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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1976, Az.: BVerwG IV C 7.74

Anspruch auf eine Baugenehmigung ; Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung und Ursachen hierfür

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.03.1976
Aktenzeichen
BVerwG IV C 7.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 14.09.1972 - AZ: 2 K 317/71
OVG Saarland - 30.03.1973 - AZ: II R 81/72

Fundstellen

  • BVerwGE 50, 282 - 292
  • BauR 1976, 269
  • DVBl 1977, 285-287 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1977, 295 (Kurzinformation)
  • DÖV 1977, 215-217 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1976, 563-565 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1977, 21
  • JR 1976, 520
  • JuS 1976, 754
  • MDR 1977, 780
  • NJW 1976, 1987-1989 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRd 1977, 357
  • VerwRspr 28, 78
  • VerwRspr 28, 79 - 84

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ob durch einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum ein privatrechtlicher oder ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch ausgelöst wird, bestimmt sich nach der Rechtsqualität des Eingriffs (im Anschluß an das Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 36.72 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 68).

  2. 2.

    Bewirkt eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn in Richtung auf die Duldung eines Notwegrechts (§ 917 Abs. 1 BGB) eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in der Weise, daß er gehindert ist, der Inanspruchnahme des Notwegrechts die Rechtswidrigkeit des Vorhabens entgegenzuhalten, so kann die Baugenehmigung dadurch in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht eingreifen; auf die Frage, wie schwer und unerträglich dieser Eingriff den Nachbarn trifft, kommt es darin nicht an (Weiterentwicklung der durch Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 eingeleiteten Rechtsprechung).

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. März 1973 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer des in der Gemarkung W. gelegenen Grundstücks Flur ..., Parz. Nr. ... und .... Dieses Anwesen grenzt mit seiner Nordseite an die S. und ist zu ihr hin bebaut; auf der den hinteren (südlichen) Grundstücksteil bildenden Parzelle Nr. ... steht ebenfalls ein Gebäude, das eine Häuserreihe abschließt, die im Osten an dem von der S.straße abzweigenden K.weg beginnt und sich nach Westen parallel zur S.straße entlang dem K.weg erstreckt. Der K.weg ist ein öffentlicher Asphaltweg, der die einzelnen Grundstücke entlang der Häuserfront durchschneidet. Der öffentliche Weg endet im Westen an dem vor dem Anwesen der Kläger liegenden Grundstück K.weg Nr. .... Dort befindet sich ein eisernes Tor, an dem ein Schild mit der Aufschrift "Privatweg" angebracht ist.

2

An das Grundstück der Kläger schließt sich westlich quer zum K.weg die bisher unbebaute Parzelle Nr. ... des Beigeladenen an, dessen jeweiligem Eigentümer der Rechtsvorgänger der Kläger - dieser ist während des Revisionsverfahrens verstorben - am 2. April 1969 das Recht eingeräumt hat, einen 3 m breiten Streifen seiner Parzelle Nr. ... als Weg zur jederzeitigen Durchfahrt und zum Durchgang zu benutzen, um vom K.weg über den K.weg auf die Parzelle Nr. ... zu gelangen und umgekehrt.

3

Der Beigeladene beabsichtigt, auf seinem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten, und reichte am 4. Februar 1969 eine entsprechende Voranfrage beim Beklagten ein. Der Rechtsvorgänger der Kläger sprach sich gegen die vorgesehene Bebauung mit der Begründung aus, daß der Beigeladene die Parzelle Nr. ... - mit dem Wegerecht - nur benutzen dürfe, um die Parzelle Nr. ... als Garten zu bewirtschaften.

4

Mit Bauschein Nr. ... vom 4. Dezember 1970 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses. Gegen diese Baugenehmigung, deren Bekanntgabe an den Rechtsvorgänger der Kläger aus den Akten nicht ersichtlich ist, erhob dieser am 4. März 1971 Widerspruch. Unter Wiederholung seiner früheren Behauptung, daß die dem Beigeladenen eingeräumte Grunddienstbarkeit den Zugang zu einem bebauten Grundstück nicht decke, wies er zur Begründung seines Widerspruchs weiter darauf hin, daß die Parzelle des Beigeladenen nur über sein Grundstück an die öffentliche Trinkwasserversorgung und an das Kanalnetz angeschlossen werden könne. Insoweit aber stehe dem Beigeladenen keine Berechtigung zu; deshalb hätten ihm im Bauschein entsprechende Auflagen gemacht werden müssen. Der Kreisrechtsausschuß wies den Widerspruch durch Bescheid vom 11. August 1971 mit folgender Begründung zurück: Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße zwar gegen § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG -, da die Erschließung des Grundstücks offensichtlich nicht gesichert sei. Der Rechtsvorgänger der Kläger könne sich aber auf diesen Gesetzesverstoß nicht berufen. Wenn er infolge der Errichtung des Bauwerks des Beigeladenen möglicherweise den Anschluß an die bis auf sein Grundstück verlegten Versorgungsleitungen dulden müsse, so handele es sich dabei um keinen schweren Eingriff in seine Rechte.

