Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.1973, Az.: BVerwG IV B 141.72
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Nachbarschutz gegen eine Baugenehmigungserteilung; Irrevisibilität von Landesrecht; Verfahrensmangel im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Unterbliebene Feststellung der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen in der Sitzungsniederschrift; Unterbliebene Protokollierung einer Augenscheinseinnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 141.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 19.04.1972 - AZ: III 941/68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Dr. Korbmacher und Noack
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. April 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerdevorbringen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn im Revisionsverfahren die Entscheidung über eine klärungsbedürftige, bisher höchstrichterlich nicht, entschiedene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, die dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 ff,; Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 -, vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - und vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII B 40.61 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 1, 16 und 26]). Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß in einem Revisionsverfahren eine derartige Klärung zu erwarten wäre.
Die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage, ob eine von den Klägern geplante Grenzgarage der dem Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung entgegenstehe, weil die Brandschutzvorschriften nicht eingehalten werden könnten, ist durch Anwendung von Landesrecht zu beantworten, das gemäß § 137 Abs. 1 VwGO irrevisibel ist.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann auch die in dem Beschluß des Senats vom 17. Oktober 1968 - BVerwG IV B 217.67 - offengelassene Frage, ob ein Nachbar sich gegen eine auf Vorschriften des Bundesrechts beruhende Baugenehmigung wenden kann, deren Ausnutzung mangels einer ausreichenden Erschließung des Baugrunds zu einer Inanspruchnahme seines, des Nachbargrundstücks, auf Grund eines Notwegerechts nach§ 917 BGB führen müßte, hier dahingestellt bleiben, weil die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung nicht auf bundes-, sondern auf landesrechtlichen Vorschriften beruht, deren Anwendung durch das Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist.
Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruht daher nicht auf einer Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wie die Beschwerde meint.
Das Berufungsgericht hat entgegen dem Vorbringen der Beschwerde die in den Urteilen des Senats vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 und IV C 80.67 (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nrn. 20 und 21) genannten Grundsätze, daß beim Fehlen nachbarschützender Vorschriften eine Verletzung des Eigentums nur in Betracht komme, wenn die vorgegebene Grundstücks Situation durch eine rechtswidrige Genehmigung nachhaltig verändert und der Nachbar dadurch schwer und unerträglich getroffen wird, bei seiner Entscheidung beachtet, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt. Es hat tatsächlich festgestellt - hieran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO) -, daß die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung zur Vergrößerung seines Fensters keine nachhaltige Änderung der vorhandenen Grundstückssituation zum Nachteil der Kläger bewirkt.
Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der von der Beschwerde vorgetragene Verfahrensmangel - der Vorsitzende des erstinstanzlichen Gerichts habe den einzigen Zuhörer der mündlichen Verhandlung angeblich aus dem Sitzungssaal gewiesen und dennoch in der Sitzungsniederschrift vermerken lassen, die Verhandlung seiöffentlich gewesen - betrifft das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und nicht das vor dem Berufungsgericht. Daher liegt jedenfalls kein Verfahrensmangel im Sinne der oben genannten Bestimmung vor, weil§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur solche Verfahrensmängel betrifft, auf denen gerade die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Darin, daß die Sitzungsniederschrift des Berufungsgerichts vom 19. April 1972 nicht die Maße enthält, deren Fehlen von der Beschwerde nunmehr gerügt und die nach der Augenscheinseinnahme von den Klägern durch Messungen festgestellt worden sind, ist ebenfalls kein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 105 Abs. 2 VwGO zu sehen.
Ob das Gericht die von ihm vorgenommenen Messungen und die festgestellten Maße in das Protokoll aufnahm, stand in seinem Ermessen, wie sich aus § 105 Abs. 2 VwGO ergibt. Es brauchte, die später von den Klägern festgestellten Maße um so weniger in das Protokoll aufzunehmen, als der Vertreter der Kläger, der an der Augenscheinseinnahme und der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte, keinen derartigen Antrag gestellt hatte.
Die weitere verfahrensrechtliche Rüge, § 105 Abs. 3 VwGO sei verletzt, weil die Sitzungsniederschrift über die Beweisaufnahme nicht vorgelegen oder den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt worden sei, geht fehl. Nach der im Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 161 ZPO brauchen Aussagen von Zeugen und Sachverständigen nicht in der Sitzungsniederschrift festgestellt zu werden, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil - wie hier - der Berufung nicht unterliegt (BVerwGE 13, 338; Urteil vom 24. April 1963 - BVerwG IV C 49.61 - [DVBl. 1963, 627]). Gleiches gilt für die Protokollierung der Augenscheinseinnahme (BVerwG, Beschluß vom 30. September 1970 - BVerwG IV B 222.69 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit§ 74 BVerwGG.
Dr. Korbmacher
Noack