Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.1970, Az.: BVerwG IV B 222.69
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Beseitigung eines Bauwertes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 222.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.09.1969 - AZ: 54 II 68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die angefochtene Entscheidung rechtfertigt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO.
Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt habe, die nicht den Gegenstand der mündlichen Verhandlung gebildet hätten, trifft nicht zu. Denn in dem Urteil des Berufungsgerichts wird ausdrücklich ausgeführt, daß die tatsächlichen Feststellungen, die zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Umzäunung um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage im Sinne der Art. 2 Abs. 2, 82 BayBO handelt, erforderlich sind, aufgrund des richterlichen Augenscheins getroffen wurden (vgl. Seite 12 des Urteils). Gleiches gilt hinsichtlich der vom Kläger auf dem Grundstück angepflanzten Obstbäume (vgl. Seite 10 des Urteils). Daß diese dem Urteil zugrunde gelegten Feststellungen nicht in der Niederschrift über den Augenscheinstermin enthalten sind, spielt keine Rolle. Zwar sind nach § 105 Abs. 2 VwGO die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung in die Niederschrift aufzunehmen, wozu u.a. die gemäß § 160 ZPO festzustellenden Tatsachen, also auch das Ergebnis eines Augenscheins (§ 160 Abs. 2 Nr. 4 ZPO), gehören. Nach § 161 ZPO, der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 5. Februar 1962 - BVerwG VI C 154.60 - [BVerwGE 13, 338, 339 ff. [BVerwG 05.02.1962 - VI C 154/60]], Urteil vom 24. April 1963 - BVerwG VI C 49.61 - [DVBl. 1963, 627]), brauchen jedoch die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sowie die Aussagen eines vernommenen Beteiligten nicht in der Niederschrift festgehalten zu werden, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil der Berufung nicht unterliegt. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat anschließt, für die Protokollierung der Augenscheinseinnahme (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1952 [JZ 1953, 184]; BAG, Urteil vom 19. Juni 1967 [AP Nr. 3 zu § 161 ZPO]). Hier ist es notwendig, aber auch genügend, daß das Berufungsurteil im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen als Tatsachenfeststellung eine genaue Schilderung über das Ergebnis der Augenscheinseinnahme enthält. Diesem Erfordernis genügt das Berufungsurteil.
Weiter können die Rügen des Klägers, daß das Berufungsgericht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, wenn die Beseitigung des bereits seit zehn Jahren bestehenden Bauwertes angeordnet werde, und daß es die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 und 2 BBauG verkannt habe, nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen des Klägers erschöpfen sich in einer allgemeinen Kritik, daß der Verwaltungsgerichtshof das Recht unrichtig angewandt habe. Eine Darlegung, inwiefern dies über den zu entscheidenden Fall hinaus grundsätzliche Fragen aufwerfen soll, fehlt (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Schließlich weicht das Urteil des Berufungsgerichts nicht von den in der Baschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - Beschluß vom 22. Juni 1966 - BVerwG IV B 57.66 - und Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - ab. Mit der - im übrigen offensichtlich zu verneinenden - Frage, ob das Entstehen einer Splittersiedlung stets dann nicht zu befürchten ist, wenn in der Umgebung andere Vorhaben genehmigt worden sind, beschäftigt sich weder die eine noch die andere Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Dr. Weyreuther