5

Der Rechtsvorgänger der Kläger hat daraufhin Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung erhoben und vorgetragen: Ein schwerwiegender Eingriff in seine Rechte liege schon in der zu erwartenden Zunahme des sein Grundstück benutzenden Personen- und Fahrzeugverkehrs. Dabei sei zu berücksichtigen, daß ihm der K.weg und die auf der Parzelle Nr. ... asphaltierte Hoffläche als Zufahrt zu seinem Bäckereibetrieb dienten und daß der Ladeverkehr hier wegen von ihm geplanter baulicher Veränderungen künftig noch zunehmen werde.

6

Der Beklagte und der Beigeladene sind dem unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides entgegengetreten.

7

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Das Urteil beruht auf folgenden Erwägungen:

8

Der - damalige - Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung. Die Baugenehmigung stelle lediglich fest, daß das vom Beigeladenen beabsichtigte Vorhaben mit den zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar sei; daraus ergebe sich, daß private Rechte Dritter unberührt blieben, wie das auch § 96 Abs. 6 Satz 1 der Landesbauordnung vom 12. Mai 1965 (ABl. S. 529) - LBO - klarstelle. Auf die Frage, ob der Bauherr privatrechtlich befugt sei, seine Bauabsicht zu verwirklichen, brauche im Baugenehmigungsverfahren und im Verwaltungsrechtsstreit grundsätzlich nicht eingegangen zu werden. Die Baugenehmigung sei aus sich heraus nicht dazu angetan, mit bestehenden zivilrechtlichen Verhältnissen zu kollidieren. Erst die tatsächliche Ausführung des genehmigten Vorhabens könne in Konflikt mit dem privat-rechtlich Erlaubten oder Gebotenen geraten. Für Rechtsverstöße in dieser Hinsicht sei aber der Bauherr allein verantwortlich; zur Rechtfertigung seines privatrechtlich unstatthaften Vorgehens könne er sich jedenfalls nicht auf die erteilte Baugenehmigung berufen, weil diese nicht in das Feld des Privatrechts hinüberwirke. Durch die - unbeschadet der Rechte Dritter - erteilte Baugenehmigung werde Dritten als Inhabern privater Rechte auch keine irgendwie geartete Duldungspflicht auferlegt. Falls ein Vorhaben nur unter Verletzung der privaten Rechte Dritter verwirklicht werden könne, werde ein privatrechtlicher Rechtsanspruch darauf, daß das Vorhaben nicht ausgeführt werde, durch die Erteilung der Baugenehmigung nicht berührt. Ein solcher Rechtsanspruch könne nur in einem Verfahren gegen den Bauherrn vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden.

9

Der Grundsatz, daß die Bauerlaubnis unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde, finde allerdings dort seine Grenze, wo es dem Bauantragsteller an einem schutzwürdigen Antrags- oder Sachentscheidungsinteresse fehle, insbesondere wo er aus Gründen, die Jenseits des Verfahrensgegenstandes lägen - wie bei fehlender oder nicht erreichbarer privatrechtlicher Berechtigung -, an einer Verwertung der Genehmigung gehindert sei. So liege es aber hier nicht: Soweit mit der Klage geltend gemacht werde, das durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit dinglich gesicherte Wegerecht beziehe sich nur auf eine gärtnerische, nicht auch auf eine bauliche Nutzung des berechtigten Grundstücks, stehe das der - unbeschadet der privaten Rechte Dritter - erteilten Bauerlaubnis nicht entgegen. Es sei auch sonst nichts dafür ersichtlich, daß der Verwirklichung der Baugenehmigung privatrechtliche Hindernisse derart offensichtlich entgegenständen, daß die Erteilung der Bauerlaubnis im Hinblick auf das Fehlen jeder Realisierungsmöglichkeit nur noch ein nutzloser formeller Akt wäre.

