil verletzt, kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn insoweit entspricht die Beschwerdeschrift schon nicht der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet werden muß, von der das angefochtene Urteil nach Ansicht des Beschwerdeführers abweicht. Davon abgesehen sind die Brandschutzvorschriften in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg enthalten; sie sind daher Landesrecht. Ihre Auslegung durch das Berufungsgericht ist somit irrevisibel (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der von der Beschwerde vorgetragene Verfahrensmangel - der Vorsitzende des erstinstanzlichen Gerichts habe den einzigen Zuhörer der mündlichen Verhandlung angeblich ohne Angabe von Gründen aus dem Sitzungssaal gewiesen und dennoch in der Sitzungsniederschrift vermerken lassen, die Verhandlung sei öffentlich - betrifft das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und nicht vor dem Berufungsgericht. Daher liegt - wie der erkennende Senat bereits in dem ein Parallelverfahren betreffenden Beschluß vom 26. März 1973 - BVerwG IV B 141.72 - entschieden hat, kein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, und das Berufungsurteil beruht auch nicht auf ihm, weil die genannte Bestimmung nur solche Verfahrensmängel des Berufungsverfahrens betrifft, auf denen gerade die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Darin, daß die Sitzungsniederschrift vom 19. April 1972 hinsichtlich der Augenscheinseinnahme nichts darüber enthält, daß alle Gebäude im Bereich der Baumaßnahme des Beigeladenen zu 1) aus Fachwerk, Brettern und Latten erbaut sind und keine Brandmauern haben, die Gebäude ineinander verschachtelt sind und die Wand des Schuppens des Beigeladenen zu 1) ein Fenster habe und nicht aus feuerbeständigem Material bestehe, ist kein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 105 Abs. 2 VwGO zu sehen. Ob das Gericht diese Tatsachen in die Sitzungsniederschrift aufnahm, stand in seinem Ermessen, wie sich aus § 105 Abs. 2 VwGO ergibt. Einen Antrag, sie aufzunehmen, hat der Vertreter der Kläger, der ausweislich der Sitzungsniederschrift an der Augenscheinseinnahme und der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, nicht gestellt. Deshalb stand es im Ermessen des Gerichts, die fraglichen Tatsachen in das Protokoll aufzunehmen.
Die weitere verfahrensrechtliche Rüge, § 105 Abs. 3 VwGO sei verletzt, weil die Sitzungsniederschrift über die Beweisaufnahme nicht vorgelesen oder den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt worden sei, geht schon im Hinblick auf § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO fehl, weil die Kläger ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 19. April 1972 den Mangel der Protokollverlesung nicht in der mündlichen Verhandlung gerügt haben.
Überdies ist zu den die Protokollierung betreffenden Rügen auf das hinzuweisen, was der Senat in seinem obengenannten Beschluß vom 26. März 1973 bereits entschieden hat: Nach der im Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 161 ZPO braucht eine Augenscheinseinnahme ebensowenig protokolliert zu werden wie die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen, wenn die Vernehmung oder die Augenscheinseinnahme vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil - wie hier - der Berufung nicht unterliegt (BVerwGE 13, 338; Urteil vom 24. April 1963 - BVerwG IV C 49.61 - [DVBl. 1963, 627]; Beschluß vom 30. September 1970 - BVerwG IV B 222.69 -).
Auf die von der Beschwerde mit Schriftsatz vom 25. Januar 1973 erhobene Rüge, § 1 der Verordnung des Reichsarbeitsministeriums vom 22. August 1942 (RGBl. I S. 546) sei verletzt, ist im Beschwerdeverfahren nicht einzugehen, weil sie entgegen § 132 Abs. 3 VwGO nicht innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen worden ist. Das angefochtene Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 28. Juli 1972 zugestellt; die Rüge jedoch erst am 27. Januar 1973 erhoben. Daher ist diese Rüge verspätet erhoben worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Korbmacher
Noack