10

Die Klage hätte demgemäß nur Erfolg haben können, wenn die Bauerlaubnis solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzte, die auch dem Schutz des Klägers dienten. Das sei aber nicht der Fall: Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze, weil eine ordnungsgemäße Erschließung fehle, zwar die Vorschriften der § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, § 54 Abs. 1 und § 58 LBO. Diese Vorschriften dienten aber ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen und nicht - auch nicht teilweise - den nachbarlichen Belangen.

11

Da das Grundstück des Beigeladenen weder über einen unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Verkehrsnetz verfüge, noch an die vorhandene Trinkwasser- und Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sei, sei es auch bezüglich der Erschließung im Sinne des § 34 BBauG nicht unbedenklich und daher aus städtebaulichen Gründen unzulässig. § 34 BBauG habe jedoch ebenfalls keine nachbarschützende Funktion.

12

Unabhängig von der nachbarschützenden Funktion baurechtlicher Vorschriften könne Nachbarschutz allerdings auch unmittelbar aus Art. 14 GG abgeleitet werden. Danach könne eine gegen § 34 BBauG verstoßende Baugenehmigung den Nachbarn dann in seinen Rechten verletzen, wenn die Genehmigung oder ihre Ausnutzung in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum eingreife. Voraussetzung sei aber, daß die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und der Nachbar hierdurch schwer und unerträglich getroffen werde. Es müsse ein grober Mißgriff der Behörde vorliegen. Beeinträchtigungen minderen Grades müsse der Nachbar hinnehmen. Hier stelle zwar die Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen einen groben Mißgriff der Baugenehmigungsbehörde dar; dieser treffe den Kläger aber nicht schwer und unerträglich. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß das benachbarte Grundstück des Beigeladenen nicht bebaut werde. Die geplante bauliche Nutzung mit einem normalen eingeschossigen Wohnhaus stelle sich im Hinblick auf die sonstige vorhandene Bebauung auch nicht als übermäßig dar. Auch dürfte sich der Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Wohnhaus des Beigeladenen, da keine gewerbliche Nutzung vorgesehen sei, in erträglichen Grenzen halten. Ob der Kläger verpflichtet sei, dem Beigeladenen bezüglich der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen privatrechtlich ein sogenanntes Leitungsnotwegrecht einzuräumen, stehe noch dahin; denn der vom Beigeladenen insoweit gegen den Kläger angestrengte Zivilprozeß sei noch nicht abgeschlossen. Jedenfalls könne eine derartige privatrechtliche Verpflichtung noch nicht aus der Erteilung einer Baugenehmigung hergeleitet werden. Auch böten sich für einen Anschluß an die örtliche Versorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen noch andere, wenn auch mit erheblichen Mehrkosten verbundene Möglichkeiten als gerade die Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers an (so z.B. Verlegung über die südliche an das Baugrundstück angrenzende Parzelle). Aber selbst wenn die Baugenehmigung zwangsläufig zu einer zivilrechtlichen Duldungspflicht des Klägers führen würde, wären die dadurch für ihn entstehenden Behinderungen nur vorübergehender Art; sie würden dann im wesentlichen nur für die Zeit des Verlegens der Anschlüsse bestehen. Eine grundlegende Minderung des Wertes des Grundstücks des Klägers durch die dem Beigeladenen (rechtswidrig) erteilte Baugenehmigung, die einen unmittelbar aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten Abwehranspruch des Klägers gegen diese Bauerlaubnis rechtfertigen könne, sei nicht zu erkennen. Ebensowenig sei festzustellen, daß die geplante Bebauung der weiteren baulichen Ausnutzung des Grundstücks des Klägers hinderlich wäre. Nach alledem vermöge der Kläger die Verhinderung einer intensiveren Ausnutzung des dem Beigeladenen eingeräumten Wegerechts als Folge der Bebauung seines Grundstücks im Wege der Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht zu erreichen.

13

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der die Kläger die Verletzung materiellen Rechts rügen.

14

Der Beklagte äußert sich nicht.

15

Der Beigeladene bittet um Zurückweisung der Revision.

16

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich und führt aus: Das Berufungsgericht übersehe, daß eine Eigentumsverletzung auch in der unmittelbaren Inanspruchnahme eines Grundstücks liegen könne. Die Belastung mit Wege- und Leitungsrechten, soweit diese neu begründet werden müßten, stelle einen seiner Qualität nach enteignenden Eingriff in das Eigentum unabhängig davon dar, ob er als schwer und unerträglich anzusehen sei. Deswegen hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, inwieweit das schon bestehende Wegerecht bereits jetzt entsprechende Nutzungsmöglichkeiten sichere. Insoweit sei der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Die Frage, inwieweit die Inanspruchnahme eines Notwegrechts nach § 917 BGBüber den Rahmen der schon eingeräumten Grunddienstbarkeit hinaus zulässig sei, sei zwar bürgerlichrechtlicher Natur; es sei aber als Vortrage für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu klären, ob sich die voraussehbare Inanspruchnahme als enteignender Eingriff oder aber nur als eine zwar verstärkte, aber zulässige Ausnutzung der mit dem Eigentum verbundenen nachbarlichen Rechte - einschließlich des Notwegrechts - darstelle.

17

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung die Kläger in ihren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechten verletzen kann. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ermöglichen dem Senat jedoch eine abschließende Sachentscheidung nicht.

18

Zuzustimmen ist dem Berufungsurteil darin, daß die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Soweit das Berufungsgericht das aus Vorschriften der Landesbauordnung hergeleitet und hinzugefügt hat, daß diesen Vorschriften - nämlich den § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, § 54 Abs. 1 und § 58 LBO - eine nachbarschützende Punktion nicht - auch nicht teilweise - zukomme, ist das in Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts geschehen und vom erkennenden Senat hinzunehmen (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549, 562 ZPO). Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Baugenehmigung verstoße überdies gegen die bundesrechtliche Vorschrift des § 34 BBauG, weil das Vorhaben nach der Erschließung nicht unbedenklich sei, ist folgendes zu bemerken: Den Senat binden gemäß § 137 Abs. 2 VwGO die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht zur fehlenden Erschließung des Grundstücks des Beigeladenen getroffen hat; diese Feststellungen würden auch den Schluß rechtfertigen, daß die Baugenehmigung insgesamt gegen § 34 BBauG verstößt. Nicht vollauf gesichert ist jedoch, daß § 34 BBauGüberhaupt Anwendung findet, also das Grundstück des Beigeladenen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BBauG liegt. Das Berufungsgericht hat seine Meinung insoweit nicht näher begründet, insbesondere nicht festgestellt, ob und welche Örtlichen Merkmale dafür sprechen, daß der Bebauungszusammenhang hier über das letzte bebaute Grundstück hinausreichen und das unbebaute Grundstück des Beigeladenen umfassen soll. Die aus anderen Gründen ohnehin gebotene Zurückverweisung der Sache wird dem Berufungsgericht Gelegenheit geben, dieser Frage auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nachzugehen (vgl. z.B. Urteile vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 BVerwGE 28, 268 [272] und vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - Buchholz 406.11 § 34 Nr. 14 [S. 35]). Der Senat hat keinen Anlaß, diese Frage weiter zu vertiefen, weil sich an der Notwendigkeit einer Zurückverweisung auch dann nichts ändert, wenn das Grundstück des Beigeladenen zum Außenbereich gehören sollte. Denn auch in diesem Fall wäre die Erteilung der Baugenehmigung jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die ausreichende Erschließung nicht gesichert wäre. Auch im Hinblick auf den Nachbarschutz der Kläger würde sich nichts ändern, falls an die Stelle des § 34 der § 35 Abs. 2 BBauG zu treten hätte. Diese Vorschrift hat ebensowenig eine nachbarschützende Funktion wie § 34 BBauG. Die Kläger werden deswegen durch die objektiv rechtswidrige Baugenehmigung so oder so nicht in einer ihnen durch das öffentliche Baurecht eingeräumten subjektiven Rechtsposition betroffen.

19

Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kläger aus dem Grundsatz, daß die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung versagen darf, wenn infolge fehlender und auch nicht erreichbarer privatrechtlicher Berechtigung dem Bauherrn ein Antrags-(oder Sachbescheidungs-)Interesse fehlt, nichts zu ihren Gunsten herleiten können. Dabei kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob den Klägern überhaupt zivilrechtliche Ansprüche zur Seite stehen, die der Verwirklichung der Baugenehmigung entgegengesetzt werden und die demzufolge dazu führen könnten, daß der Beigeladene kein hinreichendes Antragsinteresse hätte. Denn eine derartige verfahrensrechtliche Befugnis der Baugenehmigungsbehörde, einen Bauantrag wegen fehlenden Antragsinteresses abzulehnen, hat jedenfalls keine drittschützende Funktion: Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG IV C 49.71 - (BVerwGE 42, 115 [116]) unter Weiterentwicklung des Urteils des I. Senats vom 17. Dezember 1964 - BVerwG I C 130.63 - (BVerwGE 20, 124 [126]) ausgeführt, daß das Eigentum oder ein vergleichbares Recht nicht Voraussetzung einer Baugenehmigung, sondern daß umgekehrt das Fehlen einer solchen Berechtigung nur unter bestimmten Umständen ein verfahrensrechtlicher Grund sei, die beantragte Genehmigung zu versagen; das beruhe darauf, daß der Anspruch auf Baugenehmigung nicht erst in Art. 14 Abs. 1 GG, sondern in der Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG seine Grundlage finde. Die darin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Unerheblichkeit der privatrechtlichen Rechtslage sei "einer der Gründe für die überlieferte und wohl in allen geltenden Bauordnungen enthaltene Regel, daß eine Baugenehmigung stets unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde". Diese Anknüpfung an Art. 2 Abs. 1 GG führt dazu, daß auch in den Fällen (noch) fehlender privatrechtlicher Berechtigung ein Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung besteht und ein entsprechender Antrag nur abgelehnt werden darf, wenn sich dies aus besonderen Umständen rechtfertigt. Ein derart besonderer Umstand ist gegeben, wenn es dem Antragsteller an einem schutzwürdigen Antragsinteresse fehlt. Die Behörde ist nicht gehalten, auch Genehmigungen zu erteilen, die für den Antragsteller ersichtlich nutzlos sind. Sie ist aber, wie der Senat schon in dem Urteil vom 23. März 1973 ausgesprochen hat, "nicht verpflichtet" - also auch nicht gegenüber Dritten -, sondern lediglich "berechtigt, die Genehmigung allein aus diesem Grunde zu verweigern" (a.a.O. S. 117). Eine (Verfahrens-)fehlerhafte Handhabung der der Baugenehmigungsbehörde insoweit zustehenden Befugnisse kann die Kläger deswegen nicht in ihren subjektiven Rechten verletzen.

20

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung kann die Kläger aber in ihren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechten verletzen. Sollte die Baugenehmigung, was hier zunächst unterstellt wird, den Klägern rechtswidrig die Duldung eines - über die bestehende Grunddienstbarkeit hinausgehenden - Notwegrechts aufzwingen, so läge darin ein von der Baugenehmigung ausgehender Angriff auf das Eigentum der Kläger, der von öffentlich-rechtlicher Qualität ist und gegen den sich dementsprechend auch ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- oder Beseitigungsanspruch der Kläger richtet. Das öffentliche Recht schützt nämlich das Eigentum in öffentlich-rechtlicher Richtung nicht minder, als es das private Recht gegenüber Angriffen aus dem privaten Bereich tut: Es gewährt ebenfalls Abwehr- und gegebenen falls Beseitigungsansprüche, die - soweit es sich bei dem angegriffenen Rechtsgut um das Eigentum handelt - (öffentlich-rechtliche) Ansprüche "aus Eigentum" sind (Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 23.69 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 58 S. 18 [S. 23 f.] und vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 36.72 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 68 S. 34 [S. 36 f.] sowie Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 50.71 - BVerwGE 44, 236 [BVerwG 14.12.1973 - IV C 50/71] [243]). Diese Ansprüche sind im Wege des Widerspruchs und der Klage vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen.

21

Auf diesen Erkenntnissen beruht auch die Rechtsprechung des Senats zum öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz unmittelbar "aus Eigentum" (Art. 14 Abs. 1 GG): Ungeachtet des Fehlens einer zugunsten Dritter wirkenden Schutznorm des einfachen Rechts können Nachbarn öffentlich-rechtliche Abwehrrechte dann zustehen, wenn die rechtswidrige Entscheidung der Behörde oder die Ausnutzung dieser Entscheidung durch den Begünstigten den Nachbarn in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum verletzen.

22

Derartige öffentlich-rechtliche Abwehransprüche aus Eigentum sind in ihrem Entstehen nicht von gleichen Voraussetzungen abhängig. Sie entstehen vielmehr "leichter" oder "schwerer" je nachdem, von welcher Art der sie auslösende Eingriff in das Eigentum ist. Dabei spielt vor allem der Unterschied zwischen unmittelbaren und mittelbaren Eingriffen eine wesentliche Rolle. Ist die Eigentumsverletzung in dem Sinne "unmittelbar", daß sie - wie es bei einer direkten Inanspruchnahme des Grundstücks besonders deutlich ist - in die Substanz des von den §§ 903 und 905 Satz 1 BGB umschriebenen ("Säulen"-)Eigentums eingreift, so kann der Eingriff abgewehrt werden, ohne daß es auf die Frage ankommt, wie "schwer" oder "unerträglich" er den Eigentümer trifft. Beispiele aus der Rechtsprechung des Senats sind dafür die ungerechtfertigte Errichtung einer gemeindlichen Kläranlage auf einem fremden Grundstück (Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 36.72 - [a.a.O.]) und die unerlaubte Zuführung von Wasser durch Veränderungen an einem Bachbett (Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 50.71 - [a.a.O.]).

23

Anders liegen die Dinge hingegen, wenn der hoheitliche Eingriff das Eigentum lediglich mittelbar erreicht, wie es insbesondere dann der Fall sein kann, wenn auf einem anderen Grundstück ein Bauvorhaben errichtet wird, das die ihm vorgegebene Situation - nicht nur die des "eigenen" Grundstücks, sondern auch die der Umgebung - nachhaltig verändert und sich (erst) dadurch als Eingriff in fremdes Eigentum auswirkt. Diese Gestaltung kennzeichnet die Regelfälle der "Nachbarklage aus Eigentum". Derart mittelbare, d.h. erst durch eine Situationsveränderung vermittelte Auswirkungen müssen grundsätzlich hingenommen werden. Ein gegen sie gerichteter Abwehranspruch ist nur gegeben, wenn als Folge der nachhaltigen Veränderung der Grundstückssituation das Eigentum an anderen Grundstücken "schwer und unerträglich" getroffen wird (vgl. die Urteile vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 [179], vom 11. November 1970 - BVerwG IV C 102.67 - BVerwGE 36, 248 [249 f.] vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - BVerwGE 44, 244 [246 ff.] und vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 14.74 - BRS 28 Nr. 138). Dieser über die Abwehr unmittelbarer Eingriffe hinausreichende und insofern erweiterte Eigentumsschutz findet seine Rechtfertigung darin, daß das Grundeigentum nicht isoliert als "Fläche" (unter Einschluß lediglich des Raumes über der Oberfläche und des Erdkörpers unter der Oberfläche) gesehen werden darf, sondern daß es durch die umgebende "Situation" geprägt wird. Dadurch kann es als Recht nicht nur beschränkt, sondern auch in dem Sinne angereichert sein, daß entsprechend der Situationsprägung eine Bebauung auf einem "anderen" Grundstück abgewehrt werden kann, wenn diese Bebauung zu schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen führt.

24

Diesem Unterschied zwischen den in dem gekennzeichneten Sinn "unmittelbaren" und den erst durch die Situationsverschlechterung vermittelten Eingriffen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat mit negativem Ergebnis geprüft, ob die Kläger durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung oder durch die Ausnutzung dieser Genehmigung "schwer und unerträglich" getroffen werden. Damit hat das Berufungsgericht an die Abwehrbefugnis der Kläger überhöhte Anforderungen gestellt. Die Klage richtet sich nicht - wie in den Regelfällen des Nachbarschutzes aus Eigentum - darauf, von der Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen ausgehende Situationsveränderungen abzuwehren. Den Klägern geht es überhaupt nicht im engeren Sinne um das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück, sondern darum, daß - nach ihrer Ansicht - die rechtswidrige Baugenehmigung das Notwegrecht (und ein Leitungsnotwegrecht) nach sich zieht, und zwar geradezu so, wie wenn dies zum Regelungsgehalt der Baugenehmigung gehörte. Ob diese Vorstellung richtig ist, mag zunächst auf sich beruhen. Jedenfalls ist bei der Würdigung der Klage von ihr auszugehen. Dann aber verbietet es sich, auf das Vorliegen eines schweren und unerträglichen Eingriffes abzustellen. Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage lautet vielmehr, ob von der Baugenehmigung ein Eingriff der von den Klägern behaupteten Art dergestalt ausgeht, wie wenn ihnen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ausdrücklich die Duldung eines Notweges auferlegte. Diese Frage läßt sich zwar für den konkreten Fall derzeit noch nicht abschließend beantworten. Festlegen läßt sich dagegen der rechtliche Rahmen. Er ergibt, daß dem Vorbringen der Kläger im rechtlichen Ansatz beizupflichten ist.

25

Die Kläger brauchen ein - über die Grunddienstbarkeit hinausgehendes - Notwegrecht und ebenso ein Leitungsnotwegrecht nur nach Maßgabe des § 917 Abs. 1 BGB zu dulden (vgl. insoweit zum Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen BGH, Urteil vom 15. April 1964 - V ZR 134/62 - NJW 1964, 1321 mit weiteren Nachweisen). Darüber, ob die Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB erfüllt sind, haben, falls es unmittelbar darüber zu Auseinandersetzungen kommt, die Zivilgerichte zu entscheiden. Die Kläger mit dieser Begründung auf den Zivilrechtsweg gleichsam zu verweisen, ließe sich aber nur dann rechtfertigen, wenn sie im Zivilrechtsweg auch für den Fall, daß die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung bestandskräftig wird, uneingeschränkt ihre Rechte wahren könnten. Das ist jedoch nicht der Fall: Sollte die Baugenehmigung bestandskräftig werden, so würde die von ihr ausgehende Feststellungswirkung zum Nachteil der Kläger auf die im Zivilprozeß zu beurteilende Rechtslage von Einfluß sein. Die zivilrechtlichen Abwehrrechte der Kläger wären dann geschmälert, so daß die Möglichkeit besteht, daß die Kläger in einem etwaigen Zivilprozeß an den Auswirkungen der (etwa) bestandskräftigen Baugenehmigung scheitern. Dann aber kann den Klägern ein gegen die Baugenehmigung gerichteter Rechtsschutz nicht vorenthalten werden. Das alles ergibt sich im einzelnen aus folgenden Überlegungen:

26

Wann ein Notweg zu dulden ist, hängt nach § 917 Abs. 1 BGB davon ab, ob der Weg und gegebenenfalls die Ver- und Entsorgungsleitungen für die "ordnungsmäßige Benutzung" des Grundstücks notwendig sind. Die bauliche Nutzung eines Grundstücks ist im Einzelfall nicht schon deshalb die "ordnungsmäßige Benutzung" im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB, weil seine Bebauung nach öffentlichem Recht zulässig ist. Die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung hängt vielmehr weiter ab von den Bedürfnissen einer praktischen Bewirtschaftung des Grundstücks, wobei es auf die Benutzungsart, die Größe des Grundstücks, seine Umgebung und sonstige Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1964 [a.a.O.]). Ist aber eine Bebauung nach öffentlichem Recht nicht zulässig, weil es, wie im vorliegenden Fall, an der Erschließung fehlt oder weil die Bebauung aus sonstigen Gründen des Bodenrechts ausgeschlossen ist, so kann eine derartige bauliche Nutzung nicht gleichwohl eine "ordnungsmäßige Benutzung" im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB deshalb sein, weil sie den praktischen Bedürfnissen entsprechen würde. Denn was nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts unzulässig ist, kann nicht von der Privatrechtsordnung als "ordnungsmäßig" gebilligt werden. Freilich treffen diese Überlegungen nicht in jedem Fall der Rechtswidrigkeit einer baulichen Anlage, sondern nur bei "notwegerheblicher" Rechtswidrigkeit zu: Stehen einem Vorhaben aus dem öffentlichen Recht nur Vorschriften entgegen, die sich - wie es bei Mängeln z.B. der Baugestaltung besonders deutlich ist - auf die Notwegbedürfnisse nicht auswirken, so spricht nichts dagegen, die "ordnungsmäßige Benutzung" im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB in der insoweit nicht unzulässigen baulichen Nutzung des Grundstücks zu sehen.

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Auf den damit bezeichneten Zusammenhang zwischen einer sich aus dem öffentlichen Recht ergebenden - notwegerheblichen - Unzulässigkeit der baulichen Nutzung und der (deshalb fehlenden) Ordnungsmäßigkeit der Benutzung im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB ist die Erteilung einer Baugenehmigung von Einfluß: Ist nach der materiellen Rechtslage die Bebauung in einer sich auf ein Notwegrecht auswirken den Weise unzulässig, so schmälert eine gleichwohl erteilte und folglich rechtswidrige Baugenehmigung die zivilrechtlichen Abwehrmöglichkeiten des durch den Notweg Belasteten. Eine Baugenehmigung stellt verbindlich fest, daß das Vorhaben mit dem gesamten im Zeitpunkt der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt (Urteil vom 15. März 1967 - BVerwG IV C 205.65 - BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] [288]). Das wirkt sich voraussetzungsgemäß gerade dann aus, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist; denn auch in diesem Fall stellt die Baugenehmigung - wenn auch materiell zu Unrecht - fest, daß die Bebauung dem öffentlichen Recht entspreche. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit schneidet eine solche - rechtswidrige - Baugenehmigung demjenigen, der sich im Zivilprozeß gegen die Inanspruchnahme aus § 917 Abs. 1 BGB zu wehren sucht, den Vortrag ab, die der Inanspruchnahme zugrunde liegende Benutzung des Nachbargrundstücks sei schon deshalb nicht ordnungsmäßig weil sie dem öffentlichen Recht widerspreche. Diese Behinderung bedeutet zwar nicht notwendig, daß der mit dem Notweg in Anspruch Genommene im Zivilprozeß unterliegen muß. Denn einer Benutzung, die nach öffentlichem Recht zulässig ist oder für die eine Baugenehmigung das in Wahrheit entgegenstehende öffentliche Recht ausschaltet, kann, wie gesagt, die Ordnungsmäßigkeit aus anderen Gründen fehlen. Die sich - gegebenenfalls - daraus für den Betroffenen ergebende Möglichkeit, sich in einem Zivilprozeß trotz bestehender Baugenehmigung gegen die Inanspruchnahme des Notweges erfolgreich zur Wehr zu setzen, ändert jedoch nichts daran, daß ihm die Feststellungswirkung der Baugenehmigung andere - und praktisch häufig ausschlaggebende - Möglichkeiten der Verteidigung nimmt. Darin liegt, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist, ein vom öffentlichen Recht ausgehender Eingriff in das Eigentum, gegen den sich der Betroffene mit den Rechtsbehelfen des öffentlichen Rechts wehren kann.

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Ob hier ein derartiger Eingriff vorliegt, ist offen. Das kann nur dann der Fall sein, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung in dem gekennzeichneten Sinne aus Gründen ergibt, die sich - wie vor allem Mängel der Erschließung - ihrer Art nach auf die Duldung eines Notwegs auswirken. Von einer solchen Auswirkung könnte dann keine Rede sein, wenn die Kläger die Zufahrt sowie die Verlegung von Leitungen ohnehin - auch für den Fall der Bebauung des Grundstücks - auf Grund des vertraglich eingeräumten Rechts dulden müßten oder wenn die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks infolge der Bebauung nur derart "unwesentlich" sein sollte, daß die Kläger die damit verbundenen Nachteile ohne weiteres hinnehmen müßten (vgl. dazu § 906 Abs. 1 BGB). Die damit zusammenhängenden Fragen, deren Beantwortung insbesondere eine Feststellung von Inhalt und Umfang der durch den Vertrag vom 2. April 1969 begründeten Grunddienstbarkeit erfordert (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. November 1975 - V ZR 9/74 - NJW 1976, 417 f.), hat das Berufungsgericht nicht abschließend geklärt. Es hat ferner ungeklärt gelassen, ob - falls das Verlegen von Leitungen dem Beigeladenen vertraglich nicht gestattet sein sollte - das Grundstück der Kläger für das Verlegen der Versorgungsleitungen überhaupt in Anspruch genommen werden muß oder ob die Leitungen unter zumutbaren Bedingungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. April 1964 [a.a.O.]) auch über andere Grundstücke geführt werden können oder ob schließlich auf dem eigenen Grundstück des Beigeladenen eine Trinkwasserversorgungsanlage oder eine Kläranlage installiert werden können (und nach dem einschlägigen Landes- und Ortsrecht auch dürfen). Die insoweit erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachholen müssen. Das angefochtene Urteil war aus den dargelegten Gründen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Dr. Schlichter